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   BFH, 05.02.1987 - IV R 81/84   

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https://dejure.org/1987,119
BFH, 05.02.1987 - IV R 81/84 (https://dejure.org/1987,119)
BFH, Entscheidung vom 05.02.1987 - IV R 81/84 (https://dejure.org/1987,119)
BFH, Entscheidung vom 05. Februar 1987 - IV R 81/84 (https://dejure.org/1987,119)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 5 Abs. 1, § 6a; AktG 1965 § 152 Abs. 7; EG HGB 1985 Art. 28 Abs. 1

  • Wolters Kluwer

    Rückstellung - Jubiläumszuwendung - Arbeitnehmer - Betriebszugehörigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Für rechtsverbindlich zugesagte Jubiläumszuwendungen an Arbeitnehmer ist eine Rückstellung zu bilden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 149, 55
  • NJW 1988, 991
  • BB 1987, 731
  • BStBl II 1987, 845
 
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Wird zitiert von ... (77)Neu Zitiert selbst (25)

  • BFH, 07.07.1983 - IV R 47/80

    Bei der Bildung einer Rückstellung wegen Gratifikationszusagen an Arbeitnehmer

    Auszug aus BFH, 05.02.1987 - IV R 81/84
    In einer jüngeren, zu einem vergleichbaren Sachverhalt ergangenen Entscheidung vom 7. Juli 1983 IV R 47/80 (BFHE 139, 154, BStBl II 1983, 753), die die Zusage einer einmaligen, von der Dauer der Betriebszugehörigkeit und der Höhe des Monatsverdienstes im Jahre der Zusage abhängigen Gratifikation betraf, deren Auszahlung an eine weitere siebenjährige Betriebszugehörigkeit geknüpft war, hat sich der erkennende Senat unter der Voraussetzung, daß die Sonderzahlung in erster Linie Entgelt für die in der Vergangenheit erbrachten Leistungen ist, für die Passivierung einer Rückstellung im Jahre der Zusage ausgesprochen.

    Eine Versorgungsregelung i. S. von § 6 a EStG kann in dem Versprechen der Zuwendungen nicht gesehen werden (vgl. Urteil in BFHE 139, 154, BStBl II 1983, 753).

    Dem ist wie in vergleichbaren Fällen von Gratifikationszusagen durch einen Fluktuationsabschlag Rechnung zu tragen (vgl. Urteil in BFHE 139, 154, BStBl II 1983, 753).

    Bei Einführung oder Erhöhung der Zusage ist, wie sich aus der Entscheidung in BFHE 139, 154, BStBl II 1983, 753 ergibt, eine bereits zurückgelegte Dienstzeit des Anspruchsberechtigten zu berücksichtigen.

    Zu diesem Erfordernis hat der Senat in seiner Entscheidung in BFHE 139, 154, BStBl II 1983, 753 eingehend Stellung genommen; auf diese Ausführungen wird verwiesen.

  • BFH, 01.08.1984 - I R 88/80

    Rückstellungsbildung: Zur Frage, wann die Inanspruchnahme aus einer

    Auszug aus BFH, 05.02.1987 - IV R 81/84
    a) Unter welcher Voraussetzung ein Unternehmer Rückstellungen zu bilden hatte, ergab sich im Streitjahr 1973 aus § 152 Abs. 7 des Aktiengesetzes (AktG), der einen nach § 5 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auch steuerlich zu beachtenden Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung wiedergab (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BFH-Urteil vom 1. August 1984 I R 88/80, BFHE 142, 226, BStBl II 1985, 44, m. w. N.).

    Danach mußten Rückstellungen insbesondere für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften gebildet werden; insoweit bestand entgegen dem Gesetzeswortlaut nicht nur ein Recht, sondern eine Pflicht zur Passivierung (BFH-Urteile in BFHE 142, 226, BStBl II 1985, 44; vom 19. Juli 1983 VIII R 160/79, BFHE 139, 244, BStBl II 1984, 56).

    b) Eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten ist zu bilden, wenn eine Verbindlichkeit dem Grunde nach nicht mit Sicherheit, aber doch mit Wahrscheinlichkeit besteht oder entstehen wird oder wenn allein oder zusätzlich hinsichtlich der Höhe dieser Verbindlichkeit Ungewißheit besteht (vgl. Urteil in BFHE 142, 226, BStBl II 1985, 44, m. w. N.).

    c) Die Bildung der Rückstellung verlangt darüber hinaus, daß die ungewisse Verbindlichkeit im abgelaufenen Wirtschaftsjahr oder in der davor liegenden Zeit wirtschaftlich verursacht worden ist (BFH-Urteile in BFHE 142, 226, BStBl II 1985, 44; vom 20. Januar 1983 IV R 168/81, BFHE 137, 489, BStBl II 1983, 375).

  • BFH, 26.06.1980 - IV R 35/74

    Urlaubsaufwendungen und Weihnachtsgeld dürfen bei abweichendem Wirtschaftsjahr

    Auszug aus BFH, 05.02.1987 - IV R 81/84
    Ist ein Dauerrechtsverhältnis für die Vergangenheit von einer Seite erfüllt worden, und besteht für die andere Seite ein Erfüllungsrückstand, muß der Verpflichtete dem durch die Bilanzierung einer Verbindlichkeit oder Rückstellung Rechnung tragen (BFH-Urteil vom 26. Juni 1980 IV R 35/74, BFHE 130, 533, BStBl II 1980, 506).

    Dies ist im Falle eines Arbeitsverhältnisses anzunehmen, wenn eine künftige Leistung des Arbeitgebers im Hinblick auf eine schon bewirkte Leistung des Arbeitnehmers geschuldet wird; aus diesem Grund muß ein Arbeitgeber mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr im Hinblick auf künftig zu leistendes Urlaubs- und Weihnachtsgeld insoweit eine Rückstellung bilden, als diese Leistungen für im abgelaufenen Wirtschaftsjahr erbrachte Dienste des Arbeitnehmers gewährt werden (BFHE 130, 533, BStBl II 1980, 506).

