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   BFH, 02.11.1984 - VI R 38/83   

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BFH, 02.11.1984 - VI R 38/83 (https://dejure.org/1984,601)
BFH, Entscheidung vom 02.11.1984 - VI R 38/83 (https://dejure.org/1984,601)
BFH, Entscheidung vom 02. November 1984 - VI R 38/83 (https://dejure.org/1984,601)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 9 Abs. 1 Nr. 4

  • Wolters Kluwer

    Werbungskosten - Ständig wechselnde Einsatzstellen - Arbeitnehmer - Arbeit an verschiedenen Stellen - Überschaubares Gebiet - Fahrten mit dem eigenen Pkw

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 142, 389
  • BB 1985, 381
  • BStBl II 1985, 139
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 31.10.1973 - VI R 98/73

    Aufwendungen für Fahrten mit eigenem Kraftfahrzeug zwischen Wohnung und ständig

    Auszug aus BFH, 02.11.1984 - VI R 38/83
    a) Allerdings hat der Senat in ständiger Rechtsprechung die Regelung des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG, nach der die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur mit 0, 36 DM je Entfernungskilometer abgezogen werden dürfen, dann nicht angewendet, wenn ein Arbeitnehmer auf ständig wechselnden auswärtigen Bau- und Montagestellen (Einsatzstellen) tätig ist (vgl. z. B. Urteile vom 31. Oktober 1973 VI R 98/73, BFHE 111, 76, BStBl II 1974, 258; vom 11. Juli 1980 VI R 198/77, BFHE 131, 64, BStBl II 1980, 654).

    Vielmehr kann es Sonderfälle geben, wenn ein Arbeitnehmer keine regelmäßige (gleichbleibende) Arbeitsstätte hat (Urteil in BFHE 111, 76, BStBl II 1974, 258).

    Dieser vom Senat im Urteil in BFHE 111, 76, BStBl II 1974, 258 als bedeutsam erachtete Gesichtspunkt kann aber für sich allein nicht dazu führen, die Pauschbetragsregelung des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG nicht anzuwenden (ebenso schon im Ergebnis für Arbeitnehmer in Ausbildung - Gerichtsreferendare - Urteil in BFHE 139, 190, BStBl II 1983, 718).

  • FG Hessen, 17.03.1983 - XI 22/81
    Auszug aus BFH, 02.11.1984 - VI R 38/83
    Dabei haftet einer Dienstreise häufig, wenn auch nicht immer, ein Moment des Unvorhersehbaren hinsichtlich des Ortes und der Zeit der Dienstreisetätigkeit an, weshalb sich der Arbeitnehmer hierauf langfristig oft nicht einstellen kann (ebenso Urteil des Hessischen FG vom 17. März 1983 XI 22/81, EFG 1983, 556).

    Könnten dagegen Arbeitnehmer wie der Kläger ihre Fahrtaufwendungen in weitergehendem Umfang steuerlich berücksichtigen, so würden sie im Verhältnis zu solchen anderen Arbeitnehmern, die trotz fester Arbeitsstätte täglich ebenso große Entfernungen zurücklegen müssen, in ungerechtfertigter Weise begünstigt (ebenso Hessisches FG im Urteil in EFG 1983, 556).

  • BFH, 12.08.1983 - VI R 155/80

    1. Unterhaltszuschüsse eines Referendars sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. - 2.

    Auszug aus BFH, 02.11.1984 - VI R 38/83
    (2) der Einsatz des Arbeitnehmers auf wechselnden Einsatzstellen muß berufstypisch sein (vgl. Urteil des Senats vom 12. August 1983 VI R 155/80, BFHE 139, 190, BStBl II 1983, 718);.

    Dieser vom Senat im Urteil in BFHE 111, 76, BStBl II 1974, 258 als bedeutsam erachtete Gesichtspunkt kann aber für sich allein nicht dazu führen, die Pauschbetragsregelung des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG nicht anzuwenden (ebenso schon im Ergebnis für Arbeitnehmer in Ausbildung - Gerichtsreferendare - Urteil in BFHE 139, 190, BStBl II 1983, 718).

