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   BFH, 28.09.1971 - VIII R 73/68   

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https://dejure.org/1971,457
BFH, 28.09.1971 - VIII R 73/68 (https://dejure.org/1971,457)
BFH, Entscheidung vom 28.09.1971 - VIII R 73/68 (https://dejure.org/1971,457)
BFH, Entscheidung vom 28. September 1971 - VIII R 73/68 (https://dejure.org/1971,457)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Absetzungen für Abnutzung - Gebäude - Vorgeschriebene AfA-Sätze - Tatsächliche Nutzungsdauer - Sachaufklärungspflicht - Betriebsgewöhnliche Gesamtnutzungsdauer - Treu und Glauben

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 204; EStG § 7 Abs. 4, 5

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 103, 468
  • DB 1972, 266
  • BStBl II 1972, 176
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 31.08.1962 - VI 225/61 U

    Abschreibungen für wiederaufgebaute kriegszerstörte Gebäude

    Auszug aus BFH, 28.09.1971 - VIII R 73/68
    Die Annahme einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer setzt auch nach Auffassung des erkennenden Senats voraus, daß die Frage im Rahmen der amtlichen und gerichtlichen Sachaufklärungspflicht (§ 204 AO, § 76 FGO) soweit wie möglich geprüft wird, wie der BFH zur früheren Rechtslage schon in dem Urteil VI 225/61 U vom 31. August 1962 (BFH 75, 746, BStBl III 1962, 538) ausgesprochen hat.
  • BFH, 30.11.1966 - I R 111/66

    Anerkennung von nach neuerer Rechtsprechung unzulässigen Pensionsrückstellungen

    Auszug aus BFH, 28.09.1971 - VIII R 73/68
    Wurde dagegen die bisherige AfA lediglich nach dem Erfahrungssatz einer hundertjährigen Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes bemessen, so greift zunächst, sei dies zugunsten oder zuungunsten des Steuerpflichtigen, die allgemeine typisierende Regelung von § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG ein, in Übereinstimmung mit dem Grundsatz, daß FA und Steuerpflichtiger regelmäßig nicht an die Sachbehandlung bei der Besteuerung früherer Jahre gebunden sind (vgl. BFH-Entscheidungen VI 215/61 U vom 26. Oktober 1962, BFH 76, 239, BStBl III 1963, 86, und I R 111/66 vom 30. November 1966, BFH 87, 345, BStBl III 1967, 154).
  • BFH, 26.10.1962 - VI 215/61 U

    Konsequenz eines zu Unrecht zugelassenen teilweisen Abzugs von anschaffungsnahen

    Auszug aus BFH, 28.09.1971 - VIII R 73/68
    Wurde dagegen die bisherige AfA lediglich nach dem Erfahrungssatz einer hundertjährigen Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes bemessen, so greift zunächst, sei dies zugunsten oder zuungunsten des Steuerpflichtigen, die allgemeine typisierende Regelung von § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG ein, in Übereinstimmung mit dem Grundsatz, daß FA und Steuerpflichtiger regelmäßig nicht an die Sachbehandlung bei der Besteuerung früherer Jahre gebunden sind (vgl. BFH-Entscheidungen VI 215/61 U vom 26. Oktober 1962, BFH 76, 239, BStBl III 1963, 86, und I R 111/66 vom 30. November 1966, BFH 87, 345, BStBl III 1967, 154).
  • BFH, 27.06.1957 - IV 114/56 U

    Rechtmäßigkeit der Annahme der Einhaltung des Erfordernis der Mitteilung durch

    Auszug aus BFH, 28.09.1971 - VIII R 73/68
    Für die Annahme einer die technische Nutzungsdauer unterschreitenden wirtschaftlichen Abnutzung des Gebäudes bedarf es freilich ausreichend greifbarer Anhaltspunkte (vgl. Entscheidungen des Reichsfinanzhofs VI A 270/32 vom 19. Juli 1932, RStBl 1932, 1022; VI A 91/35 vom 12. Dezember 1935, RStBl 1936, 414; Entscheidung des BFH IV 114/56 U vom 27. Juni 1957, BFH 65, 175, BStBl III 1957, 301).
  • BFH, 04.08.1961 - VI 269/60 S

