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   BFH, 01.10.1996 - VIII R 88/94   

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BFH, 01.10.1996 - VIII R 88/94 (https://dejure.org/1996,619)
BFH, Entscheidung vom 01.10.1996 - VIII R 88/94 (https://dejure.org/1996,619)
BFH, Entscheidung vom 01. Oktober 1996 - VIII R 88/94 (https://dejure.org/1996,619)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 7; BGB § 362 Abs. 1
    Überschußerzielungsabsicht bei Berlin-Darlehen - Zinsen für Refinanzierungskredite nach Darlehenstilgung keine Werbungskosten - Bei teilweiser Tilgung Verhältnis des Tilgungsbetrags zur Darlehensvaluta maßgeblich - Bei nur teilweiser Refinanzierung Verhältnis der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 1 Nr 1, EStG § 20 Abs 1 Nr 7
    Berlin-Darlehen; Einkunftserzielungsabsicht; Schuldzinsen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 182, 320
  • NJW 1997, 2344 (Ls.)
  • BB 1997, 1298
  • DB 1997, 1375
  • BStBl II 1997, 424
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 26.02.1985 - VIII R 59/83

    Voraussetzungen der Einordnung von Zinszahlungen als Werbungskosten bei

    Auszug aus BFH, 01.10.1996 - VIII R 88/94
    Dieser wirtschaftliche Zusammenhang entfällt, wenn die Kapitalanlage, zu deren Erwerb der die Schuldzinsen verursachende Kredit aufgenommen wurde, veräußert wird; denn die auf die Zeit nach der Veräußerung der Kapitalanlage entfallenden Schuldzinsen stellen die Gegenleistung für die Überlassung von Kapital dar, das nicht mehr der Erzielung von Einnahmen aus Kapitalvermögen dient (vgl. BFH-Urteil vom 26. Februar 1985 VIII R 59/83, BFH/NV 1985, 69; zur vergleichbaren Rechtslage bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung s. auch BFH-Urteile vom 21. Dezember 1982 VIII R 48/82, BFHE 138, 47, BStBl II 1983, 373; vom 9. August 1983 VIII R 276/82, BFHE 139, 257, BStBl II 1984, 29; vom 18. Dezember 1990 VIII R 101/87, BFH/NV 1991, 734, unter 1. der Gründe; vom 12. Oktober 1995 IX R 115/90, BFH/NV 1996, 208, unter 1. der Gründe).

    bb) Der wirtschaftliche Zusammenhang der für einen Refinanzierungskredit gezahlten Schuldzinsen mit den Einkünften aus der (konkreten) Darlehensgewährung endet auch dann, wenn der Steuerpflichtige seine Darlehensforderung einzieht; denn mit der Erfüllung seines Anspruchs auf Rückzahlung des Darlehens ist das Darlehensverhältnis erloschen (§ 362 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -) und die nämliche Kapitalanlage (Einkunftsquelle) des Steuerpflichtigen genauso weggefallen, wie dies bei einer Veräußerung der Darlehensforderung (d. h. deren Verkauf und Abtretung) der Fall gewesen wäre (zum Fall des Erlöschens einer Darlehensforderung durch Aufrechnung - §§ 387 bis 389 BGB - vgl. auch BFH-Urteil in BFH/NV 1985, 69).

    cc) Sollten die Feststellungen seitens des FG ergeben, daß die von der B-Bank bis Ende des Streitjahres geleisteten Tilgungsbeträge zwar nicht für Zwecke der Erzielung von Einkünften aus derselben Kapitalanlage (Berlin-Darlehen) "reinvestiert" wurden, wohl aber anderweitigen Zwecken der Einkünfteerzielung zugeführt wurden (z. B. Einlage der Tilgungsbeträge in ein Betriebsvermögen oder deren Verwendung zum Erwerb einer anderen Kapitalanlage oder zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung), so können die entsprechenden Teile der Refinanzierungsdarlehen (83 v. H. der Tilgungsbeträge) in wirtschaftlichem Zusammenhang mit diesen Einkünften stehen und dementsprechend die darauf entfallenden Kreditkosten, soweit diese im Streitjahr als Werbungskosten (§ 11 Abs. 2 EStG) bzw. Betriebsausgaben zu erfassen waren, nunmehr Erwerbsaufwendungen (Betriebsausgaben oder Werbungskosten) bei diesen Einkünften sein (vgl. dazu etwa die BFH-Urteile in BFH/NV 1985, 69; vom 7. August 1990 VIII R 67/86, BFHE 162, 48, BStBl II 1991, 14, betreffend Veräußerung eines bislang zu Vermietungszwecken genutzten Hausgrundstücks und Anlage des Veräußerungserlöses zur Erzielung von Festgeldzinsen; vgl. ferner z. B. BFH-Urteile vom 18. Dezember 1990 VIII R 34/88, BFH/NV 1991, 593, betreffend die Veräußerung eines mit Darlehensmitteln erworbenen Mitunternehmeranteils und Anlage des Veräußerungserlöses zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen; in BFH/NV 1991, 734, betreffend die Veräußerung einer mit Darlehensmitteln erworbenen, bislang zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzten Eigentumswohnung und Anlage des Veräußerungserlöses zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen; vom 23. Januar 1991 X R 37/86, BFHE 163, 376, BStBl II 1991, 398, betreffend Veräußerung eines mit Darlehensmitteln erworbenen Einfamilienhauses auf Leibrentenbasis; vom 11. September 1991 XI R 15/90, BFHE 166, 425, BStBl II 1992, 404, betreffend Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH gemäß § 20 des Umwandlungs-Steuergesetzes 1977 unter Zurückbehaltung von - bisherigen Betriebsschulden des Einzelunternehmens; vom 15. Dezember 1992 VIII R 27/91, BFH/NV 1993, 599, 602, unter 4. b der Gründe; BFH-Beschluß vom 19. Mai 1993, I B 172/92, BFH/NV 1994, 227, betreffend Verwendung des Erlöses aus der Veräußerung eines mit Hilfe von Darlehensmitteln erworbenen Hausgrundstücks zur Ablösung einer Betriebsschuld; BFH-Urteil vom 7. März 1995 VIII R 9/94, BFHE 177, 392, BStBl II 1995, 697, betreffend Verwendung der zunächst zu einem Grundstückserwerb vorgesehenen Kreditmittel zum Erwerb einer Festgeldanlage).

