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   BFH, 06.03.1996 - II R 38/93   

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https://dejure.org/1996,647
BFH, 06.03.1996 - II R 38/93 (https://dejure.org/1996,647)
BFH, Entscheidung vom 06.03.1996 - II R 38/93 (https://dejure.org/1996,647)
BFH, Entscheidung vom 06. März 1996 - II R 38/93 (https://dejure.org/1996,647)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Deutsches Notarinstitut

    AO § 42; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1
    Gestaltungsmißbrauch durch Übertragung von BGB-Gesellschaftsanteilen

  • Simons & Moll-Simons

    GrEStG (BY) § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 1; AO 1977 § 42 Satz 1; FGO § 118 Abs. 1 Satz 2, § 160 Abs. 2; AGFGO (BY) Art. 5

  • Wolters Kluwer

    Vorkaufsrechtsteuerung bei Grundbesitz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Grundbesitz haltende Personengesellschaft - Veräußerung sämtlicher Anteile - Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten - Gestaltungsmißbrauch und Zivilrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    AO § 42; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1
    Gestaltungsmißbrauch durch Übertragung von BGB-Gesellschaftsanteilen

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    GrEStG § 1 Abs 1 Nr 1 J: 1983, AO 1977 § 42
    Auswechslung; Gesellschafteraustausch; Gestaltungsmißbrauch; Gründung; Personengesellschaft

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 179, 443
  • BB 1996, 1154
  • BB 1996, 998
  • DB 1996, 1119
  • BStBl II 1996, 377
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 09.03.1994 - II R 82/91

    Sonstiges; Grunderwerbsteuer bei Übertragung von Anteilen an einer

    Auszug aus BFH, 06.03.1996 - II R 38/93
    Eine mißbräuchliche Rechtsgestaltung zur Steuerumgehung liegt danach vor, wenn die Parteien unter Ausnutzung einer zivilrechtlichen Wahlmöglichkeit, also der Möglichkeit verschiedener Gestaltung, den vom Steuergesetz erfaßten - "angemessenen" - Weg vermeiden und statt dessen einen Weg beschreiten, der zwar nach der Wertung des Steuergesetzes ebenfalls besteuerungswürdig ist, aber als solcher keinen Steuertatbestand erfüllt (Senatsurteil vom 9. März 1994 II R 82/91, BFH/NV 1994, 903).

    Die Vorschrift schließt nur aus, daß der Steuerpflichtige sich für steuerrechtliche Zwecke auf die von ihm gewählte Gestaltung beruft (BFH-Urteile in BFH/NV 1994, 903; in BFHE 160, 57, BStBl II 1990, 446, und vom 14. Mai 1986 II R 22/84, BFHE 146, 480, BStBl II 1986, 620).

    Diese wird durch § 42 Satz 1 AO 1977 nicht berührt, denn die zivilrechtlich gewählte Gestaltung bleibt mit ihren jeweiligen Folgen bestehen, auch wenn sie der im Steuergesetz vorgesehenen typischen Form nicht entspricht (BFH-Urteil in BFH/NV 1994, 903).

  • BFH, 14.05.1986 - II R 22/84

    Erbteilskauf kann als Grundstückskauf zu qualifizieren sein

    Auszug aus BFH, 06.03.1996 - II R 38/93
    Die Vorschrift schließt nur aus, daß der Steuerpflichtige sich für steuerrechtliche Zwecke auf die von ihm gewählte Gestaltung beruft (BFH-Urteile in BFH/NV 1994, 903; in BFHE 160, 57, BStBl II 1990, 446, und vom 14. Mai 1986 II R 22/84, BFHE 146, 480, BStBl II 1986, 620).

    § 42 Satz 1 AO 1977 versagt es dem Steuerpflichtigen nur, sich bei der Anwendung des Steuergesetzes darauf zu berufen, daß die gewählte Gestaltung den gesetzlichen Tatbestand nicht erfülle, wenn die Besteuerungswürdigkeit entsprechend der im Steuergesetz umschriebenen typischen zivilrechtlichen Gestaltung gleichwohl bestehen bleibt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 146, 480, BStBl II 1986, 620).