    Darum wird eine Rückstellung für eine Wiederauffüllungs- oder Rekultivierungsverpflichtung jeweils nach Maßgabe der Fördermenge, eine Rückstellung für Weihnachtsgratifikationen und Urlaubsgeld zeitanteilig nach der erbrachten Arbeitsleistung gebildet (BFH-Urteile vom 16. September 1970 I R 184/67, BFHE 100, 443, BStBl II 1971, 85; vom 19. Mai 1983 IV R 205/79, BFHE 139, 41, BStBl II 1983, 670; in BFHE 130, 533, BStBl II 1980, 506).

  • BFH, 19.07.1960 - I 160/59 U

    Rückstellungen für künftige Jubiläumszuwendungen an Arbeitnehmer

    Auszug aus BFH, 05.02.1987 - IV R 81/84
    Das BFH-Urteil vom 19. Juli 1960 I 160/59 U (BFHE 71, 264, BStBl III 1960, 347) hat die Jubiläumszuwendungen einer Lohn- oder Gehaltserhöhung gleichgestellt und sie als Aufwand des Jahres bezeichnet, in dem sie getätigt werden.

    Der BFH hat bei der bilanzrechtlichen Beurteilung von zugesagten Jubiläumszuwendungen ursprünglich nur die Bildung einer Rückstellung für drohende Verluste in Betracht gezogen (Urteil in BFHE 71, 264, BStBl III 1960, 347).

    Wegen der Abweichung vom Urteil des I. Senats in BFHE 71, 264, BStBl III 1960, 347 braucht der erkennende Senat nicht den Großen Senat anzurufen, weil diese Entscheidung nicht gemäß § 64 der Reichsabgabenordnung veröffentlicht war (§ 184 Abs. 2 Nr. 5 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

  • BFH, 18.03.1965 - IV 116/64 U

    Frage nach der Zulässigkeit einer Rückstellung zu Lasten des steuerlichen Gewinns

    Auszug aus BFH, 05.02.1987 - IV R 81/84
    Zu einem anderen Ergebnis gelangt die Entscheidung vom 18. März 1965 IV 116/64 U (BFHE 82, 119, BStBl III 1965, 289) im Hinblick auf die Zusage einer Sonderzahlung an langjährig beschäftigte Arbeitnehmer, die nach Ablauf von fünf Jahren ausgezahlt werden sollte, sofern das Arbeitsverhältnis in der Zwischenzeit nicht durch eine vom Arbeitnehmer zu verantwortende Kündigung beendet werde.

    Im Ergebnis knüpft der Senat damit an seine frühere Entscheidung in BFHE 82, 119, BStBl III 1965, 289 an; da nach der inzwischen eingetretenen Entwicklung des Bilanzrechts die Aktivierung eines Wirtschaftsguts "Betriebstreue" nicht mehr in Betracht kommt (vgl. BFH-Urteil vom 23. April 1975 I R 236/72, BFHE 116, 16, BStBl II 1975, 875), kann die seinerzeit angestrebte Aufwandsverteilung jedoch nur mittels einer in den Jahren zwischen Zusage und Auszahlung zunehmenden Rückstellung erreicht werden.

  • BGH, 27.02.1961 - II ZR 292/59

    Bilanzierung von Pensionsanwartschaften

    Auszug aus BFH, 05.02.1987 - IV R 81/84
    Ob sich aus diesen Absichten eine Einschränkung der Gesetzesgeltung ergeben konnte und die Erwägungen des Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 27. Februar 1961 II ZR 292/59 (BGHZ 34, 324) zur wahlweisen Bildung einer Pensionsrückstellung auch für das AktG 1965 Bedeutung haben, brauchte der Senat jedoch nicht zu entscheiden.
  • BFH, 07.10.1982 - IV R 39/80

    Zur Berechnung von Garantierückstellungen bei mehrjähriger Garantiefrist

    Auszug aus BFH, 05.02.1987 - IV R 81/84
    Bei ihrer Bewertung sind die Verhältnisse vom Bilanzstichtag zugrunde zu legen (BFH-Urteil vom 7. Oktober 1982 IV R 39/80, BFHE 137, 25, BStBl II 1983, 104).
  • BFH, 31.10.1986 - VI R 52/81

    Jubiläumszuwendung ist steuerfrei, wenn sie zum Arbeitslohn hinzukommt, auf den

    Auszug aus BFH, 05.02.1987 - IV R 81/84
    Sie wird als Gegenleistung des Arbeitgebers und als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit des Arbeitnehmers angesehen, für die die in § 34 Abs. 3 EStG vorgesehene Steuerbegünstigung in Anspruch genommen werden kann (BFH-Urteile vom 28. September 1984 VI R 48/82, BFHE 141, 532, BStBl II 1985, 117; vom 31. Oktober 1986 VI R 52/81, BFHE 148, 54, BStBl II 1987, 139).
  • BFH, 16.09.1970 - I R 184/67

    Auffüllung einer Kiesgrube - Nebenabrede im Kiesausbeutevertrag - Öffentliches

    Auszug aus BFH, 05.02.1987 - IV R 81/84
    Darum wird eine Rückstellung für eine Wiederauffüllungs- oder Rekultivierungsverpflichtung jeweils nach Maßgabe der Fördermenge, eine Rückstellung für Weihnachtsgratifikationen und Urlaubsgeld zeitanteilig nach der erbrachten Arbeitsleistung gebildet (BFH-Urteile vom 16. September 1970 I R 184/67, BFHE 100, 443, BStBl II 1971, 85; vom 19. Mai 1983 IV R 205/79, BFHE 139, 41, BStBl II 1983, 670; in BFHE 130, 533, BStBl II 1980, 506).
  • BFH, 03.02.1969 - GrS 2/68

    Immaterielle Wirtschaftsgüter - Unentgeltlicher Erwerb - Verbot des Ausweises -

    Auszug aus BFH, 05.02.1987 - IV R 81/84
    Daraus kann aber nicht gefolgert werden, auch hinsichtlich der Jubiläumszuwendungen bestehe handelsrechtlich nur ein Passivierungswahlrecht und es sei eine Passivierung in der Steuerbilanz deshalb nach dem Grundsatz der BFH-Entscheidung vom 3. Februar 1969 GrS 2/68 (BFHE 95, 31, BStBl II 1969, 291) ausgeschlossen, zumal auch die Voraussetzungen des § 6 a EStG nicht vorlägen.
  • BFH, 19.05.1983 - IV R 205/79