    Einkommensteuerliche Behandlung eines Grundstückskaufvertrages gegen Leibrente

    Auszug aus BFH, 28.09.1971 - VIII R 73/68
    Dasselbe gilt, sofern das FA nach Treu und Glauben, wie bei einer bindenden Zusage (vgl. BFH-Entscheidung VI 269/60 S vom 4. August 1961, BFH 73, 813, BStBl III 1961, 562), an der bisherigen Fallbehandlung festzuhalten ist.
  • BFH, 28.07.2021 - IX R 25/19

    Keine Verengung der Gutachtenmethodik auf Bausubstanzgutachten zum Nachweis einer

    Da im Rahmen der Schätzung des Steuerpflichtigen nicht Gewissheit über die kürzere tatsächliche Nutzungsdauer, sondern allenfalls größtmögliche Wahrscheinlichkeit verlangt werden kann, ist sie nur dann zu verwerfen, wenn sie eindeutig außerhalb des angemessenen Schätzungsrahmens liegt (vgl. BFH-Urteil vom 28.09.1971 - VIII R 73/68, BFHE 103, 468, BStBl II 1972, 176; FG Köln vom 23.01.2001 - 8 K 6294/95, EFG 2001, 675, rechtskräftig; Waldhoff in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 7 Rz E 54).
  • FG Köln, 30.06.2016 - 11 K 3657/14

    Einkommensteuer: Kürzere tatsächliche Nutzungsdauer bei Gebäuden

    Maßgebend sei mit Rücksicht auf das BFH-Urteil vom 28. September 1971 VIII R 73/68 letztlich die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer eines Objekts, die geschätzt werden müsse.

    Abgesehen davon, dass die kürzere Nutzungsdauer der Immobilie durch Vorlage dieser Stellungnahmen bereits hinreichend glaubhaft gemacht worden sei, lasse sich die Forderung des Beklagten, der Kläger müsse unter Angabe der besonderen Umstände die kürzere Nutzungsdauer der Immobilie glaubhaft machen, aus dem von ihm zitierten BFH-Urteil vom 28. September 1971 (VIII R 73/68, BStBl II 1972, 176) so nicht herleiten.

    Er müsse daher unter Angabe der besonderen Umstände die kürzere Nutzungsdauer der erworbenen Immobilie glaubhaft machen (Hinweis auf BFH-Urteil vom 28. September 1971 VIII R 73/68, BStBl II 1972, 176).

    Diese Bestimmung von Begriff und Beginn der Nutzungsdauer, die sich nicht auf das Objekt schlechthin, d.h. seine Gesamtnutzungsdauer ab Fertigstellung, bezieht, sondern auf den jeweiligen Eigentümer und damit auf die Restnutzungsdauer "in seiner Hand" abstellt, sieht der BFH als zutreffende, da sich im Rahmen des Wortlauts haltende und durch die Gesetzesbegründung (in Bundestagsdrucksache IV/2008 S. 10) gedeckte Auslegung des Gesetzes an (so erstmals grundlegend BFH-Urteil vom 28. September 1971 VIII R 73/68, BStBl II 1972, 176, sowie BFH-Urteil vom 19. November 1997 X R 78/94, BStBl II 1998, 59, vgl. hierzu auch Nolde in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 7 Anm.425, und Blum/Weiss BB 2007, 2093, 2094).

    Die aus der Anknüpfung an den Eigentumswechsel resultierende Folge, dass auch eine Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes von weit mehr als 100 Jahren erreicht werden kann, hält der BFH im Hinblick auf das Fehlen einer "zwingend obersten Grenze" des Abschreibungszeitraums für unerheblich (BFH in BStBl II 1972, 176, vgl. auch Nolde, a.a.O., Anm. 425).

    aa) Nach der Rechtsprechung des BFH setzt die Annahme einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer voraus, dass die Frage im Rahmen der den Finanzbehörden obliegenden wie auch der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht (§§ 88 AO, 76 FGO) soweit wie möglich geprüft wird (BFH in BStBl II 1972, 176, m.w.N.).

    Hierfür, d.h. für die Annahme einer die technische Nutzungsdauer unterschreitenden wirtschaftlichen Nutzungsdauer, verlangt der BFH das Vorliegen "greifbarer Anhaltspunkte" (BFH in BStBl II 1972, 176, m.w.N.).

