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   BFH, 22.10.1996 - III R 265/94   

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BFH, 22.10.1996 - III R 265/94 (https://dejure.org/1996,420)
BFH, Entscheidung vom 22.10.1996 - III R 265/94 (https://dejure.org/1996,420)
BFH, Entscheidung vom 22. Oktober 1996 - III R 265/94 (https://dejure.org/1996,420)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG §§ 33, 33b Abs. 6

  • Wolters Kluwer

    Ermäßigung der Einkommensteuer wegen außergewöhnlicher Belastung - Aufwendungen für Besuche zwischen nahen Angehörigen als außergwöhnliche Belastung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG §§ 33, 33b Abs. 6

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Außergewöhnliche Belastungen
    Der Grundtatbestand des § 33 EStG
    Die einzelnen Merkmale der Zwangsläufigkeit
    Sittliche Gründe

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 33 Abs 1
    Fahrtkosten

Papierfundstellen

  • BFHE 182, 352
  • FamRZ 1997, 1011 (Ls.)
  • BB 1997, 1246
  • DB 1997, 1697
  • BStBl II 1997, 558
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 06.04.1990 - III R 60/88

    Außergewöhnliche Belastungen - Arzneimittel - Fachliteratur - Schuldzinsen -

    Auszug aus BFH, 22.10.1996 - III R 265/94
    Aufwendungen für Fahrten, um einen kranken Angehörigen, der im eigenen Haushalt lebt, zu betreuen und zu versorgen, können außergewöhnliche Belastungen sein, auch wenn der Betreute nicht hilflos ist (Klarstellung zum Urteil vom 6. April 1990 III R 60/88, BFHE 161, 432, BStBl II 1990, 958).

    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz, daß Aufwendungen für Besuche zwischen Angehörigen nach § 33 EStG nicht berücksichtigt werden können, auch wenn sie im Einzelfall außergewöhnlich hoch sind, läßt die Rechtsprechung des BFH zu, wenn Besuchsfahrten ausschließlich zum Zwecke der Heilung oder Linderung einer Krankheit oder eines Leidens getätigt werden oder den Zweck verfolgen, die Krankheit oder ein Leiden erträglicher zu machen, so daß die Kosten zu den unmittelbaren Krankheitskosten rechnen (vgl. BFH-Urteil vom 2. März 1984 VI R 158/80, BFHE 140, 556, BStBl II 1984, 484); ferner können nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats die Aufwendungen für Besuchsfahrten dann eine außergewöhnliche Belastung darstellen, wenn ein Steuerpflichtiger sie auf sich nimmt, um einen nahen Angehörigen, der im eigenen Haushalt lebt, mit Rücksicht auf dessen Erkrankung betreuen und versorgen zu können, soweit die Aufwendungen jene für Besuchsfahrten überschreiten, die der Steuerpflichtige auch ohne die Erkrankung üblicherweise ausgeführt hätte (Senatsurteil vom 6. April 1990 III R 60/88, BFHE 161, 432, BStBl II 1990, 958).

    Daß die Eltern möglicherweise der Unterstützung ihrer Kinder bedurften, um sich in ihrem Leben zurechtzufinden und die für ein Leben im eigenen Haushalt erforderlichen Entscheidungen zu treffen, Schriftverkehr zu erledigen und dergleichen mehr, muß in diesem Zusammenhang außer Betracht bleiben; denn dies erforderte keine Pflege und Betreuung im Sinne des Urteils des erkennenden Senats in BFHE 161, 432, BStBl II 1990, 958 und wäre nicht entscheidend auf eine Erkrankung der Eltern, sondern auf ihr hohes Alter zurückzuführen; bei den dadurch verursachten Kosten handelte es sich folglich schon deshalb nicht um außergewöhnliche Belastungen, sondern um Aufwendungen, die ihrer Art nach in jeder Familie anfallen und den Charakter des Außergewöhnlichen nicht dadurch erlangen, daß sie im Falle der Kläger wegen der altersbedingt gesteigerten Hilfebedürftigkeit der Eltern und deren entfernten Wohnort besonders hoch waren.

    Die Aufwendungen der Kläger könnten daher außergewöhnliche Belastungen nur sein, wenn eine verbindliche Forderung oder Erwartung der Gesellschaft bestanden hätte, auch die Leistungen für ihre Eltern zu erbringen, die für ihre persönliche Pflege im Sinne des Urteils in BFHE 161, 432, BStBl II 1990, 958 erforderlich waren.

