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   BFH, 25.01.1989 - X R 168/87   

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BFH, 25.01.1989 - X R 168/87 (https://dejure.org/1989,1092)
BFH, Entscheidung vom 25.01.1989 - X R 168/87 (https://dejure.org/1989,1092)
BFH, Entscheidung vom 25. Januar 1989 - X R 168/87 (https://dejure.org/1989,1092)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 156, 134
  • NJW 1989, 2152
  • FamRZ 1989, 862 (Ls.)
  • BB 1988, 1035
  • BB 1989, 1035
  • BB 1989, 975
  • DB 1989, 1381
  • BStBl II 1989, 453
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 17.03.1988 - IV R 188/85

    Arbeitsverträge über gelegentliche Hilfeleistungen durch Angehörige steuerlich

    Auszug aus BFH, 25.01.1989 - X R 168/87
    Zahlungen der Eltern für Aushilfstätigkeiten erwachsener Kinder im Betrieb sind nicht schon deshalb vom Abzug als Betriebsausgaben ausgeschlossen, weil die Kinder familienrechtlich aufgrund von § 1619 BGB zur Mithilfe im Betrieb verpflichtet sind (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 17. März 1988 IV R 188/85, BFHE 153, 117, BStBl II 1988, 632).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Vertragsverhältnisse zwischen Eltern und Kindern der Besteuerung zugrunde zu legen, wenn sie rechtswirksam vereinbart worden sind, inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen und auch tatsächlich durchgeführt werden (z.B. Urteil vom 17. März 1988 IV R 188/85, BFHE 153, 117, BStBl II 1988, 632).

    Dementsprechend hat der BFH im Urteil in BFHE 153, 117, BStBl II 1988, 632 ausgeführt, daß Kinder trotz einer bestehenden Verpflichtung zur Mitarbeit nach § 1.619 BGB mit ihren Eltern ein Arbeitsverhältnis eingehen können, das auch steuerrechtlich anzuerkennen ist, wenn es so gestaltet und abgewickelt wird, wie dies sonst zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer üblich ist.

    Nach dem Urteil des IV. Senats in BFHE 153, 117, BStBl II 1988, 632, und dem Urteil vom 23. Juni 1988 IV R 129/86 (nicht veröffentlicht - n. v. -) eignen sich allerdings "gelegentliche" Hilfeleistungen bei "untergeordneten Tätigkeiten", die "üblicherweise auf familienrechtlicher Grundlage" erbracht werden, nicht als Inhalt eines mit einem Fremden zu begründenden Arbeitsverhältnisses.

    Nicht anerkannt hat der IV. Senat daher Arbeitsverträge eines Arztes mit seinen zum Teil noch minderjährigen Kindern, nach denen die Kinder Telefonanrufe bei Abwesenheit des Vaters entgegenzunehmen und den Vater bei seinen Patientenbesuchen zu chauffieren hatten (BFHE 153, 117, BStBl II 1988, 632).

  • BFH, 23.06.1988 - IV R 129/86

    Zugrundelegung von Vertragsverhältnissen zwischen Kindern und ihren Eltern bei

    Auszug aus BFH, 25.01.1989 - X R 168/87
    Nach dem Urteil des IV. Senats in BFHE 153, 117, BStBl II 1988, 632, und dem Urteil vom 23. Juni 1988 IV R 129/86 (nicht veröffentlicht - n. v. -) eignen sich allerdings "gelegentliche" Hilfeleistungen bei "untergeordneten Tätigkeiten", die "üblicherweise auf familienrechtlicher Grundlage" erbracht werden, nicht als Inhalt eines mit einem Fremden zu begründenden Arbeitsverhältnisses.

    Anders als bei dem Sachverhalt, der dem BFH-Urteil IV R 129/86 zugrunde liegt, kann im Streitfall ein Arbeitsverhältnis auch nicht ohne weiteres wegen fehlender Bestimmbarkeit der zu erbringenden Leistungen verneint werden.