    Vor dem Hintergrund der Erkenntnis, dass bei der - prognostischen - Bestimmung der tatsächlichen Nutzungsdauer auch ungewisse künftige Ereignisse zu beurteilen sind, kann im Rahmen des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG keine Gewissheit über die kürzere Nutzungsdauer, sondern nur eine an der größtmöglichen Wahrscheinlichkeit orientierte Schätzung gefordert werden, bei der alle - vom Steuerpflichtigen darzulegenden (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 22. April 2013 IX B 181/12, BFH/NV 2013, 1267) - technischen und wirtschaftlichen Umstände des betreffenden Objekts Berücksichtigung finden (vgl. hierzu BFH in BStBl II 1972, 176, Niedersächsisches FG, Urteil vom 7. September 1993 I 637/88, EFG 1994, 96, Brandis in Blümich, EStG, § 7 Rz. 520, speziell zur Schätzung vgl. auch FG Köln, Urteil vom 23. Januar 2001 8 K 6294/95, EFG 2001, 675 ff, und Blum/Weiss BB 2007, 2093, 2096, m.w.N.).

    Ob die größtmögliche Wahrscheinlichkeit für eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer i.S. von § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG spricht, ist eine Frage der tatsächlichen Würdigung im Einzelfall, deren Beurteilung dem FG als Tatsacheninstanz obliegt (BFH in BStBl II 1972, 176, und BFH in BFH/NV 2008, 1310, m.w.N.).

    Da sämtliche in der schriftlichen Stellungnahme vom 23. Mai 2014 dokumentierten Bauschäden und -mängel nach der glaubhaften Schilderung des sachverständigen Zeugen Bestandteile betreffen, die für die Standfestigkeit des Gebäudes (Rohbaus) nicht essentiell sind und außerdem durch Reparatur- und Sanierungsmaßnahmen behoben werden können, liegen keine - wie der BFH es (in BStBl II 1972, 176) nennt - "greifbaren Anhaltspunkte" für die Annahme eines technischen Verschleißes und mithin einer kürzeren technischen Nutzungsdauer i.S. von § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG vor.

    Im Übrigen ist bereits durch das in Literatur und Rechtsprechung einhellig akzeptierte BFH-Urteil vom 28. September 1971 VIII R 73/68 (BStBl II 1972, 176) eindeutig geklärt, dass die in § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG typisierte (Regel-) Nutzungsdauer eines Gebäudes grundsätzlich unabhängig von dessen Alter im Erwerbszeitpunkt bei jedem Eigentumswechsel erneut beginnt mit der Folge, dass sich Abschreibungszeiträume ergeben können, die über die im Bewertungsrecht unterstellte (bei Mietwohngrundstücken 80jährige) Gesamtnutzungsdauer weit hinausreichen.

  • FG Münster, 27.01.2022 - 1 K 1741/18

    Erhöhung der AfA-Bemessungsgrundlage i.R.v. Aufwendungen für die Sanierung einer

    Da im Rahmen der Schätzung des Steuerpflichtigen nicht Gewissheit über die kürzere tatsächliche Nutzungsdauer, sondern allenfalls größtmögliche Wahrscheinlichkeit verlangt werden kann, ist sie nur dann zu verwerfen, wenn sie eindeutig außerhalb des angemessenen Schätzungsrahmens liegt (vgl. BFH-Urteil vom 28.09.1971 VIII R 73/68, BStBl. II 1972, 176; FG Köln, Urteil vom 23.01.2001 8 K 6294/95, EFG 2001, 675).
  • FG Düsseldorf, 12.07.2019 - 3 K 3307/16

    Gewinnermittlung: Geeigneter Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer für Gebäude

    Die Nutzungsdauer ist im Regelfall im Wege der Schätzung vorzunehmen, da zumindest auch ungewisse künftige Ergebnisse zu beurteilen sind (so bereits der BFH zur damaligen gesetzlichen Neuregelung im Urteil vom 28.9.1971 VIII R 73/68, Bundessteuerblatt - BStBl. - II 1972, 176, wobei der BFH keine "strengen Anforderungen" an den diesbezüglich zu erbringenden Nachweis stellen wollte).

    Wann im Einzelfall eine kürzere Nutzungsdauer vorliegt, ist eine Frage der tatsächlichen Würdigung (BFH, Urteil vom 28.9.1971 VIII R 73/68, BStBl. II 1972, 176).

  • FG Rheinland-Pfalz, 19.11.2018 - 3 K 1280/18

    AfA: Ergänzungsrechnung beim Eintritt in eine vermögensverwaltende Gesellschaft

    Hierfür, d.h. für die Annahme einer die technische Nutzungsdauer unterschreitenden wirtschaftlichen Nutzungsdauer, bedarf es ausreichend greifbarer Anhaltspunkte (BFH-Urteil vom 28. September 1971 VIII R 73/68, BFHE 103, 468, BStBl II 1972, 176).

