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   BFH, 22.06.1962 - VI 112/59 S   

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BFH, 22.06.1962 - VI 112/59 S (https://dejure.org/1962,842)
BFH, Entscheidung vom 22.06.1962 - VI 112/59 S (https://dejure.org/1962,842)
BFH, Entscheidung vom 22. Juni 1962 - VI 112/59 S (https://dejure.org/1962,842)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Gewerbsmäßige Unzucht keine gewerbliche Betätigung im Sinne des Einkommensteuerrechts

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 75, 537
  • BStBl III 1962, 465
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BFH, 23.06.1964 - GrS 1/64

    Einkünfte aus "gewerbsmäßiger Unzucht" (Prostitution); Voraussetzungen für die

    Der VI. Senat hat im Urteil VI 112/59 S vom 22. Juni 1962 ( BStBl 1962 III S. 465, Slg. Bd. 75 S. 537) ausgesprochen, daß Geschlechtsverkehr gegen Entgelt keine Tätigkeit im Sinne von § 15 Ziff. 1 EStG und keine Leistung im Sinne von § 22 Ziff. 3 EStG darstelle.

    Der VI. Senat hat im Urteil VI 112/59 S vom 22. Juni 1962 ( BStBl 1962 III S. 465, Slg. Bd. 75 S. 537) ausgesprochen, daß Geschlechtsverkehr gegen Entgelt keine Tätigkeit im Sinne von § 15 Ziff. 1 EStG und keine Leistung im Sinne von § 22 Ziff. 3 EStG darstelle.

    Entgegen dem Leitsatz des Urteils VI 112/59 S sieht der Große Senat in der entgeltlichen Hingabe der Straßendirnen eine Leistung im Sinne der Vorschrift.

    Der Begriff "Leistung" ist in Übereinstimmung mit dem Urteil VI 112/59 S weit zu fassen und umfaßt jedes Tun, Unterlassen und Dulden, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann.

    Wäre in dem Falle VI 112/59 S die persönliche Freundschaft zu den "Freunden" der Anlaß für die Zuwendungen an die Steuerpflichtige gewesen - das brauchte damals vom Rechtsstandpunkt des VI. Senats aus nicht aufgeklärt zu werden -, so würde allerdings der Große Senat im Ergebnis dem VI. Senat zustimmen; denn die auf einem Liebesverhältnis beruhenden intimen Beziehungen können bei keinem der Partner als "Leistung" im steuerlichen Sinne aufgefaßt werden.

  • BFH, 23.02.2000 - X R 142/95

    Telefonsex als Gewerbebetrieb

    Sämtliche einschlägigen höchstrichterlichen Entscheidungen befassen sich mit diesem Sachverhalt (RFH, Urteile vom 4. März 1931 VI A 16/31, RStBl 1931, 528 - keine Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr bei "eigener Prostitution"; vom 8. April 1943 IV 33/43, Mrozek-Kartei EStG 1938/39, § 22 Ziff. 3 R. 10 Steuer und Wirtschaft --StuW-- 1943, Sp. 333; Oberster Finanzhof, Urteil vom 9. März 1948 IV 16/47, nicht veröffentlicht --NV--; BFH-Urteil vom 22. Juni 1962 VI 112/59 S, BStBl III 1962, 465).
  • BFH, 05.08.1976 - VIII R 117/75

    Abfindungen für Wohnwertminderungen sind grundsätzlich keine sonstigen Einkünfte

    Nur auf diesen Teil des Leistungsbegriffs bezieht sich auch erklärtermaßen der erstmals in dem zur Besteuerung der Einkünfte aus gewerbsmäßiger Unzucht erlassenen BFH-Urteil vom 22. Juni 1962 VI 112/59 S (BFHE 75, 537, BStBl III 1962, 465) enthaltene Hinweis auf eine "weite Begriffsauslegung".
  • FG Nürnberg, 18.07.2013 - 6 K 612/12

    Steuerbarkeit der Provision aus der Verpfändung von GmbH-Anteilen

    Während der RFH an die Begrifflichkeit des § 41 Abs. 1 Nr. 2 EStG 1925 angeknüpft und eine Veranlassung der Leistung durch ein aktives Tun des Steuerpflichtigen verlangt habe, lege der BFH den Leistungsbegriff weiter aus und lasse jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein könne, ausreichen (BFH-Entscheidungen vom 22.06.1962 VI 112/59, BStBl III 1962, 465; GrS vom 23.06.1964 1/64, BStBl III 1964, 500; Urteil vom 25.02.2009 IX R 33/07, BFH/NV 2009, 1253).
  • FG Hessen, 09.03.2010 - 4 K 3/07

    Schätzung der steuerpflichtigen Einkünfte und Umsätze aus Prostitution durch das

    Zwar hat der Bundesfinanzhof -BFH- in seiner Entscheidung vom 22.6.1962 - VI 112/59 S unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs ausgeführt, dass Leistungen einer Prostituierten keine gewerblichen Einkünfte darstellen.
  • BFH, 22.01.1965 - VI 243/62 U

    Steuerliche Behandlung eines falsch bezeichneten zusätzlichen Arbeitsentgelts -

    Während der Reichsfinanzhof in dem genannten Urteil an die Begriffsbestimmung Einkünfte anknüpft, wie sie in § 41 Abs. 1 Ziff. 2 EStG 1925 enthalten ist, und danach als Voraussetzung für eine Zurechnung von Einkünften zu den sonstigen Leistungen verlangte, daß sie aus einer aktiven Tätigkeit anfallen müßten (siehe Blümich, Das Einkommensteuergesetz vom 16. Oktober 1934, § 22 Bern. 6), hat der Bundesfinanzhof z.B. in den Urteilen VI 112/59 S vom 22. Juni 1962 (BStBl 1962 III S. 465, Slg. Bd. 75 S. 537) und Gr. S. 1/64 S vom 23. Juni 1964 (BStBl 1964 III S. 500, Slg. Bd. 80 S. 73) den Leistungsbegriff weiter ausgelegt und jedes Tun, Unterlassen und Dulden, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann, dazu gerechnet.
  • BFH, 22.03.1963 - III 173/60 U

    Vermietung von Häusern an Prostituierte als gewerblicher Betrieb wegen Ausnutzung

    Die Annahme, daß es sich hierbei, und zwar schon von Anfang an, d.h. mindestens seit 1951, um einen gewerblichen Betrieb gehandelt hat, ist daher gerechtfertigt Dieser Beurteilung steht das Urteil des Bundesfinanzhofs VI 112/59 S vom 22. Juni 1962 (Slg. Bd. 75 S. 537) nicht entgegen, da es sich in dem dort entschiedenen Falle nur um die Frage einer gewerbsmäßigen Betätigung der Dirnen selbst handelt.
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