  • BFH, 10.10.2018 - X R 44/17

    Steuerliches Aus für bedingungslose Firmenwagennutzung bei "Minijob" im

    Speziell bei Arbeitsverhältnissen geht die Rechtsprechung davon aus, dass Lohnzahlungen an einen im Betrieb des Steuerpflichtigen mitarbeitenden Angehörigen als Betriebsausgaben abziehbar sind, wenn der Angehörige aufgrund eines wirksamen, inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechenden Arbeitsvertrags beschäftigt wird, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringt und der Steuerpflichtige seinerseits alle Arbeitgeberpflichten, insbesondere die der Lohnzahlung, erfüllt (BFH-Urteile vom 25. Januar 1989 X R 168/87, BFHE 156, 134, BStBl II 1989, 453, unter 1.; vom 26. August 2004 IV R 68/02, BFH/NV 2005, 553, unter II.1.a, m.w.N.; vom 18. Oktober 2007 VI R 59/06, BFHE 219, 208, BStBl II 2009, 200, unter II.2.a; in BFHE 242, 209, BStBl II 2013, 1015, Rz 26).
  • BFH, 17.07.2013 - X R 31/12

    Arbeitsverträge zwischen nahen Angehörigen - Unschädliche Erwähnung überholter

    b) In Bezug auf Arbeitsverhältnisse geht die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung davon aus, dass Lohnzahlungen an einen im Betrieb des Steuerpflichtigen mitarbeitenden Angehörigen als Betriebsausgaben abziehbar sind, wenn der Angehörige aufgrund eines wirksamen, inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechenden Arbeitsvertrags beschäftigt wird, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringt und der Steuerpflichtige seinerseits alle Arbeitgeberpflichten, insbesondere die der Lohnzahlung, erfüllt (BFH-Urteile vom 25. Januar 1989 X R 168/87, BFHE 156, 134, BStBl II 1989, 453, unter 1., und vom 26. August 2004 IV R 68/02, BFH/NV 2005, 553, unter II.1.a., m.w.N.).
  • FG Rheinland-Pfalz, 29.03.2012 - 5 K 1815/10

    Aktivierungsverbot bei selbst erstellten immateriellen Wirtschaftsgütern -

    Indizmerkmal für die Zuordnung der Vertragsbeziehung zum betrieblichen Bereich ist insbesondere, ob der Vertrag sowohl nach seinem Inhalt als auch nach seiner tatsächlichen Durchführung dem entspricht, was zwischen Fremden üblich ist (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes - BFH -, vgl. BFH-Urteile vom 25. Januar 1989 - X R 168/87, BStBl II 1989, 453 und vom 28. Februar 1990 I R 102/85, BStBl II 1990, 548 jew. m.w.N.).

    Hilfeleistungen, die üblicherweise auf familienrechtlicher Grundlage erbracht werden, eignen sich nicht als Inhalt eines mit einem Dritten zu begründenden Arbeitsverhältnisses; hierüber geschlossene Verträge können deshalb steuerlich keine Anerkennung beanspruchen (BFH-Urteile vom 25. Januar 1989 - X R 168/87, BStBl II 1989, 453 und vom 9. Dezember 1993 - IV R 14/92, BStBl II 1994, 298).

    Ist die vom Arbeitnehmer zu erbringende Arbeitsleistung im Vertrag nicht im einzelnen festgelegt, steht dies der steuerlichen Anerkennung des Vertrages dann nicht entgegen, wenn die Leistung bestimmbar ist, insbesondere wenn der Steuerpflichtige sie gegenüber der Finanzbehörde näher erläutert (BFH-Urteil vom 25. Januar 1989 - X R 168/87, BFHE 156, 134, BStBl II 1989, 453).

  • BFH, 17.01.1991 - IV R 132/85

    Vorschaltung eines einkommens- und vermögenslosen Kindes bei einer Anschaffung

    Er hat vielmehr unter Beachtung der Gesamtumstände danach gefragt, ob ein solcher Arbeitsvertrag überhaupt mit einem familienfremden Dritten zustande gekommen wäre (vgl. BFH-Urteile vom 17. März 1988 IV R 188/85, BFHE 153, 117, BStBl II 1988, 632; vom 23. Juni 1988 VI R 129/86, StRK, Einkommensteuergesetz 1975, § 4 Abs. 4 R.131 = BFH/NV 1989, 219; vom 25. Januar 1989 X R 168/87, BFHE 156, 134, BStBl II 1989, 453).
  • BFH, 09.12.1993 - IV R 14/92

    Kein steuerrechtlich anzuerkennendes Arbeitsverhältnis bei Hilfeleistungen von

    Davon kann bei Verträgen zwischen Eltern und Kindern nur ausgegangen werden, wenn sie rechtswirksam vereinbart worden sind, inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen und auch tatsächlich durchgeführt werden (ständige Rechtsprechung, z. B. Urteile in BFHE 153, 117, BStBl II 1988, 632; vom 25. Januar 1989 X R 168/87, BFHE 156, 134, BStBl II 1989, 453).

