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   EuGH, 25.05.1993 - C-193/91   

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https://dejure.org/1993,196
EuGH, 25.05.1993 - C-193/91 (https://dejure.org/1993,196)
EuGH, Entscheidung vom 25.05.1993 - C-193/91 (https://dejure.org/1993,196)
EuGH, Entscheidung vom 25. Mai 1993 - C-193/91 (https://dejure.org/1993,196)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Finanzamt München III / Mohsche

    Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a
    Steuerrecht; Harmonisierung; Umsatzsteuern; Gemeinsames Mehrwertsteuersystem; Steuerbare Umsätze; Private Verwendung eines mit Vorsteuerabzugsmöglichkeit gekauften Betriebsgegenstands; Besteuerung von Leistungen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen und die der ...

  • EU-Kommission

    Finanzamt München III / Mohsche

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Umsatzsteuer: Private Kfz-Verwendung

  • Judicialis

    Sechste Richtlinie Art. 6 Abs. 2 Buchst. a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sechste Richtlinie Art. 6 Abs. 2 Buchst. a
    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Steuerbare Umsätze - Private Verwendung eines mit Vorsteuerabzugsmöglichkeit gekauften Betriebsgegenstands - Besteuerung von Leistungen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen und die der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage; Nichteinbeziehen von Garagenmiete, Kraftfahrzeugsteuer, Versicherung und Parkgebühren bei privater Firmenwagennutzung in die Umsatzsteuerveranlagung; Besteuerung der privaten Verwendung

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Mehrwertsteuer - Besteuerung der privaten Verwendung eines dem Unternehmen dienenden Fahrzeugs.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 308 (Ls.)
  • BB 1993, 1723
  • BB 1993, 780
  • DB 1993, 24
  • DB 1994, 25
  • BStBl II 1993, 812
 
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Wird zitiert von ... (79)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 27.06.1989 - 50/88

    Kühne / Finanzamt München III

    Auszug aus EuGH, 25.05.1993 - C-193/91
    8 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich aus der Systematik der Sechsten Richtlinie, daß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a die Nichtbesteuerung eines zu privaten Zwecken verwendeten Betriebsgegenstands verhindern will und demgemäß die Besteuerung der privaten Nutzung eines solchen Gegenstands nur dann verlangt, wenn er zum Abzug der Steuer berechtigt hat, mit der er beim Erwerb belastet war (Urteil vom 27. Juni 1989 in der Rechtssache 50/88, Kühne, Slg. 1989, 1925, Randnr. 8).

    9 Eine solche Besteuerung eines Betriebsgegenstands, der nicht zum Abzug des Restbetrags der Steuer berechtigt hat, würde nämlich zu einer Doppelbesteuerung führen, die dem Grundsatz der Steuerneutralität zuwiderliefe, der dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem, in das sich die Sechste Richtlinie einfügt, zugrunde liegt (Urteil Kühne, a. a. O., Randnr. 10).

  • EuGH, 19.01.1982 - 8/81

    Becker

    Auszug aus EuGH, 25.05.1993 - C-193/91
    17 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (insbesondere Urteil vom 19. Januar 1982 in der Rechtssache 8/81, Becker, Slg. 1982, 53) kann sich ein einzelner auf Bestimmungen einer Richtlinie, die inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheinen, gegenüber allen innerstaatlichen, nicht richtlinienkonformen Vorschriften berufen.
  • BFH, 05.06.2014 - XI R 36/12

    PKW-Nutzung durch einen Unternehmer für Fahrten zwischen Wohnung und

    Diese Bestimmung soll verhindern, daß ein zu privaten Zwecken verwendeter Betriebsgegenstand und eine vom Steuerpflichtigen zu privaten Zwecken unentgeltlich erbrachte Dienstleistung nicht besteuert werden (vgl. Urteile vom 27. Juni 1989 in der Rechtssache 50/88, Kühne, Slg. 1989, 1925, Randnr. 8, und vom 25. Mai 1993 in der Rechtssache C-193/91, Mohsche, Slg. 1993, I-2615, Randnr. 8).
  • EuGH, 08.03.2001 - C-415/98

    Bakcsi

    Einen Gegenstand, der nicht zum Abzug des Restbetrags der Steuer berechtigt hat, unter solchen Umständen zu besteuern, würde nämlich zu einer Doppelbesteuerung führen, die dem Grundsatz der Steuerneutralität zuwiderliefe, der dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem, in das sich die Sechste Richtlinie einfügt, zugrunde liegt (vgl. zu Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie Urteil Kühne, Randnr. 10, und Urteil vom 25. Mai 1993 in der Rechtssache C-193/91, Mohsche, Slg. 1993, I-2615, Randnr. 9).
  • EuGH, 10.09.2002 - C-141/00

    Kügler

    Nach ständiger Rechtsprechung (siehe u. a. Urteil vom 19. Januar 1982 in der Rechtssache 8/81, Becker, Slg. 1982, 53, Randnr. 25, vom 25. Mai 1993 in der Rechtssache C-193/91, Mohsche, Slg. 1993, I-2615, Randnr. 17, und vom 26. September 2000 in der Rechtssache C-134/99, IGI, Slg. 2000, I-7717, Randnr. 36) kann sich der Einzelne in Ermangelung fristgemäß erlassener Umsetzungsmaßnahmen auf Bestimmungen einer Richtlinie, die inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheinen, gegenüber allen nicht richtlinienkonformen innerstaatlichen Vorschriften berufen; er kann sich auf diese Bestimmungen auch berufen, soweit sie so geartet sind, dass sie Rechte festlegen, die der Einzelne dem Staat gegenüber geltend machen kann.
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