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   BFH, 25.11.1993 - V R 64/89   

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https://dejure.org/1993,1414
BFH, 25.11.1993 - V R 64/89 (https://dejure.org/1993,1414)
BFH, Entscheidung vom 25.11.1993 - V R 64/89 (https://dejure.org/1993,1414)
BFH, Entscheidung vom 25. November 1993 - V R 64/89 (https://dejure.org/1993,1414)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    UStG 1980 § 4 Nr. 16 Buchst. b; AO 1977 § 67; KHG § 2 Nr. 1; BPflV 1973 § 2 Nr. 5, §§ 3, 6, 16 Abs. 1; BPflV 1985 § 2 Abs. 3, § 7 Abs. 3

  • Wolters Kluwer

    Belegkrankenhaus - Kassenabrechnungen - Vergütungssatz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Reines Belegkrankenhaus als Zweckbetrieb - Abrechnung durch Belegarzt - Regelungslücke in UStG - Steuerfreiheit nur bei Mindestanteil von 40% an Patienten mit Krankenschein

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 173, 242
  • BB 1994, 350
  • DB 1994, 820
  • BStBl II 1994, 212
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 18.10.1990 - V R 35/85

    Leistungen der Wäscherei eines Krankenhauses sind weder umsatzsteuerfrei, noch

    Auszug aus BFH, 25.11.1993 - V R 64/89
    Die Steuerbefreiung der mit dem Betrieb der Krankenhäuser eng verbundenen Umsätze soll - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht den Träger eines Krankenhauses, sondern die Sozialversicherungsträger als Kostenträger für ihre Versicherten (und, typisierend, die selbstzahlenden Privatpatienten) begünstigen (vgl. Senatsurteil vom 18. Oktober 1990 V R 35/85, BFHE 162, 502, BStBl II 1991, 157, unter 1.).

    Eine Änderung des Zwecks der Vorschrift war damit nicht verbunden (vgl. auch Senatsurteil in BFHE 162, 502, BStBl II 1991, 157, unter 1.).

    Da das Urteil des FG bereits aus diesem Grunde aufzuheben war, braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob die Feststellung des FG für eine Würdigung dahin ausreichen, das Sanatorium der Klägerin sei ein Krankenhaus i. S. des § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG 1980 (vgl. dazu Urteile des Bundesfinanzhofs vom 2. März 1989 IV R 83/86, BFHE 156, 183, BStBl II 1989, 506; und in BFHE 162, 502, BStBl II 1991, 157, unter II. 3.).

  • Drs-Bund, 07.11.1975 - BT-Drs 7/4292
    Auszug aus BFH, 25.11.1993 - V R 64/89
    Diese Regelung bedeutet, daß nicht mehr als 60 v. H. der jährlichen Pflegetage auf Patienten entfallen dürfen, die sonstige gesondert berechenbare Leistungen nach § 6 BPflV 1973 in Anspruch nehmen (vgl. Bericht des Finanzausschusses zum Entwurf einer AO, BTDrucks 7/4292, zu § 67 AO).

    Da während des AO-Gesetzgebungsverfahrens die BPflV 1973 in Kraft getreten war und für den größten Teil der Krankenhäuser einheitliche Pflegesätze für alle Patienten eingeführt hatte, konnten die bisherigen Kriterien des § 10 GemV nicht mehr als Abgrenzungsmaßstab dienen und wurden der veränderten Rechtslage angepaßt (vgl. Bericht des Finanzausschusses zum Entwurf einer AO, BTDrucks 7/4292, zu § 67).

