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   BFH, 29.06.1988 - X R 64/82   

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https://dejure.org/1988,2446
BFH, 29.06.1988 - X R 64/82 (https://dejure.org/1988,2446)
BFH, Entscheidung vom 29.06.1988 - X R 64/82 (https://dejure.org/1988,2446)
BFH, Entscheidung vom 29. Juni 1988 - X R 64/82 (https://dejure.org/1988,2446)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    UStG 1967/1973 § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2

  • Wolters Kluwer

    Unverpackte Erdnüsse - Warenautomat - Lieferung zum Verzehr an Ort und Stelle - Aufstellung von Automaten in Gaststätten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG (1967/1973) § 12 Abs. 2 Nr. 1 S. 2

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Ermäßigter Umsatzsteuersatz auch für die Abgabe (Lieferung) von unverpackten Erdnüssen aus Warenautomaten in Gaststätten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 154, 189
  • BB 1988, 2024
  • BStBl II 1989, 207
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 16.12.1982 - V R 81/78

    Lieferung von Speisen und Getränken - Warenabgabe zur Mitnahme - Dienstleistung -

    Auszug aus BFH, 29.06.1988 - X R 64/82
    Diese Verordnungsregelung ist rechtsunwirksam (vgl. dazu ausführlich die Urteile des V. Senats des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 6. Oktober 1983 V R 74/78, BFHE 140, 324, BStBl II 1984, 349, und vom 16. Dezember 1982 V R 81/78, BFHE 137, 507, BStBl II 1983, 349).

    Deshalb sollten solche Lieferungen von der Begünstigung ausgeschlossen werden, bei denen die für die Unternehmer des Lebensmittelhandels und -handwerks typische Verteilerfunktion überschritten wird und bestimmte, für deren Branchen untypische Dienstleistungen hinzutreten (vgl. dazu ausführlich die Entscheidungen in BFHE 137, 507, 508 f., BStBl II 1983, 349, und in BFHE 140, 324, 329 f., BStBl II 1984, 349, 351).

    "Verzehrfertige" Lebensmittel werden daher bestimmungsgemäß zum Verzehr an Ort und Stelle geliefert, wenn der Unternehmer den Verzehr von Speisen und Getränken durch ihre Zubereitung und/oder die Art und Weise ihrer Darreichung, mithin durch Dienstleistungen ermöglicht, die über die übliche Verteilerfunktion im Lebensmittelhandwerk und -handel hinausgehen (BFHE 137, 507, BStBl II 1983, 349).

    b) Werden zusammen mit zubereiteten Speisen und Getränken nicht zubereitete "verzehrfertige" Lebensmittel abgegeben, wie sie auch der Lebensmittelhandel in seiner typischen Verteilerfunktion anbietet, so teilen solche Waren wegen der gemeinsamen Abgabe mit den ersteren deren rechtliches Schicksal (z.B. Brötchen oder Brezeln zu Hauptspeisen oder Getränken, BFHE 137, 507, 513, BStBl II 1983, 349, 352).

  • BFH, 06.10.1983 - V R 74/78

    Lieferung von Bratwürsten - Bratwurststand - Verzehr an Ort und Stelle -

    Auszug aus BFH, 29.06.1988 - X R 64/82
    Diese Verordnungsregelung ist rechtsunwirksam (vgl. dazu ausführlich die Urteile des V. Senats des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 6. Oktober 1983 V R 74/78, BFHE 140, 324, BStBl II 1984, 349, und vom 16. Dezember 1982 V R 81/78, BFHE 137, 507, BStBl II 1983, 349).

    Deshalb sollten solche Lieferungen von der Begünstigung ausgeschlossen werden, bei denen die für die Unternehmer des Lebensmittelhandels und -handwerks typische Verteilerfunktion überschritten wird und bestimmte, für deren Branchen untypische Dienstleistungen hinzutreten (vgl. dazu ausführlich die Entscheidungen in BFHE 137, 507, 508 f., BStBl II 1983, 349, und in BFHE 140, 324, 329 f., BStBl II 1984, 349, 351).

    Eine Lieferung von Speisen und Getränken zum bestimmungsgemäßen Verzehr an Ort und Stelle erfaßt deshalb die Abgabe aller "verzehrfertigen" Lebensmittel zum Verzehr in einem örtlichen oder zeitlichen Bezug zum Ort der Speisenabgabe mit Ausnahme der "Lieferung über die Straße" (ausführlich in BFHE 140, 324, BStBl II 1984, 349).

  • BFH, 27.04.1995 - V R 120/89

    Ermäßigter Umsatzsteuersatz bei Essenslieferungen an die Mitarbeiter in

    Zur Abgrenzung zwischen den nach Satz 1 des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1967/1973 unter den ermäßigten Steuersatz fallenden Umsätzen und der von der Vergünstigung ausgeschlossenen Lieferung von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle i. S. von Satz 2 der Vorschrift hat der BFH in ständiger Rechtsprechung ausgeführt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 137, 507, BStBl II 1983, 349; in BFHE 137, 516, BStBl II 1983, 354; in BFHE 137, 515, BStBl II 1983, 353; iin BFHE 140, 324, BStBl II 1984, 349; vom 29. Juni 1988 X R 64/82, BFHE 154, 189, BStBl II 1989, 207), es komme darauf an, ob eine Tätigkeit des Lebensmittelhandels bzw. -handwerks beim Verkauf von Lebensmitteln des lebensnotwendigen Bedarfs vorliege, die üblicherweise dadurch gekennzeichnet sei, daß handelsfertig hergerichtete Lebensmittel zur Mitnahme durch den Kunden abgegeben würden, oder ob es sich um die Abgabe von Speisen und Getränken zum sofortigen Verzehr an Ort und Stelle handele, wie sie für Gaststätten und ähnliche Restaurationsbetriebe typisch sei.

    Dies mag dem FG den Blick dafür versperrt haben, daß es für die Beantwortung der Frage, ob das Tatbestandsmerkmal zum Verzehr an Ort und Stelle erfüllt ist, auf den Ort der Speiseabgabe (statt auf den Ort der Lieferung) als Bezugspunkt ankommt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 140, 324, BStBl II 1984, 349, unter 5. zweiter Absatz, und in BFHE 154, 189, BStBl II 1989, 207, unter 3.).

  • BGH, 29.09.2005 - IX ZR 62/03

    Erreichen der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde bei mehreren

    Die Abgrenzung zwischen der nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG steuerbegünstigten bloßen Lieferung von Nahrungsmitteln und der Ausführung von Restaurationsumsätzen war bereits im Jahre 1992 umstritten (vgl. BFHE 137, 507, 513 f; 140, 324, 327 ff; BFH BStBl. II 1989, 207 f).
  • FG Bremen, 01.12.1998 - 298168K 2

    Festsetzung des vollen Steuersatzes auf die Umsätze eines Imbissbetriebs;

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