  • BFH, 06.03.1990 - II R 88/87

    Grunderwerbsteuer bei Übertragung von Anteilen an einer Gesellschaft bürgerlichen

    Auszug aus BFH, 06.03.1996 - II R 38/93
    § 42 AO 1977 bewirkt so die Besteuerung entsprechend dem Zweck des Steuergesetzes, wenn dessen tatbestandsmäßig mit einem anderen Rechtstyp beschriebener wirtschaftliche Zweck erreicht wird (BFH-Urteil vom 6. März 1990 II R 88/87, BFHE 160, 57, BStBl II 1990, 446).

    Die Vorschrift schließt nur aus, daß der Steuerpflichtige sich für steuerrechtliche Zwecke auf die von ihm gewählte Gestaltung beruft (BFH-Urteile in BFH/NV 1994, 903; in BFHE 160, 57, BStBl II 1990, 446, und vom 14. Mai 1986 II R 22/84, BFHE 146, 480, BStBl II 1986, 620).

  • BFH, 31.07.1991 - II R 17/88

    Grunderwerbsteuer beim Wechsel im Personenstand einer Grundbesitz haltenden

    Auszug aus BFH, 06.03.1996 - II R 38/93
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 31. Juli 1991 II R 17/88, BFHE 165, 297, BStBl II 1991, 891 mit Nachweisen), daß die Übertragung sämtlicher Anteile an einer nur Grundbesitz haltenden Personengesellschaft gemäß § 42 AO 1977 i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG (BY) (= § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1983) der Grunderwerbsteuer unterliegen kann, weil durch den vollständigen Wechsel im Personenstand einer Personengesellschaft, der als solcher nicht der Grunderwerbsteuer unterliegt, sich die Rechtszuständigkeit in Gestalt des Gesamthandseigentums der Gesellschafter an dem Grundstück ändert und damit mittels der Anteilsübertragung das gleiche Ergebnis erreicht wird wie durch den Abschluß eines auf die Übertragung des Grundstücks gerichteten Kaufvertrages zwischen Alt- und Neugesellschaftern in ihrer jeweiligen gesamthänderischen Verbundenheit, der den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG erfüllen würde.
  • BFH, 28.01.1992 - VIII R 7/88

    Vermutung für rechtsmissbräuchliche Zwischenschaltung von Basisgesellschaft im

    Auszug aus BFH, 06.03.1996 - II R 38/93
    Als entscheidend sieht die Revision mithin an, ob im Streitfall wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe vorliegen, die es rechtfertigen, die gewählte rechtliche Gestaltung in ihrer steuerrechtlichen Auswirkung zu beachten (vgl. hierzu auch BFH-Urteile vom 28. Januar 1992 VIII R 107/88, BFHE 167, 273, BStBl II 1993, 84 zu 2. b der Entscheidungsgründe, und vom 21. Dezember 1994 I R 65/94, BFHE 176, 571 unter 2. B).
  • BFH, 05.02.1992 - I R 127/90

    Einkommensbegriff des § 47 Abs. 2 S. I KStG

    Auszug aus BFH, 06.03.1996 - II R 38/93
    Sie räumt allerdings unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 5. Februar 1992 I R 127/90 (BFHE 166, 356, BStBl II 1992, 532) ein, daß zur Feststellung der Umgehungsabsicht die Verwendung von Indizienbeweisen zulässig sei, und führt aus, daß das FG das Vorliegen eines vernünftigen wirtschaftlichen Grundes hätte prüfen müssen, weil die Umgehungsabsicht verneint werden müsse, soweit solche Gründe vorliegen.
  • BFH, 21.12.1994 - I R 65/94

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei beschränkt steuerpflichtigen

    Auszug aus BFH, 06.03.1996 - II R 38/93
    Als entscheidend sieht die Revision mithin an, ob im Streitfall wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe vorliegen, die es rechtfertigen, die gewählte rechtliche Gestaltung in ihrer steuerrechtlichen Auswirkung zu beachten (vgl. hierzu auch BFH-Urteile vom 28. Januar 1992 VIII R 107/88, BFHE 167, 273, BStBl II 1993, 84 zu 2. b der Entscheidungsgründe, und vom 21. Dezember 1994 I R 65/94, BFHE 176, 571 unter 2. B).
  • BFH, 26.04.1995 - II R 6/94