    Bildung einer Rückstellung - Rekultivierungsaufwendung - Abgrabungsgesetz

  • BFH, 20.03.1980 - IV R 89/79

    Rückstellung für gesetzliche Verpflichtung zur Aufstellung des Jahresabschlusses

  • BFH, 04.12.1980 - IV B 35/80

    Zahlung eines Ausgleichs - Handelsvertreter - Beendigung des

  • BAG, 13.09.1974 - 5 AZR 48/74

    Gratifikation - Betriebsvereinbarung - Billigkeitskontrolle - Ausschlußfrist -

  • BAG, 27.10.1978 - 5 AZR 139/77

    Sonderzuwendung - Arbeit aus Vergangenheit - Bezugszeitraum - Zuwendungsanspruch

  • BFH, 28.09.1984 - VI R 48/82

    Steuerliches Wahlrecht - Einkommensteuerfestsetzung - Bestandskraft - Änderung

  • BFH, 20.01.1983 - IV R 168/81

    Keine Rückstellung für künftige Ausgleichsverpflichtungen an Handelsvertreter

  • BFH, 23.09.1969 - I R 22/66

    Lizenzgebühren - Künstlerhonorare - Bilanzierung

  • BFH, 18.06.1980 - I R 72/76

    Arbeitnehmer - Erfolgsprämie - Prämie - Liquiditätslage - Steuerbilanz -

  • BFH, 10.08.1972 - VIII R 1/67

    Rückstellung - Erfüllung der ungewissen Verbindlichkeit - Verpflichteter

  • BAG, 16.09.1986 - GS 1/82

    Ablösende Betriebsvereinbarung - Kriterien für die Zulässigkeit des Eingriffs in

  • BFH, 23.04.1975 - I R 236/72

    Unverzinsliche Darlehn - Nennbetrag - Anschaffungskosten der Forderung -

  • BFH, 19.07.1983 - VIII R 160/79

    Zur Bildung von Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften

  • BFH, 25.01.1984 - I R 7/80

    Ausbildungskosten - Berufsausbildungsverhältnis - Rückstellung

  • BFH, 25.02.1986 - VIII R 377/83

    Tarifvertragliche Verdienstsicherung rechtfertigt auch im Umsetzungsfall keine

  • BVerfG, 12.05.2009 - 2 BvL 1/00

    Jubiläumsrückstellungen nach dem EStG verfassungsgemäß

    In Fortentwicklung dieser Rechtsprechung hielt der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 5. Februar 1987 - IV R 81/84 - (BStBl II 1987 S. 845 = BFHE 149, 55) die Bildung einer Rückstellung für eine ungewisse Verbindlichkeit allgemeiner auch dann für erforderlich, wenn die Sonderzahlung des Arbeitgebers im Hinblick auf künftige während einer bestimmten Dauer der Betriebszugehörigkeit zu erbringende Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers versprochen wurde und der Arbeitnehmer solche Leistungen teilweise schon vor dem Bilanzstichtag erbracht hatte, da für den Arbeitgeber ein Erfüllungsrückstand bestehe, dem durch die Bilanzierung einer Rückstellung Rechnung getragen werden müsse.

    Mit Erlass vom 28. Dezember 1987 (IV B 2 - S 2137 - 50/87 -, BStBl I 1987, S. 770) ordnete das Bundesministerium der Finanzen an, dass es im Hinblick auf eine mögliche Gesetzesänderung nicht zu beanstanden sei, wenn - entgegen der Rechtslage nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 5. Februar 1987 (BStBl II 1987 S. 845 = BFHE 149, 55) - in der Steuerbilanz eine Jubiläumsrückstellung nicht oder nicht in voller Höhe ausgewiesen werde, es sei denn, dass die Zusage rechtsverbindlich in schriftlicher Form erteilt sei und dem Berechtigten für jeden Fall der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses mindestens ein entsprechender Teil der Zuwendung zustehe.

    Wesentlicher Hintergrund für diese dem Bundesverfassungsgericht vorgelegte Regelung des § 52 Abs. 6 EStG a.F. war die Befürchtung, es werde ohne die Neuregelung infolge der Möglichkeit, Rückstellungen für in der Vergangenheit erteilte Zusagen im Anschluss an die neue Rechtsprechung nachzuholen (vgl. BFH BStBl II 1987, 845 = BFHE 149, 55; BStBl II 1998, 443 = BFHE 185, 492 ; Loose, in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, Bd. 4, § 5 Rn. 1832), zu erheblichen Steuerausfällen, möglicherweise bis zu 5 Milliarden DM, kommen (so Anders, INF 1987, S. 463 , zu entsprechenden Schätzungen des BMF; vgl. auch Mathiak, StuW 1987, S. 253 ).

    Demgemäß habe der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 5. Februar 1987 - IV R 81/84 - (BStBl II 1987 S. 845 = BFHE 149, 55) nicht etwa eine völlig neue Rechtslage geschaffen, sondern in einem letzten Schritt die höchstrichterliche Rechtsprechung der überwiegenden Meinung im Schrifttum angepasst.

    Mit dem Rückstellungsverbot und dem Auflösungsgebot des § 52 Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 EStG a.F. hat der Gesetzgeber die in § 5 Abs. 1 EStG angeordnete Maßgeblichkeit handelsrechtlicher Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für die steuerliche Gewinnermittlung (Maßgeblichkeitsgrundsatz) eingeschränkt, denn nach diesen Grundsätzen waren, wie der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 5. Februar 1987 - IV R 81/84 - (BStBl II 1987 S. 845 = BFHE 149, 55) entschieden hat, für zugesagte Zuwendungen aus Anlass eines Dienstjubiläums in der Zeit zwischen Zusage und Auszahlung der Zuwendung in der Bilanz anteilige Beträge als Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten ( § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB) anzusetzen.

    Die zeitlich begrenzte Aufrechterhaltung der bis zur Fortentwicklung der Rechtsprechung durch das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 5. Februar 1987 - IV R 81/84 - (BStBl II 1987 S. 845 = BFHE 149, 55) geübten langjährigen höchstrichterlich angeleiteten Gesetzesanwendungspraxis war weder in sachlicher noch in zeitlicher Hinsicht willkürlich.

