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   BFH, 06.11.1987 - III R 241/83   

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https://dejure.org/1987,1153
BFH, 06.11.1987 - III R 241/83 (https://dejure.org/1987,1153)
BFH, Entscheidung vom 06.11.1987 - III R 241/83 (https://dejure.org/1987,1153)
BFH, Entscheidung vom 06. November 1987 - III R 241/83 (https://dejure.org/1987,1153)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG 1979 § 33a Abs. 2, Abs. 1 Satz 4; AO 1977 § 90 Abs. 2; FGO § 76 Abs. 1 Satz 4

  • Wolters Kluwer

    Ausbildungsfreibetrag - Lernmittelfreiheit - Aufwendungen für Lernmittel - Kürzung des Ausbildungsfreibetrags

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Für die Gewährung des Ausbildungsfreibetrages ist bei fehlender Lernmittelfreiheit davon auszugehen, daß dem Steuerpflichtigen Aufwendungen für die Berufsausbildung des Kindes erwachsen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 151, 416
  • BB 1988, 325
  • DB 1988, 317
  • BStBl II 1988, 438
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (8)

  • FG Nürnberg, 10.07.1980 - VI 339/78
    Auszug aus BFH, 06.11.1987 - III R 241/83
    Der Senat folgt nicht der verschiedentlich vertretenen Auffassung, die Freibeträge nach § 33a Abs. 2 Satz 1 EStG seien bei einer Ausbildung im Ausland auch schon für das Streitjahr 1980 entsprechend § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG zu kürzen (so z. B. Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 4. Aufl., § 33a Anm. 4 c; Sunder-Plassmann, a. a. O., § 33a Anm. 72; auch Urteil des FG Nürnberg vom 10. Juli 1980 VI 339/78, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1980, 602).

    Diese Regelung des zeitlichen Anwendungsbereichs (u. a. auch) der Kürzungsvorschrift des § 33a Abs. 2 Satz 3 EStG für Auslandsaufwendungen erging in Kenntnis der 1979 eingeführten Vorschrift des § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG, in Kenntnis der Rechtsprechung des BFH in BFHE 124, 505, BStBl II 1978, 342 und insbesondere auch in Kenntnis der speziell die Kürzung von Auslandsaufwendungen i. S. von § 33a Abs. 2 EStG betreffenden Entscheidung des FG Nürnberg in EFG 1980, 602.

    Gegen eine solche Auslegung spräche im übrigen auch, daß die Finanzverwaltung das Urteil des FG Nürnberg in EFG 1980, 602 ausdrücklich für über den Einzelfall hinaus nicht anwendbar erklärt hat (vgl. den Erlaß Hamburg 54 - S 2288 - 1/79 vom 26. Februar 1981, StEK EStG § 33a Abs. 2 Nr. 26).

  • BFH, 20.01.1978 - VI R 170/76

    Gastarbeiter - Unterhaltsleistung - Existenzminimum

    Auszug aus BFH, 06.11.1987 - III R 241/83
    Eine analoge Anwendung des § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG 1979 oder ein Rückgriff auf die dieser gesetzlichen Fixierung vorangegangene Rechtsprechung des BFH (insbesondere das Urteil vom 20. Januar 1978 VI R 170/76, BFHE 124, 505, BStBl II 1978, 342) verbietet sich aber insbesondere aus dem Umstand, daß keine Gesetzeslücke erkennbar ist.

    Diese Regelung des zeitlichen Anwendungsbereichs (u. a. auch) der Kürzungsvorschrift des § 33a Abs. 2 Satz 3 EStG für Auslandsaufwendungen erging in Kenntnis der 1979 eingeführten Vorschrift des § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG, in Kenntnis der Rechtsprechung des BFH in BFHE 124, 505, BStBl II 1978, 342 und insbesondere auch in Kenntnis der speziell die Kürzung von Auslandsaufwendungen i. S. von § 33a Abs. 2 EStG betreffenden Entscheidung des FG Nürnberg in EFG 1980, 602.

  • BFH, 25.03.1983 - VI R 205/79
    Auszug aus BFH, 06.11.1987 - III R 241/83
    Ob einem Steuerpflichtigen tatsächlich Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes erwachsen, ist zwar grundsätzlich für jeden Fall im einzelnen und konkret festzustellen (s. auch Sunder-Plassmann in Littmann/Bitz/Meincke, Das Einkommensteuerrecht, 14. Aufl., § 33a Anm. 62, sowie die Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 19. August 1983 VI R 62/80, und vom 25. März 1983 VI R 205/79, jeweils nicht veröffentlicht - NV -).

    Der Senat weicht mit seiner Auffassung schließlich auch nicht von den BFH-Urteilen VI R 62/80 und VI R 205/79 (a. a. O.) ab.

  • BFH, 19.08.1983 - VI R 62/80
    Auszug aus BFH, 06.11.1987 - III R 241/83
    Ob einem Steuerpflichtigen tatsächlich Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes erwachsen, ist zwar grundsätzlich für jeden Fall im einzelnen und konkret festzustellen (s. auch Sunder-Plassmann in Littmann/Bitz/Meincke, Das Einkommensteuerrecht, 14. Aufl., § 33a Anm. 62, sowie die Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 19. August 1983 VI R 62/80, und vom 25. März 1983 VI R 205/79, jeweils nicht veröffentlicht - NV -).