    Das Grunderwerbsteuergesetz NW ist seit 1. Januar 1993 kein revisibles Recht mehr

    Auszug aus BFH, 06.03.1996 - II R 38/93
    Obwohl es sich - auch soweit der Steueranspruch nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG (BY) im Streitfall nur i. V. m. § 42 AO 1977 gerechtfertigt werden kann - dabei um die Anwendung von Landesrecht und nicht, wie § 118 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) voraussetzt, um die Anwendung von Bundesrecht handelt (s. hierzu Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 26. April 1995 II R 6/94, BFHE 178, 222, BStBl II 1995, 738), unterliegt die Rechtsanwendung durch das FG der Überprüfung durch den BFH.
  • BGH, 02.11.2001 - V ZR 224/00

    Anspruch auf Ausstellung einer Rechnung mit Umsatzsteuer-Ausweis; Wirksamkeit

    b) § 42 AO schließt nur aus, daß sich der Steuerpflichtige für steuerliche Zwecke auf die von ihm gewählte Gestaltung beruft, berührt jedoch nicht deren zivilrechtliche Wirksamkeit (im Anschluß an BFH BStBl II 1996, 377, 379; BGH/NV 1994, 903 f).

    Hierbei verkennt es aber, daß § 42 AO nur ausschließt, daß sich der Steuerpflichtige für steuerliche Zwecke auf die von ihm gewählte Gestaltung beruft, jedoch nicht die zivilrechtliche Wirksamkeit der Gestaltung berührt (vgl. BFH BStBl II 1996, 377, 379; BFH/NV 1994, 903 f).

  • BFH, 20.05.1997 - VIII B 108/96

    Verdeckte wesentliche Beteiligung - Bewertung

    Dabei kann der Indizienbeweis verwendet werden, wenn eine bestimmte Gestaltung regelmäßig den Schluß auf eine bestimmte Umgehungsabsicht zuläßt (vgl. BFH-Urteile vom 5. Februar 1992 I R 127/90, BFHE 166, 356, BStBl II 1992, 532, 536; vom 6. März 1996 II R 38/93, BFHE 179, 443, BStBl II 1996, 377, 378; BFHE 158, 166, BStBl II 1990, 100, 102), wonach keine allgemeine Vermutung besteht.
  • FG Köln, 09.03.2000 - 5 K 2476/97

    Übertragung sämtlicher Anteile an einer grundstücksverwaltenden

    Denn wie bereits in dem am 06.03.1996 II R 38/93 vom gleichen Senat des BFH entschiedenen Fall habe das Vermögen der klagenden BGB -Gesellschaft ausschliesslich ein einzelnes Grundstück umfasst, so dass in dem dortigen Streitfall ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten anzunehmen gewesen sei.

    d) Der BFH hat zwar in seinem Urteil vom 06.03.1996 II R 38/93 BStBl II 1996 Seite 377 entschieden, daß es für die im Rahmen des § 42 vorzunehmende Prüfung grundsätzlich ohne Belang ist, wie die Rechtsgestaltung nach außersteuerlichen Gesichtspunkten zu beurteilen ist.

    Da der Senat mit seinem Urteil im Streitfall möglicherweise von der in den Entscheidungen des BFH vom 06.03.1996 II R 38/93 (BStBl II 1996 Seite 377) und vom 18.5.1999 II B 104/98 (BFH/NV 1999, 1640 ) zum Ausdruck kommenden Auffassung abweicht, hat der Senat die Revision gem. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen.

  • FG Hamburg, 21.02.2014 - 3 K 66/13

    Keine Grunderwerbsteuerpflicht gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG i. V. m. § 42 AO bei

    Der rechtsgeschäftliche Wille der Parteien entspricht dabei der im Steuergesetz umschriebenen typischen zivilrechtlichen Gestaltung (BFH-Urteil vom 06.03.1996 II R 38/93, BFHE 179, 443, BStBl II 1996, 377).

