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BFH, 31.10.1963 - I 320/61 U |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Kameradenhilfe und Kameradschaftspflege als gemeinnütziger Zweck eines eingetragenen Vereins
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 78, 54
- DB 1964, 94
- BStBl III 1964, 20
Wird zitiert von ... (4)
- BFH, 11.03.1999 - V R 57/96
Gemeinnützigkeit bei "Förderung der Kameradschaft"
bb) Dementsprechend hat der BFH im Urteil vom 31. Oktober 1963 I 320/61 U (BFHE 78, 54, BStBl III 1964, 20) entschieden, daß ein Verein, dessen satzungsgemäßer Zweck in Kameradenhilfe und Kameradschaftspflege unter den Angehörigen eines ehemaligen Wehrmachtstruppenteils besteht, keinen gemeinnützigen Zweck verfolgt. - BFH, 11.03.1999 - V R 58/96
Gemeinnütziger Verein - Satzung - Gemeinnützige Vereinstätigkeit
bb) Dementsprechend hat der BFH im Urteil vom 31. Oktober 1963 I 320/61 U (BFHE 78, 54, BStBl III 1964, 20) entschieden, daß ein Verein, dessen satzungsgemäßer Zweck in Kameradenhilfe und Kameradschaftspflege unter den Angehörigen eines ehemaligen Wehrmachtstruppenteils besteht, keinen gemeinnützigen Zweck verfolgt. - BFH, 15.11.1995 - I B 131/94
Vorliegen eines gemeinnützigen Zwecks eines Vereins
Da der beschließende Senat aber bereits im Urteil vom 31. Oktober 1963 I 320/61 U (BFHE 78, 54, BStBl III 1964, 20) entschieden hat, daß ein Verein nicht ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgt, wenn Vereinszweck nach der Satzung auch die Pflege der Kameradschaft ist, hätte der Kläger sich innerhalb der Beschwerdefrist gemäß § 115 Abs. 3 Satz 1 FGO mit diesem Urteil auseinandersetzen und darlegen müssen, warum er eine erneute Entscheidung des BFH über diese Rechtsfrage für erforderlich hält. - BFH, 15.11.1995 - I B 132/94 61 U (BFHE 78, 54, [BFH 31.10.1963 - I 320/61 U] BStBl III 1964, 20) entschieden hat, daß ein Verein nicht ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgt, wenn Vereinszweck nach der Satzung auch die Pflege der Kameradschaft ist, hätte der Kläger sich innerhalb der Beschwerdefrist gemäß § 115 Abs. 3 Satz 1 FGO mit diesem Urteil auseinandersetzen und darlegen müssen, warum er eine erneute Entscheidung des BFH über diese Rechtsfrage für erforderlich hält.