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   BFH, 18.08.1959 - I 137/58 U   

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https://dejure.org/1959,236
BFH, 18.08.1959 - I 137/58 U (https://dejure.org/1959,236)
BFH, Entscheidung vom 18.08.1959 - I 137/58 U (https://dejure.org/1959,236)
BFH, Entscheidung vom 18. August 1959 - I 137/58 U (https://dejure.org/1959,236)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Kredite als Dauerschulden insoweit sie der Finanzierung eines bestimmten Filmvorhabens durch den Filmhersteller dienen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 89, 453
  • BStBl III 1959, 430
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 25.02.1955 - III 187/51 U

    Urheberrechtsgut als Gegenstand des Anlagevermögens

    Auszug aus BFH, 18.08.1959 - I 137/58 U
    Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs III 187/51 U vom 25. Februar 1955 (BStBl 1955 III S. 96, Slg. Bd. 60 S. 243) gehöre das von einer Filmproduktionsgesellschaft durch die Herstellung eines Films geschaffene Wirtschaftsgut zum Anlagevermögen.
  • BFH, 09.04.1981 - IV R 24/78

    Kredite zur Beschaffung von dem Leasinggeber zuzurechnenden Leasinggegenständen

    Nach Maßgabe des Charakters der Schuld ist regelmäßig eine laufende Verbindlichkeit gegeben, wenn die Schuld mit "nach der Art des Betriebs immer wiederkehrenden bestimmbaren" Geschäftsvorfällen, "insbesondere mit dem Erwerb und der Veräußerung von Umlaufvermögen" im wirtschaftlichen Zusammenhang steht (z.B. BFH-Urteile vom 18. August 1959 I R 137/58 U, BFHE 69, 453, BStBl III 1959, 430; vom 7. Oktober 1964 I 298/60, StRK, Gewerbesteuergesetz, § 8 Nr. 1, Rechtsspruch 31; in BFHE 82, 657, BStBl III 1965, 484; vom 4. Juli 1969 VI R 276/66, BFHE 96, 535, BStBl II 1969, 712 mit weiteren Nachweisen).

    Nach dem Urteil in BFHE 69, 453, BStBl III 1959, 430 reicht es für die Annahme einer laufenden Verbindlichkeit allerdings aus, daß es sich bei dem finanzierten Gegenstand "mindestens um einen Grenzfall zwischen Anlage- und Umlaufvermögen handelt"; demgemäß hat der I. Senat des BFH den Dauerschuldcharakter von Krediten mit einer Laufzeit von 18 Monaten verneint, die ein Filmhersteller zur Finanzierung eines bestimmten Filmvorhabens aufnimmt, weil sich der hergestellte Film wirtschaftlich rasch, nämlich regelmäßig schon innerhalb von 18 Monaten verbraucht, also einen Grenzfall zwischen Anlage- und Umlaufvermögen darstellt und die Filmherstellung beim Produzenten "zu den immer wiederkehrenden und den Gegenstand des Unternehmens ausmachenden üblichen Geschäftsvorfällen gehört".

    Liegt aber ein "Grenzfall" zwischen Anlage- und Umlaufvermögen vor, so mißt das Urteil in BFHE 69, 453, BStBl III 1959, 430 dem Zeitmoment maßgebende Bedeutung bei, und zwar in dem Sinne, daß eine nicht nur vorübergehende Verstärkung des Betriebskapitals zu bejahen ist, wenn die Laufzeit der Kredite die allgemein für die Annahme von Dauerschulden kennzeichnende Zwölfmonatsfrist erheblich überschreitet und der üblichen Laufzeit von Krediten gleich- oder nahekommt, die ein gewerblicher Unternehmer zur Finanzierung von beweglichem Anlagevermögen aufnimmt, soweit dieses nicht aus Eigenkapital finanziert wird.

  • BFH, 18.04.1991 - IV R 6/90

    Kredit, der aus den Verkaufserlösen des damit angeschafften Grundbesitzes zu

    Das gilt sowohl für solche Kredite, die ansonsten der ersten Tatbestandsgruppe zuzuordnen wären (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 30. Juni 1971 I R 55/68, BFHE 103, 80, BStBl II 1971, 750), als auch für solche, bei denen lediglich eine Einordnung in die zweite Tatbestandsgruppe in Betracht kommt (BFH-Urteil vom 18. August 1959 I 137/58 U, BFHE 69, 453, BStBl III 1959, 430).

    Denn von diesem Zeitpunkt an muß damit gerechnet werden, daß der Kredit aus dem Vermögen oder anderen Einnahmen des Darlehensnehmers zu tilgen, der Zusammenhang zwischen Kredit und kreditiertem Geschäft folglich gelockert ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 69, 453, BStBl III 1959, 430).

