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   BFH, 12.09.2000 - VI R 165/97   

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https://dejure.org/2000,868
BFH, 12.09.2000 - VI R 165/97 (https://dejure.org/2000,868)
BFH, Entscheidung vom 12.09.2000 - VI R 165/97 (https://dejure.org/2000,868)
BFH, Entscheidung vom 12. September 2000 - VI R 165/97 (https://dejure.org/2000,868)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Eigener Hausstand - Definition - Dauerhafter Aufenthalt - Gemeinsame Haushaltsführung

  • Judicialis

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5
    Eigener Hausstand bei Lebenspartnern

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5
    Doppelte Haushaltsführung nicht verheirateter Steuerpflichtiger - Voraussetzungen des eigenen Hausstands

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Doppelte Haushaltsführung
    Begründung einer doppelten Haushaltsführung
    Eigener Hausstand

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 1 Nr 5
    Doppelte Haushaltsführung; Gemeinsames Kind; Lebensgefährtin; Lebensmittelpunkt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 193, 282
  • BB 2001, 33
  • BB 2001, 868
  • DB 2001, 238
  • BStBl II 2001, 29
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 05.10.1994 - VI R 62/90

    Doppelte Haushaltsführung eines nicht verheirateten Arbeitnehmers (§ 9 EStG )

    Auszug aus BFH, 12.09.2000 - VI R 165/97
    Ein eigener Hausstand i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG erfordert, dass er vom Arbeitnehmer aus eigenem oder abgeleitetem Recht genutzt wird; eine Wohnung wird auch dann aus abgeleitetem Recht genutzt, wenn diese zwar allein vom Lebenspartner des Steuerpflichtigen angemietet wurde, der Steuerpflichtige sich aber mit Duldung seines Partners dauerhaft dort aufhält und sich finanziell in einem Umfang an der Haushaltsführung beteiligt, dass daraus auf eine gemeinsame Haushaltsführung geschlossen werden kann (Fortführung der Rechtsprechung im Urteil vom 5. Oktober 1994 VI R 62/90, BFHE 175, 430, BStBl II 1995, 180).

    Daran habe sich durch das BFH-Urteil vom 5. Oktober 1994 VI R 62/90 (BFHE 175, 430, BStBl II 1995, 180) nichts geändert.

    Nach dem Senatsurteil in BFHE 175, 430, BStBl II 1995, 180 kann der erforderliche eigene Hausstand auch unabhängig vom Vorhandensein einer "abhängigen Zurechnungsperson" in der bisherigen Wohnung unterhalten werden, wenn der Steuerpflichtige dort seinen Lebensmittelpunkt beibehält und sich dort regelmäßig aufhält, wenn auch jeweils mit Unterbrechungen durch die berufs- bzw. urlaubsbedingte Abwesenheit.

  • BFH, 10.10.1991 - VI R 44/90

    Zur sog. doppelten Haushaltsführung eines ledigen Zeitsoldaten mit vierjähriger

    Auszug aus BFH, 12.09.2000 - VI R 165/97
    Denn die gemeinsame Tochter des Klägers und L sei als "abhängige Zurechnungsperson" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (zuletzt Urteil vom 10. Oktober 1991 VI R 44/90, BFHE 166, 68, BStBl II 1992, 237) anzusehen, so dass ein eigener Hausstand des Klägers bereits deshalb zu bejahen sei.
  • BFH, 14.10.2004 - VI R 82/02

    Eigener Hausstand eines Alleinstehenden nicht nach bewertungsrechtlichen

    Der Arbeitnehmer muss sich an dessen Führung sowohl finanziell als auch durch seine persönliche Mitwirkung maßgeblich beteiligen (BFH-Urteil vom 12. September 2000 VI R 165/97, BFHE 193, 282, BStBl II 2001, 29).

    Er hat daher jedenfalls dann keinen eigenen Hausstand inne, wenn er etwa im elterlichen Haushalt lediglich noch ein Zimmer bewohnt oder wenn er als Gast in einen fremden Hausstand eingegliedert ist, auf dessen Führung er keinen wesentlich bestimmenden oder wenigstens mitbestimmenden Einfluss ausüben kann (vgl. BFH-Urteile in BFHE 175, 430, BStBl II 1995, 180; in BFHE 193, 282, BStBl II 2001, 29; in BFHE 203, 368, BStBl II 2004, 16).

  • BFH, 14.06.2007 - VI R 60/05

    Doppelte Haushaltsführung eines Alleinstehenden bei unentgeltlicher Nutzung der

    Hier gilt nichts Anderes als bei einem Familienhaushalt, bei dem es, wie dargestellt, auf die finanzielle Beteiligung des auswärts Beschäftigten an der "Haushaltsführung" ankommt (s. dazu auch BFH-Urteile vom 12. September 2000 VI R 165/97, BFHE 193, 282, BStBl II 2001, 29; vom 4. November 2003 VI R 170/99, BFHE 203, 386, BStBl II 2004, 16; vom 14. Oktober 2004 VI R 82/02, BFHE 207, 292, BStBl II 2005, 98).
  • BFH, 04.11.2003 - VI R 170/99

    Eigener Hausstand des AN bei Vorbehaltsnießbrauch der Eltern als Voraussetzung

    a) Bei einem nicht verheirateten Arbeitnehmer hat der Senat einen Hausstand dann als eigenen im Sinne der Vorschrift angesehen, wenn er ihn aus eigenem oder abgeleitetem Recht nutzt; der Hausstand muss vom Arbeitnehmer unterhalten oder mitunterhalten werden (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. September 2000 VI R 165/97, BFHE 193, 282, BStBl II 2001, 29, und vom 5. Oktober 1994 VI R 62/90, BFHE 175, 430, BStBl II 1995, 180).

    Der Arbeitnehmer hat keinen eigenen Hausstand, wenn er lediglich in einen fremden Hausstand eingegliedert ist --z.B. bei den Eltern oder als Gast--; andererseits nutzt ein Arbeitnehmer eine Wohnung auch dann aus abgeleitetem Recht, wenn diese zwar formal allein von seinem Lebenspartner angemietet wurde, er sich aber mit dessen Duldung dauerhaft dort aufhält und finanziell in einem Umfang an der Haushaltsführung beteiligt ist, dass daraus auf eine gemeinsame Haushaltsführung geschlossen werden kann (BFH-Urteil in BFHE 193, 282, BStBl II 2001, 29).

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