  • BFH, 18.12.1990 - VIII R 101/87

    Zulässigkeit der Berücksichtigung von Schuldzinsen als nachträgliche

    Auszug aus BFH, 01.10.1996 - VIII R 88/94
    Dieser wirtschaftliche Zusammenhang entfällt, wenn die Kapitalanlage, zu deren Erwerb der die Schuldzinsen verursachende Kredit aufgenommen wurde, veräußert wird; denn die auf die Zeit nach der Veräußerung der Kapitalanlage entfallenden Schuldzinsen stellen die Gegenleistung für die Überlassung von Kapital dar, das nicht mehr der Erzielung von Einnahmen aus Kapitalvermögen dient (vgl. BFH-Urteil vom 26. Februar 1985 VIII R 59/83, BFH/NV 1985, 69; zur vergleichbaren Rechtslage bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung s. auch BFH-Urteile vom 21. Dezember 1982 VIII R 48/82, BFHE 138, 47, BStBl II 1983, 373; vom 9. August 1983 VIII R 276/82, BFHE 139, 257, BStBl II 1984, 29; vom 18. Dezember 1990 VIII R 101/87, BFH/NV 1991, 734, unter 1. der Gründe; vom 12. Oktober 1995 IX R 115/90, BFH/NV 1996, 208, unter 1. der Gründe).

    cc) Sollten die Feststellungen seitens des FG ergeben, daß die von der B-Bank bis Ende des Streitjahres geleisteten Tilgungsbeträge zwar nicht für Zwecke der Erzielung von Einkünften aus derselben Kapitalanlage (Berlin-Darlehen) "reinvestiert" wurden, wohl aber anderweitigen Zwecken der Einkünfteerzielung zugeführt wurden (z. B. Einlage der Tilgungsbeträge in ein Betriebsvermögen oder deren Verwendung zum Erwerb einer anderen Kapitalanlage oder zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung), so können die entsprechenden Teile der Refinanzierungsdarlehen (83 v. H. der Tilgungsbeträge) in wirtschaftlichem Zusammenhang mit diesen Einkünften stehen und dementsprechend die darauf entfallenden Kreditkosten, soweit diese im Streitjahr als Werbungskosten (§ 11 Abs. 2 EStG) bzw. Betriebsausgaben zu erfassen waren, nunmehr Erwerbsaufwendungen (Betriebsausgaben oder Werbungskosten) bei diesen Einkünften sein (vgl. dazu etwa die BFH-Urteile in BFH/NV 1985, 69; vom 7. August 1990 VIII R 67/86, BFHE 162, 48, BStBl II 1991, 14, betreffend Veräußerung eines bislang zu Vermietungszwecken genutzten Hausgrundstücks und Anlage des Veräußerungserlöses zur Erzielung von Festgeldzinsen; vgl. ferner z. B. BFH-Urteile vom 18. Dezember 1990 VIII R 34/88, BFH/NV 1991, 593, betreffend die Veräußerung eines mit Darlehensmitteln erworbenen Mitunternehmeranteils und Anlage des Veräußerungserlöses zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen; in BFH/NV 1991, 734, betreffend die Veräußerung einer mit Darlehensmitteln erworbenen, bislang zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzten Eigentumswohnung und Anlage des Veräußerungserlöses zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen; vom 23. Januar 1991 X R 37/86, BFHE 163, 376, BStBl II 1991, 398, betreffend Veräußerung eines mit Darlehensmitteln erworbenen Einfamilienhauses auf Leibrentenbasis; vom 11. September 1991 XI R 15/90, BFHE 166, 425, BStBl II 1992, 404, betreffend Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH gemäß § 20 des Umwandlungs-Steuergesetzes 1977 unter Zurückbehaltung von - bisherigen Betriebsschulden des Einzelunternehmens; vom 15. Dezember 1992 VIII R 27/91, BFH/NV 1993, 599, 602, unter 4. b der Gründe; BFH-Beschluß vom 19. Mai 1993, I B 172/92, BFH/NV 1994, 227, betreffend Verwendung des Erlöses aus der Veräußerung eines mit Hilfe von Darlehensmitteln erworbenen Hausgrundstücks zur Ablösung einer Betriebsschuld; BFH-Urteil vom 7. März 1995 VIII R 9/94, BFHE 177, 392, BStBl II 1995, 697, betreffend Verwendung der zunächst zu einem Grundstückserwerb vorgesehenen Kreditmittel zum Erwerb einer Festgeldanlage).

  • BFH, 25.10.1979 - VIII R 153/78

    Privates BerlinDarlehn - Kredit - Schuldzinsen - Werbungskosten - Einkünfte aus

    Auszug aus BFH, 01.10.1996 - VIII R 88/94
    Sie vertraten unter Hinweis auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. Oktober 1979 VIII R 153/78 (BFHE 129, 342, BStBl II 1980, 352) und VIII R 59/78 (BFHE 129, 344, BStBl II 1980, 353) die Auffassung, daß die durch die Refinanzierung von Berlin-Darlehen verursachten Schuldzinsen stets als Werbungskosten abziehbar seien.