    Hilfeleistungen, die üblicherweise auf familienrechtlicher Grundlage erbracht werden, eignen sich nicht als Inhalt eines mit einem Dritten zu begründenden Arbeitsverhältnisses; hierüber geschlossene Verträge können deshalb steuerlich keine Anerkennung beanspruchen (BFH-Urteil vom 27. Oktober 1978 VI R 166, 173, 174/76, BFHE 126, 285, BStBl II 1979, 80; BFH in BFHE 153, 117, BStBl II 1988, 632; in BFHE 156, 134, BStBl II 1989, 453).

    Jedoch können diese gesetzlichen Mitwirkungspflichten haushaltsangehöriger Kinder je nach Art und Umfang auch auf arbeitsvertraglicher Grundlage erbracht werden (BFH in BFHE 156, 134, BStBl II 1989, 453, m. w. N.).

  • BFH, 28.10.2020 - X R 1/19

    Fremdübliche Verteilung der Vertragschancen und -risiken bei einer

    Speziell bei Arbeitsverhältnissen geht die Rechtsprechung davon aus, dass Lohnzahlungen an einen im Betrieb des Steuerpflichtigen mitarbeitenden Angehörigen als Betriebsausgaben abziehbar sind, wenn der Angehörige aufgrund eines wirksamen, inhaltlich fremdüblichen Arbeitsvertrags beschäftigt wird, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringt und der Steuerpflichtige seinerseits alle Arbeitgeberpflichten, insbesondere die der Lohnzahlung, erfüllt (BFH-Urteile vom 25.01.1989 - X R 168/87, BFHE 156, 134, BStBl II 1989, 453; vom 26.08.2004 - IV R 68/02, BFH/NV 2005, 553; in BFHE 242, 209, BStBl II 2013, 1015, und in BFHE 263, 11, BStBl II 2019, 203).
  • BFH, 21.01.1999 - IV R 15/98

    Arbeitsvertrag zwischen nahen Angehörigen

    Ist die vom Arbeitnehmer zu erbringende Arbeitsleistung im Vertrag nicht im einzelnen festgelegt, so steht dies der steuerlichen Anerkennung des Vertrags dann nicht entgegen, wenn die Leistung bestimmbar ist, insbesondere wenn der Steuerpflichtige sie gegenüber der Finanzbehörde näher erläutert (Senatsurteil in BFH/NV 1989, 219, und BFH-Urteil vom 25. Januar 1989 X R 168/87, BFHE 156, 134, BStBl II 1989, 453).
  • BFH, 13.07.1994 - I B 133/93

    Verträge über geringfügige Mitarbeit von Kindern im elterlichen Betrieb

    Nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Arbeitsverträge über die Mitarbeit von Kindern im Betrieb der Eltern steuerrechtlich nicht anzuerkennen, wenn die Arbeitsleistungen wegen ihrer Geringfügigkeit oder ihrer Eigenart üblicherweise nicht auf arbeitsvertraglicher Grundlage erbracht werden (s. BFH-Urteile vom 17. März 1988 IV R 188/85, BFHE 153, 117, BStBl II 1988, 632; vom 23. Juni 1988 IV R 129/86, BFH/NV 1989, 219; vom 25. Januar 1989 X R 168/87, BFHE 156, 134, BStBl II 1989, 453; vom 9. Dezember 1993 IV R 14/92, BFHE 173, 140, BStBl II 1994, 298; s.a. BFH-Urteil vom 27. Oktober 1978 VI R 166, 173, 174//76, BFHE 126, 285, BStBl II 1979, 80).

    So hat der BFH im Urteil in BFHE 156, 134, BStBl II 1989, 453 z.B. die Mitarbeit volljähriger Kinder im Betrieb des Vaters als Aushilfsverkäuferin oder Stundenbuchhalterin als Tätigkeiten beurteilt, die nicht geringfügig sind und in vielen Branchen häufig von Schülern, Studenten oder Hausfrauen aufgrund eines Arbeitsvertrages ausgeübt werden.

    Das FG ist nicht von dem BFH-Urteil in BFHE 156, 134, BStBl II 1989, 453 abgewichen.

