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   BFH, 08.01.1991 - VII R 18/90   

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BFH, 08.01.1991 - VII R 18/90 (https://dejure.org/1991,801)
BFH, Entscheidung vom 08.01.1991 - VII R 18/90 (https://dejure.org/1991,801)
BFH, Entscheidung vom 08. Januar 1991 - VII R 18/90 (https://dejure.org/1991,801)
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Volltextveröffentlichungen (4)

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 163, 505
  • NJW 1992, 392 (Ls.)
  • FamRZ 1991, 1046 (Ls.)
  • BB 1991, 1112
  • DB 1991, 1606
  • BStBl II 1991, 442
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 10.11.1987 - VII R 171/84

    Der Steuerpflichtige hat bei Angabe eines falschen Kontos die Verlustgefahr für

    Auszug aus BFH, 08.01.1991 - VII R 18/90
    a) Bei Zahlung durch Giroüberweisung erlischt der Anspruch erst mit der Gutschrift des überwiesenen Betrages auf dem Konto des Gläubigers (Urteil des Senats vom 10. November 1987 VII R 171/84, BFHE 151, 123, BStBl II 1988, 41, 42, m.w.N.).

    Die Verlustgefahr bei der Geldübermittlung trägt grundsätzlich der Schuldner (§ 270 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - Senat in BFHE 151, 123, BStBl II 1988, 41, 42).

    Nur in Ausnahmefällen, in denen es unangemessen wäre, den Schuldner für Gefahren haften zu lassen, die der Gläubiger durch ein allein seiner Sphäre zuzurechnendes Verhalten erst geschaffen hat, geht nach dem Rechtsgedanken des § 270 Abs. 3 BGB und dem Grundsatz von Treu und Glauben die Gefahr des Verlustes bei der Geldübermittlung auf den Gläubiger über (Urteil des Senats in BFHE 151, 123, BStBl II 1988, 41, 43, m.w.N.).

    Der Sachverhalt des Streitfalles unterscheidet sich dadurch wesentlich von dem Urteilsfall, über den der Senat in BFHE 151, 123, BStBl II 1988, 41 entschieden hat und auf den sich das FA und das FG berufen.

    Im Gegensatz zu dem in BFHE 151, 123, BStBl II 1988, 41 entschiedenen Fall ist es gar nicht zur Gutschrift auf dem von der Klägerin angegebenen Bankkonto gekommen.

  • BFH, 05.04.1990 - VII R 2/89

    Bei Zusammenveranlagung kann das FA den Erstattungsbetrag mit befreiender Wirkung

    Auszug aus BFH, 08.01.1991 - VII R 18/90
    Ergibt sich bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer ein Steuererstattungsanspruch, so steht dieser nach der ständigen Rechtsprechung des BFH demjenigen Ehegatten zu, der die zu erstattende Steuer an das FA gezahlt hat bzw. auf dessen Rechnung die Zahlung - etwa der einbehaltenen Lohnsteuer - bewirkt worden ist (vgl. § 37 Abs. 2 AO 1977; zuletzt Urteil des erkennenden Senats vom 5. April 1990 VII R 2/89, BFHE 160, 400, BStBl II 1990, 719, 720, m.w.N.).

    Sie geht von der Annahme aus, daß bei einer intakten Ehe die Steuererstattung an einen Ehegatten von dem anderen Ehegatten gebilligt wird (Senat in BFHE 160, 400, BStBl II 1990, 719, 720, m.w.N.).

    Das FA wird in diesen Fällen bei Auszahlung an den anderen Ehegatten von seiner Zahlungspflicht gegenüber dem materiell Erstattungsberechtigten nicht frei (Senat in BFHE 160, 400, BStBl II 1990, 719, 720, mit Hinweisen auf das Schrifttum).

  • BFH, 18.09.1990 - VII R 99/89

    Gläubiger eines Steuererstattungsanspruchs aus Verlustrücktrag gem. § 10d EStG

    Auszug aus BFH, 08.01.1991 - VII R 18/90
    Das gilt - wie der Senat in dem Urteil vom 18. September 1990 VII R 99/89 (BFHE 162, 279, BStBl II 1991, 47) entschieden hat - auch dann, wenn - wie im Streitfall - ein nach der Scheidung entstandener Verlust eines Ehegatten im Wege des Verlustrücktrags nach § 10d EStG in einem Veranlagungszeitraum abgezogen werden muß, für den die früheren Ehegatten noch zusammen veranlagt werden.
  • BGH, 11.11.2020 - 1 StR 328/19

    Urkundenfälschung (Begriff der unechten Urkunde: Einverständnis des aus der

    Da sie Inhaber des Kontos waren, hatten sie - neben dem Angeklagten aufgrund seiner Kontovollmacht - die erforderliche Verfügungsgewalt über die Buchgelder (vgl. BFH, Urteile vom 10. November 1987 - VII R 171/84 Rn. 5, BFHE 151, 123, 124 f.; vom 16. Oktober 1990 - VII R 118/89 Rn. 9, BFHE 162, 13, 15 und vom 8. Januar 1991 - VII R 18/90 Rn. 13, BFHE 163, 505, 507 f.).