    Hat der Steuerpflichtige mit seinem Schuldner nicht zwei getrennte Darlehensverträge, sondern nur einen (einheitlichen) Darlehensvertrag geschlossen, so ist diese zivilrechtliche Gestaltung auch der steuerrechtlichen Beurteilung zugrundezulegen (so schon das ebenfalls ein Berlin-Darlehen betreffende Senatsurteil in BFHE 129, 342, BStBl II 1980, 352, 353, unter 1. der Gründe).

  • BFH, 23.01.1991 - X R 37/86

    Bei Veräußerung eines kreditfinanzierten Grundstücks gegen Leibrente können die

    Auszug aus BFH, 01.10.1996 - VIII R 88/94
    cc) Sollten die Feststellungen seitens des FG ergeben, daß die von der B-Bank bis Ende des Streitjahres geleisteten Tilgungsbeträge zwar nicht für Zwecke der Erzielung von Einkünften aus derselben Kapitalanlage (Berlin-Darlehen) "reinvestiert" wurden, wohl aber anderweitigen Zwecken der Einkünfteerzielung zugeführt wurden (z. B. Einlage der Tilgungsbeträge in ein Betriebsvermögen oder deren Verwendung zum Erwerb einer anderen Kapitalanlage oder zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung), so können die entsprechenden Teile der Refinanzierungsdarlehen (83 v. H. der Tilgungsbeträge) in wirtschaftlichem Zusammenhang mit diesen Einkünften stehen und dementsprechend die darauf entfallenden Kreditkosten, soweit diese im Streitjahr als Werbungskosten (§ 11 Abs. 2 EStG) bzw. Betriebsausgaben zu erfassen waren, nunmehr Erwerbsaufwendungen (Betriebsausgaben oder Werbungskosten) bei diesen Einkünften sein (vgl. dazu etwa die BFH-Urteile in BFH/NV 1985, 69; vom 7. August 1990 VIII R 67/86, BFHE 162, 48, BStBl II 1991, 14, betreffend Veräußerung eines bislang zu Vermietungszwecken genutzten Hausgrundstücks und Anlage des Veräußerungserlöses zur Erzielung von Festgeldzinsen; vgl. ferner z. B. BFH-Urteile vom 18. Dezember 1990 VIII R 34/88, BFH/NV 1991, 593, betreffend die Veräußerung eines mit Darlehensmitteln erworbenen Mitunternehmeranteils und Anlage des Veräußerungserlöses zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen; in BFH/NV 1991, 734, betreffend die Veräußerung einer mit Darlehensmitteln erworbenen, bislang zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzten Eigentumswohnung und Anlage des Veräußerungserlöses zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen; vom 23. Januar 1991 X R 37/86, BFHE 163, 376, BStBl II 1991, 398, betreffend Veräußerung eines mit Darlehensmitteln erworbenen Einfamilienhauses auf Leibrentenbasis; vom 11. September 1991 XI R 15/90, BFHE 166, 425, BStBl II 1992, 404, betreffend Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH gemäß § 20 des Umwandlungs-Steuergesetzes 1977 unter Zurückbehaltung von - bisherigen Betriebsschulden des Einzelunternehmens; vom 15. Dezember 1992 VIII R 27/91, BFH/NV 1993, 599, 602, unter 4. b der Gründe; BFH-Beschluß vom 19. Mai 1993, I B 172/92, BFH/NV 1994, 227, betreffend Verwendung des Erlöses aus der Veräußerung eines mit Hilfe von Darlehensmitteln erworbenen Hausgrundstücks zur Ablösung einer Betriebsschuld; BFH-Urteil vom 7. März 1995 VIII R 9/94, BFHE 177, 392, BStBl II 1995, 697, betreffend Verwendung der zunächst zu einem Grundstückserwerb vorgesehenen Kreditmittel zum Erwerb einer Festgeldanlage).
  • BFH, 07.08.1990 - VIII R 67/86

    Wird Veräußerungserlös aus Mietwohngrundstück nicht zur Darlehenstilgung

    Auszug aus BFH, 01.10.1996 - VIII R 88/94
    cc) Sollten die Feststellungen seitens des FG ergeben, daß die von der B-Bank bis Ende des Streitjahres geleisteten Tilgungsbeträge zwar nicht für Zwecke der Erzielung von Einkünften aus derselben Kapitalanlage (Berlin-Darlehen) "reinvestiert" wurden, wohl aber anderweitigen Zwecken der Einkünfteerzielung zugeführt wurden (z. B. Einlage der Tilgungsbeträge in ein Betriebsvermögen oder deren Verwendung zum Erwerb einer anderen Kapitalanlage oder zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung), so können die entsprechenden Teile der Refinanzierungsdarlehen (83 v. H. der Tilgungsbeträge) in wirtschaftlichem Zusammenhang mit diesen Einkünften stehen und dementsprechend die darauf entfallenden Kreditkosten, soweit diese im Streitjahr als Werbungskosten (§ 11 Abs. 2 EStG) bzw. Betriebsausgaben zu erfassen waren, nunmehr Erwerbsaufwendungen (Betriebsausgaben oder Werbungskosten) bei diesen Einkünften sein (vgl. dazu etwa die BFH-Urteile in BFH/NV 1985, 69; vom 7. August 1990 VIII R 67/86, BFHE 162, 48, BStBl II 1991, 14, betreffend Veräußerung eines bislang zu Vermietungszwecken genutzten Hausgrundstücks und Anlage des Veräußerungserlöses zur Erzielung von Festgeldzinsen; vgl. ferner z. B. BFH-Urteile vom 18. Dezember 1990 VIII R 34/88, BFH/NV 1991, 593, betreffend die Veräußerung eines mit Darlehensmitteln erworbenen Mitunternehmeranteils und Anlage des Veräußerungserlöses zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen; in BFH/NV 1991, 734, betreffend die Veräußerung einer mit Darlehensmitteln erworbenen, bislang zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzten Eigentumswohnung und Anlage des Veräußerungserlöses zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen; vom 23. Januar 1991 X R 37/86, BFHE 163, 376, BStBl II 1991, 398, betreffend Veräußerung eines mit Darlehensmitteln erworbenen Einfamilienhauses auf Leibrentenbasis; vom 11. September 1991 XI R 15/90, BFHE 166, 425, BStBl II 1992, 404, betreffend Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH gemäß § 20 des Umwandlungs-Steuergesetzes 1977 unter Zurückbehaltung von - bisherigen Betriebsschulden des Einzelunternehmens; vom 15. Dezember 1992 VIII R 27/91, BFH/NV 1993, 599, 602, unter 4. b der Gründe; BFH-Beschluß vom 19. Mai 1993, I B 172/92, BFH/NV 1994, 227, betreffend Verwendung des Erlöses aus der Veräußerung eines mit Hilfe von Darlehensmitteln erworbenen Hausgrundstücks zur Ablösung einer Betriebsschuld; BFH-Urteil vom 7. März 1995 VIII R 9/94, BFHE 177, 392, BStBl II 1995, 697, betreffend Verwendung der zunächst zu einem Grundstückserwerb vorgesehenen Kreditmittel zum Erwerb einer Festgeldanlage).
  • BFH, 11.09.1991 - XI R 15/90