    Angesichts dessen erscheint die Annahme des FG nicht ohne weiteres nachvollziehbar, die Kläger hätten nicht nur einen besonders intensiven familiären Kontakt zu ihren greisen und gebrechlichen Eltern gepflegt, sondern für ihre Eltern notwendige Pflegeleistungen in dem hier maßgeblichen Sinne des Urteils des erkennenden Senats in BFHE 161, 432, BStBl II 1990, 958 erbracht.

    Von den Verrichtungen, mit denen die Kläger nach dem Urteil des FG zur Pflege und Betreuung ihrer Eltern beigetragen haben, kommt zwar insbesondere die in dem Urteil erwähnte Körperpflege als eine Pflegeleistung im Sinne des Urteils des erkennenden Senats in BFHE 161, 432, BStBl II 1990, 958 in Betracht.

    Die Besuche der Kläger bei ihren Eltern dienten jedoch offenbar nicht in erster Linie dazu, eine diesbezügliche Betreuung der Eltern zu ermöglichen, zumal dafür z. B. auch ein mobiler Pflegedienst hätte sorgen können, sondern der Aufrechterhaltung des familiären Kontaktes und der Gewährung der Unterstützung in der Lebensführung, welche die Eltern angesichts ihres hohen Alters benötigten, die jedoch keine Pflege i. S. des Urteils in BFHE 161, 432, BStBl II 1990, 958 darstellt.

  • BFH, 29.08.1996 - III R 4/95

    Eine sittliche Verpflichtung zur Pflege ist im Rahmen von § 33b Abs. 6 EStG

    Auszug aus BFH, 22.10.1996 - III R 265/94
    Eine Lockerung dieser strengen Anforderungen, von denen § 33 EStG die Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen abhängig macht, hat der erkennende Senat allerdings in dem Urteil vom 29. August 1996 III R 4/95 (BFHE 181, 441, BStBl II 1997, 199) für den Pauschbetrag für zulässig gehalten, der bei der Pflege einer hilflosen Person nach § 33b Abs. 6 EStG gewährt wird.

    Eine solche Lockerung der strengen Anforderungen an die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen kann bei der Anwendung des § 33 EStG, um die es im Streitfall geht, nicht erfolgen, wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil in BFHE 181, 441, BStBl II 1997, 199 betont hat.

  • BFH, 29.09.1989 - III R 129/86

    Kosten der altersbedingten Unterbringung in einem Alters(wohn)heim sind

    Auszug aus BFH, 22.10.1996 - III R 265/94
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. z. B. Urteil vom 29. September 1989 III R 129/86, BFHE 158, 380, BStBl II 1990, 418) ist eine Belastung nur dann außergewöhnlich, wenn die Aufwendungen nicht nur ihrer Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen.
  • BFH, 24.07.1987 - III R 208/82

    Zwangsläufigkeit i. S. von § 33 Abs. 2 EStG bei Aufwendungen des Erben zur

    Auszug aus BFH, 22.10.1996 - III R 265/94
    Das sittliche Gebot muß vielmehr ähnlich einem Rechtszwang von außen her als eine Forderung oder zumindest eine Erwartung der Gesellschaft in der Weise in Erscheinung treten, daß die Unterlassung Nachteile im sittlich-moralischen Bereich oder auf gesellschaftlicher Ebene zur Folge haben kann (u. a. Urteil des Senats vom 24. Juli 1987 III R 208/82, BFHE 150, 351, BStBl II 1987, 715, m. w. N.).
  • BFH, 23.05.1990 - III R 63/85

    Aufwendungen für den Besuch des inhaftierten Ehegatten sind durch Grundfreibetrag

    Auszug aus BFH, 22.10.1996 - III R 265/94
    Die Aufwendungen für Besuche zwischen nahen Angehörigen sind deshalb regelmäßig ebensowenig als außergewöhnlich, sondern typisierend als durch allgemeine Freibeträge und etwaige andere steuerliche Ermäßigungen abgegolten anzusehen wie Aufwendungen für sonstige Formen der Kontaktpflege etwa durch Telefongespräche (vgl. Urteile des Senats vom 23. Mai 1990 III R 63/85, BFHE 161, 69, BStBl II 1990, 894, und III R 145/85, BFHE 161, 73, BStBl II 1990, 895).
  • BFH, 18.04.1990 - III R 160/86

    Zur Berücksichtigung von Aufwendungen für den Privatschulbesuch eines an

    Auszug aus BFH, 22.10.1996 - III R 265/94
    Denn § 33 EStG verwirklicht das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit (vgl. Urteil des Senats vom 18. April 1990 III R 160/86, BFHE 161, 447, BStBl II 1990, 962).
  • BFH, 02.03.1984 - VI R 158/80

