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   BFH, 15.01.1993 - VI R 98/88   

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BFH, 15.01.1993 - VI R 98/88 (https://dejure.org/1993,875)
BFH, Entscheidung vom 15.01.1993 - VI R 98/88 (https://dejure.org/1993,875)
BFH, Entscheidung vom 15. Januar 1993 - VI R 98/88 (https://dejure.org/1993,875)
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Volltextveröffentlichungen (4)

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 170, 230
  • BB 1993, 926
  • BB 1993, 986
  • DB 1993, 966
  • BStBl II 1993, 348
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 27.09.1991 - VI R 1/90

    Aufwendungen für einen Videorecorder bei einem Lehrer als Werbungskosten

    Auszug aus BFH, 15.01.1993 - VI R 98/88
    Ist nicht nachprüfbar oder nicht klar erkennbar, ob der Gegenstand weitaus überwiegend dem Beruf dient, so sind die Aufwendungen für die Anschaffung schon aus Gründen der steuerlichen Gerechtigkeit zu den Kosten der Lebensführung zu rechnen (vgl. BFH-Urteil vom 27. September 1991 VI R 1/90, BFHE 166, 61, BStBl II 1992, 195).

    Deshalb ist zunächst der Umfang der jeweiligen Nutzung zu ermitteln (vgl. Senatsurteil in BFHE 166, 61, BStBl II 1992, 195).

  • FG Baden-Württemberg, 14.12.1988 - XIII K 24/87
    Auszug aus BFH, 15.01.1993 - VI R 98/88
    Bei dem "Schneider CPC 6128" handelt es sich um ein für Jugendliche konzipiertes Spielgerät, dessen technische Gegebenheiten kaum den Einsatz als Arbeitsmittel ermöglichen (vgl. ausführlich FG Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Dezember 1988 XIII K 24/87, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1989, 407).

    Insbesondere stellt das im Lieferumfang des "CPC 6128" enthaltene BASIC-Programm, d. h. die für das selbständige Programmieren in der Programmiersprache BASIC erforderliche Software, eine ansonsten nicht oder kaum verwendbare BASIC-Version dar (FG Baden-Württemberg, EFG 1989, 407).

  • BFH, 19.10.1970 - GrS 2/70

    Anschaffung eines Wirtschaftsguts - Kosten der Lebensführung - Aufteilung der

    Auszug aus BFH, 15.01.1993 - VI R 98/88
    Deshalb kommt eine Anerkennung als Werbungskosten in diesem Bereich nur in Betracht, wenn feststeht, daß der Arbeitnehmer den Gegenstand weitaus überwiegend beruflich verwendet, eine private Mitbenutzung also von ganz untergeordneter Bedeutung ist (BFH-Beschluß vom 19. Oktober 1970 GrS 2/70, BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17, und ständige Rechtsprechung).
  • BFH, 21.02.1986 - VI R 192/82

    Geltendmachung von Aufwendungen für Fachliteratur als Werbungskosten

    Auszug aus BFH, 15.01.1993 - VI R 98/88
    Dabei ist die Feststellung des Umfangs der beruflichen Nutzung im Einzelfall grundsätzlich Gegenstand tatrichterlicher Feststellung bzw. Würdigung (BFH-Urteil vom 21. Februar 1986 VI R 192/82, BFH/NV 1986, 401).
  • BFH, 21.11.1986 - VI R 137/83

    Werbungskosten - Diplom-Pädagoge - Erzieher - Sportgeräte - Sportkleidung -

    Auszug aus BFH, 15.01.1993 - VI R 98/88
    Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, daß Arbeitsmittel i. S. von § 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG alle Wirtschaftsgüter sind, die unmittelbar der Erledigung beruflicher Aufgaben dienen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 21. November 1986 VI R 137/83, BFHE 148, 469, BStBl II 1987, 262).
  • BFH, 19.02.2004 - VI R 135/01

    Gemischt genutzter privater PC

    cc) Das Urteil des erkennenden Senats vom 15. Januar 1993 VI R 98/88 (BFHE 170, 230, BStBl II 1993, 348) steht dem nicht entgegen; denn in der genannten Entscheidung ging es um einen typischen "Spiele-Computer", dessen (objektive) technischen Gegebenheiten kaum den Einsatz als Arbeitsmittel ermöglichten.
  • FG Baden-Württemberg, 26.07.2000 - 12 K 446/99

    Aufwendungen für die Anschaffung einer Computeranlage einer Lehrerin an einer

    Entscheidend hierfür ist die tatsächliche Zweckbestimmung des betreffenden Wirtschaftsguts im Einzelfall, d. h. die Funktion des Wirtschaftsguts im konkreten Einzelfall (BFH-Urteile vom 21. Februar 1986 VI R 192/82, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1986, 401; vom 27. September 1991 VI R 1/90, BFHE 166, 61, BStBl II 1992, 195; vom 15. Januar 1993 VI R 98/88, BFHE 170, 230 , BStBl II 1993, 348; vom 30. April 1993 VI R 99/89, BFH/NV 1993, 722 sowie BFH-Beschluß vom 8. Dezember 1998 VIII B 105/97, BFH/NV 1999, 797 ).

