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BFH, 13.12.1963 - V 77/61 U |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Gewährung eines Freibetrages nach § 7a Umsatzsteuergesetz(UStG) bei endgültiger Aufgabe der Unternehmertätigkeit
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Kleinunternehmer
- Besonderheiten bei der Ermittlung der Umsatzgrenzen
- Saisonbetriebe
- Umsatzsteuer
Papierfundstellen
- BFHE 78, 231
- DB 1964, 322
- BStBl III 1964, 90
Wird zitiert von ... (9)
- BFH, 18.06.1998 - IV R 56/97
Betriebsunterbrechung bei Betriebsverpachtung
Das könnte der Fall sein, wenn es sich bei dem gewerblichen Tätigkeitsbereich um einen Saisonbetrieb handelte, der üblicherweise während einer bestimmten Jahreszeit geschlossen wird (BFH-Urteil vom 13. Dezember 1963 V 77/61 U, BFHE 78, 231, BStBl III 1964, 90; Abschn. 22 Abs. 1 Satz 5 GewStR 1990) oder wenn nicht beeinflußbare Ereignisse den vorübergehenden Stillstand des gewerblichen Tätigkeitsbereichs erfordern (vgl. hierzu Wendt, Finanz-Rundschau 1998, 264, 278, m.w.N.). - BFH, 22.06.1989 - V R 37/84
1. Der Annahme eines Leistungsaustausches steht nicht entgegen, daß sich die …
Es müssen vielmehr Anhaltspunkte vorliegen, daß der Unternehmer die Tätigkeit aufgeben wollte (vgl. BFH-Urteil vom 13. Dezember 1963 V 77/61 U, BFHE 78, 231, BStBl III 1964, 90). - BGH, 23.11.1995 - IX ZR 225/94
Haftungsausfüllende Kausalität bei anwaltlicher Pflichtverletzung; Abhängigkeit …
Unternehmen und Unternehmereigenschaft erlöschen jedoch, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Aufgabe der unternehmerischen Tätigkeit vorliegen (BFH BStBl. II 1993, 561); maßgeblich ist der Wille des Unternehmers, seine Tätigkeit aufzugeben (BFHE 78, 231, 232 f; BFHE 158, 144, 149; BFH UR 1990, 212).
- BFH, 23.01.1992 - V R 66/85
Unternehmereigenschaft eines Lehrers bei entgeltlicher Veranstaltung von …
Z.B. bei bestimmten Veranstaltungen, Jahrmärkten usw.; vgl. BFH-Urteil vom 13.12.1963 V 77/61 U, BStBl. III 1964 S. 90 = DB 1964 S. 322. - BFH, 15.03.1993 - V R 18/89
Vorsteuerabzug aus Studienkosten eines selbständigen Ingenieurs, wenn das …
Es müssen vielmehr Anhaltspunkte für die Aufgabe der unternehmerischen Tätigkeit vorliegen (Senatsurteile vom 13. Dezember 1963 V 77/61 U, BFHE 78, 231, BStBl III 1964, 90; vom 22. Juni 1989 V R 37/84, unter 1. c, BFHE 158, 144, BStBl II 1989, 913). - FG Köln, 12.03.2009 - 10 K 399/06
Gewerbesteuerpflicht bei Betriebsaufspaltung
Das könnte der Fall sein, wenn es sich bei dem gewerblichen Tätigkeitsbereich um einen Saisonbetrieb handelte, der üblicherweise während einer bestimmten Jahreszeit geschlossen wird (BFH-Urteil vom 13. Dezember 1963 V 77/61 U, BFHE 78, 231, BStBl III 1964, 90; A 19 Abs. 1 Satz 4 GewStR 1999) oder wenn nicht beeinflussbare Ereignisse den vorübergehenden Stillstand des gewerblichen Tätigkeitsbereichs erfordern (vgl. hierzu Wendt, Finanz-Rundschau 1998, 264, 278, m.w.N.). - BFH, 16.09.1987 - X R 51/81
Steuerfreier Entnahmeeigenverbrauch bei unentgeltlichem Nießbrauch an …
Zwar kann auch ein Unternehmen in umsatzsteuerrechtlicher Hinsicht ruhen, wenn der Unternehmer die Absicht hat, das Unternehmen weiterzuführen oder in absehbarer Zeit wiederaufleben zu lassen (BFH-Urteil vom 13. Dezember 1963 V 77/61 U, BFHE 78, 231, BStBl III 1964, 90). - BVerwG, 23.10.1981 - 7 C 52.78
Wiederherstellung - Brand - Zerstörter Betriebsstättenanteil - Förderungsfähige …
Wie der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 13. Dezember 1963 (BStBl. 1964 III S. 90), auf das beide vorinstanzlichen Urteile Bezug nehmen, ausgeführt hat, kann von einer Einstellung der gewerblichen Tätigkeit nur gesprochen werden, wenn die unternehmerische Tätigkeit ihr Ende gefunden hat; es ist für die Weiterführung eines Unternehmens nicht erforderlich, daß laufend Umsätze getätigt werden. - BFH, 23.07.1964 - V 62/62 U
Ermittlung des Jahresumsatzes nach § 13 Abs. 2 UStDB (Durchführungsbestimmungen …
Dieser Auffassung widerspricht es auch nicht, daß bei reinen Saisonbetrieben dann keine Umrechnung auf einen Jahresumsatz stattfindet, wenn die gewerbliche Tätigkeit auch nur wenige Tage innerhalb des Kalenderjahres ausgeübt wurde (vgl. das Urteil des Bundesfinanzhofs V 77/61 S vom 13. Dezember 1963, Slg. Bd. 78 S. 231).