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   BFH, 21.01.1972 - VI R 337/70   

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https://dejure.org/1972,609
BFH, 21.01.1972 - VI R 337/70 (https://dejure.org/1972,609)
BFH, Entscheidung vom 21.01.1972 - VI R 337/70 (https://dejure.org/1972,609)
BFH, Entscheidung vom 21. Januar 1972 - VI R 337/70 (https://dejure.org/1972,609)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Finanzanwärter - Unterhaltszuschüsse - Nichtselbständige Arbeit - Dienstverhältnis - Werbungskosten - Ausbildung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Unterhaltszuschüsse an Finanzanwärter als Arbeitslohn, Werbungskosten der Finanzanwärter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 104, 203
  • DB 1972, 903
  • BStBl II 1972, 261
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 25.11.1966 - VI 72/65

    Kosten eines Referendars für die zweite juristische Staatsprüfung und die

    Auszug aus BFH, 21.01.1972 - VI R 337/70
    Diesen Vorbehalt hat der Senat in dem Urteil VI 72/65 vom 25. November 1966 (BFH 88, 162, BStBl III 1967, 340) aufgegeben, weil infolge des Wandels der Verhältnisse Referendare ihre Ausbildung bereits mit dem ersten Staatsexamen abgeschlossen haben und ihre Aufwendungen für die weitere Ausbildung Fortbildungs- und damit Werbungskosten sind.

    Bereits in dem oben angeführten Urteil VI 72/65 hat der Senat dargelegt, daß es, wenn man den Unterhaltszuschuß als Arbeitslohn betrachte, angebracht erscheine, auch alle Kosten, die einer Erhöhung der Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis dienten, als Werbungskosten zu behandeln.

  • BFH, 10.12.1971 - VI R 112/70

    Unterhaltszuschüsse an Referendare als Arbeitslohn; Promotionskosten keine

    Auszug aus BFH, 21.01.1972 - VI R 337/70
    Der Senat verweist in dieser Frage auf seine Entscheidung VI R 112/70 vom 10. Dezember 1971 (BStBl II 1972, 251) in der er unter Hinweis auf das Urteil des BFH IV 276/52 U vom 1. Juli 1954 (BFH 60, 36, BStBl III 1955, 14) daran festgehalten hat, daß Unterhaltszuschüsse eines Referendars Arbeitslohn im Sinne von § 19 EStG sind.
  • BFH, 01.07.1954 - IV 276/52 U

    Unterhaltszuschüsse an Referenadre als Arbeitslohn - Beihilfe zur unmittelbaren

    Auszug aus BFH, 21.01.1972 - VI R 337/70
    Der Senat verweist in dieser Frage auf seine Entscheidung VI R 112/70 vom 10. Dezember 1971 (BStBl II 1972, 251) in der er unter Hinweis auf das Urteil des BFH IV 276/52 U vom 1. Juli 1954 (BFH 60, 36, BStBl III 1955, 14) daran festgehalten hat, daß Unterhaltszuschüsse eines Referendars Arbeitslohn im Sinne von § 19 EStG sind.
  • BFH, 17.12.1971 - VI R 301/68

    Erste Lehrerprüfung - Beamter auf Probe - Zweite Lehrerprüfung -

    Auszug aus BFH, 21.01.1972 - VI R 337/70
    Von den gleichen Erwägungen ist der Senat in dem Urteil VI R 301/68 vom 17. Dezember 1971 (BStBl II 1972, 259) ausgegangen, in dem er bei einem Lehramtsanwärter mit Rücksicht darauf, daß dieser im Beamtenverhältnis (Beamter auf Probe) stand, die Aufwendungen für das zweite Lehrerexamen als Fortbildungskosten und damit als Werbungskosten anerkannt hat.
  • BFH, 04.08.1961 - VI 162/59 U

    Abgrenzung der Ausbildungskosten von den Fortbildungskosten eines

    Auszug aus BFH, 21.01.1972 - VI R 337/70
    Hinsichtlich der Werbungskosten der Referendare hat der Senat bereits in dem Urteil VI 162/59 U vom 4. August 1961 (BFH 74, 9, BStBl III 1962, 5) anerkannt, daß Aufwendungen für Fahrten zur Arbeitsstätte und für übliche Fachliteratur Werbungskosten seien, während er die Examenskosten zu den Ausbildungskosten rechnete.
  • FG Schleswig-Holstein, 04.09.2013 - 2 K 159/11

    Keine Abzugsfähigkeit der Kosten der erstmaligen Berufsausbildung als

    15/3339, 11; BFH-Urteil vom 21. Januar 1972 VI R 337/70, BFHE 104, 203, BStBl. II 1972, 261 und vom 3. Dezember 1974 VI R 159/74, BFHE 114, 428, BStBl. II 1975, 356).
  • BFH, 07.11.1980 - VI R 50/79

    Aufwendungen für ein Studium, das im Rahmen eines Dienstverhältnisses auf Weisung

    Zwar habe der BFH die Aufwendungen von Gerichtsreferendaren und Lehrern für die zweite Staatsprüfung sowie die Aufwendungen von Finanzanwärtern für die mit dem Dienstverhältnis zusammenhängende Ausbildung und die Laufbahnprüfung steuerrechtlich als Fortbildung anerkannt (Urteile vom 10. Dezember 1971 VI R 112/70, BFHE 104, 197, BStBl II 1972, 251; vom 17. Dezember 1971 VI R 301/68, BFHE 104, 216, BStBl II 1972, 259, und vom 21. Januar 1972 VI R 337/70, BFHE 104, 203, BStBl II 1972, 261).