    Anstelle des grundsätzlich möglichen und den wirtschaftlichen Umständen angemessenen Erwerbs eines unbedingten und unbefristeten Anspruchs auf Übereignung des Grundstücks durch die Personengesellschaft wird der Weg des Anteilserwerbs gewählt (BFH-Urteile vom 01.12.2004 II R 23/02, BFH/NV 2005, 721; vom 06.03.1996 II R 38/93, BFHE 179, 443, BStBl II 1996, 377; vom 02.02.1994 II R 84/90, BFH/NV 1994, 824; Viskorf, DStR 1994, 6).

  • BFH, 12.12.1996 - II R 61/93

    Wer schuldet Grunderwerbsteuer bei Auswechslung aller Gesellschafter einer

    An die Erkenntnis, daß eine Gestaltung i. S. des § 42 Satz 1 AO 1977 unangemessen und deshalb nicht anzuerkennen sei, wird nur die (zutreffende) Entstehung der (Grunderwerb) Steuer geknüpft, die zivilrechtliche Wirksamkeit der Gestaltung, also der Abtretung der Gesellschaftsanteile, wird nicht berührt (vgl. BFH-Urteil vom 6. März 1996 II R 38/93, BFHE 179, 443, BStBl II 1996, 377).
  • BFH, 07.09.2006 - II B 34/05

    Herausgabeverpflichtung des Treuhänders bei Beendigung eines

    Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen --wie hier-- bereits höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt, die sich mit der Steuerpflicht des vollständigen Gesellschafterwechsels einer lediglich Grundbesitz haltenden Personengesellschaft befasst (hier: BFH-Urteil vom 6. März 1996 II R 38/93, BFHE 179, 443, BStBl II 1996, 377).

    So hat der BFH in seiner oben genannten Entscheidung in BFHE 179, 443, BStBl II 1996, 377 ausgeführt, dass § 42 AO 1977 die Berufung auf die gewählte zivilrechtliche Form dann versage, wenn die Prüfung der rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen, die formal nicht der in dem Steuergesetz bezeichneten typischen wirtschaftlichen Form entsprechen, ergebe, dass der zum Ausdruck kommende rechtsgeschäftliche Wille der im Steuergesetz umschriebenen typischen zivilrechtlichen Gestaltung entspreche.

  • BFH, 17.06.1998 - II R 30/96

    Grunderwerbssteuer bei Gesellschafterwechsel einer Immobilien-GbR

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 6. März 1996 II R 38/93, BFHE 179, 443, BStBl II 1996, 377, und vom 31. Juli 1991 II R 17/88, BFHE 165, 297, BStBl II 1991, 891, m.N.), daß die Übertragung sämtlicher Anteile an einer nur Grundbesitz haltenden Personengesellschaft gemäß § 42 AO 1977 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1983 der Grunderwerbsteuer unterliegen kann, weil durch den vollständigen Wechsel im Personenstand einer Personengesellschaft, der als solcher nicht der Grunderwerbsteuer unterliegt, sich die Rechtszuständigkeit in Gestalt des Gesamthandseigentums der Gesellschafter an dem Grundstück ändert und damit mittels der Anteilsübertragung das gleiche Ergebnis erreicht wird wie durch den Abschluß eines auf die Übertragung des Grundstücks gerichteten Kaufvertrages zwischen Alt- und Neugesellschaftern in ihrer jeweiligen gesamthänderischen Verbundenheit, der den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG erfüllen würde.

    Eine mißbräuchliche Rechtsgestaltung zur Steuerumgehung liegt danach vor, wenn die Parteien unter Ausnutzung einer zivilrechtlichen Wahlmöglichkeit den vom Steuergesetz erfaßten --"angemessenen"-- Weg vermeiden und statt dessen einen Weg beschreiten, der zwar nach der Wertung des Steuergesetzes ebenfalls besteuerungswürdig ist, aber als solcher keinen Steuertatbestand erfüllt (Senatsurteile in BFHE 179, 443, BStBl II 1996, 377, und vom 9. März 1994 II R 82/91, BFH/NV 1994, 903).

