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   BFH, 27.08.1997 - I R 22/97   

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https://dejure.org/1997,3082
BFH, 27.08.1997 - I R 22/97 (https://dejure.org/1997,3082)
BFH, Entscheidung vom 27.08.1997 - I R 22/97 (https://dejure.org/1997,3082)
BFH, Entscheidung vom 27. August 1997 - I R 22/97 (https://dejure.org/1997,3082)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 44a Abs 5, EStG § 44b Abs 1
    Aktie; Freistellungsbescheinigung; Kapitalertragsteuer

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 184, 334
  • BB 1997, 2522
  • DB 1998, 242
  • BStBl II 1997, 817
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 20.12.1995 - I R 118/94

    Zinsabschlag ist auch dann zu erheben, wenn wegen hoher Verlustvorträge

    Auszug aus BFH, 27.08.1997 - I R 22/97
    Das Tatbestandsmerkmal "aufgrund der Art seiner Geschäfte" ist jedoch nicht schon dann erfüllt, wenn die Überzahlung auf der jeweiligen Marktsituation beruht (also beispielsweise auf Gewinnlosigkeit, auf Preisverfall, Konkurs, schlechter Marktlage) oder auf individuellen Gegebenheiten und wenn sich hieraus zeitweise keine Einkommen- oder Körperschaftsteuer ergeben sollte (Senatsurteile vom 20. Dezember 1995 I R 118/94, BFHE 179, 396, BStBl II 1996, 199; vom 20. Dezember 1995 I R 166/94, BFH/NV 1996, 665; vom 10. Juli 1996 I R 84/95, BFHE 181, 152, BStBl II 1997, 38).
  • BFH, 10.07.1996 - I R 84/95

    Zinsabschlag bei Genossenschaften

    Auszug aus BFH, 27.08.1997 - I R 22/97
    Das Tatbestandsmerkmal "aufgrund der Art seiner Geschäfte" ist jedoch nicht schon dann erfüllt, wenn die Überzahlung auf der jeweiligen Marktsituation beruht (also beispielsweise auf Gewinnlosigkeit, auf Preisverfall, Konkurs, schlechter Marktlage) oder auf individuellen Gegebenheiten und wenn sich hieraus zeitweise keine Einkommen- oder Körperschaftsteuer ergeben sollte (Senatsurteile vom 20. Dezember 1995 I R 118/94, BFHE 179, 396, BStBl II 1996, 199; vom 20. Dezember 1995 I R 166/94, BFH/NV 1996, 665; vom 10. Juli 1996 I R 84/95, BFHE 181, 152, BStBl II 1997, 38).
  • BFH, 20.12.1995 - I R 166/94

    1. Zinsabschlag ist auch bei Gläubiger von Kapitalerträgen zu erheben, der in

    Auszug aus BFH, 27.08.1997 - I R 22/97
    Das Tatbestandsmerkmal "aufgrund der Art seiner Geschäfte" ist jedoch nicht schon dann erfüllt, wenn die Überzahlung auf der jeweiligen Marktsituation beruht (also beispielsweise auf Gewinnlosigkeit, auf Preisverfall, Konkurs, schlechter Marktlage) oder auf individuellen Gegebenheiten und wenn sich hieraus zeitweise keine Einkommen- oder Körperschaftsteuer ergeben sollte (Senatsurteile vom 20. Dezember 1995 I R 118/94, BFHE 179, 396, BStBl II 1996, 199; vom 20. Dezember 1995 I R 166/94, BFH/NV 1996, 665; vom 10. Juli 1996 I R 84/95, BFHE 181, 152, BStBl II 1997, 38).
  • FG Hessen, 13.02.2013 - 4 K 559/12

    Keine Nichtveranlagungsbescheinigung nach § 44a Abs. 5 EStG für eine neben den

    Das Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 27.08.1997 I R 22/97, BStBl. II 1997, 817 zur Versagung der Nichtveranlagungsbescheinigung gegenüber Holdinggesellschaften sei insoweit wegen der Einführung des § 8b KStG überholt.

    Die vom Beklagten behauptete Maßgeblichkeit des statuierten Gesellschaftszweck beruhe auf einem Analogieschluss, der sich im Rahmen des BFH-Urteils vom 27.08.1997 I R 22/97, BStBl. II 1997, 817 bewege.