    Aufwendungen für Besuchsfahrten zum Ehegatten auch bei längerem

    Auszug aus BFH, 22.10.1996 - III R 265/94
    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz, daß Aufwendungen für Besuche zwischen Angehörigen nach § 33 EStG nicht berücksichtigt werden können, auch wenn sie im Einzelfall außergewöhnlich hoch sind, läßt die Rechtsprechung des BFH zu, wenn Besuchsfahrten ausschließlich zum Zwecke der Heilung oder Linderung einer Krankheit oder eines Leidens getätigt werden oder den Zweck verfolgen, die Krankheit oder ein Leiden erträglicher zu machen, so daß die Kosten zu den unmittelbaren Krankheitskosten rechnen (vgl. BFH-Urteil vom 2. März 1984 VI R 158/80, BFHE 140, 556, BStBl II 1984, 484); ferner können nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats die Aufwendungen für Besuchsfahrten dann eine außergewöhnliche Belastung darstellen, wenn ein Steuerpflichtiger sie auf sich nimmt, um einen nahen Angehörigen, der im eigenen Haushalt lebt, mit Rücksicht auf dessen Erkrankung betreuen und versorgen zu können, soweit die Aufwendungen jene für Besuchsfahrten überschreiten, die der Steuerpflichtige auch ohne die Erkrankung üblicherweise ausgeführt hätte (Senatsurteil vom 6. April 1990 III R 60/88, BFHE 161, 432, BStBl II 1990, 958).
  • BFH, 23.05.1990 - III R 145/85

    Strafverteidigung - Besuchsfahrten - Eltern

    Auszug aus BFH, 22.10.1996 - III R 265/94
    Die Aufwendungen für Besuche zwischen nahen Angehörigen sind deshalb regelmäßig ebensowenig als außergewöhnlich, sondern typisierend als durch allgemeine Freibeträge und etwaige andere steuerliche Ermäßigungen abgegolten anzusehen wie Aufwendungen für sonstige Formen der Kontaktpflege etwa durch Telefongespräche (vgl. Urteile des Senats vom 23. Mai 1990 III R 63/85, BFHE 161, 69, BStBl II 1990, 894, und III R 145/85, BFHE 161, 73, BStBl II 1990, 895).
  • BFH, 24.05.1991 - III R 28/89

    Voraussetzung für die Anrechnung von Fahrtkosten bei Festsetzung der

    Auszug aus BFH, 22.10.1996 - III R 265/94
    Der Bundesfinanzhof (BFH) habe zwar in dem Urteil vom 24. Mai 1991 III R 28/89 (BFH/NV 1992, 96) in einem ähnlich gelagerten Fall außergewöhnliche Belastungen verneint.
  • FG Köln, 16.01.2002 - 9 K 5506/01

    Aufwendungen für Fahrten zur Betreuung und Versorgung eines Elternteils

    Entgegen der Auffassung des Beklagten setze die Anerkennung der geltend gemachten Betreuungskosten als außergewöhnliche Belastung nach der BFH - Entscheidung vom 22. Oktober 1996 (BStBl. II 1997, 558 ff) nicht voraus, dass im Schwerbehindertenausweis der betreuten Person das Merkzeichen "H" eingetragen sei oder Pflegegeld nach der Pflegestufe III gezahlt werde.

    Dies ist nicht der Fall bei den typischen Aufwendungen für die Lebensführung i.S. des § 12 Nr. 1 EStG, die insbesondere durch den Grund- und den Kinderfreibetrag pauschal abgegolten sind oder als Sonderausgaben abgezogen werden können (BFH-Urteil vom 22. Oktober 1996 III R 265/94, BStBl. II 1997, 558, Blümich / Oepen, a.a.O., EStG § 33 Rz. 102, m.w.N.).

    Zu den - nicht im Rahmen des § 33 EStG berücksichtigungsfähigen - Aufwendungen der allgemeinen Lebensführung gehören grundsätzlich auch die Kosten für Besuche zwischen nahen Angehörigen, und zwar selbst dann, wenn der besuchte Angehörige erkrankt oder pflegebedürftig ist und Fahrten in kürzeren zeitlichen Abständen oder über größere Entfernungen durchgeführt werden (BFH in BStBl. II 1997, 558).

    Außerdem ist der Nachweis erforderlich, dass gerade die konkreten Besuche des Angehörigen nach ärztlichem Urteil medizinisch indiziert sind und zur Heilung oder Linderung einer bestimmten Krankheit entscheidend beitragen können (BFH-Urteil vom 2. März 1984 VI R 158/80, BStBl. II 1984, 484, und BFH in BStBl. II 1997, 558).

