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   BFH, 23.10.1992 - VI R 1/92   

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https://dejure.org/1992,759
BFH, 23.10.1992 - VI R 1/92 (https://dejure.org/1992,759)
BFH, Entscheidung vom 23.10.1992 - VI R 1/92 (https://dejure.org/1992,759)
BFH, Entscheidung vom 23. Oktober 1992 - VI R 1/92 (https://dejure.org/1992,759)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    FGO § 119 Nr. 1; EStG § 8 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1; LStR 1990 Abschn. 31 Abs. 7

  • Wolters Kluwer

    Anschaffungskosten - Pkw-Überlassung - Senatsbesetzung - Revision

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Überlassung eines Pkw zu Privatzwecken - Bei Ermittlung des Vorteils nach der 1 v.H.-Methode Abschläge unzulässig - Zur Vorteilsermittlung nach den ersparten Aufwendungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Arbeitnehmerzuschuß zur Anschaffung eines Firmenwagens

Papierfundstellen

  • BFHE 169, 438
  • BB 1993, 131
  • DB 1993, 258
  • BStBl II 1993, 195
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 21.06.1963 - VI 306/61 U

    Kostenlose Überlassung eines Pkw durch den Arbeitgeber zur privaten Nutzung des

    Auszug aus BFH, 23.10.1992 - VI R 1/92
    Dieser Wert sei notfalls zu schätzen (§ 162 der Abgabenordnung - AO 1977 -), wobei von den Kosten auszugehen sei, die der Arbeitnehmer für die Haltung eines eigenen PKWs gleichen Typs erspare (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 21. Juni 1963 VI 306/61, BFHE 77, 191, BStBl III 1963, 387).

    Das sind die Kosten, die dem Arbeitnehmer erwachsen würden, wenn er einen eigenen PKW des gleichen Typs halten würde (BFH-Urteil in BFHE 77, 191, BStBl III 1963, 387).

    Wird der geldwerte Vorteil dementsprechend nicht pauschal nach der 1-v. H.-Methode, sondern nach den Kosten ermittelt, die dem Arbeitnehmer erwachsen würden, wenn er einen PKW des gleichen Typs halten würde (vgl. BFH-Urteil in BFHE 77, 191, BStBl III 1963, 387), ist hinsichtlich der Absetzung für Abnutzung als Kostenfaktor von den Anschaffungskosten auszugehen, deren Wert der Arbeitgeber über die vermutliche Gesamtnutzungsdauer des PKW (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 165, 378, BStBl II 1992, 1000) dem Arbeitnehmer zuwendet, mithin grundsätzlich von den tatsächlichen, um die Zuzahlung des Arbeitnehmers geminderten Anschaffungskosten.

  • BFH, 26.07.1991 - VI R 82/89

    PKW - Anschaffungskosten - Nutzungsdauer - Jahresfahrleistung

    Auszug aus BFH, 23.10.1992 - VI R 1/92
    a) Da die Bewertung des Vorteils der Kfz-Überlassung nach der 1-v. H.-Methode nicht in einem Gesetz enthalten ist, kann sie von den Steuergerichten nur unter dem Gesichtspunkt der nach außen hin publizierten Selbstbindung der Verwaltung und im Hinblick auf das Prinzip der Gleichmäßigkeit der Besteuerung beachtet werden (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 26. Juli 1991 VI R 82/89, BFHE 165, 378, 384, BStBl II 1992, 1000).

    Wird der geldwerte Vorteil dementsprechend nicht pauschal nach der 1-v. H.-Methode, sondern nach den Kosten ermittelt, die dem Arbeitnehmer erwachsen würden, wenn er einen PKW des gleichen Typs halten würde (vgl. BFH-Urteil in BFHE 77, 191, BStBl III 1963, 387), ist hinsichtlich der Absetzung für Abnutzung als Kostenfaktor von den Anschaffungskosten auszugehen, deren Wert der Arbeitgeber über die vermutliche Gesamtnutzungsdauer des PKW (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 165, 378, BStBl II 1992, 1000) dem Arbeitnehmer zuwendet, mithin grundsätzlich von den tatsächlichen, um die Zuzahlung des Arbeitnehmers geminderten Anschaffungskosten.

  • BFH, 18.08.1992 - VIII R 9/92

    Wahl von ehrenamtlichen Richtern am Finanzgericht

    Auszug aus BFH, 23.10.1992 - VI R 1/92
    Der VI. Senat des BFH schließt sich dem BFH-Beschluß vom 18. August 1992 VIII R 9/92 (BFHE 168, 508) an, daß das FG Berlin wegen der im Dezember 1990 für eine Amtsperiode von vier Jahren durchgeführten Wahl der ehrenamtlichen Richter nicht vorschriftswidrig besetzt ist (§ 119 Nr. 1 FGO).

    Der VIII. Senat des BFH hat mit Beschluß vom 18. August 1992 VIII R 9/92 (BFHE 168, 508, BStBl II 1993, 55) entschieden, daß die im Dezember 1990 für eine Amtsperiode von vier Jahren durchgeführte Wahl der ehrenamtlichen Richter für das FG Berlin nicht als solche dazu führt, daß das Gericht fehlerhaft besetzt ist.