    Die Kapitalertragsteuer sei dauerhaft höher als die gesamte festzusetzende Körperschaftsteuer, womit nach dem BFH-Urteil vom 27.08.1997 I R 22/97, BStBl. II 1997, 817 die Voraussetzungen des § 44a Abs. 5 KStG erfüllt seien.

    Es reicht auch nicht aus, dass die Überzahlersituation sich aus der Art und Weise ergibt, wie der jeweilige Steuerpflichtige seinen Geschäften konkret nachgeht (vgl. nur BFH-Urteil vom 27.08.1997 I R 22/97, BStBl. II 1997, 817 m.w.N.).

    38 Da bereits die vorstehenden Anhaltspunkte darauf schließen lassen, dass die bisherige Überzahlersituation nicht einmal auf Grund der konkreten Art der Geschäfte der Klägerin mit hinreichender Sicherheit auf Dauer bestehen wird, kann dahinstehen, ob eine Überzahlersituation bei Holdinggesellschaften - in Fortführung des BFH-Urteils vom BFH-Urteils vom 27.08.1997 I R 22/97, BStBl. II 1997, 81 - auch deshalb ausscheidet, weil seit 2004 Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen nicht mehr zu 100 %, sondern nach § 8b Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 KStG im Ergebnis nur noch zu 95 % steuerfrei sind, so dass selbst bei reinen Holdinggesellschaften die Körperschaftsteuer infolge von nicht der Kapitalertragsteuer unterliegenden Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen (erheblich) höher als die im Veräußerungsjahr von ggf. nur geringeren Dividenden einbehaltene Kapitalertragsteuer sein kann.

  • FG München, 15.03.2021 - 7 K 1827/18

    Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug

    Nach der Rechtsprechung des BFH (u.a. Urteil vom 27. August 1997 - I R 22/97, BFHE 184, 334, BStBl II 1997, 817) ist das Tatbestandsmerkmal "aufgrund der Art seiner Geschäfte" dann erfüllt, wenn die Überbesteuerungssituation der ausgeübten Geschäftstätigkeit derart wesensimmanent ist, dass ein wirtschaftlich besseres Ergebnis zwangsläufig nicht erzielt werden kann.

    Das Tatbestandsmerkmal soll jedoch nicht schon dann erfüllt sein, wenn die Überzahlung auf der jeweiligen Marktsituation (also beispielsweise auf Gewinnlosigkeit, auf Preisverfall, Konkurs, schlechter Marktlage) oder auf individuellen Gegebenheiten beruht und wenn sich hieraus zeitweise keine Einkommen- oder Körperschaftsteuer ergeben sollte (BFH-Urteil vom 27. August 1997 - I R 22/97, BFHE 184, 334, BStBl II 1997, 817, Rn. 9).

    Soweit in der Vergangenheit bei Holdinggesellschaften die Anwendbarkeit des § 44a Abs. 5 EStG verneint wurde (so BFH-Urteil vom 27. August 1997 - I R 22/97, BFHE 184, 334, BStBl II 1997, 817) lag dem regelmäßig eine andere Rechtslage zugrunde.

    Jedoch ist nach Auffassung des Gerichts zur Bestimmung der "Art der Geschäfte" i.S.d. § 44a Abs. 5 EStG vorliegend nicht der satzungsmäßig bestimmte Unternehmensgegenstand maßgeblich, sondern die tatsächlich ausgeübte Unternehmenstätigkeit (vgl. auch BFH-Urteil vom 27. August 1997 - I R 22/97, BFHE 184, 334, BStBl II 1997, 817, Rn. 9, das auf die ausgeübte Geschäftstätigkeit abstellt).

  • FG Hessen, 09.12.2011 - 4 K 2793/09

    Freistellung vom Steuerabzug - Ausübung eines Arbitragehandels

    Es reicht auch nicht aus, dass die Überzahlersituation sich aus der Art und Weise ergibt, wie der jeweilige Steuerpflichtige seinen Geschäften konkret nachgeht (vgl. nur BFH-Urteil vom 27.08.1997 I R 22/97, BStBl. II 1997, 817 m.w.N.).
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