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   BFH, 12.11.1997 - XI R 30/97   

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https://dejure.org/1997,1296
BFH, 12.11.1997 - XI R 30/97 (https://dejure.org/1997,1296)
BFH, Entscheidung vom 12.11.1997 - XI R 30/97 (https://dejure.org/1997,1296)
BFH, Entscheidung vom 12. November 1997 - XI R 30/97 (https://dejure.org/1997,1296)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 4 Abs. 3, § 11 Abs. 1 Satz 1

  • Wolters Kluwer

    Versicherungsvertreter - Stornoreservekonto - Zufluß von Beträgen

  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 3,; ; EStG § 11 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 3, § 11 Abs. 1 S. 1
    Zufluß bei Zahlungen auf einem Stornoreservekonto

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Zuflussprinzip, Stornoreservekonto, Stornoreserve, Zufluss von Gutschriften, Zinsen auf das Stornoreserveguthaben, Anspruch auf Verzinsung

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 11 Abs 1 S 1, EStG § 4 Abs 3
    Betriebseinnahme; Einnahmeüberschußrechnung; Stornoreserve; Zufluß

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 184, 505
  • BB 1998, 303
  • DB 1998, 292
  • DB 1998, 293
  • BStBl II 1998, 252
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 24.03.1993 - X R 55/91

    Versicherungsprovisionen bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG auch dann

    Auszug aus BFH, 12.11.1997 - XI R 30/97
    Einem Versicherungsvertreter, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, sind Beträge, die von dem Versicherungsunternehmen einem für ihn gebildeten Stornoreservekonto gutgeschrieben werden, nicht zugeflossen, wenn die Beträge im Zeitpunkt der Gutschrift nicht fällig waren und das Guthaben nicht verzinst wird (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 24. März 1993 X R 55/91, BFHE 171, 191, BStBl II 1993, 499).

    Es führt im wesentlichen aus, auch unter Berücksichtigung der vom Bundesfinanzhof (BFH) in den Urteilen vom 9. April 1968 IV 267/64 (BFHE 92, 221, BStBl II 1968, 525) und vom 24. März 1993 X R 55/91 (BFHE 171, 191, BStBl II 1993, 499) aufgestellten Grundsätze sei ein Zufluß i.S. des § 11 EStG hinsichtlich der dem Stornoreservekonto gutgeschriebenen Beträge nicht gegeben.

    Maßgebend ist das Gesamtbild der Verhältnisse (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil in BFHE 171, 191, BStBl II 1993, 499, m.w.N.).

    Den Entscheidungen des BFH in BFHE 171, 191, BStBl II 1993, 499, und in BFHE 92, 221, BStBl II 1968, 525, die zu ähnlichen Fällen wie dem Streitfall ergangen sind, ist zu entnehmen, daß für den Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht vom Schuldner auf den Gläubiger durch Gutschrift in den Büchern des Schuldners der Fälligkeit der Schuld und der Verzinsung der gutgeschriebenen Beträge besondere Bedeutung im Rahmen der Gesamtumstände zukommt.

  • BFH, 09.04.1968 - IV 267/64

    Zeitpunkt des Zuflusses einer bereits verdienten Provision eines

    Auszug aus BFH, 12.11.1997 - XI R 30/97
    Es führt im wesentlichen aus, auch unter Berücksichtigung der vom Bundesfinanzhof (BFH) in den Urteilen vom 9. April 1968 IV 267/64 (BFHE 92, 221, BStBl II 1968, 525) und vom 24. März 1993 X R 55/91 (BFHE 171, 191, BStBl II 1993, 499) aufgestellten Grundsätze sei ein Zufluß i.S. des § 11 EStG hinsichtlich der dem Stornoreservekonto gutgeschriebenen Beträge nicht gegeben.

    Den Entscheidungen des BFH in BFHE 171, 191, BStBl II 1993, 499, und in BFHE 92, 221, BStBl II 1968, 525, die zu ähnlichen Fällen wie dem Streitfall ergangen sind, ist zu entnehmen, daß für den Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht vom Schuldner auf den Gläubiger durch Gutschrift in den Büchern des Schuldners der Fälligkeit der Schuld und der Verzinsung der gutgeschriebenen Beträge besondere Bedeutung im Rahmen der Gesamtumstände zukommt.

