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   BFH, 18.11.1966 - VI R 167/66   

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BFH, 18.11.1966 - VI R 167/66 (https://dejure.org/1966,1696)
BFH, Entscheidung vom 18.11.1966 - VI R 167/66 (https://dejure.org/1966,1696)
BFH, Entscheidung vom 18. November 1966 - VI R 167/66 (https://dejure.org/1966,1696)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Einbeziehung von Zuwendungen an kirchliche Körperschaften und Einrichtungen in die Einkommensermittlung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 88, 282
  • BStBl III 1967, 365
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BFH, 23.09.1999 - XI R 66/98

    Spendenabzug bei Förderung weltanschaulicher Zwecke

    Die partielle Spendenabzugsberechtigung scheitere nicht daran, daß sich sämtliche Tätigkeiten des Klägers nur als Mittel zur Verbreitung der von ihm vertretenen Weltanschauung darstellten (so aber Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. November 1966 VI R 167/66, BFHE 88, 282, BStBl III 1967, 365).

    Nach der sog. Überlagerungs- und Abfärbetheorie (BFH-Urteil in BFHE 88, 282, 284, BStBl III 1967, 365) würden zunächst und unmittelbar die der Körperschaft gesetzten Zwecke gefördert.

    Der sog. Überlagerungs- und Abfärbetheorie (BFH-Urteil in BFHE 88, 282, 284, BStBl III 1967, 365) ist nicht zu folgen.

    - Der Senat ist berechtigt, von der Entscheidung des VI. Senats in BFHE 88, 282, 284, BStBl III 1967, 365 abzuweichen, da die Zuständigkeit für den Spendenabzug nach § 10b EStG auf den erkennenden Senat übergegangen ist.

  • BFH, 28.09.2022 - X R 7/21

    Kein Abzug von Mitgliedsbeiträgen an Körperschaften, die kulturelle Betätigungen

    In Bezug auf Körperschaften, die mehrere --rechtlich unterschiedlich zu behandelnde-- Förderzwecke verfolgten, hatte der BFH seinerzeit die Auffassung vertreten, dass alle Zuwendungen einheitlich zu beurteilen seien und es nicht auf den tatsächlichen Verwendungszweck der einzelnen Zuwendung ankomme (BFH-Urteil vom 18.11.1966 - VI R 167/66, BFHE 88, 282, BStBl III 1967, 365: für Zuwendungen an eine kirchliche Körperschaft sollten stets die --geringeren-- Abzugsmöglichkeiten gelten, auch wenn die Zuwendung im Einzelfall zur Förderung --steuerlich günstiger behandelter-- wissenschaftlicher Zwecke gegeben und tatsächlich verwendet wurde; später als "Überlagerungs- und Abfärbetheorie" bezeichnet).
  • BFH, 15.12.1999 - XI R 93/97

    Spende an Kirchengemeinde für kulturelle Zwecke

    Wendet ein Spender einer Kirchengemeinde einen Betrag mit der ausdrücklichen Weisung zu, diesen für einen bestimmten kulturellen Zweck zu verwenden und geschieht dies auch, so fördert er nicht kirchliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar kulturelle Zwecke (Abweichung vom Urteil vom 18. November 1966 VI R 167/66, BFHE 88, 282, BStBl III 1967, 365).

    Außerdem weiche das Urteil des FG von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. November 1966 VI R 167/66 (BFHE 88, 282, BStBl III 1967, 365) ab, in dem dieser entschieden habe, dass mit einer Zuwendung an eine Körperschaft mit kirchlichen Zwecken zunächst und unmittelbar die dieser Körperschaft gesetzten Zwecke gefördert würden.

    b) Der Senat folgt nicht der aus dem BFH-Urteil vom 18. November 1966 VI R 167/66 (BFHE 88, 282, BStBl III 1967, 365) abgeleiteten sog. Überlagerungs- oder Abfärbetheorie, nach der --unabhängig vom tatsächlichen Verwendungszweck-- eine Zuwendung an eine Körperschaft, die kirchlichen Zwecken dient, zunächst und unmittelbar diese Zwecke fördern soll.

