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   BFH, 26.08.1987 - I R 376/83   

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https://dejure.org/1987,1143
BFH, 26.08.1987 - I R 376/83 (https://dejure.org/1987,1143)
BFH, Entscheidung vom 26.08.1987 - I R 376/83 (https://dejure.org/1987,1143)
BFH, Entscheidung vom 26. August 1987 - I R 376/83 (https://dejure.org/1987,1143)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    GewStG §§ 28 bis 31, § 33 Abs. 1

  • Wolters Kluwer

    Unbillige Zerlegung - Kostentragung durch Gemeinde - Folgekosten - Zerlegungsmaßstab - Atypische Lasten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewStG §§ 28 bis 31, § 33 Abs. 1

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zu den Voraussetzungen für die Zerlegung in besonderen Fällen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 151, 452
  • NVwZ 1989, 503 (Ls.)
  • BB 1988, 545
  • BStBl II 1988, 201
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 16.09.1977 - 7 C 7.76

    Fährbetrieb - Betriebsstätte - Fähre - Fremdenverkehr - Einkommenszufluß - Export

    Auszug aus BFH, 26.08.1987 - I R 376/83
    Mit der getroffenen Entscheidung ist der erkennende Senat nicht von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 16. September 1977 VII C 7/76 (BVerwGE 54, 305) abgewichen.

    Zu dieser Vorschrift hat das BVerwG (BVerwGE 54, 305) entschieden, daß der Erwerb eines Fährschiffes der Betriebsstätte zuzuordnen ist, an der sich der Ort der Geschäftsleitung i. S. des § 16 Abs. 2 Nr. 1 StAnpG befindet.

  • RFH, 28.10.1939 - I 169/39
    Auszug aus BFH, 26.08.1987 - I R 376/83
    Da die Schiffe in Ermangelung einer dauernden Verbindung mit der Erdoberfläche für sich genommen keine Betriebsstätte i. S. des § 16 Abs. 1 StAnpG bildeten, ist die auf ihnen ausgeübte Tätigkeit dem Sitz der Geschäftsleitung als Schwerpunktbetriebsstätte zuzuordnen (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs - RFH - vom 28. Oktober 1939 I 169/39, RStBl 1940, 445).
  • BFH, 13.05.1958 - I B 49/58

    Anspruch auf Beteiligung an dem Gewerbesteuermeßbetrag einer Gemeinde

    Auszug aus BFH, 26.08.1987 - I R 376/83
    b) Der Bundesfinanzhof - BFH - (vgl. Beschluß vom 13. Mai 1958 I 49/58 U, BFHE 67, 275, BStBl III 1958, 379) hat allerdings eine Unbilligkeit i. S. des § 33 Abs. 1 GewStG auch dann für denkbar gehalten, wenn durch das Vorhandensein einer Betriebsstätte einer Gemeinde Lasten anderer Art entstehen, die im Rahmen der Zerlegung nicht berücksichtigt werden können.
  • FG München, 05.10.1983 - IX 365/81
    Auszug aus BFH, 26.08.1987 - I R 376/83
    Gegen das in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1984, 242 veröffentlichte Urteil legte die beigeladene Stadt X (Revisionsklägerin) die vom FG zugelassene Revision ein.
  • BGH, 14.08.2008 - KVR 39/07

    Vattenfall

    Daraus ergeben sich unterschiedliche Hebesätze nach § 16 GewStG, die auf den zerlegten Steuermessbetrag jeweils zur Anwendung gelangen (vgl. BFHE 151, 452, 453 f.).
  • FG Münster, 19.12.2002 - 1 K 3599/98

    Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages

    Für den Zerlegungsmaßstab des § 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG 1984 bzw. § 29 Abs. 1 GewStG 1991 muss eine Beschäftigung von Arbeitnehmern vorliegen, wobei ein Arbeitnehmer in der Betriebsstätte beschäftigt ist, in der er seine Tätigkeit ganz oder wesentlich ausübt (BFH-Urteil vom 26.8.1987 I R 376/83, BStBl. II 1988, 201).

    Es bedarf vielmehr eines erheblichen Missverhältnisses zwischen der fehlenden Zerlegung und den sich auf Grund der Betriebsstätten in den einzelnen Gemeinden ergebenden wesentlichen Lasten (BFH-Urteil vom 5.10.1965 I B 387/62 U, BStBl. III 1965, 668; BFH-Urteil vom 26.8.1987 I R 376/83, BStBl. II 1988, 201).

    Diese müssen von erheblichem Umfang sein, sollen sie zu einer Unbilligkeit i.S.d. § 33 Abs. 1 GewStG führen (BFH-Urteil vom 26.8.1987 I R 376/83, BStBl. II 1988, 201).

    Solche besonderen Lasten können eine Unbilligkeit i.S.d. § 33 Abs. 1 GewStG darstellen (BFH-Urteil vom 12.7.1960 I B 47/59 S, BStBl. III 1960, 386; BFH-Urteil vom 26.8.1987 I R 376/83, BStBl. II 1988, 201).