    Handelt es sich bei dem Wirtschaftsgut um einen Gegenstand, der von einer Vielzahl von Käufern zu Zwecken der Lebensführung und nicht zu beruflichen Zwecken angeschafft wird, wie dies etwa bei Videorecordern, Tonband- und Fernsehgeräten (vgl. BFH-Urteil vom 27. September 1991 VI R 1/90, a.a.O.) oder bei PC-Anlagen (vgl. BFH-Urteile vom 15. Januar 1993 VI R 98/88, a.a.O. und vom 22. September 1995 VI R 40/95 BFH/NV 1996, 207, a.a.O.) der Fall ist, so reicht es für den WK-Abzug nicht aus, daß der Steuerpflichtige nur allgemein die berufliche Nutzung darlegt und nachweist.

    Da der Steuerpflichtige im finanzgerichtlichen Verfahren Träger der Feststellungslast (objektiven Beweislast) für die Tatsachen ist, die den Abzug der WK dem Grunde und der Höhe nach begründen (BFH-Urteil vom 7. Februar 1997 VI R 33/96, BFH/NV 1997, 400 sowie Schmidt/Drenseck, EStG -Kommentar, 19. Auflage, § 9 Rn 190 m.w.N.), hat er die Art. der konkreten beruflichen Nutzung unter Vorlage bzw. Angabe geeigneter Beweismittel vielmehr detailliert darzulegen, um das Gericht in die Lage zu versetzen, zweifelsfrei festzustellen, daß gegenüber der festgestellten beruflichen die private Nutzung von ganz untergeordneter Bedeutung i.S.d. § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG ist (vgl. BFH-Urteile vom 15. Januar 1993 VI R 98/88 und vom 22. September 1995 VI R 40/95, a.a.O.).

    Erst wenn die Ermittlungen durch das Gericht zu keinem eindeutigen Ergebnis führen, kann der objektive Charakter des Wirtschaftsgutes den Ausschlag geben (BFH-Urteil vom 21. Februar 1986 VI R 192/82 und BFH-Beschluß vom 8. Dezember 1998 VIII B 105/97, a.a.O.) mit der Folge, daß die Aufwendungen für die Anschaffung der PC-Anlage aus Gründen der steuerlichen Gerechtigkeit zu den Kosten der Lebensführung zu rechnen und damit vom WK-Abzug ausgeschlossen sind (BFH-Urteil vom 15. Januar 1993 VI R 98/88, a.a.O.).

    Insofern hat der Bekl übersehen, daß der objektive Charakter der Ausstattung einer PC-Anlage im Rahmen der Beweiswürdigung, sei es im Veranlagungsverfahren oder außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren, sei es im Rahmen der tatrichterlichen Feststellung und Würdigung, erst dann eine Rolle spielt, wenn weder nachprüfbar noch klar erkennbar ist, ob die Anlage ihrer Funktion nach tatsächlich weitaus überwiegend dem Beruf dient bzw. gedient hat (BFH-Urteile vom 21. Februar 1986 VII R 192/82, BFH/NV 1986, 401, vom 15. Januar 1993 VI R 98/88, vom 22. September 1995 VI R 40/95 und BFH-Beschluß vom 8. Dezember 1998 VIII B 105/97, a.a.O.).

    Die vom Bekl in diesem Zusammenhang herangezogenen Urteile des BFH vom 15. Januar 1993 VI R 98/88 (a.a.O.) und vom 22. September 1995 VI R 40/95 (a.a.O.) vermögen diese Auffassung jedenfalls nicht zu tragen.

    In dem Urteil vom 15. Januar 1993 VI R 98/88 (a.a.O.), in dem er über die Anschaffungskosten eines typischen Spielecomputers zu entscheiden hatte, hat der BFH deutlich hervorgehoben, daß die Anschaffung eines Computers grundsätzlich auch dann als beruflich veranlaßt angesehen werden kann, wenn der Arbeitnehmer erst Grundkenntnisse der Computeranwendung gewinnen will, die für seine berufliche Arbeit erforderlich oder sinnvoll sind.