    Eine Anfrage beim VI. Senat wegen Abweichung vom Urteil in BFHE 88, 282, BStBl III 1967, 365 ist nicht erforderlich, da der erkennende Senat seit dem 1. Januar 1999 für Einkommensteuer betreffend Sonderausgaben gemäß § 10 EStG --von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen-- ausschließlich zuständig ist.

  • BFH, 19.03.1976 - VI R 72/73

    Berücksichtigung von Spenden - Sonderausgaben - Tatsächliche Verwendung -

    So läßt z. B. das Urteil vom 18. November 1966 VI R 167/66 (BFHE 88, 282, BStBl III 1967, 365) keinen Zweifel daran, daß bei nicht zweckgebundenen Spenden zwar die Körperschaft selbst bestimmen kann, wie die Zuwendung im einzelnen tatsachlich verwendet wird, daß es aber unabdingbare Voraussetzung ist, daß die Körperschaft dabei im Rahmen der ihr gesetzten (begünstigten) Zwecke bleibt.

    Dementsprechend hat der Senat betont (Urteil VI R 167/66), daß der Verwendungszweck von Spenden durch die in § 48 Abs. 3 EStDV vorgeschriebene Bescheinigung nicht etwa in dem Sinne bindend nachgewiesen wird, daß das FA die tatsächliche Verwendung nicht nachprüfen darf.

    Der Empfänger bestimmt dann, wie im einzelnen -- im Rahmen der begünstigten Zwecke -- die Spende verwendet werden soll (Urteil VI R 167/66).

  • FG Rheinland-Pfalz, 26.06.1996 - 1 K 2611/95

    Einkommensteuer; erhöhter Spendenabzug bei Zuwendungen an kirchliche

    Mit der hiergegen gerichteten Klage macht der Kläger unter Hinweis auf das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 29. November 1991 (EFG 1992, 258) geltend, daß das genannte BdF-Schreiben, das sich auf das BFH-Urteil vom 18. November 1966 ( VI R 167/66 ; BStBl III 1967, 369) beziehe, auf den hier vorliegenden Fall, daß der Empfänger der Zuwendungen eine juristische Person des öffentlichen Rechts sei, keine Anwendung finde.

    Die Berufung auf das BFH-Urteil vom 18. November 1966 (a.a.O.) geht - soweit das BdF-Schreiben nicht näher differenziert - insoweit fehl.

  • FG Berlin, 26.01.1998 - 8 K 8264/97
    Diese auf das Urteil des BFH vom 18. November 1966 VI R 167/66 , BFHE 88, 282, BStBl III 1967, 365 zurückgehende sogenannte Überlagerungs- oder Abfärbetheorie ist zu Recht in Rechtsprechung und Literatur intensiver Kritik ausgesetzt.
  • FG Köln, 08.10.1996 - 7 K 4270/94
    In diesem Sinne wird allerdings allgemein eine ca. 30 Jahre alte Entscheidung des BFH verstanden, wonach Spenden an kirchliche Organisationen zunächst immer und unmittelbar kirchlichen Zwecken dienen, auch wenn sie im Einzelfall zur Förderung der Wissenschaft oder sonstiger begünstigter Zwecke eingesetzt werden (vgl. BFH-Urteil vom 18.11.1966 VI R 167/66 , BStBl III 1967, 365).
  • FG Münster, 14.08.1996 - 11 K 1437/93
    Der Spendenempfänger selbst muß den steuerbegünstigten Zweck unmittelbar verwirklichen ( BFH, Urteil vom 18. November 1966 VI R 167/66 , BStBl III 1967, 365, FG BaWü, Urteil vom 29. November 1991 - 9 K 278/91, EFG 1992, 258).
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