  • BGH, 09.11.1989 - IX ZR 269/87

    Kontrolle einzelner Klauseln der von einem Dachverband empfohlenen "Allgemeinen

    Auszug aus BFH, 25.11.1993 - V R 64/89
    Diese Patienten begnügen sich nicht mit den durch den Pflegesatz abgegoltenen allgemeinen Krankenhausleistungen (vgl. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BPflV 1973), sondern wählen über den "Normalbedarf" eines durchschnittlichen Krankenhausbenutzers hinausgehende (Wahl-)Leistungen (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 9. November 1989 IX ZR 269/87, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1990, 761 unter I.2.; BVerwG-Urteil vom 28. November 1991 2 N 1.89, BVerwGE 89, 207, 213).
  • BFH, 02.03.1989 - IV R 83/86

    Krankenhaus - Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen - Private Krankenanstalt -

    Auszug aus BFH, 25.11.1993 - V R 64/89
    Da das Urteil des FG bereits aus diesem Grunde aufzuheben war, braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob die Feststellung des FG für eine Würdigung dahin ausreichen, das Sanatorium der Klägerin sei ein Krankenhaus i. S. des § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG 1980 (vgl. dazu Urteile des Bundesfinanzhofs vom 2. März 1989 IV R 83/86, BFHE 156, 183, BStBl II 1989, 506; und in BFHE 162, 502, BStBl II 1991, 157, unter II. 3.).
  • BVerwG, 12.03.1987 - 3 C 14.86

    Krankenhaus - Privatklinik - Belegarzt

    Auszug aus BFH, 25.11.1993 - V R 64/89
    Der bezeichneten Vorschrift ist zu entnehmen, daß ärztliche Leistungen, die ein liquidationsberechtigter Belegarzt erbringt und berechnet, keine Krankenhausleistungen i. S. der § 2 Nr. 5 und § 3 Abs. 1 BPflV 1973 sind und nicht im Pflegesatz berücksichtigt werden dürfen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 12. März 1987 3 C 14/86, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 451.74, § 17 KHG Nr. 11).
  • BVerwG, 28.11.1991 - 2 N 1.89

    Beihilfe - Fürsorgepflichtverletzung - Behandlungsausschluss von der

    Auszug aus BFH, 25.11.1993 - V R 64/89
    Diese Patienten begnügen sich nicht mit den durch den Pflegesatz abgegoltenen allgemeinen Krankenhausleistungen (vgl. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BPflV 1973), sondern wählen über den "Normalbedarf" eines durchschnittlichen Krankenhausbenutzers hinausgehende (Wahl-)Leistungen (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 9. November 1989 IX ZR 269/87, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1990, 761 unter I.2.; BVerwG-Urteil vom 28. November 1991 2 N 1.89, BVerwGE 89, 207, 213).
  • BVerfG, 19.06.1973 - 1 BvL 39/69

    Behördliches Beschwerderecht

    Auszug aus BFH, 25.11.1993 - V R 64/89
    Vielmehr ist allgemein anerkannt, daß eine Gesetzesauslegung nicht allein am Wortlaut haften darf, sondern dem (wirklichen) Sinn der jeweiligen Bestimmung soweit als möglich Rechnung tragen muß (vgl. z. B. BVerfG, Beschluß vom 19. Juni 1973 1 BvL 39/69 und 14/72, BVerfGE 35, 263, 278 f.).
  • BVerfG, 22.12.1992 - 1 BvR 1333/89

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit richterlicher Rechtsfortbildung im

    Auszug aus BFH, 25.11.1993 - V R 64/89
    Dabei liegt eine unzulässige richterliche Rechtsfortbildung erst dann vor, wenn die einschlägigen gesetzlichen Regelungen nach ihrem auslegungsfähigen und auslegungsbedürftigen Wortlaut, ihrer Systematik und ihrem erkennbaren Sinn so ausgestaltet sind, daß die von der Rechtsprechung ausgesprochene Rechtsfolge hierzu in Widerspruch gerät; denn nur in einem solchen Fall kommt in Betracht, daß sich die Rechtsprechung in rechtsstaatswidriger Weise an die Stelle des Gesetzgebers setzt (vgl. BVerfG, Beschluß vom 22. Dezember 1992 1 BvR 1333/89, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1993, 327, unter II. 1.).
  • BFH, 23.01.2019 - XI R 15/16

    Steuerfreiheit von Leistungen einer Privatklinik mit Belegärzten

    ee) Der Senat weicht nicht vom BFH-Urteil vom 25. November 1993 V R 64/89 (BFHE 173, 242, BStBl II 1994, 212) ab.