    Weder ist das allgemeine Verbot der Bilanzierung schwebender Geschäfte, auf das der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 19. Juli 1960 - I 160/59 U - (BStBl III 1960 S. 347 = BFHE 71, 264 ) abgestellt hat, als überhaupt nicht "einleuchtender", nicht "sachlicher" Grund für das Verbot einer Jubiläumsrückstellung zu werten, noch kann umgekehrt die Heranziehung der Denkfigur eines "Erfüllungsrückstands" in dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 5. Februar 1987 - IV R 81/84 - (BStBl II 1987 S. 845 = BFHE 149, 55 ) zur Begründung zeitlich anteiliger Passivierung der Verpflichtung aus einer Jubiläumszusage als verfassungsrechtlich zwingend angesehen werden.

    Der Gesetzgeber hat durch das am 3. August 1988 in Kraft getretene Steuerreformgesetz 1990 die Rechtslage mit Wirkungen auch für die Vergangenheit so geregelt, wie sie bis zur Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Jubiläumsrückstellungen durch das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 5. Februar 1987 - IV R 81/84 - (BStBl II 1987 S. 845 = BFHE 149, 55) nach der Rechtsanwendungspraxis maßgeblich war; ein berechtigtes Vertrauen auf eine hiervon abweichende Rechtslage konnten die Steuerpflichtigen nicht bilden; ein solches Vertrauen hatte angesichts der weit gefassten gesetzlichen Grundlagen und der langjährigen Rechtsprechung und Verwaltungspraxis weder vor noch nach der Fortentwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Jahr 1987 eine Grundlage.

    Erst die Entscheidung vom 5. Februar 1987 - IV R 81/84 - (BStBl II 1987 S. 845 = BFHE 149, 55) vollzog den entscheidenden Schritt zur grundsätzlichen Zulässigkeit und Pflicht zur Bildung von Rückstellungen für Jubiläumszusagen im Hinblick auf künftige während einer bestimmten Dauer der Betriebszugehörigkeit zu erbringende Arbeitsleistungen.

    Die Fortentwicklung der Rechtsprechung im Urteil des Bundesfinanzhofs vom 5. Februar 1987 - IV R 81/84 - (BStBl II 1987 S. 845 = BFHE 149, 55) war lediglich Ausdruck einer veränderten rechtlichen Einschätzung, die zwar in der Literatur weithin begrüßt, aber auch kritisch diskutiert wurde (vgl. Mathiak, StuW 1987, S. 253 ; Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 5. Aufl. 1987, § 249 HGB Rn. 97; Müller-Gatermann, FR 1987, S. 228 f.; Kupsch, DB 1989, S. 53 ff.).

  • BFH, 10.11.1999 - X R 60/95

    Jahr

    Auch im Streitfall habe sich dies erst nach Erlass des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. Februar 1987 IV R 81/84 (BFHE 149, 55, BStBl II 1987, 845) geändert.

    Das BFH-Urteil in BFHE 149, 55, BStBl II 1987, 845 sei als Fortentwicklung einer im Jahre 1965 begründeten und 1983 weitergeführten Judikatur im Anschluss an das einschlägige Schrifttum zu werten.

    In der Folgezeit erkannte der BFH, im Hinblick darauf, dass einerseits derartige Gratifikationen nach arbeitsgerichtlicher Rechtsprechung (Bundesarbeitsgericht --BAG--, Urteil vom 27. Oktober 1978 5 AZR 139/77, Nachschlagewerk des Bundesarbeitsgerichts, Arbeitsrechtliche Praxis --AP--, § 611 BGB, Gratifikationen-Nr. 96, DB 1979, 506, m.w.N.; s. auch BAG-Beschluss vom 16. September 1986 GS 1/82, BB 1987, 265) als Entgelt für in der Vergangenheit gezeigte, wie aber auch für die Zukunft erwartete Betriebstreue anzusehen seien, und es sich andererseits als unhaltbar erwiesen hatte, die Bildung eines immateriellen Wirtschaftsguts "Betriebstreue" zu verlangen (BFH-Urteil vom 23. April 1975 I R 236/72, BFHE 116, 16, BStBl II 1975, 875), im Urteil vom 7. Juli 1983 IV R 47/80 (BFHE 139, 154, BStBl II 1983, 753) die Rückstellungsbildung dem Grunde nach an, verlangte nur hinsichtlich der Höhe Berücksichtigung eines "Fluktuationsabschlages" und hielt schließlich im Urteil in BFHE 149, 55, BStBl II 1987, 845 "in Fortentwicklung" dieser Rechtsprechung die Bildung einer Rückstellung für eine solche ungewisse Verbindlichkeit gemäß § 5 Abs. 1 EStG i.V.m. § 152 Abs. 7 AktG (Streitjahre 1970 bis 1975) im Hinblick auf den im Arbeitsverhältnis wurzelnden, für die Vergangenheit begründeten Erfüllungsrückstand des Arbeitgebers für geboten (ebenso schon die Vorinstanz: FG Hamburg, Urteil vom 8. Dezember 1983 II 174/82, EFG 1984, 339, sowie, im Hinblick auf den am jeweiligen Bilanzstichtag "verdienten Teil" solcher Arbeitnehmeransprüche: BFH-Urteil vom 19. Mai 1987 VIII R 327/83, BFHE 150, 140, 143, BStBl II 1987, 848; s. im Übrigen auch Brezing, Steuerberater-Jahrbuch --StbJb-- 1987/88, 111, 112 ff.; Döllerer, BB 1988, 238, 240).

    Die Verwaltung (Bundesminister der Finanzen --BMF-- vom 28. Dezember 1987, BStBl I 1987, 770) folgte diesem Verständnis der Jubiläumsrückstellungen zunächst und erließ zur Anwendung des BFH-Urteils in BFHE 149, 55, BStBl II 1987, 845 eine Übergangsregelung, allerdings mit folgendem Zusatz:.

    Zu den Auswirkungen des BFH-Urteils in BFHE 149, 55, BStBl II 1987, 845 bemerkte der Parlamentarische Staatssekretär Dr. Häfele in Beantwortung einer entsprechenden Anfrage des Bundestagsabgeordneten Dr. Spöri am 16. Juni 1987 (BTDrucks 11/503, S. 6):.