  • BFH, 03.12.1974 - VI R 189/72

    Nutzung eines PKW - Zulassung auf Vater - Unkostentragung - Pauschbetrag -

    Auszug aus BFH, 02.11.1984 - VI R 38/83
    Der Zweck der Pauschalregelung des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG bestand ursprünglich in erster Linie in einer Vereinfachung für die Steuerpflichtigen und für die Finanzverwaltung (vgl. BFH- Urteil vom 3. Dezember 1974 VI R 189/72, BFHE 114, 482, BStBl II 1975, 354).

    Entsprechend diesem Zweck werden von § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG alle mit dem Normalfall, daß nämlich ein Arbeitnehmer arbeitstäglich von seiner Wohnung zu ein und derselben Arbeitsstätte und zurück fährt, wirtschaftlich vergleichbaren Fälle erfaßt (Urteil in BFHE 114, 482, BStBl II 1975, 354).

  • BFH, 23.03.1979 - VI R 14/78

    Fortbildungsveranstaltung - Gehaltsfortzahlung - Dienstreise - Arbeitstägliche

    Auszug aus BFH, 02.11.1984 - VI R 38/83
    Eine Dienstreise liegt dann vor, wenn ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen zeitweilig außerhalb des Ortes seiner regelmäßigen (festen) Arbeitsstätte im Interesse des Arbeitgebers tätig wird (vgl. BFH-Urteil vom 23. März 1979 VI R 14/78, BFHE 127, 526, BStBl II 1979, 521).
  • BFH, 11.07.1980 - VI R 198/77

    PKW-Fahrten zwischen Wohnung und ständig wechselnder Einsatzstelle; für die

    Auszug aus BFH, 02.11.1984 - VI R 38/83
    a) Allerdings hat der Senat in ständiger Rechtsprechung die Regelung des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG, nach der die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur mit 0, 36 DM je Entfernungskilometer abgezogen werden dürfen, dann nicht angewendet, wenn ein Arbeitnehmer auf ständig wechselnden auswärtigen Bau- und Montagestellen (Einsatzstellen) tätig ist (vgl. z. B. Urteile vom 31. Oktober 1973 VI R 98/73, BFHE 111, 76, BStBl II 1974, 258; vom 11. Juli 1980 VI R 198/77, BFHE 131, 64, BStBl II 1980, 654).
  • BFH, 19.02.1982 - VI R 61/79

    Waldarbeiter sind in einem 11 qkm großen Revier nicht an ständig wechselnden

    Auszug aus BFH, 02.11.1984 - VI R 38/83
    aa) Der Senat hat im Urteil vom 19. Februar 1982 VI R 61/79 (BFHE 138, 175, BStBl II 1983, 466) entschieden, daß bei einem Waldarbeiter, der ständig wechselnd innerhalb desselben Reviers tätig ist, das gesamte Revier als seine Arbeitsstätte anzusehen sei.
  • BFH, 27.05.1983 - VI R 191/79
    Auszug aus BFH, 02.11.1984 - VI R 38/83
    Darüber hinaus hat der Senat in einem nicht veröffentlichten Urteil vom 27. Mai 1983 VI R 191/79 ausgeführt, daß die Arbeitsstätte eines Werkschutzmannes, der an verschiedenen Werkstoren desselben großen Werksgeländes tätig ist, das gesamte Werksgelände sei.
  • BFH, 11.05.2005 - VI R 70/03

    Keine Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und ständig wechselnden

    c) Diesen Zwecken entsprechend erfasste die Abzugsbeschränkung den Normalfall, in dem ein Arbeitnehmer von seiner Wohnung zur regelmäßigen Arbeitsstätte und zurück fährt (vgl. BFH-Urteile vom 2. November 1984 VI R 38/83, BFHE 142, 389, BStBl II 1985, 139, und in BFHE 114, 482, BStBl II 1975, 354).

