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   BFH, 24.11.1961 - VI 88/61 U   

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https://dejure.org/1961,1047
BFH, 24.11.1961 - VI 88/61 U (https://dejure.org/1961,1047)
BFH, Entscheidung vom 24.11.1961 - VI 88/61 U (https://dejure.org/1961,1047)
BFH, Entscheidung vom 24. November 1961 - VI 88/61 U (https://dejure.org/1961,1047)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Erstattungsanspruch des Arbeitsgebers bei versehentlich abgeführter Lohnsteuer

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 74, 246
  • NJW 1962, 1031 (Ls.)
  • BStBl III 1962, 93
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 19.12.1960 - VI 92/60 U

    Geltendmachung eines Lohnsteuererstattungsanspruchs durch den Arbeitnehmer -

    Auszug aus BFH, 24.11.1961 - VI 88/61 U
    Daß der Anspruch auf Erstattung einer zu Unrecht abgeführten Lohnsteuer grundsätzlich dem Arbeitnehmer als dem Schuldner der Lohnsteuer zusteht, entspricht, wie das Finanzgericht ausgeführt hat, der ständigen Rechtsprechung (vgl. insbesondere das Urteil des Senats VI 92/60 U vom 19. Dezember 1960, BStBl 1961 III S. 170, Slg. Bd. 72 S. 465).

    Wie das Finanzgericht ebenfalls bereits ausgeführt hat, gilt der Grundsatz aber nicht ausnahmslos (Urteil VI 92/60 U, a.a.O.).

  • BFH, 17.06.2009 - VI R 46/07

    Anfechtung eines Einkommensteuerbescheids zwecks Anrechnung höherer

    Die vom Arbeitgeber zu Unrecht angemeldeten und an das FA abgeführten Lohnsteuerbeträge sind als Arbeitslohn beim Arbeitnehmer jedenfalls dann steuerlich zu erfassen, wenn der Lohnsteuerabzug nach § 41c Abs. 3 EStG nicht mehr geändert werden kann (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 24. November 1961 VI 88/61 U, BFHE 74, 246, BStBl III 1962, 93).

    Auch der Teil des Arbeitsentgelts, den der Arbeitgeber im Rahmen des Lohnsteuerabzugs einbehält und für den Arbeitnehmer an die Finanzbehörde abführt, ist Teil des steuerbaren und steuerpflichtigen Arbeitslohns (so bereits BFH-Urteil vom 24. November 1961 VI 88/61 U, BFHE 74, 246, BStBl III 1962, 93).

    Vielmehr steht ein etwaiger Erstattungsanspruch in aller Regel auch dann dem Arbeitnehmer und nicht dem Arbeitgeber zu, wenn die Lohnsteuer zu Unrecht einbehalten und abgeführt worden ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 19. Dezember 1960 VI 92/60 U, BFHE 72, 465, BStBl III 1961, 170; in BFHE 74, 246, BStBl III 1962, 93; vom 23. Mai 2000 VII R 3/00, BFHE 192, 398, BStBl II 2000, 581, und vom 29. November 2000 I R 102/99, BFHE 194, 69, BStBl II 2001, 195, sowie BFH-Beschluss vom 17. Mai 2001 X B 69/00, BFH/NV 2001, 1521).

    Allerdings hat der BFH mit Urteil in BFHE 74, 246, BStBl III 1962, 93 entschieden, dass die abgeführte Lohnsteuer kein Arbeitslohn ist, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer --wie im Streitfall-- kein Gehalt zahlt und den Lohnsteuerabzug versehentlich durchgeführt hat.

    An der im BFH-Urteil in BFHE 74, 246, BStBl III 1962, 93 geäußerten Rechtsauffassung hält der Senat jedenfalls für den Fall, dass der Lohnsteuerabzug nicht mehr geändert werden kann (§ 41c Abs. 3 EStG), nicht länger fest.

  • BFH, 25.08.2020 - VI B 1/20

    Anrechnung einbehaltener und abgeführter Lohnsteuer ohne sonstige Lohnzahlungen

    Deshalb ist in einem solchen Fall nicht der Arbeitnehmer sondern der Arbeitgeber steuererstattungsberechtigt (BFH-Urteil vom 24.11.1961 - VI 88/61 U, BFHE 74, 246, BStBl III 1962, 93; BFH-Beschluss vom 15.11.1999- VII B 155/99, BFH/NV 2000, 547).

    (4) Zwar hat der Senat die in seinem Urteil in BFHE 74, 246, BStBl III 1962, 93 geäußerte Rechtsauffassung mit seinem Urteil in BFHE 226, 53, BStBl II 2010, 72 jedenfalls für den Fall, dass der Lohnsteuerabzug nicht mehr geändert werden kann (§ 41c Abs. 3 EStG), aufgegeben.

  • FG Hamburg, 15.06.2011 - 3 K 135/10

    Vergleiche über und Berechnung von Lohnsteueranrechnung

    Soweit der Senat in einem Urteil vom 24. November 1961 (VI 88/61 U) eine andere Auffassung vertreten habe, halte er daran jedenfalls für den Fall, dass der Lohnsteuerabzug gemäß § 41c Abs. 3 EStG nach Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung nicht mehr geändert werden könne, nicht länger fest (BFH Urteil vom 17. Juni 2009, VI R 46/07, BStBl II 2010, 72, Juris Rn. 19, 23).
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