  • FG Baden-Württemberg, 30.10.1991 - 12 K 386/87
    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des BFH, nach der Ehegatten im Rahmen der Vertragsfreiheit hinsichtlich der Höhe der Vergütung ein Spielraum zu gewähren ist, nach welcher auch die durch die eheliche Lebensgemeinschaft bedingten Beziehungen in die Vertragsgestaltung hineinwirken können (Urteil vom 28. Juli 1983 IV R 103/82, BStBl II 1984, 60 und vom 22. März 1990 IV R 115/89, BStBl II 1990, 776) und nach der stundenweise Aushilfstätigkeiten, die in vielen Branchen regelmäßig (besonders an Wochenenden) anfallen und häufig von Schülern, Studenten und auch Hausfrauen gegen entsprechende Bezahlung ausgeführt werden durchaus auf arbeitsvertraglicher Grundlage erbracht werden können (Urteil vom 25. Januar 1989 X R 168/87, BStBl II 1989, 453).

    Wie sich nämlich den Fallgestaltungen in den Urteilen des BFH vom 28. Juli 1983 IV R 103/82 und vom 25. Januar 1989 X R 168/87 (a.a.O.) klar entnehmen läßt, ist für die steuerliche Anerkennung derartiger, auf Aushilfstätigkeiten gerichteter Arbeitsverhältisse zwischen nahen Angehörigen unabdingbare Voraussetzung, daß die Vereinbarung der Hauptvertragsverpflichtungen, also Höhe der Zahlungen, Art und Umfang der Tätigkeit so eindeutig vereinbart werden, daß die betriebliche Veranlassung der Leistung und der Gegenleistung sich in den einzelnen Bezugsteilen dem Grunde und der Höhe nach feststellen läßt.

    Die im Streitfall vorliegende Gestaltung läßt sich daher mit denjenigen, die den Urteilen des BFH vom 28. Juli 1983 IV R 103/82 und vom 25. Januar 1989 X R 168/87 (a.a.O.) nicht vergleichen.

  • FG Sachsen, 17.04.2009 - 6 K 1713/05

    Anerkennung von an einen Arbeitnehmer gezahlten Vergütungen als Betriebsausgaben

    Ist die vom Arbeitnehmer zu erbringende Arbeitsleistung im Vertrag nicht im Einzelnen festgelegt, so steht dies der steuerlichen Anerkennung des Vertrags dann nicht entgegen, wenn die Leistung bestimmbar ist, insbesondere wenn der Steuerpflichtige sie gegenüber der Finanzbehörde näher erläutert (vgl. BFH, BStBl. II 1989, 453).

    Zudem stellen sich die vom Sohn der Kläger ausgeführten Arbeiten nicht als gelegentliche Hilfeleistungen bei untergeordneten Tätigkeiten dar, die üblicherweise auf familienrechtlicher Grundlage erbracht werden (vgl. BFH, BStBl. II 1989, 453).

  • BFH, 22.11.1996 - VI R 20/94

    Zur steuerlichen Anerkennung eines Ehegatten-Unterarbeitsverhältnisses

  • FG Baden-Württemberg, 23.10.2018 - 5 K 2061/16

    Steuerliche Berücksichtigung von Rückstellungen für Wertguthaben im

  • BFH, 06.03.1995 - VI R 86/94

    Keine Anerkennung eines Unterarbeitsverhältnisses mit studierendem Kind über die

  • FG Rheinland-Pfalz, 31.05.1996 - 3 K 2428/94

    Steuerliche Anerkennung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses; Abzugsfähigkeit von

  • FG Nürnberg, 03.04.2008 - VI 140/06

    Arbeitsverträge unter Angehörigen

  • BFH, 22.03.1990 - IV R 115/89

    Zum Ansatz des Werts der Arbeitsleistung für Familienangehörige mit

  • FG Thüringen, 24.09.2014 - 3 K 1014/13

    Wechselseitige Arbeitsverhältnisse zwischen Ehegatten (hier: selbständige

  • FG Niedersachsen, 09.05.2001 - 12 K 711/95

    Ehegattenunterarbeitsverhältnisses bei Unüblichkeit und Zweifel an der

  • FG Rheinland-Pfalz, 03.08.2001 - 3 K 2644/99

    Häusliches Arbeitszimmer und häuslicher Büroraum bei einer Lehrerin und

  • FG Hamburg, 06.06.2000 - VI 262/99

    Zur Anerkennung eines Ehegattenarbeitsverhältnisses

  • FG Baden-Württemberg, 04.02.1998 - 2 K 270/95

    Abzugsfähigkeit von Lohnzahlungen eines Steuerpflichtigen an seinen Sohn während

  • FG Nürnberg, 06.11.1997 - IV 306/96
  • BFH, 25.01.1989 - X R 169/87
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