    Für Dienstreisen gilt die Abzugsbeschränkung hinsichtlich der Fahrtkosten nicht, obwohl auch in solchen Fällen die außerhalb der regelmäßigen Arbeitsstätte liegenden Tätigkeitsstätten begrifflich als "Arbeitsstätten" angesehen werden könnten (BFH-Urteile in BFHE 111, 76, BStBl II 1974, 258; vom 14. Juli 1978 VI R 179/76, BFHE 125, 555, BStBl II 1978, 660, und in BFHE 142, 389, BStBl II 1985, 139).

  • BFH, 20.11.1987 - VI R 6/86

    Fahrten zu ständig wechselnden Einsatzstellen, die im üblichen

    Daß die Kläger ihren Wohnsitz nicht in die Nähe der jeweiligen Tätigkeitsstätte hätten legen können, sei - wie im Falle des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 2. November 1984 VI R 38/83 (BFHE 142, 389, BStBl II 1985, 139) - unbeachtlich.

    a) Fahrten zu sog. ständig wechselnden Einsatzstellen werden von der Rechtsprechung als dienstreiseähnlich gekennzeichnet (BFH-Urteile vom 31. Oktober 1973 VI R 98/73, BFHE 111, 76, BStBl II 1974, 258; vom 14. Juli 1978 VI R 179/76, BFHE 125, 555, BStBl II 1978, 660, und BFHE 142, 389, BStBl II 1985, 139).

    c) Schließlich setzt die Annahme sog. ständig wechselnder Einsatzstellen voraus, daß die der Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG zugrunde liegende Überlegung des Gesetzgebers, eine Entlastung des Straßenverkehrs in Ballungsgebieten zu erreichen, nicht zum Tragen kommen kann (BFHE 142, 389, BStBl II 1985, 139).

    Die Einschränkung wurde in den Fällen vorgenommen, in denen die Einsatzstellen innerhalb eines eng abgegrenzten Gebietes lagen und damit nur die Bewältigung einer Entfernung erforderten, die auch von einer großen Zahl der zu festen Arbeitsstellen fahrenden Arbeitnehmern arbeitstäglich zurückgelegt wird (BFH-Urteile vom 19. Februar 1982 VI R 61/79, BFHE 138, 175, BStBl II 1983, 466; in BFHE 142, 389, BStBl II 1985, 139, und vom 10. Mai 1985 VI R 157/81, BFHE 144, 46, BStBl II 1985, 595).

    Hinsichtlich der restlichen Fahrten beruft sich das FA zu Unrecht auf die Urteile in BFHE 142, 389, BStBl II 1985, 139, und BFHE 143, 20, BStBl II 1985, 266, weil auch sie nur Sachverhalte mit örtlich eng begrenztem überschaubarem Arbeitsbereich betrafen.

  • BFH, 05.08.1997 - VIII B 54/96
    Auch insoweit hat die Klägerin die gebotene Auseinandersetzung mit der für die Streitjahre ab 1979 maßgeblichen BFH- Rechtsprechung unterlassen, in welcher der grundsätzlich unbegrenzte Abzug der PKW-Kosten bei Einsatzwechseltätigkeit und vergleichbaren Sachlagen für den sogenannten Nahbereich beseitigt wurde (vgl. insbesondere die BFH-Urteile vom 2. November 1984 VI R 38/83, BFHE 142, 389, BStBl II 1985, 139, [BFH 02.11.1984 - VI R 38/83] und vom 10. Mai 1985 VI R 157/81, BFHE 144, 46, BStBl II 1985, 595 [BFH 10.05.1985 - VI R 157/81]).