  • BFH, 22.09.1995 - VI R 40/95

    Aufwendungen für einen Computer als Werbungskosten

    Danach kommt bei der Anschaffung von solchen Wirtschaftsgütern, die ihrer Art nach auch im Rahmen der privaten Lebensführung verwendet werden können, eine Anerkennung als Werbungskosten nur in Betracht, wenn feststeht, daß der Arbeitnehmer den Gegenstand weitaus überwiegend beruflich verwendet hat, eine private Mitbenutzung also von ganz untergeordneter Bedeutung ist (Beschluß des BFH vom 19. Oktober 1970 GrS 2/70, BFHE 10, 309, BStBl II 1971, 17 [BFH 19.10.1970 - GrS - 2/70]; Urteil vom 15. Januar 1993 VI R 98/88, BFHE 170, 230, BStBl II 1993, 348, 349 [BFH 15.01.1993 - VI R 98/88]).

    Deshalb ist zunächst der Umfang der jeweiligen Nutzung zu ermitteln (vgl. BFH-Urteile vom 27. September 1991 VI R 1/90, BFHE 166, 61, BStBl II 1992, 195 [BFH 27.09.1991 - VI R 1/90]; in BFHE 170, 230, [BFH 15.01.1993 - VI R 98/88] BStBl II 1993, 348, 349 [BFH 15.01.1993 - VI R 98/88]).

    Hierzu sind ins einzelne gehende Feststellungen der Tatsacheninstanz erforderlich, etwa über den Kenntnisstand des Nutzers vor Anschaffung des Gerätes, über die konkreten Arbeitsschritte mit dem Computer und deren Zusammenhang mit dem Beruf (Urteil in BFHE 170, 230, [BFH 15.01.1993 - VI R 98/88] BStBl II 1993, 348 [BFH 15.01.1993 - VI R 98/88]).

    Ist nicht nachprüfbar oder nicht klar erkennbar, ob der Computer weitaus überwiegend dem Beruf dient, so sind die Aufwendungen für die Anschaffung schon aus Gründen der steuerlichen Gerechtigkeit zu den Kosten der Lebensführung zu rechnen (BFH in BFHE 170, 230, [BFH 15.01.1993 - VI R 98/88] BStBl II 1993, 348, 349 [BFH 15.01.1993 - VI R 98/88]).

    Er wird insbesondere darzulegen haben, welche Anwendungsschritte er im einzelnen mit den Computern vollzogen hat und wie diese mit seiner Berufstätigkeit zusammenhängen (vgl. BFH in BFHE 170, 230, [BFH 15.01.1993 - VI R 98/88] BStBl II 1993, 348, 350 [BFH 15.01.1993 - VI R 98/88]).

  • FG Baden-Württemberg, 26.07.2000 - 12 K 176/00

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für einen Personalcomputer als Werbungskosten

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  • FG Rheinland-Pfalz, 24.09.2001 - 5 K 1249/00

    Aufwendungen für einen häuslichen PC

    Dabei muss nach dieser Rechtsprechung im Hinblick auf das Aufteilungs- und Abzugsverbot in § 12 Nr. 1 EStG nicht nur feststehen, dass ein häuslicher PC tatsächlich beruflich genutzt wird, sondern auch, dass die private Nutzung vernachlässigbar ist (vgl. etwa BFH vom 15. Januar 1993 VI R 98/88, BStBl II 1993, 348 und vom 03. September 1995 VI R 40/95, BFH/NV 1996, 207).
  • FG München, 30.09.1997 - 2 K 2730/96
    Bei der Anschaffung von solchen Wirtschaftsgütern, die ihrer Art nach auch im Rahmen der privaten Lebensführung verwendet werden können, kommt eine Anerkennung als Werbungskosten nur in Betracht, wenn feststeht, daß der Gegenstand weitaus überwiegend beruflich verwendet wurde, eine private Mitbenutzung also von ganz untergeordneter Bedeutung ist (Beschluß des BFH vom 19. Oktober 1970 GrS 2/70 , BFHE 10, 309, BStBl II 1971, 17 [BFH 19.10.1970 - GrS - 2/70] ; Urteil vom 15. Januar 1993 VI R 98/88 , BFHE 170, 230, BStBl II 1993, 348, 349 [BFH 15.01.1993 - VI R 98/88] ).

    Deshalb ist zunächst der Umfang der jeweiligen Nutzung zu ermitteln (vgl. BFH-Urteile vom 27. September 1991 VI R 1/90 , BFHE 166, 61, BStBl II 1992, 195 [BFH 27.09.1991 - VI R 1/90] ; in BFHE 170, 230, [BFH 15.01.1993 - VI R 98/88] BStBl II 1993, 348, 349 [BFH 15.01.1993 - VI R 98/88] ).