    Schuldzinsen für anläßlich einer Einbringung zu Buchwerten zurückbehaltene

    Auszug aus BFH, 01.10.1996 - VIII R 88/94
    cc) Sollten die Feststellungen seitens des FG ergeben, daß die von der B-Bank bis Ende des Streitjahres geleisteten Tilgungsbeträge zwar nicht für Zwecke der Erzielung von Einkünften aus derselben Kapitalanlage (Berlin-Darlehen) "reinvestiert" wurden, wohl aber anderweitigen Zwecken der Einkünfteerzielung zugeführt wurden (z. B. Einlage der Tilgungsbeträge in ein Betriebsvermögen oder deren Verwendung zum Erwerb einer anderen Kapitalanlage oder zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung), so können die entsprechenden Teile der Refinanzierungsdarlehen (83 v. H. der Tilgungsbeträge) in wirtschaftlichem Zusammenhang mit diesen Einkünften stehen und dementsprechend die darauf entfallenden Kreditkosten, soweit diese im Streitjahr als Werbungskosten (§ 11 Abs. 2 EStG) bzw. Betriebsausgaben zu erfassen waren, nunmehr Erwerbsaufwendungen (Betriebsausgaben oder Werbungskosten) bei diesen Einkünften sein (vgl. dazu etwa die BFH-Urteile in BFH/NV 1985, 69; vom 7. August 1990 VIII R 67/86, BFHE 162, 48, BStBl II 1991, 14, betreffend Veräußerung eines bislang zu Vermietungszwecken genutzten Hausgrundstücks und Anlage des Veräußerungserlöses zur Erzielung von Festgeldzinsen; vgl. ferner z. B. BFH-Urteile vom 18. Dezember 1990 VIII R 34/88, BFH/NV 1991, 593, betreffend die Veräußerung eines mit Darlehensmitteln erworbenen Mitunternehmeranteils und Anlage des Veräußerungserlöses zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen; in BFH/NV 1991, 734, betreffend die Veräußerung einer mit Darlehensmitteln erworbenen, bislang zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzten Eigentumswohnung und Anlage des Veräußerungserlöses zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen; vom 23. Januar 1991 X R 37/86, BFHE 163, 376, BStBl II 1991, 398, betreffend Veräußerung eines mit Darlehensmitteln erworbenen Einfamilienhauses auf Leibrentenbasis; vom 11. September 1991 XI R 15/90, BFHE 166, 425, BStBl II 1992, 404, betreffend Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH gemäß § 20 des Umwandlungs-Steuergesetzes 1977 unter Zurückbehaltung von - bisherigen Betriebsschulden des Einzelunternehmens; vom 15. Dezember 1992 VIII R 27/91, BFH/NV 1993, 599, 602, unter 4. b der Gründe; BFH-Beschluß vom 19. Mai 1993, I B 172/92, BFH/NV 1994, 227, betreffend Verwendung des Erlöses aus der Veräußerung eines mit Hilfe von Darlehensmitteln erworbenen Hausgrundstücks zur Ablösung einer Betriebsschuld; BFH-Urteil vom 7. März 1995 VIII R 9/94, BFHE 177, 392, BStBl II 1995, 697, betreffend Verwendung der zunächst zu einem Grundstückserwerb vorgesehenen Kreditmittel zum Erwerb einer Festgeldanlage).
  • BFH, 07.11.1991 - IV R 57/90

    Erwerb eines gemischt genutzten Grundstücks mit Eigen- und Fremdmitteln

    Auszug aus BFH, 01.10.1996 - VIII R 88/94
    Es geht im vorliegenden Fall nicht um die zweifelsohne zu bejahende Dispositionsfreiheit des Steuerpflichtigen in bezug auf das "Stehenlassen von Eigen- oder Fremdkapital", sondern um die durch Teilerfüllung bewirkte Reduzierung einer (einheitlichen) Darlehensforderung als eines "aktiven Vermögenswerts" und den Einfluß dieser Reduzierung auf die unterschiedliche Mittelherkunft aus Eigen- und Fremdmitteln (vgl. auch das BFH-Urteil vom 7. November 1991 IV R 57/90, BFHE 165, 545, BStBl II 1992, 141).
  • BFH, 18.12.1990 - VIII R 34/88