    Auf die von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in Ausnahmefällen herangezogenen Grundsätze von Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt, dass der Steuerpflichtige etwa mit der Angabe einer unzutreffenden Kontonummer einen zurechenbaren Anschein für die Überweisung setzt (dazu BFH, Urteile vom 24. September 1991 - VII R 137/87 Rn. 9 f.; vom 8. Januar 1991 - VII R 18/90 Rn. 14, BFHE 163, 505, 508 und vom 10. November 1987 - VII R 171/84 Rn. 7 ff., 11, BFHE 151, 123, 125 ff.; Beschluss vom 12. Juli 1994 - VII B 79/94 Rn. 8), kommt es nicht mehr an.

  • FG Hessen, 12.12.2017 - 11 K 1497/16

    § 224 Abs. 4 AO, § 14 Abs. 1 BBankG, § 270 Abs. 1 BGB, Art. 128 AEUV

    Nur in Ausnahmefällen, in denen es unangemessen wäre, den Schuldner für Gefahren und Kosten haften zu lassen, die der Gläubiger durch ein allein in seiner Sphäre zuzurechnendes Verhalten erst geschaffen hat, geht nach dem Rechtsgedanken des § 270 Abs. 3 BGB und dem Grundsatz von Treu und Glauben die Gefahr des Verlustes und die Kostentragung bei der Geldübermittlung auf den Gläubiger über (BFH, Urteil vom 8. Januar 1991 VII R 18/90, BStBl II 1991, 442; FG München, Urteil vom 25. April 2013 5 K 821/13, juris).
  • FG Niedersachsen, 14.02.2001 - 4 K 330/98

    Verlustgefahr bei Giroüberweisung

    Der Klägerin ist die Verfügungsgewalt über den Betrag, auf den sie Anspruch hatte, nicht verschafft worden, weil er nicht einem ihr gehörenden Konto, sondern einem Konto ihres Ehemannes gutgeschrieben worden ist (vgl. dazu BFH, Urteil vom 08.01.1991 VII R 18/90 BStBl II 1991, 442, 443).

    Das der Finanzbehörde durch diese Vorschrift eingeräumte Auswahlermessen, mit befreiender Wirkung an den einen oder anderen Ehegatten zu leisten, besteht nicht, wenn das Finanzamt erkennt oder erkennen musste, dass ein Ehegatte mit der Auszahlung des auf ihn entfallenden Teils des Erstattungsbetrages an den anderen Ehegatten aus nachvollziehbaren Gründen nicht einverstanden ist oder wenn sich aus anderen Gründen ergibt, dass die Vorgehensweise des Finanzamts nicht gebilligt wird (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH, Urteile vom 05.04.1990 - VII R 2/89 - BStBl II 1990, 719 (720); 08.01.1991 - VII R 18/90 a.a.O.; 13.02.1996 - VII R 89/95 - a.a.O.; Niedersächsisches FG, Urteil vom 03.02.1998 - VII 99/97 - EFG 1999, 292).

    Die Verlustgefahr bei der Geldübermittlung trägt grundsätzlich der Schuldner (§ 270 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); BFH Urteile vom 10.11.1987 - VII R 171/84 - a.a.O. und vom 08.01.1991 - VII R 18/90 - a.a.O.).

    Nur in Ausnahmefällen, in denen es unangemessen wäre, den Schuldner für Gefahren haften zu lassen, die der Gläubiger durch ein allein seiner Sphäre zuzurechnendes Verhalten erst geschaffen hat, geht nach dem Rechtsgedanken des § 270 Abs. 3 BGB und dem Grundsatz von Treu und Glauben die Gefahr des Verlustes bei der Geldübermittlung auf den Gläubiger über (BFH Urteile vom 10.11.1987 - VII R 171/84 - a.a.O. und vom 08.01.1991 - VII R 18/90 - a.a.O.).