    Darüber hinaus können Aufwendungen für Besuchsfahrten auch dann eine außergewöhnliche Belastung darstellen, wenn ein Steuerpflichtiger sie auf sich nimmt, um einen nahen Angehörigen, der im eigenen Haushalt lebt, mit Rücksicht auf dessen Erkrankung betreuen und versorgen zu können, soweit die Aufwendungen jene für Besuchfahrten überschreiten, die der Steuerpflichtige auch ohne die Erkrankung üblicherweise ausgeführt hätte (BFH-Urteile vom 6. April 1990 III R 60/88, BStBl. II 1990, 958, BFH in BFH/NV 1992, 96, sowie BFH in BStBl. II 1997, 558).

    Für nicht erforderlich hält der BFH, dass der besuchte Angehörige hilflos ist (BFH in BStBl. II 1997, 558).

    Zwar reicht es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung "grundsätzlich" nicht aus, dass der besuchte Angehörige "erkrankt oder pflegebedürftig" ist (BFH in BStBl. II 1997, 558).

    Erforderlich, aber auch genügend ist nach der BFH-Entscheidung vom 22. Oktober 1996 (BStBl. II 1997, 558) vielmehr, dass die Besuchsfahrten ausschließlich zum Zwecke der Heilung oder Linderung "einer Krankheit oder eines Leidens" oder "mit Rücksicht auf eine Erkrankung" des Angehörigen unternommen werden, um ihn betreuen und versorgen zu können.

    Das sittliche Gebot muss vielmehr ähnlich einem Rechtszwang von außen her als eine Forderung oder zumindest eine Erwartung der Gesellschaft in der Weise in Erscheinung treten, dass die Unterlassung Nachteile im sittlich-moralischen Bereich oder auf gesellschaftlicher Ebene zur Folge haben kann (BFH-Urteil vom 24. Juli 1987 III R 208/82, BStBl. II 1987, 715, BFH in BStBl. II 1997, 558).

    Soweit sich der Beklagte auf die BFH-Urteile vom 22. Oktober 1996 (BStBl. II 1997, 558) und vom 24. Mai 1991 (BFH/NV 1992, 96) beruft, übersieht er, dass die dort zugrunde liegenden Sachverhalte jeweils in einem entscheidungserheblichen Punkt von den Verhältnissen im Streitfall abweichen.

  • BFH, 02.12.2004 - III R 27/02

    Außergewöhnliche Belastung - Besuchsfahrten zu pflegebedürftigen Angehörigen

    Ferner können die Aufwendungen für Besuchsfahrten dann eine außergewöhnliche Belastung darstellen, wenn ein Steuerpflichtiger sie auf sich nimmt, um einen nahen Angehörigen, der im eigenen Haushalt lebt, mit Rücksicht auf dessen Erkrankung oder Pflegebedürftigkeit betreuen und versorgen zu können, soweit die Aufwendungen jene für Besuchsfahrten überschreiten, die der Steuerpflichtige auch ohne die Erkrankung üblicherweise ausgeführt hätte (Senatsurteile vom 24. Mai 1991 III R 28/89, BFH/NV 1992, 96, und vom 22. Oktober 1996 III R 265/94, BFHE 182, 352, BStBl II 1997, 558, m.w.N.).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass angesichts des unter Umständen sehr persönlichen Charakters der für die Pflege erforderlichen Leistungen selbst bei einem nahen Verwandtschaftsverhältnis nicht ohne weiteres vom Bestehen einer solchen sittlichen Pflicht ausgegangen werden kann (Senatsurteil in BFHE 182, 352, BStBl II 1997, 558, m.w.N.).

    Wie der Senat in dem Urteil in BFHE 182, 352, BStBl II 1997, 558 ausgeführt hat, kann wegen des unter Umständen sehr persönlichen Charakters der Pflegeleistungen selbst bei einem nahen Verwandtschaftsverhältnis nicht ohne weiteres vom Bestehen einer entsprechenden sittlichen Pflicht ausgegangen werden und es nicht missbilligenswert erscheinen, wenn Kinder die von ihren Eltern selbst nicht mehr bewältigten Verrichtungen Dritten, z.B. sozialen Diensten, übertragen.

  • FG Köln, 26.10.2007 - 5 K 1322/05
    Entgegen der Auffassung des Beklagten setze die Anerkennung der geltend gemachten Betreuungskosten als außergewöhnliche Belastung nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 22.10.1996 (BStBl. II 1997, 558 ff) nicht voraus, dass im Schwerbehindertenausweis der betreuten Person das Merkzeichen "H" eingetragen sei oder Pflegegeld nach der Pflegestufe III gezahlt werde.