    Zulässigkeit der Beurteilung von Schuldzinsen als nachträgliche Betriebsausgaben

    Auszug aus BFH, 01.10.1996 - VIII R 88/94
    cc) Sollten die Feststellungen seitens des FG ergeben, daß die von der B-Bank bis Ende des Streitjahres geleisteten Tilgungsbeträge zwar nicht für Zwecke der Erzielung von Einkünften aus derselben Kapitalanlage (Berlin-Darlehen) "reinvestiert" wurden, wohl aber anderweitigen Zwecken der Einkünfteerzielung zugeführt wurden (z. B. Einlage der Tilgungsbeträge in ein Betriebsvermögen oder deren Verwendung zum Erwerb einer anderen Kapitalanlage oder zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung), so können die entsprechenden Teile der Refinanzierungsdarlehen (83 v. H. der Tilgungsbeträge) in wirtschaftlichem Zusammenhang mit diesen Einkünften stehen und dementsprechend die darauf entfallenden Kreditkosten, soweit diese im Streitjahr als Werbungskosten (§ 11 Abs. 2 EStG) bzw. Betriebsausgaben zu erfassen waren, nunmehr Erwerbsaufwendungen (Betriebsausgaben oder Werbungskosten) bei diesen Einkünften sein (vgl. dazu etwa die BFH-Urteile in BFH/NV 1985, 69; vom 7. August 1990 VIII R 67/86, BFHE 162, 48, BStBl II 1991, 14, betreffend Veräußerung eines bislang zu Vermietungszwecken genutzten Hausgrundstücks und Anlage des Veräußerungserlöses zur Erzielung von Festgeldzinsen; vgl. ferner z. B. BFH-Urteile vom 18. Dezember 1990 VIII R 34/88, BFH/NV 1991, 593, betreffend die Veräußerung eines mit Darlehensmitteln erworbenen Mitunternehmeranteils und Anlage des Veräußerungserlöses zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen; in BFH/NV 1991, 734, betreffend die Veräußerung einer mit Darlehensmitteln erworbenen, bislang zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzten Eigentumswohnung und Anlage des Veräußerungserlöses zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen; vom 23. Januar 1991 X R 37/86, BFHE 163, 376, BStBl II 1991, 398, betreffend Veräußerung eines mit Darlehensmitteln erworbenen Einfamilienhauses auf Leibrentenbasis; vom 11. September 1991 XI R 15/90, BFHE 166, 425, BStBl II 1992, 404, betreffend Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH gemäß § 20 des Umwandlungs-Steuergesetzes 1977 unter Zurückbehaltung von - bisherigen Betriebsschulden des Einzelunternehmens; vom 15. Dezember 1992 VIII R 27/91, BFH/NV 1993, 599, 602, unter 4. b der Gründe; BFH-Beschluß vom 19. Mai 1993, I B 172/92, BFH/NV 1994, 227, betreffend Verwendung des Erlöses aus der Veräußerung eines mit Hilfe von Darlehensmitteln erworbenen Hausgrundstücks zur Ablösung einer Betriebsschuld; BFH-Urteil vom 7. März 1995 VIII R 9/94, BFHE 177, 392, BStBl II 1995, 697, betreffend Verwendung der zunächst zu einem Grundstückserwerb vorgesehenen Kreditmittel zum Erwerb einer Festgeldanlage).
  • BFH, 19.05.1993 - I B 172/92

    Abzug eines Darlehens als Sonderbetriebsvermögen - Ernstliche Zweifel an der

    Auszug aus BFH, 01.10.1996 - VIII R 88/94
    cc) Sollten die Feststellungen seitens des FG ergeben, daß die von der B-Bank bis Ende des Streitjahres geleisteten Tilgungsbeträge zwar nicht für Zwecke der Erzielung von Einkünften aus derselben Kapitalanlage (Berlin-Darlehen) "reinvestiert" wurden, wohl aber anderweitigen Zwecken der Einkünfteerzielung zugeführt wurden (z. B. Einlage der Tilgungsbeträge in ein Betriebsvermögen oder deren Verwendung zum Erwerb einer anderen Kapitalanlage oder zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung), so können die entsprechenden Teile der Refinanzierungsdarlehen (83 v. H. der Tilgungsbeträge) in wirtschaftlichem Zusammenhang mit diesen Einkünften stehen und dementsprechend die darauf entfallenden Kreditkosten, soweit diese im Streitjahr als Werbungskosten (§ 11 Abs. 2 EStG) bzw. Betriebsausgaben zu erfassen waren, nunmehr Erwerbsaufwendungen (Betriebsausgaben oder Werbungskosten) bei diesen Einkünften sein (vgl. dazu etwa die BFH-Urteile in BFH/NV 1985, 69; vom 7. August 1990 VIII R 67/86, BFHE 162, 48, BStBl II 1991, 14, betreffend Veräußerung eines bislang zu Vermietungszwecken genutzten Hausgrundstücks und Anlage des Veräußerungserlöses zur Erzielung von Festgeldzinsen; vgl. ferner z. B. BFH-Urteile vom 18. Dezember 1990 VIII R 34/88, BFH/NV 1991, 593, betreffend die Veräußerung eines mit Darlehensmitteln erworbenen Mitunternehmeranteils und Anlage des Veräußerungserlöses zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen; in BFH/NV 1991, 734, betreffend die Veräußerung einer mit Darlehensmitteln erworbenen, bislang zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzten Eigentumswohnung und Anlage des Veräußerungserlöses zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen; vom 23. Januar 1991 X R 37/86, BFHE 163, 376, BStBl II 1991, 398, betreffend Veräußerung eines mit Darlehensmitteln erworbenen Einfamilienhauses auf Leibrentenbasis; vom 11. September 1991 XI R 15/90, BFHE 166, 425, BStBl II 1992, 404, betreffend Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH gemäß § 20 des Umwandlungs-Steuergesetzes 1977 unter Zurückbehaltung von - bisherigen Betriebsschulden des Einzelunternehmens; vom 15. Dezember 1992 VIII R 27/91, BFH/NV 1993, 599, 602, unter 4. b der Gründe; BFH-Beschluß vom 19. Mai 1993, I B 172/92, BFH/NV 1994, 227, betreffend Verwendung des Erlöses aus der Veräußerung eines mit Hilfe von Darlehensmitteln erworbenen Hausgrundstücks zur Ablösung einer Betriebsschuld; BFH-Urteil vom 7. März 1995 VIII R 9/94, BFHE 177, 392, BStBl II 1995, 697, betreffend Verwendung der zunächst zu einem Grundstückserwerb vorgesehenen Kreditmittel zum Erwerb einer Festgeldanlage).
  • BFH, 15.12.1992 - VIII R 27/91