    (1) Der V. Senat des BFH hat in seinem Urteil in BFHE 173, 242, BStBl II 1994, 212 entschieden, dass für ein reines Belegkrankenhaus, in dem die ärztlichen Leistungen ausschließlich von einem Belegarzt mit Liquidationsberechtigung erbracht und berechnet werden, eine Steuerfreiheit gemäß § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG 1980 i.V.m. § 67 Abs. 2 AO nur in Betracht kommt, wenn mindestens 40 % der jährlichen Pflegetage auf Patienten entfallen, deren ärztliche Behandlung der Belegarzt über Krankenschein oder entsprechend den für Kassenabrechnungen geltenden Vergütungssätzen abrechnet.

    Maßgebend hierfür war aus Sicht des V. Senats des BFH, dass die dortige Klägerin keinen ärztlichen Dienst hatte und daher weder ihre tatsächlich berechneten Entgelte Kosten des ärztlichen Dienstes enthielten noch (ohne weiteres) gemäß § 67 Abs. 1 AO ein Pflegesatz errechnet werden konnte, der typischerweise Kosten des ärztlichen Dienstes enthält (BFH-Urteil in BFHE 173, 242, BStBl II 1994, 212, unter II.1.b, Rz 14).

    Der V. Senat des BFH sah keine Möglichkeit, den Nachweisschwierigkeiten Rechnung zu tragen, wenn nicht die Steuerbefreiung für (reine) Belegkrankenhäuser gänzlich versagt werden solle (BFH-Urteil in BFHE 173, 242, BStBl II 1994, 212, unter II.2.e, Rz 23).

    Erstens handelt es sich bei der Klägerin, anders als bei der Klägerin im Urteilsfall in BFHE 173, 242, BStBl II 1994, 212, um eine Klinik mit eigenem ärztlichen Dienst.

    Zweitens ist das BFH-Urteil in BFHE 173, 242, BStBl II 1994, 212 zur Rechtslage von 1983 ergangen.

    Im BFH-Beschluss in BFH/NV 2017, 631 hat der V. Senat des BFH allerdings erneut hervorgehoben, dass durch die im BFH-Urteil in BFHE 173, 242, BStBl II 1994, 212 erfolgte Einbeziehung der Arztleistungen in die Betrachtung auch einem reinen Belegkrankenhaus der Zugang zur Steuerbefreiung des § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG a.F. ermöglicht werden sollte.

    Er hat deshalb weiter ausgeführt, die Übertragung der Grundsätze des BFH-Urteils in BFHE 173, 242, BStBl II 1994, 212 auf einen Fall, in dem ein ärztlicher Dienst vorhanden sei, sei zwar nicht greifbar gesetzeswidrig, aber nicht zwingend, möglicherweise sogar materiell-rechtlich unzutreffend.

    Denn die Pflegesätze, durch die die allgemeinen Krankenhausleistungen abgegolten werden sollen, wurden auf der Grundlage der Selbstkosten berechnet (vgl. §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 i.V.m. 16 Abs. 1 BPflV 1973 bzw. §§ 6 i.V.m. 16 BPflV 1986; vgl. BFH-Urteile in BFHE 173, 242, BStBl II 1994, 212, unter II.1.a aa, Rz 12; vom 2. Oktober 2003 IV R 48/01, BFHE 204, 80, BStBl II 2004, 363, unter 1.c, Rz 18 f.; in BFHE 231, 298, BStBl II 2011, 296, Rz 31 f.).