    Wie der Senat in dem Urteil in BStBl II 1997, 558 ausgeführt habe, könne wegen des unter Umständen sehr persönlichen Charakters der Pflegeleistung selbst bei einem nahen Verwandtschaftsverhältnis nicht ohne weiteres vom Bestehen einer entsprechenden sittlichen Pflicht ausgegangen werden und es nicht missbilligenswert erscheinen, wenn Kinder die von ihren Eltern selbst nicht mehr bewältigten Verrichtungen Dritten, z. B. sozialen Diensten, übertrügen.

    Die Aufwendungen für Besuche zwischen nahen Angehörigen sind deshalb regelmäßig ebenso wenig als außergewöhnlich, sondern typisierend als durch allgemeine Freibeträge und etwaige andere steuerliche Ermäßigungen abgegolten anzusehen wie Aufwendungen für sonstige Formen der Kontaktpflege etwa durch Telefongespräche (BFH-Urteil vom 22.10.1996 III R 265/94, BStBl II 1997, 558).

    Ferner können die Aufwendungen für Besuchsfahrten dann eine außergewöhnliche Belastung darstellen, wenn ein Steuerpflichtiger sie auf sich nimmt, um einen nahen Angehörigen, der im eigenen Haushalt lebt, mit Rücksicht auf dessen - nachgewiesene - Erkrankung betreuen und versorgen zu können, jedoch nur, soweit die Aufwendungen jene für Besuchsfahrten überschreiten, die der Steuerpflichtige auch ohne die Erkrankung üblicherweise ausgeführt hätte (BFH-Urteile vom 06.04.1990 III R 60/88, BStBl II 1990, 958, vom 22.10.1996 III R 265/94, BStBl II 1997, 558 und vom 02.12.2004 in BFH/NV 2005, 1248).

    Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass angesichts des unter Umständen sehr persönlichen Charakters der für die Pflege erforderlichen Leistungen selbst bei einem nahen Verwandtschaftsverhältnis nicht ohne weiteres vom Bestehen einer solchen sittlichen Pflicht ausgegangen werden kann (BFH-Urteile vom 22.10.1996 in BStBl II 1997, 558 und vom 02.12.2004 in BFH/NV 2005, 1248).

    Zudem sind die vom Kläger anlässlich seiner Besuche beim Vater erbrachten Hilfeleistungen wie die Erledigung von Einkäufen, die Begleitung bei Verlassen der Wohnung, Besorgung von und Beaufsichtigung der Einnahme von Medikamenten, Essensversorgung, Körperpflege des Vaters sowie Hilfe beim An- und Auskleiden, Maßnahmen, die ihrer Art nach in einer Vielzahl von Familien anfallen, ohne dass sie, auch unter Berücksichtigung der altersbedingten Hilfsbedürftigkeit des Vaters und dessen entfernt gelegenem Wohnort, den Charakter des Außergewöhnlichen erlangen (vgl. BFH-Urteil vom 22.10.1996 in BStBl II 1997, 558).

  • FG München, 04.12.2006 - 1 K 374/06

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Besuchsfahrten zu pflegebedürftigen Eltern

    Die Aufwendungen für Besuche zwischen nahen Angehörigen sind deshalb regelmäßig ebensowenig als außergewöhnlich, sondern typisierend als durch allgemeine Freibeträge und etwaige andere steuerliche Ermäßigungen abgegolten anzusehen wie Aufwendungen für sonstige Formen der Kontaktpflege etwa durch Telefongespräche (BFH-Urteil vom 22. Oktober 1996 III R 265/94, BStBl II 1997, 558).

    Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass angesichts des unter Umständen sehr persönlichen Charakters der für die Pflege erforderlichen Leistungen selbst bei einem nahen Verwandtschaftsverhältnis nicht ohne weiteres vom Bestehen einer solchen sittlichen Pflicht ausgegangen werden kann (BFH-Urteil vom 22. Oktober 1996 III R 265/94, BStBl II 1997, 558).

    Dies hat der BFH in einem vergleichbaren Fall in seinemUrteil vom 22. Oktober 1996 III R 265/94 (in BStBl II 1997, 558) ausführlich dargelegt.

    Eine verbindliche Forderung oder Erwartung der Gesellschaft, der sich die Klägerin nicht hätte entziehen können, ist insoweit nicht zu erkennen (vgl. hierzu BFH- Urteil vom 22. Oktober 1996 III R 265/94, BStBl II 1997, 558).