    Voraussetzungen für eine Verböserung im Einspruchsverfahren - Mitteilung der

    Auszug aus BFH, 01.10.1996 - VIII R 88/94
    cc) Sollten die Feststellungen seitens des FG ergeben, daß die von der B-Bank bis Ende des Streitjahres geleisteten Tilgungsbeträge zwar nicht für Zwecke der Erzielung von Einkünften aus derselben Kapitalanlage (Berlin-Darlehen) "reinvestiert" wurden, wohl aber anderweitigen Zwecken der Einkünfteerzielung zugeführt wurden (z. B. Einlage der Tilgungsbeträge in ein Betriebsvermögen oder deren Verwendung zum Erwerb einer anderen Kapitalanlage oder zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung), so können die entsprechenden Teile der Refinanzierungsdarlehen (83 v. H. der Tilgungsbeträge) in wirtschaftlichem Zusammenhang mit diesen Einkünften stehen und dementsprechend die darauf entfallenden Kreditkosten, soweit diese im Streitjahr als Werbungskosten (§ 11 Abs. 2 EStG) bzw. Betriebsausgaben zu erfassen waren, nunmehr Erwerbsaufwendungen (Betriebsausgaben oder Werbungskosten) bei diesen Einkünften sein (vgl. dazu etwa die BFH-Urteile in BFH/NV 1985, 69; vom 7. August 1990 VIII R 67/86, BFHE 162, 48, BStBl II 1991, 14, betreffend Veräußerung eines bislang zu Vermietungszwecken genutzten Hausgrundstücks und Anlage des Veräußerungserlöses zur Erzielung von Festgeldzinsen; vgl. ferner z. B. BFH-Urteile vom 18. Dezember 1990 VIII R 34/88, BFH/NV 1991, 593, betreffend die Veräußerung eines mit Darlehensmitteln erworbenen Mitunternehmeranteils und Anlage des Veräußerungserlöses zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen; in BFH/NV 1991, 734, betreffend die Veräußerung einer mit Darlehensmitteln erworbenen, bislang zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzten Eigentumswohnung und Anlage des Veräußerungserlöses zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen; vom 23. Januar 1991 X R 37/86, BFHE 163, 376, BStBl II 1991, 398, betreffend Veräußerung eines mit Darlehensmitteln erworbenen Einfamilienhauses auf Leibrentenbasis; vom 11. September 1991 XI R 15/90, BFHE 166, 425, BStBl II 1992, 404, betreffend Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH gemäß § 20 des Umwandlungs-Steuergesetzes 1977 unter Zurückbehaltung von - bisherigen Betriebsschulden des Einzelunternehmens; vom 15. Dezember 1992 VIII R 27/91, BFH/NV 1993, 599, 602, unter 4. b der Gründe; BFH-Beschluß vom 19. Mai 1993, I B 172/92, BFH/NV 1994, 227, betreffend Verwendung des Erlöses aus der Veräußerung eines mit Hilfe von Darlehensmitteln erworbenen Hausgrundstücks zur Ablösung einer Betriebsschuld; BFH-Urteil vom 7. März 1995 VIII R 9/94, BFHE 177, 392, BStBl II 1995, 697, betreffend Verwendung der zunächst zu einem Grundstückserwerb vorgesehenen Kreditmittel zum Erwerb einer Festgeldanlage).
  • BFH, 07.03.1995 - VIII R 9/94

    Schuldzinsen - Kontokorrent - Überziehungskredit - Darlehn - Umwidmung -

  • BFH, 09.08.1983 - VIII R 276/82

    Bei einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung i. S. des § 17

  • BFH, 12.10.1995 - IX R 115/90

    Schuldzinsen für ein veräußertes Haus für die Zeit der Kaufpreishinterlegung

  • BFH, 27.06.1989 - VIII R 30/88

    Anschaffungsnebenkosten und Veräußerungskosten eines Wertpapiers keine

  • BFH, 21.12.1982 - VIII R 48/82

    Auf die Zeit nach Beendigung der Vermietung oder Verpachtung entfallende

  • BFH, 25.10.1979 - VIII R 59/78

    Privates BerlinDarlehn - Kredit - Schuldzinsen - Werbungskosten - Einkünfte aus

  • BFH, 25.07.2000 - VIII R 35/99

    Zinseinnahmen GesellschafterDarlehen

    Eine Darlehensforderung entfällt als Einkunftsquelle i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG insoweit, als sie vom Schuldner getilgt wird und damit gemäß § 362 Abs. 1 BGB erlischt (vgl. BFH-Urteil vom 1. Oktober 1996 VIII R 88/94, BFHE 182, 320, BStBl II 1997, 424).

    Im Falle einer refinanzierten Darlehensforderung als Einkunftsquelle führt die ratenweise Tilgung der Darlehensforderung grundsätzlich dazu, dass die im Zusammenhang mit einem Refinanzierungskredit fortan entstehenden Schuldzinsen in Höhe desjenigen Bruchteils keine Werbungskosten bei der nämlichen Kapitalanlage mehr darstellen, der dem Verhältnis (Quotienten) zwischen Tilgungsbetrag und vorheriger Höhe der Kapitalforderung entspricht (vgl. BFH-Urteil in BFHE 182, 320, BStBl II 1997, 424).