    Vor dem Hintergrund des Umstandes, dass bei der - prognostischen - Bestimmung der tatsächlichen Nutzungsdauer auch ungewisse künftige Ereignisse zu beurteilen sind, kann im Rahmen des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG keine Gewissheit über die kürzere Nutzungsdauer, sondern nur eine an der größtmöglichen Wahrscheinlichkeit orientierte Schätzung gefordert werden, bei der alle - vom Steuerpflichtigen darzulegenden (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 22. April 2013 IX B 181/12, BFH/NV 2013, 1267) - technischen und wirtschaftlichen Umstände des betreffenden Objekts Berücksichtigung finden (BFH-Urteil in BFHE 103, 468, BStBl II 1972, 176; Niedersächsisches Finanzgericht - FG -, Urteil vom 7. September 1993 I 637/88, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1994, 96; vgl. auch FG Köln, Urteil vom 23. Januar 2001  8 K 6294/95, EFG 2001, 675).

    Ob die größtmögliche Wahrscheinlichkeit für eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer i.S. von § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG spricht, ist eine Frage der tatsächlichen Würdigung im Einzelfall, deren Beurteilung der Tatsacheninstanz obliegt (BFH-Urteile in BFHE 103, 468, BStBl II 1972, 176; in BFH/NV 2008, 1310).

    Es kommt für die Bestimmung der Nutzungsdauer i.S. des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht auf die Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes, sondern auf die Gesamtnutzungsdauer in der Hand des jeweiligen Steuerpflichtigen - im Streitfall des Beigeladenen, für den die Ergänzungsrechnung aufgestellt wird - an (vgl. BFH-Urteil vom 28. September 1971 VIII R 73/68, BFHE 103, 468, BStBl II 1972, 176).

  • FG Baden-Württemberg, 12.01.2018 - 13 K 1723/16

    Voraussetzungen für Nachweis der verkürzten Nutzungsdauer eines

    Die Klägerin trage nach dem BFH-Urteil in BStBl. II 1972, 176 auch nicht die Feststellungslast für eine kürzere Nutzungsdauer.

    a) Nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG sind bei Gebäuden, die nach dem 31. Dezember 1924 fertig gestellt worden sind und -wie im Streitfall- nicht zu den sog. Wirtschaftsgebäuden nach Nr. 1 der Regelung gehören- als AfA jährlich 2 % abzuziehen (sog. gesetzliche Typisierung der AfA; s. BFH-Urteil vom 28. September 1971 VIII R 73/68, BStBl II 1972, 176).

    Die für die Gebäude-AfA maßgebliche Nutzungsdauer beginnt nach jedem Eigentumswechsel (wieder) neu mit der Folge, dass eine gesamte Nutzungsdauer von deutlich mehr als 100 Jahren erreicht werden kann und die in Anlage 22 zu §§ 185 Abs. 3 Satz 3, 190 Abs. 4 Satz 2 BewG festgeschriebene "wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer" damit erheblich übertroffen werden kann (vgl. dazu BFH-Urteil vom 28. September 1971 VIII R 73/68, BStBl II 1972, 176, wonach es im Rahmen des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht auf die Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes, sondern auf die Nutzungsdauer " in der Hand des jeweiligen Steuerpflichtigen" ankommt).

  • FG Köln, 23.03.2022 - 6 K 923/20

    Darlegung der verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer eines zur Einkünfteerzielung

    Da im Rahmen der Schätzung des Steuerpflichtigen nicht Gewissheit über die kürzere tatsächliche Nutzungsdauer, sondern allenfalls größtmögliche Wahrscheinlichkeit verlangt werden kann, ist sie nur dann zu verwerfen, wenn sie eindeutig außerhalb des angemessenen Schätzungsrahmens liegt (vgl. BFH-Urteil vom 28.09.1971 - VIII R 73/68, BFHE 103, 468, BStBl II 1972, 176; FG Köln vom 23.01.2001 - 8 K 6294/95, EFG 2001, 675, rechtskräftig; Waldhoff in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 7 Rz E 54).
  • BFH, 28.05.2019 - XI B 2/19

