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   BFH, 14.10.1966 - IV 279/62   

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https://dejure.org/1966,1028
BFH, 14.10.1966 - IV 279/62 (https://dejure.org/1966,1028)
BFH, Entscheidung vom 14.10.1966 - IV 279/62 (https://dejure.org/1966,1028)
BFH, Entscheidung vom 14. Oktober 1966 - IV 279/62 (https://dejure.org/1966,1028)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Einkommensgemeinschaft durch Zusammenveranlagung der Ehegatten im Fall einer begehrten Verlustverrechnungsmöglichkeit

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 87, 380
  • DB 1967, 407
  • BStBl III 1967, 172
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 06.03.1952 - IV 303/51 U

    Zulässigkeit der Steuervergünstigung bei Zusammenveranlagung von Eltern und

    Auszug aus BFH, 14.10.1966 - IV 279/62
    In seinem Urteil IV 303/51 U vom 6. März 1952 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 56 S. 273 -- BFH 56, 273 --, BStBl III 1952, 107) habe der Bundesfinanzhof (BFH) jedoch entschieden, daß die Vergünstigung des § 7 c EStG entfalle, wenn unverzinsliche Darlehen zwischen Eltern und Kindern gegeben werden und Geber und Nehmer zusammen veranlagt werden.

    Der Senat hält jedoch an seiner im Urteil IV 303/51 U vertretenen Auffassung, wonach die Vergünstigung des § 7 c EStG entfällt, wenn Zuschüsse oder unverzinsliche Darlehen zwischen zusammen veranlagten Personen gegeben werden, auch für das Streitjahr fest.

    Es wird ein einheitliches Einkommen festgestellt, das der Einkommensbesteuerung jedes Ehegatten zugrunde gelegt wird dergestalt, daß jeder Ehegatte für sich Steuerschuldner der vollen auf dieses Einkommen entfallenden Einkommensteuer ist (vgl. schon Urteil IV 303/51 U; insbesondere aber Urteil IV 28/62 S vom 5. Dezember 1963, BFH 78, 239, BStBl III 1964, 96).

  • BFH, 05.12.1963 - IV 28/62 S

    Begriff des Einkommens bei Eheleuten

    Auszug aus BFH, 14.10.1966 - IV 279/62
    Es wird ein einheitliches Einkommen festgestellt, das der Einkommensbesteuerung jedes Ehegatten zugrunde gelegt wird dergestalt, daß jeder Ehegatte für sich Steuerschuldner der vollen auf dieses Einkommen entfallenden Einkommensteuer ist (vgl. schon Urteil IV 303/51 U; insbesondere aber Urteil IV 28/62 S vom 5. Dezember 1963, BFH 78, 239, BStBl III 1964, 96).

    Wie sich die Zusammenveranlagung im einzelnen auswirkt, hat der Senat in seinem Urteil IV 28/62 S eingehend dargestellt.

  • BFH, 17.02.1966 - IV 47/64

    Pensionszusage an die bei der Gesellschaft beschäftigte Ehefrau eines

    Auszug aus BFH, 14.10.1966 - IV 279/62
    Vgl. hierzu auch die Ausführungen des Senats im Urteil IV 47/64 vom 17. Februar 1966, BFH 85, 97, BStBl III 1966, 247, 249, rechte Spalte unter III 2, über die Anerkennung von Pensionsrückstellungen gegenüber der mitarbeitenden Ehefrau.
  • BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54

    Steuersplitting

    Auszug aus BFH, 14.10.1966 - IV 279/62
    Der Umstand, daß die dieser Entscheidung zugrunde liegende Zusammenveranlagung zwischen Ehegatten durch die Entscheidung des BVerfG vom 17. Januar 1957 1 BvL 4/54, BStBl I 1957, 193, und zwischen Eltern und Kindern durch die Entscheidung des BVerfG vom 30. Juni 1964 1 BvL 16--25/62 BStBl I 1964, 488, für grundgesetzwidrig und nichtig erklärt wurde, läßt die in ihr entwickelten Grundsätze unberührt für Fälle, in denen die Eheleute die Zusammenveranlagung nach § 26 b EStG 1957 ff. selbst wählen.
  • BFH, 05.09.1963 - IV 182/60
    Auszug aus BFH, 14.10.1966 - IV 279/62
    Bei zusammen veranlagten Ehegatten, bei denen die Darlehnsvaluta des von dem Ehemann an die Ehefrau gegebenen unverzinslichen 7 c-Darlehens, weil das Bauvorhaben nicht als fremdes angesehen werden kann, nicht nur vermögensmäßig, sondern, weil wegen Fehlens einer entsprechenden Einnahme der empfangenden Ehefrau die Darlehnshingabe des Mannes aus den bereits dargelegten Gründen wie eine solche an sich selbst angesehen werden muß, auch einkommensteuermäßig im Einkommensbereich des Ehemanns verbleibt, sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt (vgl. hierzu auch das Urteil des Senats IV 182/60 vom 5. September 1963, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Einkommensteuergesetz, § 7 c, Rechtsspruch 111).
  • BFH, 16.05.1975 - VI R 155/72

    Zusammenveranlagung von Ehegatten - Tarifvergünstigung - Darlehn - Getrennte

    Das FA berücksichtigte die AfA nach § 53 Abs. 3 EStG, versagte aber die Ermäßigung der Einkommensteuer nach § 17 BHG 1968, da das zu § 7 c EStG ergangene Urteil des BFH vom 14. Oktober 1966 IV 279/62 (BFHE 87, 380, BStBl III 1967, 172) auf den Streitfall entsprechend anwendbar sei.