    Diese Vorteile würden dann eintreten, wenn ein Arbeitnehmer mit verschiedenen Einsatzstellen erhöhte Fahrtaufwendungen geltend machen könnte, während viele andere Arbeitnehmer, die trotz einer festen Arbeitsstätte täglich ebenso weite Entfernungen zurücklegen müssen, die Fahrtkosten nur in dem durch § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG eingeschränkten Umfang absetzen können" (vgl. BFH-Urteile in BFHE 144, 46, [BFH 10.05.1985 - VI R 157/81] BStBl II 1985, 595, 597 [BFH 10.05.1985 - VI R 157/81], linke Spalte; in BFHE 142, 389, [BFH 02.11.1984 - VI R 38/83] BStBl II 1985, 139, 141 [BFH 02.11.1984 - VI R 38/83], rechte Spalte u. f.).

    Letzteres gilt um so mehr, als der BFH in diesem Urteil ausdrücklich auf die in seinem Urteil in BFHE 142, 389, [BFH 02.11.1984 - VI R 38/83] BStBl II 1985, 139 [BFH 02.11.1984 - VI R 38/83] entwickelten Grundsätze Bezug genommen hat und im dortigen Fall sogar Entfernungen bis 32 km als solche des Nahbereichs qualifiziert wurden.

    Gegen die Interpretation der Entfernung von 25 km als starre Obergrenze spricht hingegen der Umstand, daß das Urteil ausdrücklich auf die vom BFH in den Entscheidungen in BFHE 144, 46, [BFH 10.05.1985 - VI R 157/81] BStBl II 1985, 595 [BFH 10.05.1985 - VI R 157/81] (s. oben aa) und in BFHE 142, 389, [BFH 02.11.1984 - VI R 38/83] BStBl II 1985, 139 [BFH 02.11.1984 - VI R 38/83] (wo sogar 32 km Entfernung noch dem Nahbereich zugeordnet wurden) entwickelten Grundsätze verweist.

    cc) Eine Abweichung der angefochtenen FG-Entscheidung von dem BFH-Urteil in BFHE 165, 411, BStBl II 1992, 90 scheidet offenkundig aus, weil der BFH hier zur Frage des "üblichen Einzugsbereichs" lediglich auf frühere Urteile (u. a. auf das BFH- Urteil in BFHE 142, 389, [BFH 02.11.1984 - VI R 38/83] BStBl II 1985, 139 [BFH 02.11.1984 - VI R 38/83]) Bezug genommen und nicht selbst eine Nahbereichsgrenze markiert hat.

  • BFH, 11.11.2014 - VIII R 47/11

    Abziehbarkeit von Fahrtaufwendungen eines selbständigen Dozenten nach

    Dies gilt nach dieser Entscheidung unabhängig von der grundsätzlichen Anwendbarkeit der Rechtsprechung zu ständig wechselnden Einsatzstellen auch auf die Fälle des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG (vgl. BFH-Urteil vom 5. November 1987 IV R 180/85, BFHE 151, 413, BStBl II 1988, 334; bestätigt mit BFH-Urteil vom 15. April 1993 IV R 5/92, BFH/NV 1993, 719) selbst bei mehreren Tätigkeiten eines Unternehmers, wenn sie alle in einem eng umgrenzten Gebiet wie einer einzigen (Groß-)Stadt ausgeübt werden (vgl. BFH-Urteile vom 2. November 1984 VI R 38/83, BFHE 142, 389, BStBl II 1985, 139, m.w.N.; VI R 143/83, BFHE 143, 20, BStBl II 1985, 266).