    Auch hat das FA zutreffend darauf hingewiesen, dass die Eltern der Klägerin offenkundig nicht so hilfsbedürftig waren, dass sie nicht mit geringfügiger Unterstützung etwa durch soziale Dienste ihre Pflege und ihren Haushalt hätten bewältigen können (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 22. Oktober 1996 III R 265/94, BStBl II 1997, 558).

  • FG Baden-Württemberg, 23.07.2007 - 6 K 431/06

    Zur Berücksichtigung von Fahrtkosten zum im Altenheim lebenden Elternteil als

    Im Übrigen habe der BFH es nicht als außergewöhnlich angesehen, dass die Kinder alle zwei Wochen ihre über 80 Jahre alten Eltern in einem 400 km entfernten "Heim für altersgerechtes Wohnen" besuchten, um die Eltern zu baden und zu waschen, deren Wäsche zu reinigen, größere Einkäufe zu tätigen, die Wohnung zu versorgen und den Schriftverkehr zu erledigen(Urteil vom 22. Oktober 1996 III R 265/94, BStBl II 1997, 558).

    c) Ferner können die Aufwendungen für Besuchsfahrten dann eine außergewöhnliche Belastung darstellen, wenn ein Steuerpflichtiger sie auf sich nimmt, um einen nahen Angehörigen, der im eigenen Haushalt lebt, mit Rücksicht auf dessen Erkrankung oder Pflegebedürftigkeit betreuen und versorgen zu können, soweit die Aufwendungen jene für Besuchsfahrten überschreiten, die der Steuerpflichtige auch ohne die Erkrankung üblicherweise ausgeführt hätte (BFH-Urteil vom 22. Oktober 1996 III R 265/94, BStBl II 1997, 558, m.w.N.).

  • FG Sachsen-Anhalt, 29.10.2013 - 5 K 1542/10

    Fahrtkosten für Besuchsfahrten zur pflegebedürftigen Mutter keine

    bb) Ferner können ausnahmsweise die Aufwendungen für Besuchsfahrten dann eine außergewöhnliche Belastung darstellen, wenn ein Steuerpflichtiger sie auf sich nimmt, um einen nahen Angehörigen, der im eigenen Haushalt lebt, mit Rücksicht auf dessen Erkrankung oder Pflegebedürftigkeit betreuen und versorgen zu können, soweit die Aufwendungen jene für Besuchsfahrten überschreiten, die der Steuerpflichtige auch ohne die Erkrankung üblicherweise ausgeführt hätte (BFH-Urteil vom 22. Oktober 1996 III R 265/94, BStBl II 1997, 558).

    (juris) - für sittlich und moralisch verwerflich hält, hat sich der BFH mit solcher Art von Kritik bereits in seinem Urteil vom 22. Oktober 1996 III R 265/94 (BStBl II 1997, 558) zutreffend auseinandergesetzt.

    Ganz abgesehen davon, dass vorliegend nur die Mutter des Klägers seit dem Schlaganfall mit der Pflegestufe 2 pflegebedürftig war und nicht auch der Vater des Klägers hat aber der BFH gerade dieser Betrachtungsweise der Vorinstanz in seinem Urteil vom 22. Oktober 1996 III R 265/94 a.a.O.) zu Recht grundsätzlich eine klare Absage erteilt.

  • FG Münster, 01.03.2021 - 9 K 1651/18

    Steuerrechtliche Berücksichtigung von Fahrtkosten zur Betreuung von Enkelkindern

    Sittliche Gründe sind nur zwangsläufig, wenn das sittliche Gebot ähnlich einem Rechtszwang von außen her als eine Forderung oder zumindest eine Erwartung der Gesellschaft in der Weise in Erscheinung tritt, dass die Unterlassung Nachteile im sittlich-moralischen Bereich oder auf gesellschaftlicher Ebene zur Folge haben kann (BFH, Urt. vom 22.10.1996 - III R 265/94, BStBl. II 19976, 558).

    Denn es ist üblich und nicht im vorgenannten Sinne außergewöhnlich, wenn ein erkrankter oder pflegebedürftiger Angehöriger häufiger und auch über größere Entfernungen besucht wird als ein gesunder (BFH, Urt. vom 22.10.1996 - III R 265/94, BStBl. II 1997, 558 Rdn. 14).