  • FG Münster, 21.01.2016 - 6 K 3303/14

    Erlöschen der Erstattungsforderung eines Steuerpflichtigen gegenüber dem

    Nach allgemeiner Ansicht erlischt bei Zahlung durch Giroüberweisung der Anspruch erst mit der Gutschrift des überwiesenen Betrages auf dem Konto des Gläubigers (Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 15.05.1952 IV ZR 157/51, BGHZ 6, 123; BFH-Urteile vom 08.01.1991 VII R 18/90, BStBl II 1991, 442; vom 10.11.1987 VII R 171/84, BFHE 151, 123, BStBl II 1988, 41; Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand Juni 2012, § 224 AO, Rn. 30).

    Es handelt sich für sie um eine Bringschuld i.S.v. § 270 Abs. 1 BGB, so dass die Finanzbehörde grundsätzlich die Gefahr einer fehlgeleiteten Überweisung trägt (BFH-Urteil vom 08.01.1991 VII R 18/90, BFHE 163, 505, BStBl II 1991, 442; Urteil des Finanzgerichts Münster vom 09.11.1995, 14 K 2561/95 AO, EFG 1996, 461; Fritsch in Pahlke/Koenig, 2. Aufl. 2009, § 224 AO Rn. 31; Alber in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 224 AO Rn. 63).

    Nur in Ausnahmefällen, in denen es unangemessen wäre, den Schuldner für Gefahren haften zu lassen, die der Gläubiger durch ein allein in seiner Sphäre liegendes Verhalten erst geschaffen hat, geht nach dem Rechtsgedanken des § 270 Abs. 3 BGB und dem Grundsatz von Treu und Glauben die Gefahr des Verlustes bei der Geldübermittlung auf den Gläubiger über (BFH-Urteile vom 08.01.1991, a.a.O.; vom 10.11.1987 a.a.O.).

  • BFH, 26.04.2010 - VII B 212/09

    Rückforderung eines auf ein früheres Konto überwiesenen Erstattungsbetrages

    Wenn der Rückforderungsbescheid des FA rechtmäßig sei, werde die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 8. Januar 1991 VII R 18/90 (BFHE 163, 505, BStBl II 1991, 442) praktisch ausgehöhlt.

    Danach wird das FA von seiner Leistungspflicht gegenüber dem erstattungsberechtigten Ehegatten nicht frei, wenn es den Steuererstattungsbetrag nach Scheidung der Ehe auf das ihm in der Einkommensteuererklärung benannte Konto überweist, die Bank aber wegen zwischenzeitlicher Auflösung dieses Kontos den Überweisungsbetrag einem (anderen) Konto des nicht erstattungsberechtigten früheren Ehegatten gutschreibt, der ihr auf dem Überweisungsträger als Empfänger benannt war (BFH-Urteil in BFHE 163, 505, BStBl II 1991, 442).

  • FG Baden-Württemberg, 12.07.2017 - 2 K 158/16

    Voraussetzung für Widerruf der alten Bankverbindung durch Angabe einer neuen

    Darauf folgt, dass im Zweifel der Schuldner, also im vorliegenden Fall die Beklagte, das Risiko eines Verlustes trägt, zu dem es gehört, dass das Geld auf ein falsches Konto überwiesen wird (vgl. BFH-Urteil vom 8. Januar 1991 VII R 18/90, BStBl II 1991, 442, unter II.2.b)).

    Diese Regelung wird verallgemeinernd so verstanden, dass der Gläubiger das Risiko einer Leistung an die falsche Person zu tragen hat, wenn sich eine Gefahr verwirklicht, die aus seiner Sphäre stammt (vgl. BFH-Urteile vom 8. Januar 1991 VII R 18/90, a. a. O. und vom 10. November 1987 VII R 171/84, BStBl II 1988, 41).

  • FG München, 19.09.2007 - 9 K 4047/06

    Rückforderung von nach Insolvenzeröffnung gezahltem Kindergeld; Verlust des

    aaaa) Die Klägerin konnte zwar keine Freigabe der Kindergeldzahlung aufgrund § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO i.V.m. § 76 EStG verlangen, da jeweils mit der Gutschrift des Kindergelds in den Monaten September 2004 bis August 2005 auf das von der Klägerin angegebene Konto die Familienkasse den festgesetzten Kindergeldanspruch für diese Monate erfüllte (BFH-Urteil vom 8. Januar 1991 VII R 18/90, BFHE 163, 505, BStBl II 1991, 442) und dieser dadurch erlosch (§ 47 i.V.m. § 224 Abs. 2 AO).
  • BFH, 12.07.1994 - VII B 79/94