    bb) Auf die Fahrten zwischen der Wohnung des Klägers und den jeweiligen Bildungseinrichtungen hat das FG aber zutreffend die Grundsätze der BFH-Rechtsprechung zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Kosten für Fahrten von Arbeitnehmern zu ständig wechselnden Einsatzstellen entsprechend angewendet (vgl. BFH-Urteile in BFHE 151, 413, BStBl II 1988, 334; in BFH/NV 1994, 701, m.w.N.), weil die verschiedenen Einsatzstellen nicht innerhalb eines in sich geschlossenen, nicht weit auseinandergezogenen und überschaubaren Gebiets, sondern sehr weit auseinander in unterschiedlichen Städten liegen (vgl. dazu BFH-Urteile in BFHE 142, 389, BStBl II 1985, 139; vom 10. Mai 1985 VI R 157/81, BFHE 144, 46, BStBl II 1985, 595; zu Fällen fehlender hinreichenden Entfernung BFH-Urteil in BFHE 162, 77, BStBl II 1991, 97; in BFHE 151, 413, BStBl II 1988, 334 - Entfernung von nur 25 km; ebenso BFH-Urteil vom 23. Oktober 2014 III R 19/13, BFH/NV 2015, 555).

  • FG Nürnberg, 05.12.2007 - 3 K 33/07

    Steuerliche Berücksichtigung der Entfernungspauschale eines Arbeitnehmers für

    Nach Auffassung des Beklagten gelten die Erwägungen des BFH in seinerEntscheidung vom 02.11.1984, VI R 38/83 (BStBl. II 1985, 139) unverändert fort.

    Fahrten zu wechselnden Arbeitsstätten seien nach der Entscheidung des BFH vom 02.11.1984 VI R 38/83 von der Zielrichtung der Abzugsbeschränkung u.a. unter der Voraussetzung nicht betroffen, dass die Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und ständig wechselnden Bau- und Montagestellen, deren Entfernung von der Wohnung häufig stark schwankt, eine gewisse Ähnlichkeit mit Dienstreisen aufweisen.

    Soweit das beklagte Finanzamt seine Rechtsauffassung auf das Urteil des BFH vom 02.11.1984 VI R 38/83 (BStBl. II 1985, 139) und die dort zitierte Rechtsprechung zu den Berufen Waldarbeiter, Werkschutzmann, Busfahrer und Stauer stützt, folgt daraus keine andere Beurteilung.

    Zudem führt der BFH in der vom beklagten Finanzamt genannten Entscheidung vom 02.11.1984 VI R 38/83 (a.a.O.) aus, die Abzugsbeschränkung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG sei dann nicht anzuwenden, wenn ein Arbeitnehmer auf ständig wechselnden auswärtigen Bau- und Montagestellen tätig ist.

  • BFH, 10.05.1985 - VI R 157/81

    Fahrtaufwendungen eines Bauarbeiters zu verschiedenen Einsatzorten in

    Ist ein Arbeitnehmer (hier: Bauarbeiter) an verschiedenen Einsatzsorten in einer Entfernung von seiner Wohnung tätig, wie sie auch von vielen anderen Arbeitnehmern mit einer festen Arbeitsstätte täglich zurückgelegt wird (hier: 12 km bis 25 km), so sind die Aufwendungen für Fahrten mit dem eigenen PKW von der Wohnung zu den verschiedenen Einsatzorten und zurück nur mit den Pauschsätzen des § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG als Werbungskosten abziehbar (Anschluß an BFH-Urteile vom 2. November 1984 VI R 38/83, BFHE 142, 389, BStBl II 1985, 139, und VI R 143/83, BFHE 143, 20, BStBl II 1985, 266).

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 2. November 1984 VI R 38/83 (BFHE 142, 389, BStBl II 1985, 139) eine Übersicht über seine Rechtsprechung zu den Fahrten zwischen Wohnung und wechselnden Einsatzstellen gegeben.

    Der Senat hat im Urteil in BFHE 142, 389, BStBl II 1985, 139 (das gleiche gilt für das nur mit dem Leitsatz veröffentlichte Urteil in BFHE 143, 20, BStBl II 1985, 266) wesentlich darauf abgestellt, daß für eine Rechtsfortbildung des § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG im Wege der Lückenausfüllung dann kein Raum ist, wenn sich dadurch gegenüber Arbeitnehmern mit einer festen Arbeitsstätte ungerechtfertigte Vorteile ergeben würden.