    Das FG hätte deshalb für die jeweilige Zahlung, mit der die GmbH das Gesellschafter-Darlehen getilgt hat, feststellen müssen, wozu der Kläger den jeweiligen Tilgungsbetrag verwendet hat (näher hierzu Senatsurteil in BFHE 182, 320, BStBl II 1997, 424).

  • BFH, 15.12.1999 - X R 23/95

    Fremdfinanzierter Einmalbetrag für Lebensversicherung

    b) Der zeitliche Maßstab für die Beurteilung eines solchen Strebens ergibt sich im Regelfall aus der Gesamtdauer der Betätigung oder Vermögensnutzung (BFH-Entscheidungen in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C. IV. 3. c aa (2); vom 1. Oktober 1996 VIII R 88/94, BFHE 182, 320, BStBl II 1997, 424, unter 1.; in BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771, unter 2. a).
  • BFH, 09.05.2000 - VIII R 77/97

    Aufwendungen in der Festzinsphase von 1991 bis 2001

    Die vom erkennenden Senat (vgl. BFH-Urteil vom 1. Oktober 1996 VIII R 88/94, BFHE 182, 320, BStBl II 1997, 424, betreffend refinanziertes Berlin-Darlehen) für den Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen entwickelten Grundsätze sind auf die hier zu beurteilende Leibrente nicht anwendbar.

    Zutreffend hat das FG angenommen, dass die auf das Berlin-Darlehen entfallenden Refinanzierungsaufwendungen nicht entsprechend den Grundsätzen des Senatsurteils in BFHE 182, 320, BStBl II 1997, 424 zu kürzen waren; denn nach den Feststellungen des FG sind die Tilgungsleistungen auf das von der Klägerin gewährte Berlin-Darlehen unmittelbar auf das Refinanzierungskreditkonto der Klägerin bei der A-Bank gezahlt und damit zur Bestreitung der als Werbungskosten beim Berlin-Darlehen abziehbaren Refinanzierungszinsen verwendet worden.

  • BFH, 27.03.2012 - I R 62/08

    Abzugsbeschränkung für Verluste aus stillen Beteiligungen an

    Der Verlustanteil der Klägerin ist deshalb --gleich dem Fall der teilweisen Tilgung eines auf Geld gerichteten Anspruchs-- vom Buchwert des forderungsähnlichen Rechts abzusetzen (vgl. zur Forderungstilgung Senatsurteil vom 12. Oktober 1995 I R 179/94, BFHE 180, 30, BStBl II 1996, 402; BFH-Urteil vom 1. Oktober 1996 VIII R 88/94, BFHE 182, 320, BStBl II 1997, 424; FG Münster, Urteil vom 11. November 2005  9 K 6525/01 K, Entscheidungen der Finanzgerichte 2006, 953).
  • BFH, 17.08.2005 - IX R 23/03

    Surrogation eines Darlehens zur Finanzierung einer Rente, wenn die Rentenbeträge

    Denn nach der Rechtsprechung des BFH entfällt auch im Falle der teilweisen, z.B. --wie hier-- ratenweisen, Begleichung einer refinanzierten verzinslichen Darlehensforderung des Steuerpflichtigen der wirtschaftliche Zusammenhang der für den Refinanzierungskredit aufgewendeten Schuldzinsen mit den Zinseinkünften aus dem betreffenden Darlehen grundsätzlich in dem Verhältnis des Tilgungsbetrags zur ursprünglichen Darlehensvaluta (so zur teilweisen Tilgung eines refinanzierten Berlin-Darlehens BFH-Urteil vom 1. Oktober 1996 VIII R 88/94, BFHE 182, 320, BStBl II 1997, 424; vgl. dazu auch Schmidt/Drenseck, a.a.O., § 9 Rz. 82 a.E.).
  • BFH, 28.05.1997 - VIII R 25/96

    1. Stille Beteiligung keine "ähnliche Beteiligung" i. S. von § 17 Abs. 1 S. 5

    Der wirtschaftliche Zusammenhang entfällt, wenn die Kapitalanlage, zu deren Erwerb oder Sicherung und Erhaltung der die Schuldzinsen verursachende Kredit aufgenommen wurde, veräußert wird; denn die auf die Zeit nach der Veräußerung der Kapitalanlage entfallenden Schuldzinsen stellen die Gegenleistung für die Überlassung eines Kapitals dar, das nicht mehr der Erzielung von Einnahmen aus Kapitalvermögen dient (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BFH-Urteile vom 26. Februar 1985 VIII R 59/83, BFH/NV 1985, 69; vom 14. Juni 1994 VIII R 14/93, BFH/NV 1995, 377; vom 1. Oktober 1996 VIII R 88/94, BFHE 182, 320, BStBl II 1997, 424).
  • FG Münster, 17.04.2008 - 6 K 461/04

    Abzugsfähigkeit von i.R.d. Erwerbs einer wesentlichen Beteiligung anfallenden

    In beiden Fällen entfällt mit dem Ende der Einkünfteerzielung durch Veräußerung der Gesellschaftsanteile oder durch Auflösung der Gesellschaft der wirtschaftliche Zusammenhang der Schuldzinsen mit den Einkünften aus Kapitalvermögen (vgl. BFH, Urteil v. 09.08.1983, VIII R 276/82, BStBl. II 1984, 29;Urteil v. 19.01.1993, VIII R 74/91, BFH/NV 1993, 714; Beschluss v. 27.11.1995, VIII B 16/95, BFH/NV 1996, 406; Urteil v. 01.10.1996, VIII R 88/94, BStBl. II 1997, 424; Beschluss v. 23.09.1998, VIII B 115/97, BFH/NV 1999, 310;Urteil v. 05.10.2004, VIII R 64/02, BFH/NV 2005, 54; Urteil v. 19.04.2005, VIII R 45/04, BFH/NV 2005, 1545; Beschluss v. 18.05.2005, VIII B 141/04, BFH/NV 2005, 1783; Urteil v. 27.03.2007, VIII R 64/05, BStBl. II 2007, 639; Urteil v. 12.09.2007, VIII R 38/04, BFH/NV 2008, 37; zustimmend ferner: FG Köln, Urteil v. 30.03.2004, 8 K 2807/99, EFG 2004, 1289; FG München, Urteil v. 08.12.2004, 15 K 5261/04, n.v., [...]; FG Hamburg, Urteil v. 18.08.2005, III 422/03, EFG 2006, 260; FG Schleswig-Holstein, Urteil v. 30.10.2007, 3 K 249/05, EFG 2008, 291).