    Aufwendungen der Gemeinde, für die ein Gebührenerhebungsrecht aber zusteht, sind aus der Billigkeitsprüfung des § 33 Abs. 1 GewStG auszuscheiden, um eine Vermengung der Funktion von Gewerbesteuer und Gebühren zu vermeiden (BFH-Urteil vom 26.8.1987 I R 376/83, BStBl. II 1988, 201).

    Aber auch in diesen Fällen kann ein Ausgleich für solche Lasten nicht durch die Gewerbesteuerzerlegung erfolgen, will man nicht die Abgrenzung der Funktionen dieser Steuern verletzten (BFH-Urteil vom 26.8.1987 I R 376/83, BStBl. II 1988, 201).

  • BFH, 04.04.2007 - I R 23/06

    Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages eines Windkraftanlagenbetreibers - Kein

    aa) Grundsätzlich kann nach der Rechtsprechung des Senats allerdings eine Unbilligkeit i.S. des § 33 Abs. 1 GewStG in Betracht kommen, wenn durch das Vorhandensein einer Betriebsstätte einer Gemeinde zwar keine mit der Ansässigkeit von Arbeitnehmern verbundenen Folgekosten, sondern Lasten anderer Art entstehen, die im Rahmen der Zerlegung nicht berücksichtigt werden können (Senatsbeschluss in BFHE 67, 275, BStBl III 1958, 379; Senatsurteil vom 26. August 1987 I R 376/83, BFHE 151, 452, BStBl II 1988, 201).

    Auch verbietet sich eine vom Einzelfall gelöste pauschale Betrachtung deshalb, weil im Rahmen der Billigkeitsprüfung nach § 33 GewStG solche Lasten nicht berücksichtigt werden können, für die der Gemeinde --was bei Schwertransporten nicht fern liegend ist-- ein Gebührenerhebungsrecht (vgl. Senatsurteil in BFHE 151, 452, BStBl II 1988, 201; Trossen, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 2006, 836, 839) oder zivilrechtliche Schadensersatzansprüche zustehen.

  • FG Hamburg, 18.12.2018 - 2 K 2/17

    Gewerbesteuer: Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages einer Photovoltaikanlage -

    Diese Lasten müssen einerseits ins Gewicht fallen und andererseits atypisch sein (BFH-Urteil vom 26. August 1987 I R 376/83, BStBl II 1988, 201).
  • FG München, 19.02.2004 - 11 K 2286/03

    Abweichende Zerlegung nach §§ 28 ff GewStG bei offenbar unbilligem Ergebnis;

    Sie muss auf untypischen, ins Gewicht fallenden Umständen beruhen (BFH-Urteil vom 26. August 1987 I R 376/83, BStBl II 1988, 201 ).

    Die Nichterhebung einer Gebühr lässt die Abgrenzung zwischen den Funktionen der Gebühr einerseits und der Gewerbesteuer andererseits unberührt (BFH-Urteil in BStBl II 1988, 201 ).

    Zum einen betraf diese Entscheidung einen anders gelagerten Sachverhalt; zum anderen hat der BFH dieses Urteil mit seiner Entscheidung in BStBl II 1988, 201 aufgehoben.

  • BFH, 13.09.2000 - X R 174/96

    Betriebsstätte eines Schornsteinfegermeisters

    Auch insoweit ist Voraussetzung, dass in der die Zerlegung beanspruchenden Gemeinde eine Betriebsstätte vorhanden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 17. August 1954 I B 58/53, Steuerrechtsprechung in Karteiform --StRK--, Gewerbesteuergesetz, § 30, Rechtsspruch 7; Urteile vom 26. August 1987 I R 376/83, BFHE 151, 452, BStBl II 1988, 201; in BFH/NV 1988, 735; Blümich/ Boyens/Steinbring/Klein/Hübl, Gewerbesteuergesetz, 8. Aufl., § 33 Anm. 3; Müthling/Fock, Gewerbesteuergesetz, Kommentar, § 33 Anm. 1).
  • BFH, 22.07.1988 - III R 286/84

    Einheitliche Entscheidung über die Zerlegung eines Steuermessbetrages

    Beschäftigt ist ein Arbeitnehmer in der Betriebsstätte, "in der er seine Tätigkeit ganz oder wesentlich ausübt" (vgl. BFH-Urteil vom 26. August 1987 I R 376/83, BFHE 151, 452, 454, BStBl II 1988, 201).

    Der Zweck dieser Zerlegung besteht anerkanntermaßen darin sicherzustellen, daß gewerbesteuerpflichtige Unternehmen in allen Gemeinden, in denen sie sich betrieblich betätigen, zur Tragung der Kosten herangezogen werden, die durch ihre betriebliche Aktivität den Gemeinden entstehen (z. B. Urteil in BFHE 151, 452, 456, BStBl II 1988, 201).