  • FG Berlin-Brandenburg, 22.06.2016 - 7 K 7184/14

    Umsatzsteuer 2005, 2006 und 2013

    Voraussetzung für die Steuerbefreiung nach §§ 4 Nr. 16 Buchst. b) UStG a. F., 67 Abs. 2 AO in den Streitjahren 2005 und 2006 ist, dass im jeweiligen Vorjahr nicht mehr als 60 % der jährlichen Belegungs- oder Berechnungstage auf Patienten entfielen, die sonstige gesondert berechenbare Leistungen in Anspruch nahmen (Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 25.11.1993 V R 64/89, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1994, 212, II. 2. a) der Gründe m. w. N.).

    Zwar hat der BFH (Urteil vom 25.11.1993 V R 64/89, a. a. O., II. 2. b) der Gründe) entschieden, dass bei reinen Belegarztkliniken die Belegungstage der Patienten in die nach § 67 AO begünstigten Tage einzubeziehen sein können, wenn der Belegarzt den Patienten gegenüber nach Kassengrundsätzen abrechnet.

    Andernfalls wäre auch die Aussage des BFH nicht verständlich, dass eine analoge Anwendung von § 67 Abs. 2 AO bei reinen Belegkliniken geboten sei, um diesen die Steuerbefreiung nicht generell vorzuenthalten (BFH, Urteil vom 25.11.1993 V R 64/89, a. a. O., II. 2. c) der Gründe), es also um eine Begünstigung der Belegarztkliniken über den Normwortlaut hinaus geht.

    Allerdings trägt die Klägerin auch vor (Bl. 231f. GA), alle Belegungstage entfielen auf Belegarztpatienten, was nach Auffassung des Senats ohnehin zur unmittelbaren Anwendung der Grundsätze des BFH-Urteils vom 25.11.1993 (V R 64/89, a. a. O., II. 2. der Gründe) führt, ohne dass es auf die Zweifelsfrage zu Behandlung von Belegarzttagen bei Krankenhäusern mit eigenem ärztlichen Dienst ankommt.

    Insbesondere hinsichtlich der Leistungen, die C... als Belegarzt erbracht hat, wäre es auch rein technisch ohne unzumutbaren Aufwand möglich gewesen, Vorsorge dafür zu treffen, zur Abrechnungsweise gegenüber dessen Patienten vortragen zu können, weil C... auch Geschäftsführer der Klägerin ist, zumal das Urteil des BFH zu der Maßgeblichkeit der Abrechnungsweise von Belegärzten (BFH, Urteil vom 25.11.1993 V R 64/89, a. a. O.) bereits vor den Streitjahren ergangen ist, sodass es auch nicht ausgeschlossen war, ein entsprechendes Dokumentationsbedürfnis zu erkennen.

  • BVerfG, 31.05.2007 - 1 BvR 1316/04

    Anwendung von § 4 Nr 16 Buchst b UStG 1980 anstatt § 4 Nr 14 S 1 UStG 1980

    Zweck dieser Steuerbefreiung ist es, die Sozialversicherungsträger als Kostenträger für ihre Versicherten von der Umsatzsteuer zu entlasten (BFH, Urteil vom 25. November 1993 - V R 64/89 -, BFHE 173, 242; Verweyen, in: Hartmann/Metzenmacher, § 4 Nr. 16 UStG 1980, Rn. 25; Birkenfeld, Umsatzsteuer-Handbuch, 2005, § 98 Rn. 15; so auch für die Umsatzsteuerbefreiung der ärztlichen Behandlung: BVerfGE 101, 151 m.w.N.).

    In der Konsequenz dieser Regelung liegt es, dass auch selbstzahlende Privatpatienten und deren Kostenträger durch die Umsatzsteuerbefreiung gefördert werden, sofern die von den Krankenhäusern berechneten Entgelte sich auch ihnen gegenüber im Kostenrahmen des § 67 AO bewegen, weil diese sich mit den allgemeinen Krankenhausleistungen begnügen (vgl. BFH, Urteil vom 25. November 1993 - V R 64/89 - , BFHE 173, 242).