    Haftung bei fehlerhafter Überweisung einer Steuererstattung

    Wie der Senat entschieden hat (Urteil vom 10. November 1987 VII R 171/84, BFHE 151, 123, 126 f., BStBl II 1988, 41; vgl. auch Urteil vom 8. Januar 1991 VII R 18/90, BFHE 163, 505, 508 [BFH 08.01.1991 - VII R 18/90], BStBl II 1991, 442), haftet der Schuldner, der grundsätzlich die Verlustgefahr trägt (vgl. § 270 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches -- BGB --), -- ausnahmsweise -- nicht für Gefahren der Geldübermittlung, die durch das Verhalten des Gläubigers, das dessen Sphäre zuzurechnen ist, verursacht worden sind.
  • FG Köln, 23.08.2001 - 7 K 8104/97

    Mietverhältnis zwischen Eheleuten als Gestaltungsmissbrauch

    Wenn wie hier keine Vorauszahlungen geleistet worden und lediglich Steuerabzugsbeträge anzurechnen sind, ist der Erstattungsbetrag im Verhältnis der auf jeden Ehegatten entfallenden Steuerabzugsbeträge aufzuteilen; wer die zugrundeliegenden Verluste erlitten hat, spielt keine Rolle (BFH-Urteile vom 18. September 1990 VII R 99/89, BFHE 162, 279 , BStBl II 1991, 47 und vom 8. Januar 1991 VII R 18/90, BFHE 163, 505 , BStBl II 1991, 442).
  • FG Hessen, 24.11.2005 - 11 K 3142/04

    Gesamtgläubiger; Ehegatte; Miteigentümer; Aufrechnung; Zusammenveranlagung;

    Hieraus folgt aber, dass das Finanzamt dann nicht mehr an den - mangels Gesamtgläubigerschaft - materiell nicht berechtigten Ehegatten auszahlen darf, wenn es erkennt oder erkennen muss, dass der andere Ehegatte mit dieser Verfahrensweise aus beachtlichen Gründen nicht einverstanden ist (vgl. zur Regelung des § 36 Abs. 4 Satz 3 EStG : BFH, Urteil vom 8. Januar 1991 VII R 18/90, BStBl II 1991, 442 ).
  • BFH, 02.02.1995 - VII R 105/94

    Leistungsempfänger bei rechtsgrundloser Steuererstattung

  • FG Köln, 31.08.2009 - 11 K 4162/07

    Rückforderung von Einkommensteuererstattungen an einen lohnsteuerpflichtigen

  • BFH, 08.03.1999 - VII B 208/98

    Geldübermittlung; Scheckzahlung

  • BFH, 26.10.1995 - VII S 15/95

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Rückforderungsbescheids

  • FG Düsseldorf, 14.03.1997 - 18 K 3978/93

    Anspruch des Finanzamtes auf Rückerstattung der erstatteten Umsatzsteuer ;

  • FG Sachsen-Anhalt, 23.02.2004 - 1 K 351/02

    Auszahlung eines Erstattungsbetrags im Falle von zusammenveranlagten Ehegatten;

  • FG Niedersachsen, 26.11.2014 - 9 K 55/12

    Voraussetzungen für den Erlass von Abgabenrückständen aus sachlichen

  • FG Köln, 12.06.2003 - 2 K 5913/02

    Keine Verpflichtung des Kindergeldempfängers zur Unterhaltung eines Kontos eigens

  • FG Sachsen-Anhalt, 26.06.2008 - 1 K 1365/05

    Ausübung des Wahlrechts der Ehegatten zwischen getrennter Veranlagung und

  • FG Düsseldorf, 10.12.1999 - 18 K 1019/97

    Erfüllungswirkung bei Überweisung der Umsatzsteuererstattung auf Konto des

  • FG München, 25.04.2013 - 5 K 821/13

    Kindergeld Überweisungskosten auf ausländisches Konto trägt der

  • FG Thüringen, 10.04.2003 - II 315/02

    Erlöschen des Anspruchs auf Erstattung der Einkommensteuer und Auszahlung der

  • FG Thüringen, 23.11.1999 - I 32/97

    Rückforderung einer an den Steuerberater gezahlten Investitionszulage

  • FG Düsseldorf, 27.03.1998 - 18 K 3597/96

    Zurückerstattung ohne rechtlichen Grund gezahlter Steuern; Erstattungsanspruch

  • FG München, 24.10.2001 - 1 K 4423/99

    Aufteilung des Einkommensteuererstattungsanspruchs bei Ehegatten;

  • FG München, 24.10.2001 - 1 K 4423/98

    Aufteilung des Einkommensteuer-Erstattungsanspruchs bei Ehegatten

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