    In seinen Entscheidungen zur Frage der Abzugsfähigkeit von im Rahmen des Erwerbs einer wesentlichen Beteiligung anfallenden Refinanzierungskosten als nachträglichen Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen hat der Bundesfinanzhof zudem mehrfach auf das gleichgelagerte Problem des Schuldzinsenabzugs im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hingewiesen sowie die von ihm parallel entwickelten und systematisch für beide Einkunftsarten gleichermaßen geltenden Rechtsprechungsgrundsätze hervorgehoben (vgl. BFH, Urteil v. 09.08.1983, VIII R 276/82, BStBl. II 1984, 29; Urteil v. 19.01.1993, VIII R 74/91, BFH/NV 1993, 714; Beschluss v. 27.11.1995, VIII B 16/95, BFH/NV 1996, 406; Urteil v. 01.10.1996, VIII R 88/94, BStBl. II 1997, 424).

  • BFH, 07.11.2006 - VIII R 76/03

    Leibrente gegen Einmalbetrag; Überschusserzielungsabsicht

    Auch bei teilweiser Begleichung einer refinanzierten verzinslichen Darlehensforderung des Steuerpflichtigen entfällt der wirtschaftliche Zusammenhang der für den Refinanzierungskredit aufgewendeten Schuldzinsen mit den Zinseinkünften aus dem betreffenden Darlehen grundsätzlich in dem Verhältnis des Tilgungsbeitrags zur ursprünglichen Darlehensvaluta (BFH-Urteil vom 1. Oktober 1996 VIII R 88/94, BFHE 182, 320, BStBl II 1997, 424).

    Auch wurden die Ansprüche aus den Berlin-Darlehen nur zur Sicherung der Refinanzierungskredite an die Bank abgetreten, dies auch nicht etwa an Erfüllungs statt (BFH-Urteil in BFHE 182, 320, BStBl II 1997, 424, unter 2.b bb der Gründe).

  • BFH, 28.10.1999 - VIII R 7/97

    Überschusserzielungsabsicht bei Kapitaleinkünften aus Aktien

    An diesem Ergebnis würde sich im übrigen selbst dann nichts ändern, wenn --was offenbleiben kann-- X gehalten gewesen wäre, die von ihm am 20. Juli 1990 vereinnahmte EK 04-Ausschüttung in Höhe von ca. 2,1 Mio. DM in Höhe der Fremdkapitalquote (16,54 Mio. DM : 20 Mio. DM) zur Rückzahlung der Refinanzierungskredite zu verwenden, er dies nicht getan hat und deshalb die ab diesem Zeitpunkt anfallenden Refinanzierungszinsen entsprechend zu kürzen wären (vgl. hierzu die den Senatsurteilen vom 1. Oktober 1996 VIII R 88/94, BFHE 182, 320, BStBl II 1997, 424, und vom 17. Dezember 1996 VIII R 39/95, BFH/NV 1997, 644, zugrundeliegenden ähnlich gelagerten Fälle).
  • FG Brandenburg, 18.09.1997 - 5 K 315/96

    Erzielung negativer Einkünfte im Zusammenhang mit dem Erwerb eines

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  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 20.07.2005 - 1 K 135/02

    Unterhaltszahlungen für zurückliegende Jahre als außergewöhnliche Belastung;

  • FG Köln, 30.03.2004 - 8 K 2807/99

    Kein Werbungskostenabzug nach Wegfall der Einkunftsquelle

  • BFH, 30.03.1999 - VIII R 30/96

    Einkünfte aus Kapitalvermögen; Schuldzinsen als WK; Einkünfteerzielungsabsicht

  • FG Hamburg, 18.08.2005 - III 422/03

    Einkommensteuerrecht: Schuldzinsen als Werbungskosten

  • FG Baden-Württemberg, 25.11.1999 - 14 K 183/96

    Einkommensteuer 1989 und 1990

  • BFH, 12.11.2001 - VIII B 61/01

    Beschwerde - Grundsätzliche Bedeutung - Überschusserzielungsabsicht -

  • FG München, 11.07.2007 - 1 K 2789/05

    Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen für ein Darlehen zur Finanzierung einer

  • BFH, 15.01.2008 - IX B 166/07

    Vorfälligkeitsentschädigung im Zusammenhang mit nicht steuerbarer

  • BFH, 23.09.1998 - VIII B 115/97

    Nachträgliche Werbungskosten bei Kapitaleinkünften

  • FG München, 08.02.2011 - 13 K 962/08

    Schuldzinsenabzug bei gemischt genutztem Gebäude: Darlehenszuordnung, Zinsabzug

  • FG Köln, 15.03.2005 - 6 K 7455/01

    Zuordnung von Schuldzinsen bei Anwendung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG

  • FG Münster, 25.09.1998 - 4 K 8318/97

    Refinanzierung eines Gesellschafterdarlehens

  • FG Baden-Württemberg, 18.11.2008 - 4 K 19/05

    Abziehbarkeit des Abschlags vom Nennwert einer durch Factoring vorzeitig liquide

  • FG München, 23.07.1997 - 1 K 1743/94

    Annahme von Werbungskosten bei Einnahmen aus dem Kapitalvermögen; Abziehbarkeit

  • FG Berlin, 15.09.1997 - 8534/96
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