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   BFH, 07.02.1997 - VI R 61/96   

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https://dejure.org/1997,801
BFH, 07.02.1997 - VI R 61/96 (https://dejure.org/1997,801)
BFH, Entscheidung vom 07.02.1997 - VI R 61/96 (https://dejure.org/1997,801)
BFH, Entscheidung vom 07. Februar 1997 - VI R 61/96 (https://dejure.org/1997,801)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 1 S 1, LStR Abschn 39 Abs 7, LStR Abschn 37 Abs 6
    Einsatzwechseltätigkeit; Hafen; Hamburg; Tätigkeitsstätte; Verpflegungsmehraufwand

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 182, 562
  • BB 1997, 1028
  • BB 1997, 876
  • DB 1997, 913
  • BStBl II 1997, 333
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 02.02.1994 - VI R 109/89

    Fahrtaufwendungen eines Arbeitnehmers mit mehrfachem täglichen Ortswechsel (z. B.

    Auszug aus BFH, 07.02.1997 - VI R 61/96
    Zwar habe der BFH mit dem Urteil vom 2. Februar 1994 VI R 109/89 (BFHE 173, 179, BStBl II 1994, 422) sich von seiner Entscheidung vom 2. November 1984 VI R 38/83 (BFHE 142, 389, BStBl II 1985, 139), in der er den Hamburger Hafen als einheitliches Arbeitsgelände angesehen hatte, teilweise distanziert.

    b) Diese Wertung hat der Senat - allerdings, worauf das FA zutreffend hinweist, zunächst in einem obiter dictum, und außerdem im Zusammenhang mit dem Abzug von Fahrtkosten - auch auf das Gebiet des Hamburger Hafens übertragen (vgl. Urteile in BFHE 173, 179, BStBl II 1994, 422; vom 4. August 1994 VI R 92/93, BFH/NV 1995, 27).

  • BFH, 02.11.1984 - VI R 38/83

    Werbungskosten - Ständig wechselnde Einsatzstellen - Arbeitnehmer - Arbeit an

    Auszug aus BFH, 07.02.1997 - VI R 61/96
    Zwar habe der BFH mit dem Urteil vom 2. Februar 1994 VI R 109/89 (BFHE 173, 179, BStBl II 1994, 422) sich von seiner Entscheidung vom 2. November 1984 VI R 38/83 (BFHE 142, 389, BStBl II 1985, 139), in der er den Hamburger Hafen als einheitliches Arbeitsgelände angesehen hatte, teilweise distanziert.

    a) Der BFH hat ursprünglich diesen Begriff weit verstanden und deshalb den Hamburger Hafen als einheitliche Arbeitsstätte für einen dort tätigen Tallyman (Urteil in BFHE 142, 389, BStBl II 1985, 139) oder auch für einen Stauer (Urteil vom 2. Dezember 1983 VI R 169/80, nicht veröffentlicht) gewertet.

  • BFH, 05.05.1994 - VI R 6/92

    1. Bei einer Einsatzwechseltätigkeit kann ein Stadtgebiet nicht als sog.

    Auszug aus BFH, 07.02.1997 - VI R 61/96
    Dagegen fällt ein gesamter Stadtbereich oder ein Ballungsgebiet nicht mehr unter den Begriff der einheitlichen, großräumigen Arbeitsstätte (vgl. Urteil vom 5. Mai 1994 VI R 6/92, BFHE 174, 169, BStBl II 1994, 534).
  • BFH, 13.01.1995 - VI R 82/94

    Es besteht in § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 EStG sowie § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG eine

    Auszug aus BFH, 07.02.1997 - VI R 61/96
    Die Rechtsprechung des BFH hat die Regelung der Verwaltungsrichtlinien als auch von Gerichten zu beachtende Konkretisierung des Werbungskostenbegriffs grundsätzlich anerkannt (vgl. BFH-Urteil vom 13. Januar 1995 VI R 82/94, BFHE 176, 419, BStBl II 1995, 324).
  • BFH, 04.08.1994 - VI R 92/93

    Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwendungen eines Arbeitnehmers bei Ausübung

    Auszug aus BFH, 07.02.1997 - VI R 61/96
    b) Diese Wertung hat der Senat - allerdings, worauf das FA zutreffend hinweist, zunächst in einem obiter dictum, und außerdem im Zusammenhang mit dem Abzug von Fahrtkosten - auch auf das Gebiet des Hamburger Hafens übertragen (vgl. Urteile in BFHE 173, 179, BStBl II 1994, 422; vom 4. August 1994 VI R 92/93, BFH/NV 1995, 27).
  • FG Hamburg, 26.04.1996 - I 37/95

    Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten bei den

    Auszug aus BFH, 07.02.1997 - VI R 61/96
    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1997, 11 veröffentlicht.
  • FG Niedersachsen, 03.02.2021 - 4 K 11006/17

    Festsetzung der Einkommensteuer unter Berücksichtigung zusätzlicher Fahrtkosten

    Zur Begründung bezogen sie sich auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7. Februar 1997 (VI R 61/96), wonach das Hamburger Hafengebiet keine einheitliche großräumige Arbeitsstätte sei.

    Vielmehr bleibe die Entscheidung des BFH aus dem Jahr 1997 (VI R 61/96) weiter anwendbar, die den Hamburger Hafen nicht als "großräumige Arbeitsstätte" angesehen habe.

    Dementsprechend kommt das von den Klägern angeführte Urteil des BFH vom 7. Februar 1997 (VI R 61/96) nicht mehr zum Tragen, weil es nicht den Begriff des "weiträumigen Tätigkeitsgebietes" nach § 9 Abs. 1 Nr. 4a EStG behandelt, sondern geklärt hat, ob nach der bis zum Veranlagungszeitraum 2013 geltenden Rechtslage "ein größeres räumliches Gebiet" als "einheitlich gleichbleibende Arbeitsstätte" qualifiziert werden konnte.

  • FG Köln, 11.07.2018 - 4 K 2812/17

    Reisekostenrecht: Begriff des weiträumigen Tätigkeitsgebietes

    Durch diese Verbindung sei der Fall abzugrenzen von der Entscheidung des BFH vom 7.2.1997 (VI R 61/96, BStBl. II 1997, 333), in der der BFH noch festgestellt hatte, dass das Arbeitsgebiet eines Stauers mit einer Fläche von 63 qkm im Hinblick auf die vielfältigen und unvorhersehbaren Einsatzorte nicht mehr unter den Begriff der großräumigen Arbeitsstätte falle.
  • FG Niedersachsen, 12.05.2005 - 16 K 624/03

    Zuerkennung von Verpflegungspauschalen bei Einsatzwechseltätigkeit und bei

    Für die Frage, ob eine Einsatzwechseltätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer auf einem Gelände des Arbeitgebers tätig wird (Abweichung von BFH BStBl. II 1997, 333).

    Der Kläger verweist auf die Entscheidung des BFH vom 7. Februar 1997 VI R 61/97, BStBl. II 1997, 333.

    Ob der Arbeitnehmer innerhalb eines Geländes des Arbeitgebers tätig wird, kann - entgegen der Auffassung des BFH in dem Urteil vom 7. Februar 1997 VI R 61/96, BStBl II 1997, 333 - nach Ansicht des Senats nicht entscheidungserheblich sein, weil dieses nichts mit der jeweiligen Verpflegungssituation zu tun hat.

    Die Zulassung der Revision beruht auf § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO, weil der Senat von dem Urteil des BFH vom 7. Februar 1997 VI R 61/96, BStBl II 1997, 333 abweicht.

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