    Ist nicht nachprüfbar oder nicht klar erkennbar, ob der Computer weitaus überwiegend dem Beruf dient, so sind die Aufwendungen für die Anschaffung schon aus Gründen der steuerlichen Gerechtigkeit zu den Kosten der Lebensführung zu rechnen (BFH in BFHE 170, 230, [BFH 15.01.1993 - VI R 98/88] BStBl II 1993, 348, 349 [BFH 15.01.1993 - VI R 98/88] ).

  • FG Rheinland-Pfalz, 22.11.2001 - 6 K 1024/00

    Schätzung der beruflichen Nutzung eines privat angeschafften Computers

    Anders ist es dagegen, wenn feststeht, dass der Computer seiner Art. nach zur konkreten Berufsausübung bestimmt und geeignet ist und auch so gut wie ausschließlich beruflich tatsächlich verwendet wird (BFH-Urteile vom 15. Januar 1993 VI R 98/88, BStBl II 1993, 348 ; vom 22. September 1995 VI R 40/95, BFH/NV 1996, 207).
  • FG Münster, 18.03.2003 - 6 K 579/99

    Aufwendungen für Praktika während des Studiums als vorweggenommene Werbungskosten

    Ist nicht nachprüfbar oder klar erkennbar, ob der Gegenstand weitaus überwiegend dem Beruf dient, so sind die Aufwendungen für die Anschaffung schon aus Gründen der steuerlichen Gerechtigkeit zu den Kosten der Lebensführung zu rechnen (vgl. BFH-Urteile vom 27.09.1991 VI R 1/90, BFHE 166, 61, BStBl. II 1992, 195; sowie vom 15.01.1993 VI 8/88, BFHE 170, 230, BStBl. II 1993, 348).
  • BFH, 08.12.1998 - VIII B 105/97

    Divergenz; Verletzung der Hinweispflicht; NZB

    Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) tragen vielmehr selbst vor, das FG habe in den Entscheidungsgründen unter ausdrücklichem Hinweis auf das Urteil des BFH vom 15. Januar 1993 VI R 98/88 (BFHE 170, 230, BStBl II 1993, 348) ausgeführt, für die Frage, in welchem Umfang ein Wirtschaftsgut privat oder betrieblich genutzt werde, spiele dessen objektiver Charakter eine wesentliche Rolle.
  • BFH, 01.04.2004 - VIII B 314/03

    Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rspr. nur bei erheblicher

    Ohne Erfolg macht der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend, die Zulassung der Revision sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung deshalb erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, Halbsatz 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), weil das Finanzgericht (FG) von den Entscheidungen des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 15. Januar 1993 VI R 98/88 (BFHE 170, 230, BStBl II 1993, 348) und vom 22. September 1995 VI R 40/95 (BFH/NV 1996, 207) abgewichen sei.
  • FG München, 19.06.2002 - 13 K 2492/98

    Herstellungskosten eines Gebäudes; unselbständige Gebäudeteile; Einkommensteuer

  • FG Sachsen-Anhalt, 10.09.1999 - 2 K 114/99

    Abschreibung auf einen zu 14 % privat genutzten Computer als Werbungskosten eines

  • FG Hessen, 27.11.2001 - 2 K 6838/98

    Aufwendungen für einen teils beruflich, teils privat genutzten Computer als

  • FG Rheinland-Pfalz, 26.11.2001 - 5 K 1647/00

    Schätzung des beruflichen Nutzungsanteils eines häuslichen PC

  • FG Rheinland-Pfalz, 28.10.1999 - 6 K 1960/98

    Steuerliche Absetzung eines Computers im Arbeitszimmer

  • FG Baden-Württemberg, 12.10.2000 - 6 K 165/97

    EDV-Anlage als Werbungskosten

  • FG Rheinland-Pfalz, 26.04.2000 - 1 K 1983/99

    Computer als Arbeitsmittel

  • FG Rheinland-Pfalz, 26.04.2000 - 1 K 2119/99

    Computer als Arbeitsmittel

  • FG Berlin, 22.03.2004 - 8 K 8079/03

    Teleskop als Arbeitsmittel eines Lehrers

  • FG Rheinland-Pfalz, 23.04.1999 - 5 K 2975/97

    Berücksichtigung von Aufwendungen für einen Computer und Zubehör als

  • FG Baden-Württemberg, 07.09.2000 - 6 K 460/98

    Computer als Arbeitsmittel für berufliche Tätigkeit; Werbungskosten als

  • FG Saarland, 18.12.1996 - 1 K 234/94

    Einkommensteuer; Aufwendungen für Fernsehgerät und Videorecorder bei

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