    - Schützenswerte Vertrauenspositionen seien im Hinblick auf die bis zum BFH-Urteil in BFHE 149, 55, BStBl II 1987, 845 jahrelang herrschende Verwaltungspraxis der Nichtanerkennung solcher Rückstellungen nicht berührt.

    Demgemäß hat der BFH in seinem Urteil in BFHE 149, 55, BStBl II 1987, 845 nicht etwa eine völlig neue Rechtslage geschaffen, sondern (in einem "letzten Schritt") die höchstrichterliche Rechtsprechung überwiegend der Meinung im Schrifttum zur Auslegung des § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB angepasst (so auch Schulze-Osterloh in Festschrift für Friauf, a.a.O., S. 840 f., m.w.N.; s. im Übrigen zur Zuordnung von Jubiläumsrückstellungen zu den allgemeinen Verbindlichkeitsrückstellungen schon BFH in BFHE 139, 154, BStBl II 1983, 753, unter 1.; ausführlich und auch hinsichtlich der Höhe generell uneingeschränkt BFH in BFHE 149, 55, BStBl II 1987, 845, unter 1. b und 2.; Lambrecht in Kirchhof/Söhn, a.a.O., § 5 Rdnr. E 18; Schulze-Osterloh, a.a.O., S. 842 f.; Österr.

  • BFH, 19.10.1993 - VIII R 14/92

    Zu den Voraussetzungen der Bildung einer Rückstellung für die

    - das Bestehen oder die Wahrscheinlichkeit des künftigen Entstehens einer Verbindlichkeit dem Grunde und/oder der Höhe nach (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BFH-Urteile vom 1. August 1984 I R 88/80, BFHE 142, 226, BStBl II 1985, 44, m. w. N.; vom 5. Februar 1987 IV R 81/84, BFHE 149, 55, BStBl II 1987, 845; vom 12. Dezember 1990 I R 153/86, BFHE 163, 146, BStBl II 1991, 479, unter 6., m. w. N.),.
  • BFH, 18.01.2007 - IV R 42/04

    Jubiläumsrückstellung auch ohne unwiderrufliche Leistungszusage

    Wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 5. Februar 1987 IV R 81/84 (BFHE 149, 55, BStBl II 1987, 845 unter 1.a der Entscheidungsgründe) ausgeführt hat, ist für Dienstjubiläumszusagen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) i.d.F. des Bilanzrichtlinien-Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl I 1985, 2355; früher § 152 Abs. 7 des Aktiengesetzes --AktG-- 1965) i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden, soweit die Voraussetzungen einer ungewissen Verbindlichkeit erfüllt sind und die zugesagten Jubiläumszuwendungen auf Leistungen der Arbeitnehmer in der Vergangenheit entfallen.

    Auch im Falle einer erst in Zukunft entstehenden Verbindlichkeit muss ggf. eine Rückstellung gebildet werden (vgl. Senatsurteil in BFHE 149, 55, BStBl II 1987, 845, unter 1.b der Gründe, m.w.N).

    Der Senat hält insoweit auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des BMF an der im Senatsurteil in BFHE 149, 55, BStBl II 1987, 845 geäußerten Meinung fest.

    Rückstellungen für Zuwendungen, die dem Berechtigten nur zustünden, wenn das Dienstverhältnis nicht vor dem Jubiläum endet, sollten entgegen der Änderung der Rechtsprechung durch das Senatsurteil in BFHE 149, 55, BStBl II 1987, 845 nicht mit steuerlicher Wirkung zugelassen werden.

    f) Den genannten Gesetzesmaterialien lässt sich danach entnehmen, dass der gesetzlichen Regelung des § 5 Abs. 4 EStG --der Rechtsprechung des Senats folgend (BFH-Urteil in BFHE 149, 55, BStBl II 1987, 845)-- die prinzipielle Gleichwertigkeit von Jubiläumsrückstellungen und sonstigen Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten im Streitjahr zu Grunde liegt (BFH-Vorlagebeschluss in BFHE 189, 479, BStBl II 2000, 131, unter B.III.1.).

    Der Begriff der Anwartschaft bezeichnet lediglich den Anteil, den der Zuwendungsberechtigte nach dem 31. Dezember 1992, auch unter Berücksichtigung von vorherigen Altzusagen (so BMF-Schreiben vom 29. Oktober 1993 IV B 2 -S 2175- 47/93, BStBl I 1993, 898, unter Nr. 4 d; a.A. Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 25. Aufl., § 5 Rz 414), erdient hat, und damit den Teil, der ab diesem Zeitpunkt wirtschaftlich verursacht ist (vgl. Senatsurteil in BFHE 149, 55, BStBl II 1987, 845, unter 1.c der Gründe).

  • BFH, 09.11.2016 - I R 43/15

    Bildung einer Rückstellung für künftige Wartungsaufwendungen an Flugzeugen

    (2) Der VIII. Senat des BFH hat sich insoweit ausdrücklich von Entscheidungen des BFH betreffend die Bildung von Rückstellungen für die Verpflichtung eines Arbeitgebers zur Zahlung von Weihnachtsgratifikationen und Jubiläumszuwendungen an betriebsangehörige Arbeitnehmer (BFH-Urteile vom 26. Juni 1980 IV R 35/74, BFHE 130, 533, BStBl II 1980, 506; vom 5. Februar 1987 IV R 81/84, BFHE 149, 55, BStBl II 1987, 845) abgegrenzt.

    Allerdings hat der BFH in der Folgezeit die Frage nach einem Erfüllungsrückstand nicht ausschließlich nach bürgerlichem Recht beurteilt (vgl. BFH-Urteile vom 3. Dezember 1991 VIII R 88/87, BFHE 167, 322, BStBl II 1993, 89; vom 5. Februar 1987 IV R 81/84, BFHE 149, 55, BStBl II 1987, 845), sondern eine an den wirtschaftlichen Gegebenheiten orientierte Betrachtung ausreichen lassen.

  • BFH, 03.12.1991 - VIII R 88/87

    Zu den Voraussetzungen einer Pachterneuerungsrückstellung

    a) Das setzt allerdings voraus, daß diese als Gegenleistung für eine (teilweise) bereits früher erbrachte Leistung des anderen Vertragspartners entstanden ist (BFH-Urteile vom 5. Februar 1987 IV R 81/84, BFHE 149, 55, BStBl II 1987, 845, und vom 8. Oktober 1987 IV R 18/86, BFHE 151, 153, BStBl II 1988, 57; ebenso Schmidt, Einkommensteuergesetz, 10. Aufl., § 5 Anm. 45 a, und Herrmann/Heuer/Raupach, a. a. O., § 5 EStG Anm. 735 f., jeweils m. w. N.).