  • FG Hamburg, 06.02.1997 - II 60/93

    Klagebefugnis bei Umwandlung einer Kommanditgesellschaft (KG) in eine

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  • FG München, 12.12.2012 - 1 K 3645/08

    Eintritt der Festsetzungsverjährung bei Verzicht auf Schlussbesprechung erst nach

    § 42 AO bewirkt nur, dass sich der Steuerpflichtige für steuerrechtliche Zwecke auf die von ihm gewählte Gestaltung nicht berufen kann (BFH, Urteil vom 6. März 1996 II R 38/93, BFHE 179, 443 und vom 14. Mai 1986 II R 22/84, BFHE 146, 480, BStBl II 1986, 620).
  • BFH, 18.05.1999 - II B 104/98

    Grundstücksgesellschaft, Wechsel im Gesellschafterbestand

    Im Urteil vom 6. März 1996 II R 38/93 (BFHE 179, 443, BStBl II 1996, 377) hat der BFH im Zusammenhang mit der Übertragung sämtlicher Anteile an einer nur Grundbesitz haltenden Personengesellschaft ausgeführt, für die im Rahmen des § 42 AO 1977 vorzunehmende Prüfung sei grundsätzlich ohne Belang, wie die gewählte Rechtsgestaltung nach außersteuerrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen sei.

    Daß nach dem zitierten Urteil in BFHE 179, 443, BStBl II 1996, 377 im Rahmen des § 42 AO 1977 ohne Belang sein soll, wie die gewählte Rechtsgestaltung unter außersteuerrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen ist, im Streitfall aber die Rechtsgestaltung aus einem steuerrechtlichen Gesichtspunkt --nämlich dem des Erhalts der Sonderabschreibungen-- gewählt worden ist, begründet keinen maßgeblichen Unterschied, der eine erneute Befassung des BFH mit der aufgeworfenen Rechtsfrage erforderlich machte.

  • FG Baden-Württemberg, 07.08.2020 - 9 K 2621/18

    Zum Vorliegen einer unternehmerischen Tätigkeit, des Vorsteuerabzugsrechts sowie

  • FG Nürnberg, 08.12.2004 - V 208/02

    Erfassung der Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Kommanditanteilen im Rahmen

  • BFH, 09.07.1997 - VIII B 40/97
  • FG Niedersachsen, 30.06.2005 - 5 K 796/01

    Abschluss eines Mietvertrages zwischen Gesellschafter und Gesellschaft;

  • BFH, 01.12.2004 - II R 23/02

    GrESt; Anteil an PersG

  • BFH, 25.06.2003 - II R 55/00

    Grundbesitzende PersG; Wechsel im Gesellschafterbestand

  • BayObLG, 21.05.1996 - 2Z BR 50/96

    Zusammenfassung mehrerer Erbbauzinsreallasten

  • FG Niedersachsen, 30.06.2005 - 5 K 797/01

    Ausschluss des Vorsteuerabzugs im Zusammenhang mit der Anmietung eines Büroraums;

  • FG Niedersachsen, 30.06.2005 - 5 K 798/01

    Anspruch auf Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Anmietung eines Büroraums;

  • FG Hessen, 20.06.1996 - 7 K 1835/95

    Zinsvereinbarungen eines Steuersparmodells; Zurechnungsdurchgriff bei

  • BFH, 06.03.1996 - II R 60/93

    Grundsteuerveranlagung der notariellen Beurkundung eines Gesellschafterwechsels

  • FG Nürnberg, 02.12.2004 - IV 286/03

    Auswechslung aller Gesellschafter einer nur Grundbesitz haltenden

  • FG München, 07.02.2002 - 4 K 160/99

    Vollständiger Wechsel im Personenstand einer lediglich Grundbesitz haltenden

  • FG Köln, 20.01.1998 - 12 K 7564/94

    Rechtswidrigkeit der Einheitswertbescheide; Berücksichtigung gewährter Darlehen

  • FG München, 31.08.2000 - 4 H 3281/97

    Auswechslung aller Gesellschafter einer Personengesellschaft

  • FG Hamburg, 03.02.2000 - I 7/99

    Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei vollständigem Wechsel

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