  • BFH, 02.10.2003 - IV R 48/01

    Einkünfte eines Arztes aus Privatklinik

    Bei dieser Sachlage bedurfte es keiner weiteren Feststellungen dazu, ob mindestens 40 v.H. der jährlichen Pflegetage auf Patienten entfielen, die nur die ärztliche Behandlung im Rahmen der allgemeinen Krankenhausleistungen in Anspruch genommen haben (BRDrucks 224/85, S. 66), deren ärztliche Behandlung also über Krankenschein oder entsprechend den für Kassenabrechnungen geltenden Vergütungssätzen abgerechnet wurden (s. auch Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. November 1993 V R 64/89, BFHE 173, 242, BStBl II 1994, 212, zu II.2.b und 3. der Entscheidungsgründe).

    Steht damit fest, dass der Kläger in den Streitjahren in allen Fällen nicht nach den für Kassenabrechnungen geltenden Vergütungssätzen liquidiert hat, so waren auch die Voraussetzungen des § 67 Abs. 2 AO 1977 nicht erfüllt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 173, 242, BStBl II 1994, 212, zur Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes --UStG-- 1980).

  • BFH, 02.03.2011 - XI R 47/07

    EuGH-Vorlage zu den Voraussetzungen der Steuerfreiheit der Umsätze eines

    In einem solchen Fall sind die (voraussichtlichen) Umsätze des Jahres der Eröffnung der Einrichtung maßgebend (vgl. das zu § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG ergangene Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. November 1993 V R 64/89, BFHE 173, 242, BStBl II 1994, 212, unter II.1.a; so auch Abschn. 99a Abs. 8 der Umsatzsteuer-Richtlinien 2008).
  • BFH, 15.12.2016 - V B 102/16

    Zur Umsatzbesteuerung von Belegkrankenhäusern

    NV: Es ist jedenfalls nicht grob rechtsfehlerhaft, wenn die zu einem reinen Belegkrankenhaus entwickelten Grundsätze des Senatsurteils vom 25. November 1993 V R 64/89 (BFHE 173, 242, BStBl II 1994, 212) auf ein Krankenhaus übertragen werden, dessen ärztliche Leistungen von Belegärzten geprägt werden.

    Es ist nicht grob rechtsfehlerhaft, wenn das FG die zu einem reinen Belegkrankenhaus entwickelten Grundsätze des Senatsurteils vom 25. November 1993 V R 64/89 (BFHE 173, 242, BStBl II 1994, 212) auf den vorliegenden Fall übertragen hat.

    Außerdem hat der V. Senat im Urteil in BFHE 173, 242, BStBl II 1994, 212 die Eigenschaft als reines Belegkrankenhaus deshalb hervorgehoben, weil er durch die Einbeziehung der Arztleistungen in die Betrachtung auch einem reinen Belegkrankenhaus den Zugang zur Steuerbefreiung des § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG a.F. ermöglichen wollte (BFH-Urteil in BFHE 173, 242, BStBl II 1994, 212, Rz 15).

    Danach mag die Übertragung der Grundsätze des BFH-Urteils in BFHE 173, 242, BStBl II 1994, 212 auf den vorliegenden Fall nicht zwingend, möglicherweise sogar materiell-rechtlich unzutreffend sein, greifbar gesetzwidrig oder gar willkürlich ist das FG-Urteil deshalb aber nicht.

  • BFH, 26.08.2010 - V R 5/08

    Umsatzsteuerfreie Leistungen durch Privatklinik - Berechnung der Jahrespflegetage

    a) Wie der BFH mit Urteil vom 25. November 1993 V R 64/89 (BFHE 173, 242, BStBl II 1994, 212, unter II.2.a) unter Bezugnahme auf den Bericht des Finanzausschusses zum Entwurf einer AO (BTDrucks 7/4292) entschieden hat, bewirkt die Verweisung in § 67 AO auf die BPflV 1973, dass nicht mehr als 60 v.H. der jährlichen Pflegetage auf Patienten entfallen dürfen, die sonstige gesondert berechenbare Leistungen nach § 6 BPflV 1973 und damit sog. Wahlleistungen hinsichtlich der Unterkunft (Belegung eines Ein- oder Zweibettzimmers) oder der Arztwahl (Chefarztbehandlung) in Anspruch nehmen.