    Entscheidend ist vielmehr, ob bei der gebotenen wirtschaftlichen Beurteilung der gegenseitigen zeitbezogenen Leistungen im Dauerschuldverhältnis mit der künftigen Zahlung nicht nur an Vergangenes angeknüpft, sondern Vergangenes abgegolten wird (BFH-Urteil vom 19. Mai 1987 VIII R 327/83, BFHE 150, 140, BStBl II 1987, 848) und sich die spätere Erfüllung als zusätzliches, lediglich wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles noch nicht entrichtetes Entgelt für eine bereits früher erbrachte Leistung darstellt (vgl. BFH in BFHE 149, 55, BStBl II 1987, 845, und in BFHE 151, 153, BStBl II 1988, 57).

    Ähnliches gilt für Rekultivierungs-, Auffüllungs-, Abbruch- und Entfernungsverpflichtungen des Nutzungsberechtigten, für die kontinuierliche jährliche Rückstellungen nach Maßgabe des Abbaus, Abbruchs etc. während des Nutzungszeitraums gebildet werden können (vgl. z. B. BFHE 149, 55, BStBl II 1987, 845, m. w. N.; Abschn. 38 Abs. 2 EStR 1990; Schmidt, a. a. O., § 5 Anm. 57, m. w. N.).

    Sollte der Erneuerungsfall bei den einzelnen Anlagen und Einbauten innerhalb der Pachtzeit voraussichtlich nicht eintreten, darf eine Rückstellung nicht gebildet werden; auch für Rückstellungen wegen Erfüllungsrückständen im Rahmen eines schwebenden Vertrages gilt der allgemeine Grundsatz (vgl. BFH-Urteile vom 1. August 1984 I R 88/80, BFHE 142, 226, BStBl II 1985, 44; in BFHE 149, 55, BStBl II 1987, 845; in BFHE 157, 416, BStBl II 1990, 550, und vom 23. Januar 1991 I R 113/88, BFHE 163, 207, BStBl II 1991, 379), daß der Kaufmann mit einer Inanspruchnahme ernstlich rechnen muß.

  • FG Köln, 10.11.2021 - 12 K 2486/20

    Betriebe können steuermindernde Rückstellung für Altersfreizeit bilden

    Die Mitarbeiterfluktuation sei vielmehr ein im Rahmen der Bewertung zu berücksichtigender Umstand (vgl. BFH, Urteil vom 5.2.1987, IV R 81/84).

    An dieser Stelle sei auf die Rechtsprechung des BFH zur Passivierungsfähigkeit von Jubiläumsrückstellungen hinzuweisen (BFH, Urteil vom 5.2.1987, IV R 81/84).

    Insbesondere sei entgegen der Ansicht des Beklagten die Rechtsprechung des BFH zu Jubiläumsrückstellungen (BFH, 5.2.1987, IV R 81/84) sehr wohl übertragbar.

    Erfüllungsrückstand setzt nicht die Fälligkeit der vertraglich noch geschuldeten Leistung zum Bilanzstichtag voraus (vgl. hierzu z.B. BFH-Urteile vom 5. Februar 1987 IV R 81/84, BFHE 149, 55, BStBl II 1987, 845; vom 15. Juli 1998 I R 24/96, BFHE 186, 388, BStBl II 1998, 728, m.w.N.; vom 9. Dezember 2009 X R 41/07).

    Die Inanspruchnahme aus der Verbindlichkeit muss wahrscheinlich sein (§ 5 Abs. 1 EStG i.V.m. § 249 Abs. 1 HGB; vgl. BFH-Urteile vom 1. August 1984 I R 88/80, BFHE 142, 226, BStBl II 1985, 44; vom 28. Juni 1989 I R 86/85, BFHE 157, 416, BStBl II 1990, 550; vom 5. Februar 1987 IV R 81/84, BFHE 149, 55, BStBl II 1987, 845; vom 19. Mai 1987 VIII R 327/83, BFHE 150, 140, BStBl II 1987, 848; vom 8. Juli 1992 XI R 50/89, BFHE 168, 329, BStBl II 1992, 910, m.w.N.; vom 29. November 2000 I R 31/00, BFHE 194, 76, BStBl II 2004, 41).

    Dies ist vom BFH für rechtsverbindlich zugesagte Zuwendungen aus Anlass eines Arbeitnehmerjubiläums angenommen worden (BFH-Urteil in BFHE 149, 55, BStBl II 1987, 845).

    Der BFH hat klargestellt, dass dieser Gesichtspunkt - in Abgrenzung zu früheren Entscheidungen des BFH zu anderen Sachverhaltskonstellationen - dann nicht gilt, wenn die Voraussetzungen für die Verpflichtung kontinuierlich, insbesondere im Zeitablauf geschaffen werden (so explizit BFH, Urteil vom 5.2.1987, IV R 81/84, BFHE 149, 55, BStBl. II 1987, 845).

  • FG Köln, 10.11.2022 - 12 K 2486/20

    Betriebe können steuermindernde Rückstellung für Altersfreizeit bilden

    Die Mitarbeiterfluktuation sei vielmehr ein im Rahmen der Bewertung zu berücksichtigender Umstand (vgl. BFH, Urteil vom 5.2.1987, IV R 81/84).

    An dieser Stelle sei auf die Rechtsprechung des BFH zur Passivierungsfähigkeit von Jubiläumsrückstellungen hinzuweisen (BFH, Urteil vom 5.2.1987, IV R 81/84).

    Insbesondere sei entgegen der Ansicht des Beklagten die Rechtsprechung des BFH zu Jubiläumsrückstellungen (BFH, 5.2.1987, IV R 81/84) sehr wohl übertragbar.

    Erfüllungsrückstand setzt nicht die Fälligkeit der vertraglich noch geschuldeten Leistung zum Bilanzstichtag voraus (vgl. hierzu z.B. BFH-Urteile vom 5. Februar 1987 IV R 81/84, BFHE 149, 55, BStBl II 1987, 845; vom 15. Juli 1998 I R 24/96, BFHE 186, 388, BStBl II 1998, 728, m.w.N.; vom 9. Dezember 2009 X R 41/07).