    Den täglichen Fahrten des Klägers zu seinen wechselnden Einsatzstellen haftete ebenso wie den in den Urteilen in BFHE 142, 389, BStBl II 1985, 139 und in BFHE 143, 20, BStBl II 1985, 266 zu bewertenden Fahrten nicht das bei einer Dienstreise in der Regel gebotene Moment des Unvorhersehbaren hinsichtlich des Ortes und der Zeit der Reisetätigkeit an.

  • BFH, 05.05.1994 - VI R 6/92

    1. Bei einer Einsatzwechseltätigkeit kann ein Stadtgebiet nicht als sog.

    Der BFH habe eine Beschäftigung an ständig wechselnden Einsatzstellen für den Fall abgelehnt, daß ein Arbeitnehmer in verschiedenen Zweigstellen des Unternehmens seines Arbeitgebers innerhalb derselben Großstadt bzw. innerhalb eines in sich geschlossenen, nicht weit auseinandergezogenen und überschaubaren Gebietes tätig werde (BFH-Urteile vom 2. November 1984 VI R 143/83, BFHE 143, 20, BStBl II 1985, 266, und VI R 38/83, BFHE 142, 389, BStBl II 1985, 139).

    Soweit das FG die Anwendung des BFH-Urteils in BFHE 142, 389, BStBl II 1985, 139 mit der Begründung abgelehnt habe, die Entscheidung betreffe nur die steuerliche Beurteilung der Fahrtkosten, so sei dabei übersehen worden, daß der Begriff der ständig wechselnden Einsatzstellen für die Frage der Abziehbarkeit von Verpflegungsmehraufwendungen nicht anders bestimmt werden könne als hinsichtlich der Abziehbarkeit von Fahrtkosten.

    Die Entscheidungen des Senats in BFHE 142, 389, BStBl II 1985, 139, in BFHE 144, 46, BStBl II 1985, 595, und das Urteil vom 20. November 1987 VI R 6/86 (BFHE 152, 232, BStBl II 1988, 443) sind nicht zur Frage des Verpflegungsmehraufwandes, sondern zur Höhe der anzuerkennenden Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und wechselnden Einsatzstellen ergangen.

  • BFH, 07.02.1997 - VI R 61/96

    Ein Stauer, der auf Seeschiffen an unterschiedlichen Liegeplätzen in einem

    Zwar habe der BFH mit dem Urteil vom 2. Februar 1994 VI R 109/89 (BFHE 173, 179, BStBl II 1994, 422) sich von seiner Entscheidung vom 2. November 1984 VI R 38/83 (BFHE 142, 389, BStBl II 1985, 139), in der er den Hamburger Hafen als einheitliches Arbeitsgelände angesehen hatte, teilweise distanziert.

    a) Der BFH hat ursprünglich diesen Begriff weit verstanden und deshalb den Hamburger Hafen als einheitliche Arbeitsstätte für einen dort tätigen Tallyman (Urteil in BFHE 142, 389, BStBl II 1985, 139) oder auch für einen Stauer (Urteil vom 2. Dezember 1983 VI R 169/80, nicht veröffentlicht) gewertet.

  • BFH, 19.09.1990 - X R 44/89

    Beschäftigungsstätte als Betriebsstätte i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG

    Die Tätigkeit des Klägers während des gesamten hier zu beurteilenden Zeitraums - und darin unterscheidet sich der Fall grundlegend von demjenigen ständig wechselnder Einsatzstellen oder Betriebsstätten - ist nicht durch das Fehlen einer festen Betriebsstätte, sondern dadurch gekennzeichnet, daß der Kläger zwischen Wohnung und durchweg zwei, im Jahre 1983 drei, regelmäßigen Betriebsstätten (vgl. BFH-Urteile vom 31. Oktober 1973 VI R 98/73, BFHE 111, 76, BStBl II 1974, 258, 259, und vom 2. November 1984 VI R 38/83, BFHE 142, 389, BStBl II 1985, 139) hin- und hergefahren ist.

