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   BFH, 13.07.1967 - IV 191/63   

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https://dejure.org/1967,713
BFH, 13.07.1967 - IV 191/63 (https://dejure.org/1967,713)
BFH, Entscheidung vom 13.07.1967 - IV 191/63 (https://dejure.org/1967,713)
BFH, Entscheidung vom 13. Juli 1967 - IV 191/63 (https://dejure.org/1967,713)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Befugnis des Kommanditisten zur Einlegung eines Rechtsmittels gegen einen einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheid gegen die Kommanditgesellschaft (KG)

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 90, 87
  • DB 1968, 382
  • BStBl III 1967, 790
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 01.04.1958 - I 171/57 U

    Berechtigung eines geschäftsführenden Gesellschafters zur Einlegung von

    Auszug aus BFH, 13.07.1967 - IV 191/63
    Denn, ähnlich wie beim ausgeschiedenen Gesellschafter, kann auch bei dem an einer in Konkurs oder Liquidation befindlichen Handelsgesellschaft beteiligten Gesellschafter nicht mehr unterstellt werden, daß der zur Geschäftsführung bei der werbenden Gesellschaft bestellte Geschäftsführer bevollmächtigt sei, den einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheid mit Wirkung gegen alle Gesellschafter entgegenzunehmen (siehe Urteil des BFH I 171/57 U vom 1. April 1958, BFH 67, 35, BStBl III 1958, 285, das für den ausgeschiedenen Gesellschafter auf den Zusammenhang zwischen den §§ 219 und 239 AO a. F. hinweist).
  • BFH, 11.10.2007 - IV R 52/04

    Verpflichtung von Autohändlern zum Rückkauf von Leasing- und

    Die Insolvenz einer Personenhandelsgesellschaft berührt das Verfahren der Gewinnfeststellung nicht, da seine steuerlichen Folgen nur die Gesellschafter persönlich und nicht den nach Insolvenzrecht abzuwickelnden Vermögensbereich der Personengesellschaft betreffen (vgl. BFH-Urteile vom 13. Juli 1967 IV 191/63, BFHE 90, 87, BStBl III 1967, 790; vom 21. Juni 1979 IV R 131/74, BFHE 128, 322, BStBl II 1979, 780; vom 24. Juli 1990 VIII R 194/84, BFHE 161, 509, BStBl II 1992, 508, und vom 23. August 1994 VII R 143/92, BFHE 175, 309, BStBl II 1995, 194; BFH-Beschluss vom 8. August 1986 VIII R 64/85, BFH/NV 1987, 182; Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. April 1998 IX ZR 187/97, Deutsches Steuerrecht 1998, 947).
  • BFH, 24.08.2004 - VIII R 14/02

    Eröffnung des Konkurs- bzw. Insolvenzverfahrens: FA darf bis zum Prüfungstermin

    Ist auch über das Vermögen der Personengesellschaft --wie auch hier über das Vermögen der KG-- das Konkursverfahren eröffnet worden, ist der Feststellungsbescheid nach § 183 Abs. 2 AO 1977 allen Gesellschaftern als den materiell Betroffenen bekannt zu geben; denn die Personengesellschaft ist im Zeitpunkt des Erlasses des Feststellungsbescheides infolge der Konkurseröffnung aufgelöst worden (§ 131 Nr. 5, § 161 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs --HGB-- in der im Streitjahr 1997 gültigen Fassung; BFH-Urteil vom 13. Juli 1967 IV 191/63, BFHE 90, 87, BStBl III 1967, 790, ständige Rechtsprechung; Tipke/ Kruse, a.a.O., § 251 AO 1977 Tz. 47, m.w.N.; zum Streitstand Frotscher, a.a.O., S. 250).
  • BFH, 07.02.1975 - III R 41/74

    Geschäftsführung - KG - Klagebefugnis - Werbende Tätigkeit - Entlassungen -

    Ein nicht zur Geschäftsführung berufener Gesellschafter einer KG ist -- von den von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmefällen des ausgeschiedenen Gesellschafters, der Auflösung der Gesellschaft durch Gesellschafterbeschluß oder der Konkurseröffnung über das Vermögen der Gesellschaft (BFH vom 1. April 1958 I 171/57 U, BFHE 67, 35, BStBl III 1958, 285, und vom 13. Juli 1967 IV 191/63, BFHE 90, 87, BStBl III 1967, 790) abgesehen -- nicht nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO klagebefugt, wenn der geschäftsführende Gesellschafter von sich aus die werbende Tätigkeit einstellt, die Angestellten entläßt und die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der KG mangels Masse abgelehnt wird.

    Aus diesem Grunde habe der BFH im Urteil vom 13. Juli 1967 IV 191/63 (BFHE 90, 87, BStBl III 1967, 790) nach Auflösung der Gesellschaft das Klagerecht eines Kommanditisten bejaht.

    Für den lebenden Betrieb sei die Klagebefugnis abgelehnt worden (BFH-Entscheidung vom 8. Oktober 1957 I 32/57 U, BFHE 65, 529, BStBl III 1957, 436), für den in Liquidation befindlichen Betrieb habe der BFH dagegen die uneingeschränkte Klagebefugnis auch der übrigen Gesellschafter anerkannt (BFH-Entscheidung IV 191/63).

    In gleicher Weise ist im Falle einer Liquidation und der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der KG dem nicht zur Geschäftsführung berufenen Gesellschafter die Klagebefugnis gegen den einheitlichen Feststellungsbescheid eingeräumt worden (vgl. BFH-Entscheidung IV 191/63).

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