    Die Inanspruchnahme aus der Verbindlichkeit muss wahrscheinlich sein (§ 5 Abs. 1 EStG i.V.m. § 249 Abs. 1 HGB; vgl. BFH-Urteile vom 1. August 1984 I R 88/80, BFHE 142, 226, BStBl II 1985, 44; vom 28. Juni 1989 I R 86/85, BFHE 157, 416, BStBl II 1990, 550; vom 5. Februar 1987 IV R 81/84, BFHE 149, 55, BStBl II 1987, 845; vom 19. Mai 1987 VIII R 327/83, BFHE 150, 140, BStBl II 1987, 848; vom 8. Juli 1992 XI R 50/89, BFHE 168, 329, BStBl II 1992, 910, m.w.N.; vom 29. November 2000 I R 31/00, BFHE 194, 76, BStBl II 2004, 41).

    Dies ist vom BFH für rechtsverbindlich zugesagte Zuwendungen aus Anlass eines Arbeitnehmerjubiläums angenommen worden (BFH-Urteil in BFHE 149, 55, BStBl II 1987, 845).

    Der BFH hat klargestellt, dass dieser Gesichtspunkt ‒ in Abgrenzung zu früheren Entscheidungen des BFH zu anderen Sachverhaltskonstellationen ‒ dann nicht gilt, wenn die Voraussetzungen für die Verpflichtung kontinuierlich, insbesondere im Zeitablauf geschaffen werden (so explizit BFH, Urteil vom 5.2.1987, IV R 81/84, BFHE 149, 55, BStBl. II 1987, 845).

  • BFH, 28.07.2004 - XI R 63/03

    Rückstellung wegen Erfüllungsrückstandes für die Betreuung bereits

    Erfüllungsrückstand setzt nicht die Fälligkeit der vertraglich noch geschuldeten Leistung zum Bilanzstichtag voraus (vgl. hierzu z.B. BFH-Urteile vom 5. Februar 1987 IV R 81/84, BFHE 149, 55, BStBl II 1987, 845; vom 15. Juli 1998 I R 24/96, BFHE 186, 388, BStBl II 1998, 728, m.w.N.).
  • BFH, 07.12.2010 - IX R 70/07

    Zur verfassungsrechtlich unzulässigen rückwirkenden Anwendung des § 11 Abs. 2

    Wenn es dort Vertrauensschutz in das Urteil des BFH vom 5. Februar 1987 IV R 81/84 (BFHE 149, 55, BStBl II 1987, 845) abgelehnt hat, so deshalb, weil dieses Urteil eine langjährige Rechtsprechung und Verwaltungspraxis änderte und mit einen Fortbestand der klargestellten Rechtslage bei objektiver Betrachtung nicht gerechnet werden konnte.
  • BFH, 25.05.2016 - I R 17/15

    Passivierung eines Darlehens mit steigenden Zinssätzen - Höhe eines zu

  • BFH, 27.09.2017 - I R 53/15

    Keine Rückstellung für sog. Nachteilsausgleich bei Altersteilzeit nach § 5 Abs. 7

  • BFH, 05.04.2006 - I R 43/05

    Erfüllungsrückstand bei zeitweiser Freistellung von Mietzahlungen

  • BFH, 08.10.1987 - IV R 18/86

    Weder Rückstellung noch passive Rechnungsabgrenzung für die Verpflichtung des

  • BFH, 12.12.1991 - IV R 28/91

    1. Wirtschaftliche Verursachung der Verpflichtung, Uferschutzarbeiten und

  • BFH, 17.12.1998 - IV R 21/97

    Rückstellung bei bedingter Rückzahlungsverpflichtung

  • BFH, 20.01.1993 - I R 115/91

    Keine Rückstellung für künftigen Zinsaufwand bei Sparverträgen mit steigender

  • BFH, 06.04.2000 - IV R 31/99

    Gesamte Einnahmen aus dem Verkauf des Kokains

  • BFH, 08.07.1992 - XI R 50/89

    Bestimmung von rückständigen Urlaubsverpflichtungen

  • BFH, 12.12.1990 - I R 153/86

    Bilanzsteuerrechtliche Behandlung einer bedingt rückzahlbaren "Einlage" bei

  • BFH, 19.05.1987 - VIII R 327/83

    Keine Rückstellung für die Verpflichtung zur Überholung eines Lüftfahrtgeräts vor

  • FG Hessen, 30.03.2004 - 10 K 731/01

    Rückstellung; Jubiläumszuwendung; Jubiläumsverpflichtung - Rückstellung bei

  • BFH, 15.07.1998 - I R 24/96

    Rückstellung wegen Leistung einer Sparprämie

  • FG Münster, 18.01.1996 - 9 K 1528/93

    Behandlung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten; Wahrscheinlichkeit

  • BFH, 27.06.2001 - I R 11/00

    Keine Rückstellung für Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

  • BFH, 24.01.2001 - I R 39/00

    Rückstellung für Provisionsfortzahlung

  • BFH, 28.06.1989 - I R 86/85

    Zur Abgrenzung zwischen Mitgliedsbeitrag und Leistungsentgelt

  • FG Münster, 01.10.2014 - 9 K 4169/10

    Berechtigung einer AG zur Bildung von Rückstellungen wegen eines

  • BFH, 04.02.1999 - IV R 54/97

    Rückstellung für bedingt rückzahlbare Zuschüsse

  • BFH, 25.03.1992 - I R 69/91

    Eigenständige Rückstellung durch Vorjahresbuchung

  • BFH, 10.03.1993 - I R 70/91

    Zur Bewertung von Rückstellungen wegen rückständiger Urlaubsverpflichtungen

  • FG Niedersachsen, 07.12.1999 - 6 K 655/96

    Handelsvertreter, Bildung von Rückstellungen nach Beendigung des

  • BFH, 10.12.1992 - XI R 34/91

    Keine Rückstellungen für künftige Nachbetreuungsleistungen von Optikern

  • BFH, 15.04.1993 - IV R 75/91

    Bilanzierung - Rückstellung - Leasing

  • BFH, 09.12.2009 - X R 41/07

    Erfüllungsrückstand wegen Kundenbetreuung bei einem Versicherungsvertreter -

  • BFH, 13.11.1991 - I R 78/89

    Keine Rückstellungen für künftige Beiträge an Einlagensicherungseinrichtungen der