    Der Senat kann der Vorinstanz nicht darin zustimmen, daß die in den Urteilen in BFHE 104, 197, BStBl II 1972, 251, BFHE 104, 216, BStBl II 1972, 259 und in BFHE 104, 203, BStBl II 1972, 261 zum Ausdruck kommende Rechtsprechung für den Streitfall nicht heranziehbar sei.

  • BFH, 03.12.1974 - VI R 191/73

    Teilnahme an Bildungslehrgang - Bildungslehrgang - Bundeswehrfachschule -

    Zur Stütze seiner Auffassung verwies das FG ferner auf das Urteil des BFH vom 21. Januar 1972 VI R 337/70, BFHE 104, 203, BStBl II 1972, 261), das bei einem Finanzanwärter darauf abgestellt habe, daß dieser bereits in einem dem gewählten Beruf entsprechenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gestanden habe, wenn auch dort der Inhalt der Ausbildung nicht Allgemeinbildung, sondern berufsbezogene Fachbildung gewesen wäre.

    Aus dem Urteil des Senats VI R 337/70 kann für den vorliegenden Streitfall nichts hergeleitet werden.

    Wie der Senat in dem Urteil vom 3. Dezember 1974 VI R 159/74 (BStBl II 1975, 356) unter Bestätigung seines Urteils VI R 337/70 ausgesprochen hat, sind bei einem Finanzanwärter die mit seiner Ausbildung zusammenhängenden Lehrgangskosten Werbungkosten im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG, weil er sich ihnen dienstlich nicht entziehen kann, ohne mit einer fristlosen Kündigung seines Beamtenverhältnisses auf Probe rechnen zu müssen.

  • FG Münster, 24.02.2011 - 11 K 4489/09

    Kosten des Erststudiums sind keine Werbungskosten!

    Der Gesetzgeber orientierte sich dabei an der langjährigen Rechtsprechung des BFH zu Ausbildungs-Dienstverhältnissen (BT-Drs. 15/3339, 11; vgl. bereits BFH-Urteil vom 21.1.1972 VI R 337/70, BFHE 104, 203, BStBl. II 1972, 261 und vom 3.12.1974 VI R 159/74, BFHE 114, 428, BStBl. II 1975, 356).
  • FG Düsseldorf, 03.12.2008 - 2 K 3575/07

    Abziehbarkeit von Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung bei den

    Der Gesetzgeber orientierte sich dabei an der langjährigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Ausbildungs-Dienstverhältnissen (Bundestags-Drucksache - BTDrS - 15/3339, S. 11; vgl. bereits BFH-Urt. v. 21.1.1972 VI R 337/70, BStBl. II 1972, 261 und Urt. v. 3.12.1974 VI R 159/74, BStBl. II 1975, 356).
  • BFH, 03.12.1974 - VI R 159/74

    Lehrgangskosten eines Finanzanwärters; Verpflegungsmehraufwendungen bei

    Nach dem Urteil des Senats vom 21. Januar 1972 VI R 337/70 (BFHE 104, 203, BStBl II 1972, 261) sind Aufwendungen, die einem Finanzanwärter im Zusammenhang mit seinem Dienstverhältnis entstehen, Werbungskosten i. S. des § 9 Abs. 1 EStG, und zwar auch dann, wenn sie durch die mit diesem Dienstverhältnis zusammenhängende Ausbildung und durch die abschließende Prüfung veranlaßt sind.
  • FG Nürnberg, 08.03.2023 - 5 K 211/22

    Ermittlung von Fahrtkosten und Ansatz von Mehraufwendungen für Verpflegung

    Das Dienstverhältnis eines Beamtenanwärters stellt im Grundsatz ein Ausbildungsdienstverhältnis dar (unstr., vgl. BFH-Urteil vom 21.01.1972 VI R 337/70, BStBl II 1972, 261).
  • BFH, 29.06.1973 - VI R 267/69

    Ableistung des Wehrdienstes - Ernennung zum Reserveoffizier - Steuerfreiheit -

    Es geht aber nicht an, wegen dieses Reserveoffiziersverhältnisses die dem Kläger gewährten Studienbeihilfen auf Grund eines Arbeitsverhältnisses als steuerpflichtigen Arbeitslohn anzusehen, wie dies bei Referendaren hinsichtlich der diesen gezahlten Unterhaltsbeihilfen geschieht (vgl. die Urteile des Senats vom 21. Januar 1972 VI R 337/70, BFHE 104, 203, BStBl II 1972, 261, und vom 7. April 1972 VI R 58/69, BFHE 105, 274, BStBl II 1972, 643).
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