    Das FA berufe sich zu Unrecht auf die BFH-Entscheidung IV 279/62.

    Der BFH habe im Urteil IV 279/62 darauf abgestellt, daß bei einem Darlehen nach § 7 c EStG die vom Steuerpflichtigen zur Verfügung gestellten Mittel aus seiner Vermögens- und seiner Einkommenssphäre ausscheiden.

    Soweit der BFH im Urteil IV 279/62 ausgeführt habe, bei zusammen veranlagten Ehegatten fördere ein dem Ehepartner gewährtes Darlehen nicht ein "fremdes" Bauvorhaben, könne der Ansicht des BFH nicht gefolgt werden.

    Wie der BFH im Urteil IV 279/62 hervorhob, führt die Zusammenveranlagung der Ehegatten zu einer Einkommensgemeinschaft.

    Entsprechend den Ausführungen des BFH zu § 7 c EStG im Urteil IV 279/62 beruht die Versagung der Steuervergünstigung auch hier nicht darauf, daß die Beteiligten Eheleute sind, sondern darauf, daß die Eheleute von dem ihnen zustehenden Recht der für sie günstigeren und mit Vorteilen verbundenen Zusammenveranlagung Gebrauch machten.

    Wie oben dargelegt, können insbesondere die bei einem Ehegatten fehlenden Voraussetzungen einer Steuervergünstigung durch das Vorhandensein beim anderen Ehegatten im Rahmen einer Einkommensteuerzusammenveranlagung ergänzt werden (vgl. auch die Ausführungen im Urteil IV 279/62, letzter Absatz der Urteilsbegründung).

  • BFH, 05.08.1986 - IX R 13/81

    Neue Tatsachen zugunsten des Steuerpflichtigen trotz groben Verschuldens im

    Beide Ehegatten beziehen infolge der Zusammenrechnung ein einheitliches Einkommen (BFH-Urteil vom 14. Oktober 1966 IV 279/62, BFHE 87, 380, BStBl III 1967, 172).
  • BFH, 25.06.2003 - X R 66/00

    Revisionsbegründung, Anforderungen

    Beide Ehegatten beziehen infolge der Zusammenrechnung ein einheitliches Einkommen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 14. Oktober 1966 IV 279/62, BFHE 87, 380, BStBl III 1967, 172).
  • BFH, 23.06.1977 - IV R 37/73
    Demgemäß muß die Darlehensvaluta dergestalt aus dem Einflußbereich des Darlehensgebers ausscheiden, daß nicht er, sondern der Empfänger derjenige ist, der von ihr iS der Durchführung eines eigenen Wohnungsbauvorhabens Gebrauch macht (siehe zB BFH-Urteil vom 14. Oktober 1966 IV 279/62, BFHE 87, 380, BStBl III 1967, 172).

    Des weiteren müssen die von dem Steuerpflichtigen zum Wohnungsbau zur Verfügung gestellten Mittel "nicht nur aus seiner Vermögens-, sondern auch aus seiner Einkommenssphäre ausscheiden" (BFHE 87, 383); letzteres trifft zB bei der Darlehensgewährung zwischen Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, nicht zu (BFH-Urteil IV 279/62).

  • BFH, 17.02.1976 - VIII R 4/74

    Zusammenveranlagte Ehegatten - Gewerbebetrieb - Verlust - Verlustabzug -

    Dieser Ansicht entspricht die übrige Rechtsprechung des BFH, in der stets zum Ausdruck kommt, daß die Zusammenveranlagung der Ehegatten lediglich zu einer Zusammenfassung des Einkommens führe (vgl. hierzu Urteile vom 14. Oktober 1966 IV 279/62, BFHE 87, 380, BStBl III 1967, 172; vom 16. Januar 1969 IV R 121/68, BFHE 94, 522, BStBl II 1969, 273, und vom 16. Mai 1975 VI R 155/72, BFHE 116, 78, BStBl II 1975, 704).
  • BFH, 16.01.1969 - IV R 121/68

    Wiederaufrollung der gesamten Veranlagung wegen neuer Tatsachen im Zusammenhang

    Beide Ehegatten beziehen somit das gleiche Einkommen (vgl. BFH-Urteile IV 28/62 S vom 5. Dezember 1963, BFH 78, 239, BStBl III 1964, 96; IV 279/62 vom 14. Oktober 1966, BFH 87, 380, BStBl III 1967, 172).
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