    Der Senat weicht mit seiner Auffassung schließlich auch nicht von den BFH-Urteilen VI R 62/80 und VI R 205/79 (a. a. O.) ab.

  • BFH, 01.08.1974 - IV R 120/70

    Arbeitgeber - Entrichtung - Vermögenswirksame Leistungen - Ermäßigung -

    Auszug aus BFH, 06.11.1987 - III R 241/83
    Die engen Voraussetzungen, unter denen die Rechtsprechung des BFH die Auslegung einer Vorschrift gegen den Wortlaut zuläßt, liegen im Streitfall jedoch offensichtlich nicht vor (s. dazu z. B. das Urteil des BFH vom 1. August 1974 IV R 120/70, BFHE 113, 357, BStBl I 1975, 12, mit weiteren Hinweisen; ebenso Tipke/Kruse, a. a. O., § 4 AO Tz. 132).
  • BFH, 21.11.1983 - GrS 2/82

    Betriebsausgaben - Geldbuße - Geldstrafe

    Auszug aus BFH, 06.11.1987 - III R 241/83
    Scheidet im Hinblick auf die ausdrücklich abweichende gesetzliche Regelung des § 33a Abs. 2 EStG 1979 eine analoge Anwendung des § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG auf § 33a Abs. 2 EStG für Veranlagungszeiträume vor 1982 wegen Fehlens einer Gesetzeslücke aus (s. hierzu z. B. den Beschluß des BFH vom 21. November 1983 GrS 2/82, BFHE 140, 50, BStBl II 1984, 160, Abschnitt C I 2 b, ee der Entscheidungsgründe), käme nur eine Auslegung des § 33a Abs. 2 EStG 1979 entgegen dem Wortlaut dieser Vorschrift in Betracht.
  • BFH, 13.11.1979 - VIII R 93/73

    Entkräftung des Beweises des ersten Anscheins - Erwerb in Abbruchabsicht -

    Auszug aus BFH, 06.11.1987 - III R 241/83
    Diesem Begehren hätte das FG nach den Regeln des prima-facie-Beweises (s. hierzu näher List in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 96 FGO Anm. 6 ff., mit zahlreichen Hinweisen) aber nur dann entsprechen müssen, wenn das FA die ernsthafte Möglichkeit eines im Streitfall atypischen Geschehensablaufes dargelegt hätte (s. auch das BFH-Urteil vom 13. November 1979 VIII R 93/73, BFHE 129, 53, BStBl II 1980, 69; desgleichen Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a. a. O., § 88 AO 1977 Anm. 77).
  • BFH, 07.03.1986 - III R 177/80

    Auf den Ausbildungsfreibetag werden als eigene Bezüge des Kindes die

    Auszug aus BFH, 06.11.1987 - III R 241/83
    Der Ausbildungsfreibetrag wird, wenn Aufwendungen dieser Art überhaupt angefallen sind, unabhängig davon gewährt, wie hoch die tatsächlichen Aufwendungen des Steuerpflichtigen waren (s. zuletzt BFH-Urteil vom 7. März 1986 III R 177/80, BFHE 146, 386, BStBl II 1986, 554, Abschn. 3 b, bb der Entscheidungsgründe).
  • BFH, 22.04.1994 - III R 22/92

    Ausbildungsfreibetrag für ausländisches Kind

    Die Entlastung in Höhe des Ausbildungsfreibetrags kann deshalb grundsätzlich nur gewährt werden, wenn Ausbildungskosten dem Grunde nach nachgewiesen werden (BFHE 168, 316, BStBl II 1992, 896, unter Hinweis auf die Urteile des Senats vom 6. November 1987 III R 241/83, BFHE 151, 416, BStBl II 1988, 438, und III R 178/85, BFHE 151, 425, BStBl II 1988, 442).
  • BFH, 06.11.1987 - III R 178/85

    Ausbildungsfreibetrag - Allgemeine Lebenserfahrung - Berufsausbildung -

    Auf die Prüfung, ob Schulgeldfreiheit oder Lernmittelfreiheit ( = kostenlose Zurverfügungstellung von Unterrichtshilfen in der Hand des Lernenden) besteht, kann deshalb regelmäßig nicht verzichtet werden (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 6. November 1987 III R 241/83, BFHE 151, 416).

    a) Anders als im Fall des Senatsurteils III R 241/83 (BFHE 151, 416) hat sich das FG hier nicht auf einen allgemeinen Erfahrungssatz berufen, sondern auf die "Lebenserfahrung der erkennenden Instanzrichter".

    Gleiches gilt für den Fall, daß das FG feststellt, für den Sohn der Kläger habe keine Lernmittelfreiheit bestanden (s. hierzu das bereits genannte Urteil des Senats III R 241/83).

  • BFH, 27.04.1995 - III R 57/93

    Keine unbeschränkte Steuerpflicht von Kindern, die im Ausland wohnen

    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile vom 6. November 1987 III R 241/83, BFHE 151, 416, BStBl II 1988, 438, III R 178/85, BFHE 151, 425, BStBl II 1988, 442, sowie in BFHE 168, 316, BStBl II 1992, 896) ist das FA auch zutreffend davon ausgegangen, daß dem Kläger für jedes seiner drei Kinder im Streitjahr nur ein Ausbildungsfreibetrag nach § 33 a Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 i. V. m. Satz 6 EStG in Höhe des nach der Ländergruppeneinteilung ermäßigten Betrages von 600 DM (1/3 von 1 800 DM) zustand.
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