  • BVerfG, 10.05.1992 - 2 BvR 528/92

    Keine Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter durch Anwendung der

    Auszug aus BFH, 23.10.1992 - VI R 1/92
    Der erkennende Senat schließt sich dem an und verweist zur näheren Begründung auf obigen Beschluß (vgl. auch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 10. Mai 1992 2 BvR 528/92, Deutsch-Deutsche Rechtszeitschrift - DEZ - 1992, 281).
  • BFH, 07.04.1992 - VI R 113/88

    Ermittlung von KfZ-Kosten aus Dienstreisen

    Auszug aus BFH, 23.10.1992 - VI R 1/92
    Von diesen Grundsätzen ist der Senat auch nicht im Urteil vom 7. April 1992 VI R 113/88 (BFHE 167, 421, BStBl II 1992, 854) abgerückt.
  • FG Berlin, 08.05.1991 - VI 552/89
    Auszug aus BFH, 23.10.1992 - VI R 1/92
    Das FG entschied vorab, daß es ordnungsgemäß besetzt sei, und verwies zur Begründung auf sein Urteil vom 8. Mai 1991 VI 552/89 (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1991, 555).
  • BFH, 25.05.1992 - VI R 146/88

    Höhe des geldwerten Vorteils bei Kfz-Benutzung durch Arbeitnehmer

    Auszug aus BFH, 23.10.1992 - VI R 1/92
    Statt dessen läßt die Rechtsprechung die Bewertung des Vorteils auch nach der sog. 1-v. H.-Methode zu (BFH-Urteil vom 25. Mai 1992 VI R 146/88, BFHE 168, 194, BStBl II 1992, 700).
  • BFH, 20.08.1997 - VI B 83/97

    1 %-Methode bei Barlohnumwandlung

    Sofern Bedenken gegen diese Bewertungsmethode bestanden haben sollten (vgl. dazu BFH-Urteil vom 23. Oktober 1992 VI R 1/92, BFHE 169, 438, BStBl II 1993, 195), kann dies der Klägerin nicht entgegengehalten werden, weil eine Haftungsinanspruchnahme der Klägerin ermessensfehlerhaft wäre, wenn sie sich beim Lohnsteuerabzug an die allgemeinen Weisungen der zuständigen oberen Finanzbehörden der Länder oder des Bundes gehalten hat (BFH-Urteil vom 6. Dezember 1996 VI R 18/96, BFHE 182, 145, BStBl II 1997, 413).
  • FG Köln, 08.12.1999 - 11 K 3442/97

    Kfz-Überlassung: Zuzahlung zu den Anschaffungskosten

    Das sind die Kosten, die dem Arbeitnehmer erwachsen würden, wenn er einen eigenen PKW des gleichen Typs halten würde (Urteile des Bundesfinanzhofes - BFH - vom 21. Juni 1963 VI 306/61 U, BStBl III 1963, 387; vom 23. Oktober 1992 VI R 1/92, BStBl II 1993, 195).

    Hierbei handelt es sich um eine typisierende - die Verhältnisse des Einzelfalles weitestgehend außer Betracht lassende - Art der Wertermittlung (BFH-Urteil BStBl II 1993, 195).

    Dies schließt nicht nur eine Minderung des der 1-v.H.-Regelung zugrundegelegten Listenpreises um eine etwaige Zuzahlung des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten des Dienstfahrzeuges aus (vgl. BStBl II 1993, 195), sondern auch eine anderweitige Berücksichtigung des Eigenanteils, die über den tatsächlich der Lohnsteuer unterworfenen Sachbezugswert hinausgeht.

    Wird hingegen der geldwerte Vorteil nicht pauschal nach der 1-v.H.-Methode, sondern nach den Kosten ermittelt, die dem Arbeitnehmer erwachsen würden, wenn er einen Pkw gleichen Typs halten würde, so ist hinsichtlich der Absetzungen für Abnutzung (AfA) als Kostenfaktor von den Anschaffungskosten auszugehen, deren Wert der Arbeitgeber über die vermutliche Gesamtnutzungsdauer des PKW dem Arbeitnehmer zuwendet, mithin grundsätzlich von den tatsächlichen, um die Zuzahlung des Arbeitnehmers geminderten Anschaffungskosten (BFH-Urteil BStBl II 1993, 195; Schmidt in Heuermann/Wagner, Das gesamte Lohnsteuerrecht, D 128).

  • FG München, 08.11.2000 - 1 K 3091/98

    Garagenkosten eines Arbeitnehmers bei Anwendung der 1 v.H.-Methode keine

    Dies ergibt sich schon daraus, daß sie die individuellen Nutzungsverhältnisse, insbesondere den Umfang der privaten Nutzung (Fahrtleistung) und den Umfang der Kostenübernahme durch den Arbeitgeber (nur die festen oder auch die laufenden Kosten) vernachlässigt (BFH-Urteil vom 23.10.1992 VI R 1/92, BFHE 169, 438, BStBl II 1993, 195).

    Entscheidet sich jedoch der Steuerpflichtige, wie im Streitfall die Klägerin, für eine entsprechend pauschale Wertermittlung, kann diese nicht mit Elementen eines Einzelnachweises modifiziert werden (vgl. BFHE 169, 438, BStBl II 1993, 195 m.w.H.).

    Dem steht eine vom BFH in Teilbereichen bejahte Schätzungsmöglichkeit nicht entgegen, da diese Teilschätzung im Rahmen eines Einzelnachweises und nicht bei Anwendung der Pauschalierungsmethode erfolgte (vgl. BFH-Urteile vom 7.4.1992 VI R 113/88, BFHE 167, 421 , BStBl II 1992, 854 und in BFHE 169, 438, BStBl II 1993, 195).

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