    aa) Während sich Wahlleistungen unter der Geltung der BPflV 1973 vorrangig auf die Art der Unterbringung oder die Behandlung durch besondere Ärzte bezogen (BFH-Urteil in BFHE 173, 242, BStBl II 1994, 212, unter II.2.a), sind nunmehr aufgrund von Maßnahmen zur Kostendämpfung im Gesundheitswesen zunehmend sog. medizinische "Wahlleistungen" verbreitet.

  • FG Baden-Württemberg, 28.11.2012 - 14 K 2883/10

    Ist die Umsatzsteuerpflicht eines Krankenhauses, das keine Kassenpatienten

    Der EuGH stellt mithin auf den Endverbraucher, den Patienten, ab - im Gegensatz zur langjährigen nationalen Rechtsprechung, die auf eine Entlastung der Sozialversicherungsträger als Kostenträger für ihre versicherten und -typisierend- für die selbstzahlenden Privatpatienten abgestellt hat (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 25. November 1993 V R 64/89, BStBl. II 1994, 212; FG Köln, Urteil vom 31. März 2004 4 K 4678/01, EFG 2004, 1404; Hessisches FG, Beschluss vom 18. Januar 2011 6 V 2444/10, Juris; Böhme, Die Umsatzsteuerbefreiung der Krankenhäuser ab 1. Januar 2009, Deutsche Steuer-Zeitung (DStZ) 2010, 295, 302).
  • BFH, 24.01.2008 - V R 54/06

    Umsatzsteuerfreiheit von Umsätzen eines Pflegedienstes: Einhalten der 40 %-Grenze

    Davon ist der Senat bislang stillschweigend ausgegangen (vgl. zu § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG: Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. November 1993 V R 64/89, BFHE 173, 242, BStBl II 1994, 212; siehe dazu auch BVerfG-Beschluss in BFH/NV Beilage 2007, 449, HFR 2007, 1028, UR 2007, 737, unter IV.3.; zu § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG: BFH-Urteil vom 5. Februar 2004 V R 2/03, BFHE 204, 496, BStBl II 2004, 669; zu § 4 Nr. 16 Buchst. c UStG: BFH-Urteil vom 15. März 2007 V R 55/03, BFHE 217, 48, BStBl II 2008, 31, unter II. 3.).
  • BFH, 30.06.2010 - XI R 47/07

    Divergenzanfrage nach § 11 Abs. 3 FGO: Verstoß des § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG

    In einem solchen Fall sind die Umsätze des Jahres der Eröffnung der Einrichtung maßgebend (vgl. das zu § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG ergangene BFH-Urteil vom 25. November 1993 V R 64/89, BFHE 173, 242, BStBl II 1994, 212, unter II.1.a; so auch Abschn. 99a Abs. 8 der Umsatzsteuer-Richtlinien 2008).
  • BFH, 22.05.2003 - V R 94/01

    Voraussetzung für Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Buchst. b und c UStG

  • FG Berlin, 16.08.2006 - 2 K 5218/01

    Steuerfreiheit der Umsätze aus dem Betrieb eines ambulanten Krankenpflegedienstes

  • FG Hessen, 29.03.2001 - 8 K 3307/96

    Keine Gewerbesteuerfreiheit für Arzt mit Privatklinik

  • BFH, 08.05.1996 - XI R 47/95

    Steuerfreiheit eines Sanatoriumsbetriebes

  • FG Hessen, 13.02.2017 - 6 K 2594/12

    § 4 Nr.25 UStG, Art. 132 Abs.1 Buchst. h MwStSystRL

  • FG Rheinland-Pfalz, 14.09.2006 - 6 K 1268/03

    Steuerfreiheit der Umsätze von Organgesellschaften; Steuerbefreiung der

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