  • BFH, 07.08.1990 - VIII R 423/83

    Objektgebundener Kredit zur Anschaffung von Umlaufvermögen wird auch dann nicht

    a) Ein Kredit hat nach dem Sinn und Zweck der Vorschriften in § 8 Nr. 1 und § 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG nur dann Dauerschuldcharakter, wenn die Valuta zur Beschaffung des eigentlichen Dauerkapitals dient, das der Betrieb seiner Eigenart und seiner besonderen Anlage und Gestaltung nach ständig zur Verfügung haben muß (BFH-Urteil vom 18. August 1959 I 137/58 U, BFHE 69, 453, BStBl III 1959, 430).

    Er tritt dabei nicht in Widerspruch zum Urteil des BFH in BFHE 69, 453, BStBl III 1959, 430.

  • BFH, 05.02.1987 - IV R 105/84

    Ein Fahrzeughersteller, der selbst hergestellte Fahrzeuge durch langfristige

    Zum Fall eines Leasingunternehmens, das seine Geschäfte im Wege des sog. Finanzierungsleasing betrieb und die einzelnen Leasinggeschäfte durch hierauf abgestimmte Bankkredite refinanzierte, hat der erkennende Senat unter Berufung auf das BFH-Urteil vom 18. August 1959 I 137/58 U (BFHE 69, 453, BStBl III 1959, 430) ausgeführt, daß Geschäfte dieser Art wesensmäßig nicht mit üblichen Handelsgeschäften (An- und Verkauf von Waren) und deshalb auch nicht mit Fällen der Absatzfinanzierung vergleichbar seien.
  • BFH, 19.08.1998 - XI R 9/97

    Begriff der Dauerschuld

    Schulden dienen der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals, wenn ihr Gegenwert auf Grund ihrer tatsächlichen Laufzeit das Betriebskapital für längere Zeit verstärkt (BFH-Urteile vom 18. August 1959 I 137/58 U, BFHE 69, 453, BStBl III 1959, 430; vom 18. April 1991 IV R 6/90, BFHE 164, 381, BStBl II 1991, 584).
  • BFH, 15.09.2011 - I R 51/10

    Hinzurechnung von sog. Dauerschuldzinsen: Rahmenkreditvertrag mit

    Damit werde gegen die BFH-Rechtsprechung verstoßen (die Revision verweist insoweit auf die Senatsurteile vom 17. März 1959 I 171/58 U, BFHE 70, 131, BStBl III 1960, 49, und vom 18. August 1959 I 137/58 U, BFHE 69, 453, BStBl III 1959, 430), die die Kreditfinanzierung von Löhnen und Gehältern als Finanzierung laufender Geschäftsvorfälle angesehen und deshalb nicht als sog. Dauerschulden qualifiziert habe.
  • BFH, 13.04.1978 - IV R 141/74

    Handelsvertreter - Verkaufsprovision - Provision - Gewerbeertrag -

    Die Rechtsprechung hat aber andererseits auch stets betont, daß eine Charakterisierung einer Schuld als Verbindlichkeit des laufenden Geschäftsverkehrs regelmäßig dann nicht angebracht ist, "wenn die von den Kreditgebern zur Verfügung gestellten Mittel der Beschaffung des für das Unternehmen erforderlichen Anlagevermögens dienen" (BFH-Urteil vom 28. Juli 1976 I R 91/74 , BFHE 119, 569 (573), BStBl II 1976, 789 ; ferner zB BFH-Urteile vom 20. Juli 1965 I 7/65 U, BFHE 83, 333, BStBl III 1965, 620; vom 2. Mai 1961 I 63/60 S, BFHE 73, 744, BStBl III 1961, 537; vom 18. August 1959 I 137/58 U, BFHE 69, 453, BStBl III 1959, 430).

    Dabei muß es jedenfalls dann verbleiben, wenn die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des als Anlagevermögen erworbenen Gegenstandes anders als zB in dem mit BFH-Urteil I 137/58 U entschiedenen Fall nicht nur 18 Monate, sondern, wie im Streitfall, immerhin 6 Jahre beträgt und der zum Erwerb des Gegenstandes aufgenommene Kredit eine Laufzeit von etwa drei Jahren hat.

  • BFH, 08.10.1987 - IV R 19/86

    Anforderungen an die Feststellung der einheitlichen Gewerbesteuermessbeträge

    Auch der Versuch der Klägerin, der Revision durch einen Vergleich des Streitfalls mit dem Sachverhalt zum Erfolg zu verhelfen, den der BFH durch Urteil in BFHE 69, 453, BStBl III 1959, 430 entschieden hat, kann nicht überzeugen.