    Absetzung für Abnutzung; kein längerer Zeitraum als von § 7 Abs. 4 EStG

    c) Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage, ob § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG analog auf die Fälle, in denen die tatsächliche bzw. die zu erwartende Nutzungsdauer eines Gebäudes die fiktive Nutzungsdauer von 33 Jahren übersteigt, anzuwenden ist, ist durch die Rechtsprechung des BFH bereits geklärt (vgl. dazu z.B. BFH-Urteile vom 28. September 1971 - VIII R 73/68, BFHE 103, 468, BStBl II 1972, 176; vom 7. Juni 1977 - VIII R 105/73, BFHE 122, 300, BStBl II 1977, 606; vom 18. September 2003 - X R 54/01, BFH/NV 2004, 474, unter II.2.; vom 28. Oktober 2008 - IX R 51/07, BFH/NV 2009, 157, unter II.2.b aa).

    Die tatsächliche Nutzungsdauer im Erwerbszeitpunkt bzw. Herstellungszeitpunkt hat daher für die Besteuerung keine Bedeutung (vgl. BFH-Urteil in BFHE 103, 468, BStBl II 1972, 176).

    Jene Vereinfachung wird dadurch erreicht, dass der gesetzlich festgelegte AfA-Satz eine einfachere Handhabung ermöglicht (vgl. BFH-Urteil in BFHE 103, 468, BStBl II 1972, 176; BTDrucks IV/2008, S. 5).

    Und die in der Regel zur Realität niedrigere Nutzungsdauer führt zu einer Verbesserung der Absetzungsmöglichkeiten (vgl. BFH-Urteil in BFHE 103, 468, BStBl II 1972, 176, mit Hinweis auf BTDrucks IV/2008, S. 8, 10 rechte Spalte; s.a. aus der Literatur z.B. Blümich/Brandis, § 7 EStG Rz 456, m.w.N.).

  • FG Köln, 23.01.2001 - 8 K 6294/95

    AfA: Nutzungsdauer bei vermieteten Gebäuden

    Gewißheit über eine kürzere Nutzungsdauer kann nicht verlangt werden (vgl. BFH vom 26.09.1971 VIII R 73/68, BStBl II 1972, 176).
  • BFH, 18.09.2003 - X R 54/01

    Wirtschaftliches Eigentum; Nutzungsdauer eines Gebäudes

    Da die Nutzungsdauer auf den jeweiligen Eigentümer zu beziehen ist, kann sich ein über der typisierten Nutzungsdauer liegender Zeitraum der Gesamtabsetzung ergeben (vgl. BFH-Urteil vom 28. September 1971 VIII R 73/68, BFHE 103, 468, BStBl II 1972, 176; Blümich/Brandis, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, § 7 EStG Rdnr. 516).
  • BFH, 03.07.1984 - IX R 45/84

    Keine Nachholung versehentlich unterlassener Afa nach § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG und

  • FG Köln, 20.04.2005 - 5 K 625/00

    Anschaffungskosten bei Verkauf von Miteigentumsanteilen

  • FG Hessen, 29.03.2001 - 8 K 3307/96

    Keine Gewerbesteuerfreiheit für Arzt mit Privatklinik

  • BFH, 09.01.2020 - XI B 117/19

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 28.5.2019 - XI B 2/19:

  • BFH, 07.06.1977 - VIII R 105/73

    Bemessung der AfA nach § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG bei nachträglichem

  • BFH, 09.08.1989 - X R 131/87

    Sammlungs- und Anschauungsobjekte sind nicht abnutzbar

  • FG Münster, 27.04.2023 - 1 K 487/19

    Einkommensteuer - Kann ein vom Steuerpflichtigen eingeholtes Wertgutachten, in

  • FG Düsseldorf, 16.08.2023 - 2 K 2449/18
  • BFH, 28.06.2005 - X B 172/04

    Erhöhte AfA für Neubauten

  • FG Köln, 28.09.2006 - 15 K 379/03

    Nutzungsdauer von einem zum Betrieb einer Paketverteilungsanlage vermieteten

  • FG Köln, 20.10.2022 - 6 K 1506/17

    Höhe der Abschreibung für ein vermietetes Bürogebäude mit Wohnungen,

  • FG Baden-Württemberg, 29.03.2000 - 2 K 170/98

    Erhöhte Afa nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG wegen nur unwirtschaftlicher

  • BFH, 09.08.1989 - X R 133/87

    Abnutzbares Wirtschaftsgut - Optiker - Optische Geräte - Ophthalmologische Geräte

  • BFH, 25.06.1985 - VIII R 274/81

    Wertansatz eines Betriebsgebäudes - Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung -

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