    Dabei müssen die Fahrten zum Schlachthof in A im Hinblick auf die geringfügige Entfernung von nur 7 km als Fahrten innerhalb eines festen Einzugsbereichs unberücksichtigt bleiben (BFH-Urteile vom 10. Mai 1985 VI R 157/81, BFHE 144, 46, BStBl II 1985, 595; vom 20. November 1987 VI R 6/86, BFHE 152, 232, BStBl II 1988, 443, und in BFHE 142, 389, BStBl II 1985, 139).

  • BFH, 10.10.1994 - VI R 2/92

    Zum Werbungskostenabzug der Aufwendungen für Zwischenheimfahrten bei einer

    Auch in dieser Entscheidung und in dem vorher ergangenen Urteil vom 2. November 1984 VI R 38/83 (BFHE 142, 389, BStBl II 1985, 139) ist der Senat bereits davon ausgegangen, daß es sich bei Fahrten zwischen Wohnung und den wechselnden Einsatzstellen um Fahrten i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG handelt und daß für eine teleologische Reduktion mit der Folge einer Anerkennung des Abzugs der tatsächlichen Fahrtkosten zugunsten der im Rahmen einer Einsatzwechseltätigkeit tätigen Arbeitnehmer dann kein Raum ist, wenn sich dadurch gegenüber Arbeitnehmern mit einer festen Arbeitsstätte ungerechtfertigte Vorteile ergeben würden.
  • BFH, 02.02.1994 - VI R 109/89

    Fahrtaufwendungen eines Arbeitnehmers mit mehrfachem täglichen Ortswechsel (z. B.

  • BFH, 27.10.1993 - I R 99/92

    Einkommensteuer; Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte bei einem Freiberuflicher (§ 4

  • BFH, 18.09.1991 - XI R 34/90

    Verpflegungsmehraufwendungen bei Einsatzwechseltätigkeit eines Händlers auf Jahr-

  • BFH, 24.08.1987 - V S 10/86

    Zulässigkeit eines Antrages auf Aussetzung der Vollziehung - Vorliegen

  • FG Saarland, 20.10.2000 - 2 K 257/00

    Keine Einsatzwechseltätigkeit bei Kundenberaterin eines Kreditinstituts (§9 Abs.

  • BFH, 03.10.1985 - VI R 129/82

    1. Gleisbauzug der Deutschen Bundesbahn als (zweite) Wohnung i. S. der doppelten

  • BFH, 05.11.1987 - IV R 180/85

    Fahrtkosten - Arzt - Eigener Pkw - Praxisvertretung

  • BFH, 02.11.1984 - VI R 143/83

    Werbungskosten - Fahrt mit eigenem Pkw - Ständig wechselnde Einsatzstellen -

  • FG Rheinland-Pfalz, 28.06.2002 - 4 K 1258/01

    Einsatzwechseltätigkeit bei Arbeit in mehreren Stadtteilen einer Großstadt

  • FG Hamburg, 26.04.1996 - I 37/95

    Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten bei den

  • BFH, 04.08.1994 - VI R 92/93

    Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwendungen eines Arbeitnehmers bei Ausübung

  • FG Baden-Württemberg, 27.11.2003 - 3 K 145/01

    Verpflegungsmehraufwand einer je nach Bedarf in verschiedenen Häusern eines

  • FG Baden-Württemberg, 04.02.1994 - 11 K 29/91

    Verpflegungsmehraufwand für Fahrten zwischen zwei Beschäftigungsorten; Keine

  • BFH, 11.09.1987 - VI R 106/83

    Steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten

  • FG Niedersachsen, 16.12.1997 - VII 659/96

    Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als

  • FG Niedersachsen, 27.09.1990 - VI 78/89

    Fahrten im Rahmen des ärztlichen Bereitschaftsdienstes bei Einkünften aus

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