  • BFH, 29.11.2000 - I R 31/00

    Jubiläumszuwendungen bei Geschäfts- oder Firmenjubiläum

  • BFH, 15.07.1998 - I B 114/97

    Pensionsrückstellungen - Abfindungsansprüche - Arbeitnehmer in Italien -

  • FG Niedersachsen, 18.04.2007 - 3 K 11463/05

    Rechtmäßigkeit der Abzinsung von Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen;

  • FG Düsseldorf, 21.04.2015 - 6 K 307/13

    Leasing von Luftfahrzeugen: Aktivierung des Erstattungsanspruchs für künftige

  • BFH, 12.12.1990 - I R 18/89

    Rückstellung für zurückgewährende "Abschlußgebühren" bei Bausparkassen

  • BFH, 12.12.1990 - I R 27/88

    Notwendigkeit eines Kaufmannes zur Durchführung einer Buchführung und zu

  • BFH, 03.06.1992 - II R 141/88

    Jubiläumsaufwendungen sind keine Schuldposten iSd § 103 BewG

  • BFH, 26.01.1989 - IV R 86/87

    Aufgabegewinn durch Schulderlaß im Zusammenhang mit Betriebsaufgabe

  • BFH, 26.05.1993 - X R 72/90

    1. Welche Vorteile sind bei der Bildung einer Drohverlustrückstellung

  • BFH, 05.02.1992 - I R 158/90

    Anteilige Steuerbefreiung von Jubiläumszuwendung bei Auslandstätigkeit

  • FG Münster, 15.03.2002 - 1 K 5275/00

    Rückstellung für Bauschuttverarbeitung eines Recyclingunternehmens unzulässig

  • FG Münster, 15.05.2000 - 9 K 859/00

    Bildung einer Rückstellung für Beihilfeverpflichtungen an Pensionäre

  • BFH, 02.12.1992 - I R 46/91

    Leistungsprämien für Mitarbeiter mindern den Gewinn des Wirtschaftsjahres der

  • FG Baden-Württemberg, 19.01.2010 - 11 K 4253/08

    Abzugsfähigkeit der Kosten der im Rahmen einer erstmaligen Berufsausbildung

  • BFH, 16.12.1987 - I R 68/87

    Keine Rückstellung im Zusammenhang mit Verdienstsicherungsklausel

  • FG Münster, 31.01.2000 - 9 K 7370/97

    Jubiläumsrückstellung nicht für unabhängig von der

  • BFH, 13.11.1991 - I R 102/88

    Keine Rückstellungen für künftige Beiträge an den Pensionssicherungsverein

  • BFH, 24.01.2001 - I R 39/00 / I R 39/99

    Nachprovision, Fortzahlung einer Provision nach Beendigung des HVV, Bilanzierung,

  • BFH, 23.01.1991 - I R 113/88

    Ruhestandsalter bei Pensionsrückstellungen für beherrschende

  • BFH, 08.03.1995 - II R 10/92

    Schuldenabzug bei DBA-Schachtelbeteiligungen

  • FG Hamburg, 05.04.2005 - I 295/04

    Einkommensteuergesetz/Steuerbilanz: Rückstellung wegen eines

  • FG Düsseldorf, 03.02.1995 - 3 K 305/89

    Abzugsfähigkeit von Rückstellungen für Jubiläumszuwendungen im Rahmen der

  • FG Niedersachsen, 11.05.2011 - 2 K 11301/08

    Auswirkungen einer unrechtmäßigen Nichtanerkennung von Rückstellungen für

  • BFH, 17.03.2004 - II R 76/00

    Rekultivierungsverpflichtung - Einheitsbewertung des BV

  • FG Rheinland-Pfalz, 24.06.1997 - 2 K 1021/94
  • FG Münster, 15.03.2002 - 1 K 5276/00

    Einkommenssteuerrechtliche Ausgestaltung der Zulässigkeit der Bildung einer

  • BFH, 25.04.1990 - I R 59/89

    Rechtmäßigkeit der Übermittlung der Revisionsschrift mit Telefax - Anforderungen

  • FG Niedersachsen, 13.11.1997 - XIV 291/93

    Bewertung des Warenbestandes für Betriebsvermögensvergleich; Zulässigkeit der

  • FG Hessen, 10.05.1995 - 4 K 3361/94

    Geschäftsführervergütung als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA); Veranlassung der

  • FG Berlin, 08.05.2000 - 8 K 8059/97

    Hörgeräteakustiker: Bildung einer Rückstellung

  • VG Münster, 17.05.2011 - 6 K 330/10

    Heranziehung zu Beiträgen zur Insolvenzsicherung der betrieblichen

  • FG Niedersachsen, 04.03.1997 - VI 687/93

    Anforderungen an die Bildung einer Rückstellung im Rahmen eines

  • FG München, 26.11.1998 - 15 K 2837/91

    Bildung einer Rückstellung für eine Entfernungs- oder

  • FG Niedersachsen, 15.05.2002 - 6 K 727/98

    Abzinsung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten

  • FG Hamburg, 10.11.2005 - V 54/02

    Nachträgliche Bildung einer Tantiemerückstellung

  • FG Rheinland-Pfalz, 20.07.2005 - 3 K 1039/01

    Pensionsrückstellungen für Beamte nach Privatisierung

  • BFH, 11.04.1990 - I R 95/88

    Bemessung der Pensionsrückstellungen für beherrschende

  • FG Münster, 18.12.2012 - 11 V 3094/12

    Keine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstand, wenn Folgeprovision für "Betreuung

  • FG München, 17.10.2000 - 13 K 3102/96

    Zur Bilanzierung von Wiederauffüllungs- und Rekultivierungsverpflichtungen

  • FG Hamburg, 07.07.1995 - VII 24/93

    Rechtmäßige gewinnerhöhende Auflösung von gebildeten Jubiläumsrückstellungen;

  • VG Münster, 17.05.2011 - 6 K 1110/09

    Rechtmäßigkeit der Heranziehung zu einem Einmalbeitrag zur Insolvenzsicherung der

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