    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz, dass Aufwendungen für Besuche zwischen Angehörigen nach § 33 EStG nicht berücksichtigt werden können, auch wenn sie im Einzelfall außergewöhnlich hoch sind, lässt die Rechtsprechung des BFH nur zu, wenn Besuchsfahrten ausschließlich zum Zwecke der Heilung oder Linderung einer Krankheit oder eines Leidens getätigt werden oder den Zweck verfolgen, die Krankheit oder ein Leiden erträglicher zu machen, so dass die Kosten zu den unmittelbaren Krankheitskosten rechnen (BFH, Urt. vom 22.10.1996 - III R 265/94, BStBl. II 1997, 558 Rdn. 15).

  • FG Hessen, 17.08.2010 - 10 K 2787/07

    Besuchsfahrten zu Angehörigen im Altenheim als außergewöhnliche Belastungen;

    Aufwendungen für Besuche zwischen nahen Angehörigen sind deshalb regelmäßig ebenso wenig als außergewöhnlich, sondern typisierend als durch allgemeine Freibeträge und etwaige andere steuerliche Ermäßigungen abgegolten anzusehen, wie Aufwendungen für sonstige Formen der Kontaktpflege, etwa durch Telefongespräche (vgl. Urteile des BFH vom 2. Dezember 2004 III R 27/02 a. a. O., Urteil vom 22. Oktober 1996 III R 265/94, Bundessteuerblatt - BStBl. - II 1997, 558; Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 23. Juli 2007 6 K 431/06 in Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2008, 945 sowie Urteil des Finanzgerichts München vom 5. August 2009 1 K 3124/08 veröffentlicht in Juris, jeweils mit weiteren Nachweisen; Loschelder in Schmidt, Kommentar zum EStG , 29. Auflage, § 33 Anm. 35 "Besuchsreise").

    Das gilt auch, wenn der besuchte Angehörige erkrankt und pflegebedürftig ist und Fahrten in kürzeren zeitlichen Abständen und über größere Entfernungen durchgeführt werden (vgl. Urteil des BFH vom 22. Oktober 1996 III R 265/94 a. a. O.; Urteil des Finanzgerichts München vom 21. Juli 2007 - 5 K 2313/06 veröffentlicht in Juris).

    Hierbei ist insbesondere auch zu beachten, dass zur üblichen verwandtschaftlichen Kontaktpflege in diesem Sinne auch die Erledigung von Besorgungen - wie Einkäufe und Schriftverkehr - für einen alten oder kranken Verwandten gehört (vgl. Urteil des BFH vom 22. Oktober 1996 III R 265/94 a. a. O.).

  • FG München, 05.08.2009 - 1 K 3124/08

    Besuchsfahrten zu den Eltern sind auch bei Gebrechlichkeit und altersbedingter

    15 Die Aufwendungen für Besuche zwischen nahen Angehörigen sind deshalb regelmäßig ebenso wenig als außergewöhnlich, sondern typisierend als durch allgemeine Freibeträge und etwaige andere steuerliche Ermäßigungen abgegolten anzusehen wie Aufwendungen für sonstige Formen der Kontaktpflege etwa durch Telefongespräche (BFH-Urteil vom 22. Oktober 1996 III R 265/94, BStBl II 1997, 558).

    Eine verbindliche Forderung oder Erwartung der Gesellschaft, der sich die Klägerin nicht hätte entziehen können, ist insoweit nicht zu erkennen (vgl. hierzu BFH-Urteil in BStBl II 1997, 558).

    Die Eltern der Klägerin waren nach dem Vortrag jedenfalls nicht so hilfsbedürftig, dass sie nicht mit geringfügiger Unterstützung etwa durch soziale Dienste ihre Pflege und ihren Haushalt auch ohne Hilfe der Tochter hätten bewältigen können (vgl. hierzu BFH-Urteil in BStBl II 1997, 558).

    Dies hat der BFH in einem vergleichbaren Fall in seinem Urteil in BStBl II 1997, 558 ausführlich dargelegt.

  • BFH, 12.12.2002 - III R 25/01

    Heilbehandlungskosten als außergewöhnliche Belastung

    Sittliche Gründe liegen nach ständiger Rechtsprechung des Senats dann vor, wenn nach dem Urteil der Mehrzahl billig und gerecht denkender Menschen ein Steuerpflichtiger sich zu der betreffenden Leistung verpflichtet sehen kann (Entscheidung des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. Oktober 1996 III R 265/94, BFHE 182, 352, BStBl II 1997, 558).

    Das sittliche Gebot muss vielmehr ähnlich einem Rechtszwang von außen her als eine Forderung oder zumindest eine Erwartung der Gesellschaft in der Weise in Erscheinung treten, dass die Unterlassung Nachteile im sittlich-moralischen Bereich oder auf gesellschaftlicher Ebene zur Folge haben kann (BFH in BFHE 182, 352, BStBl II 1997, 558).