    In der Entscheidung in BFHE 69, 453, BStBl III 1959, 430 hat der BFH den Dauerschuldcharakter von Krediten mit einer Laufzeit von 18 Monaten verneint, die ein Filmhersteller zur Finanzierung eines bestimmten Filmvorhabens aufnimmt, weil sich der hergestellte Film wirtschaftlich rasch, nämlich regelmäßig innerhalb von 18 Monaten verbrauche und deshalb einen "Grenzfall zwischen Anlage- und Umlaufvermögen" darstelle.

  • BFH, 22.06.1965 - I 202/64 U

    Einordnung von Eigenakzepten bei Anwendung des sog. Wechsel-Scheck-Verfahrens

    Steht der Kredit mit einzelnen, laufenden Geschäftsvorfällen - insbesondere mit dem Erwerb oder der Veräußerung von Umlaufvermögen - in wirtschaftlichem Zusammenhang, so hat der Kredit im allgemeinen den Charakter einer laufenden Verbindlichkeit (Urteil des Bundesfinanzhofs I 137/58 U vom 18. August 1959, BStBl 1959 III S. 430, Slg. Bd. 69 S. 453).

    Die Hingabe des Schecks kann den Charakter der Schuld, auf den es maßgeblich ankommt (Urteil des Bundesfinanzhofs I 137/58 U), nicht verändern.

  • BFH, 26.01.1972 - I R 145/69

    Zur Frage der Behandlung der sog. Bardepots im Sachversicherungsgeschäft als

    Ohne solche Feststellungen kann nicht beurteilt werden, ob es sich hierbei um laufende Verbindlichkeiten handelt, die im gewöhnlichen Geschäftsgang entstehen und abgewickelt werden, oder ob sie sachlich der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals dienen, also Dauerschulden sind (vgl. die BFH-Urteile I 197/57 S vom 11. August 1959 und I 137/58 U vom 18. August 1959, BFH 69, 447, 453, BStBl III 1959, 428, 430).

    Geht man davon aus, daß das Kalendervierteljahr Abrechnungszeitraum für das laufende Rückversicherungsgeschäft ist (Pfeiffer in Handwörterbuch des Versicherungswesens, Stichworte: Rückversicherungstechnik und Rückversicherungsvertrag, Spalten 1776 f. und 1786; Cruciger, Die Praxis der Rückversicherung, S. 161) und daß der Teil des Depots, der sich z. B. auf die technische Reserve für Prämienüberträge bezieht, ebenfalls vierteljährlich abgerechnet und dann neu berechnet wird, so ist die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß die durch das Depot jeweils ausgewiesene Schuld auf den laufenden Geschäftsgang bezogen ist (vgl. BFH-Urteile I 197/57 S und I 137/58 U, a. a. O.).

  • BFH, 11.12.1986 - IV R 185/83

    Refinanzierung der von einem Werbemittler an Filmtheater zur Erlangung

  • BFH, 16.11.1978 - IV R 192/75

    Ein Kredit für die Anschaffung eines LKW durch ein Güterfernverkehrsunternehmen

  • BFH, 31.01.1991 - IV R 84/89

    Anforderungen an die Hinzurechnung streitiger Zinsen zu dem Gewerbeertrag durch

  • BFH, 25.01.1973 - IV R 152/70

    Pfandleihunternehmen - Sinngemäße Anwendung - Refinanzierung von Ausleihungen -

  • BFH, 19.06.1990 - VIII R 59/88

    Verbindung von festgestellten Lieferantenverbindlichkeiten und Einheitswert im

  • BFH, 25.07.1961 - I 54/60 U

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Dauerschuld

  • BFH, 13.03.1964 - IV 385/62 S

    Rückstellungen wegen drohender Haftpflichtverbindlichkeiten und

  • BFH, 20.07.1965 - I 7/65 U

    Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen zu dem Gewinn aus Gewerbebetrieb

  • BFH, 13.04.1965 - I 366/62 U

    Inhalt von Dauerschuldzinsen nach § 8 Ziff. 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG) -

  • BFH, 04.07.1969 - VI R 276/66

    Wechsel - Inhaber eines Einzelhandelsgeschäfts - Warenschuld - Großhändler -

  • BFH, 02.08.1966 - I 66/63
  • BFH, 25.01.1973 - IV R 153/70

    Pfandleihunternehmen - Sinngemäße Anwendung - Refinanzierung von Ausleihungen -

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