    Demgemäß geht auch der I. Senat des BFH in seinem Urteil in BFHE 151, 452, 455, BStBl II 1988, 201 davon aus, daß der Arbeitslohn von den Arbeitnehmern, die in mehreren Betriebsstätten mit wesentlichen Arbeiten beschäftigt werden, den fraglichen Betriebsstätten anteilig zuzurechnen ist; im entschiedenen Fall hat der I. Senat des BFH von einer solchen teilweisen Zuordnung aber abgesehen, weil in tatsächlicher Hinsicht festgestellt war, daß "die Schiffsbesatzung und das Verkaufspersonal .

  • BFH, 26.02.1992 - I R 16/90

    Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse über die reinen Lohnaufwendungen

    Vielmehr darf dies nur geschehen, wenn die offenbare Unbilligkeit von erheblichem Gewicht ist (ständige Rechtsprechung, zuletzt BFH-Urteil vom 26. August 1987 I R 376/83, BFHE 151, 452, BStBl II 1988, 201; Hofmeister, a. a. O., § 33 GewStG Rdnr. 3 m. w. N.).

    Ein besonderer Fall i. S. des § 33 GewStG liegt deshalb nur dann vor, wenn aufgrund der - atypischen - Umstände des Einzelfalles die sich aus dem groben Maßstab des § 29 GewStG allgemein ergebende Unbilligkeit offensichtlich übertroffen wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom 24. Januar 1968 I B 87/64, BFHE 91, 52, BStBl II 1968, 185, und in BFHE 151, 452, BStBl II 1988, 201 - dazu nachfolgend a), die (nachteiligen) Auswirkungen einer Zerlegung nach den §§ 28 bis 31 GewStG also von wesentlicher Bedeutung sind (vgl. auch Lenski / Steinberg a. a. O., § 33 Rdnr. 3 - nachfolgend b).

  • BFH, 25.11.2009 - I R 18/08

    Gewerbesteuerzerlegung - Zurückverweisung an einen anderen Senat des FG -

    Auch wenn im Bereich der Gewerbesteuerzerlegung ein Erfordernis besteht, eine Zuordnung der Arbeitnehmer zum Ort der tatsächlichen Ausübung der Tätigkeit vorzunehmen, hindert dies für das Zerlegungsverfahren nicht, ebenso wie in anderen (z.B. doppelbesteuerungsrechtlichen) Zusammenhängen eine Zuordnung dieser Arbeitnehmer und der entsprechenden Arbeitslöhne zu einer Geschäftsleitungsbetriebsstätte vorzunehmen (s. auch Senatsurteil vom 26. August 1987 I R 376/83, BFHE 151, 452, BStBl II 1988, 201 betreffend Schiffsbesatzung und auf dem Schiff tätiges Verkaufspersonal).
  • BFH, 24.05.2006 - I R 102/04

    Gewerbesteuermessbetrag; Zerlegung; Geschäftsbank

    b) Ein Arbeitnehmer ist i.S. des § 29 Abs. 1 und 2 GewStG "bei der Betriebsstätte" einer Gemeinde beschäftigt, wenn er dort seine Tätigkeit ganz oder wesentlich ausübt (Senatsurteil vom 26. August 1987 I R 376/83, BFHE 151, 452, BStBl II 1988, 201; BFH-Urteil vom 22. Juli 1988 III R 286/84, BFH/NV 1990, 56; Hofmeister in Blümich, § 29 GewStG Rz. 7; Güroff in Glanegger/ Güroff, GewStG, 6. Aufl., § 29 Anm. 6; Sarrazin in Lenski/ Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 29 Anm. 9).
  • FG Niedersachsen, 16.02.2006 - 6 K 457/04

    Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags bei atypischer Belastung

  • FG Saarland, 22.08.2008 - 1 K 1213/04

    Zur Zerlegung des Gewerbesteuersteuermessbetrages beim Betrieb eines

  • FG Münster, 28.09.2005 - 10 K 6281/02

    Keine Gewerbesteuerzerlegung eines Spielhallenunternehmens auf 55 Standorte von

  • BFH, 08.03.1988 - VIII R 270/81

    Anforderungen an die Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages -

  • FG Baden-Württemberg, 22.12.1997 - 12 K 60/97

    Zerlegungsmaßstab bei Gewerbesteuer-Zerlegung; Mehrgemeindliche Betriebsstätte;

  • BFH, 12.05.1992 - VIII R 45/90

    Beiladung einer Gemeinde im Zerlegungsverfahren - Zerlegung eines

  • FG Niedersachsen, 03.07.2003 - 11 K 111/99

    Maßstab für die Zerlegung festgesetzter einheitlicher Gewerbesteuermessbeträge ;

  • FG Niedersachsen, 09.06.2022 - 10 K 129/19

    Zerlegung von Gewerbesteuermessbeträgen durch Unterhalten von Betriebsstätten zur

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