  • FG Niedersachsen, 08.01.2009 - 11 K 490/07

    Anerkennung von Aufwendungen für eine immunbiologische Krebsabwehrtherapie als

  • BFH, 20.02.2003 - III R 9/02

    Nachweispflicht beim Pflegepauschbetrag

  • BFH, 29.07.2004 - III B 155/03

    NZB: nicht mit Gründen versehenes Urteil

  • FG München, 05.08.2004 - 15 K 3739/02

    Außergewöhnliche Belastung; Fahrtkosten für Besuchsfahrten zu Verwandten;

  • BFH, 28.07.2003 - III B 125/02

    NZB: Einheitlichkeit der Rspr.

  • FG München, 23.08.2001 - 13 K 2653/98

    Besuchsfahrten zu einem pflegebedürftigen Angehörigen; Einkommensteuer 1996

  • BFH, 21.01.2005 - III B 85/04

    NZB: grundsätzliche Bedeutung - Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen

  • BFH, 03.07.1998 - III B 37/98

    Unterhaltsleistungen an Angehörige; Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen

  • BFH, 07.03.2002 - III R 42/99

    Keine außergewöhnliche Belastung bei Nachzahlungen zur Rentenversicherung eines

  • BFH, 24.01.2002 - III R 5/01

    Wiedereinsetzung; überlange Postlaufzeit

  • FG München, 22.09.2008 - 7 K 4430/06

    Besuchsfahrten zu kranken Angehörigen als außergewöhnliche Belastung

  • BFH, 14.10.1997 - III R 102/96

    Aufteilung des Pflegepauschbetrages

  • FG München, 24.09.2002 - 6 K 2412/01

    Aufwendungen für Besuchsfahrten als außergewöhnliche Belastung; Einkommensteuer

  • SG Bremen, 03.03.2009 - S 21 AS 251/09
  • BFH, 27.04.2022 - IX B 21/21

    Grundsätzliche Bedeutung: Aufwendungen für Besuche zwischen nahen Angehörigen als

  • BFH, 10.06.2003 - IV B 25/02

    Zwangsaufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebs

  • BFH, 11.11.1998 - III B 84/98

    Grundsätzliche Bedeutung; außergewöhnliche Belastung; Aufwendungen für

  • BFH, 10.11.1998 - III B 69/98

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Aufwendungen für die

  • FG München, 21.06.2007 - 5 K 2313/06

    Abzug von Aufwendungen für Besuchsfahrten zu pflegebedürftigen Eltern als

  • BFH, 10.05.2004 - III B 93/03

    Darlegung des Zulassungsgrundes der Sicherung einer einheitlichen Rspr. (hier:

  • BFH, 19.09.2001 - III B 51/01

    Nichtzulassungsbeschwerde - Zulassungsgrund - Verfahrensmangel -

  • BFH, 23.05.2002 - III B 53/01

    Nichtzulassungsbeschwerde - Einkommensteuer - Grundsätzliche Bedeutung -

  • FG Düsseldorf, 14.09.1999 - 3 K 1247/96

    Freiwillige Nachentrichtung von Rentenbeiträgen für Angehörige als Sonderausgabe

  • BFH, 08.10.1998 - III B 35/98

    NZB; neues Vorbringen; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

  • FG Münster, 16.11.2011 - 10 K 200/10

    Kosten einer Diätverpflegung, Fahrkostenerstattung an Verlobte, Kosten einer

  • FG München, 10.11.2008 - 7 K 4430/06

    Abzug von Besuchskosten für den Besuch kranker Angehöriger als außergewöhnliche

  • FG Hamburg, 23.01.2020 - 5 K 132/18

    Abrisskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • FG Baden-Württemberg, 09.03.2000 - 8 K 206/98

    Ausgleich eines Vermögensverlustes, den ein naher Angehöriger infolge Betrugs

  • FG Düsseldorf, 03.12.1999 - 13 K 2117/99

    Gewinnerzielungsabsicht; Rechtsanwalt mit Kleinstumsätzen; außergewöhnliche

  • FG Baden-Württemberg, 17.04.1998 - 14 K 95/93

    Geltendmachung von Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat als

  • FG Rheinland-Pfalz, 21.01.1998 - 1 K 1315/97

    Einkommensteuer; Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung

  • FG München, 15.04.2003 - 12 K 2505/02

    Kosten für Fahrten zum Besuch eines erkrankten Angehörigen

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