  • BFH, 15.07.1977 - VI R 109/74

    Arbeitgeberleistungen an eine nicht rechtsfähige Versorgungseinrichtung können

    Auszug aus BFH, 12.11.1997 - XI R 30/97
    Ein Zufluß von Arbeitslohn wird in diesen Fällen angenommen, weil sich der Vorgang --wirtschaftlich betrachtet-- so darstellt, als ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Beträge zur Verfügung gestellt und der Arbeitnehmer sie zum Erwerb einer Zukunftssicherung verwendet hätte (vgl. BFH-Urteil vom 15. Juli 1977 VI R 109/77, BFHE 123, 37, BStBl II 1977, 761).
  • BFH, 27.05.1993 - VI R 19/92

    Lohnsteuer - Beiträge - Versorgungskasse - Arbeitslohn - Verjährung - Zeitpunkt

    Auszug aus BFH, 12.11.1997 - XI R 30/97
    Auch nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 27. Mai 1993 VI R 19/92 (BFHE 172, 46, BStBl II 1994, 246) ist im Streitfall kein Zufluß gegeben.
  • BAG, 21.01.2015 - 10 AZR 84/14

    Provisionsvorschüsse - Rückzahlung

    Eine Verfügung des Beklagten über das Stornokonto oder Teile davon ist nach dem Vortrag der Parteien nicht erfolgt (vgl. dazu auch BFH 12. November 1997 - XI R 30/97 - BFHE 184, 505; Staub/Emde § 92 Rn. 21) .
  • FG Sachsen-Anhalt, 24.04.2008 - 1 K 1242/04

    Aktivierung der Abschlussprovisionsforderung eines Versicherungsmaklers

    Er beruft sich dabei zum einen auf ein Urteil des Bundesfinanzhofes vom 12. November 1997 (XI R 30/97, BStBl. II 1998, 528), das eine Aktivierungspflicht der Stornoreserve ausdrücklich verneine.

    Das von Klägerseite zitierte Urteil des Bundesfinanzhofes vom 12. November 1997 (a.a.O.) sei demgegenüber nicht anwendbar, weil es zur Einnahmen-/ Überschussrechnung ergangen sei, bei der auf den Zufluss abzustellen sei, während bei der Bilanzierung auch die Buchung von Forderungen möglich sei.

    Insofern bediente er sich selbst in dem von Klägerseite zitierten Urteil vom 12. November 1997 (a.a.O.) nur hilfsweise des Verzinsungsargumentes, um die fehlende Fälligkeit zu belegen, aus der er sodann auf den fehlenden Zufluss schloss.

  • BFH, 13.02.2008 - III B 29/07

    Bilanzierung der Provisionsansprüche von Versicherungsvertretern

    Auch aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. November 1997 XI R 30/97 (BFHE 184, 505, BStBl II 1998, 252) gehe hervor, dass es sich um Provisionsvorschüsse handele.

    Der Hinweis des Klägers auf das Urteil des BFH in BFHE 184, 505, BStBl II 1998, 252 sowie auf § 92 Abs. 4 HGB führt zu keiner anderen Beurteilung.

  • BFH, 18.12.2001 - IX R 74/98

    Sonstige Einkünfte; Zufluss

    Im Fall der Gutschrift auf einem internen (sog. Service-)Konto des Schuldners kann ein Zufluss erst angenommen werden, wenn über den buchmäßigen Ausweis hinaus nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zum Ausdruck kommt, dass der Betrag dem Berechtigten von nun an zur Verwendung zur Verfügung steht (vgl. BFH-Urteile vom 2. März 1993 VIII R 13/91, BFHE 171, 48, BStBl II 1993, 602; vom 24. März 1993 X R 55/91, BFHE 171, 191, BStBl II 1993, 499; vom 12. November 1997 XI R 30/97, BFHE 184, 505, BStBl II 1998, 252).
  • BFH, 29.11.2000 - I R 102/99

    Nachträgliche Abführung von Lohnsteuer

    Dafür reicht es zwar in der Regel nicht aus, dass ein Anspruch auf die Leistung besteht; ein Zufluss beim Gläubiger der Leistung tritt vielmehr zumeist erst mit der Erfüllung des Anspruchs ein (BFH-Urteil vom 12. November 1997 XI R 30/97, BFHE 184, 505, BStBl II 1998, 252; BFH-Beschluss vom 23. Juli 1999 VI B 116/99, BFHE 189, 403, BStBl II 1999, 684; Thomas, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 1999, 710, 711).
  • BFH, 01.02.2007 - VI R 73/04

    Aktienoption; Zufluss

    Nach ständiger Rechtsprechung tritt der Zufluss mit der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht ein (BFH-Urteile vom 2. November 1962 VI 284/61 S, BFHE 76, 270, BStBl III 1963, 96; vom 16. November 1984 VI R 39/80, BFHE 142, 475, BStBl II 1985, 136; vom 12. November 1997 XI R 30/97, BFHE 184, 505, BStBl II 1998, 252, und vom 18. Dezember 2001 IX R 74/98, BFH/NV 2002, 643, m.w.N.).
  • BSG, 14.05.2002 - B 12 KR 15/01 R

    Einmalzahlung - Zuordnung - Fälligkeit der Einmalzahlung - Fälligkeit der

    Verfügt der Gläubiger dagegen im eigenen Interesse über seine Forderung, so liegt in der Schuldumschaffung auch der Zufluss an ihn (vgl zum Ganzen BFHE 171, 191 und BFHE 184, 505).
  • FG Niedersachsen, 21.11.2012 - 2 K 38/12

    Streitwertberechnung i.R.d. Erreichens einer bindenden Feststellung eines

    Da der auf dem Reservekonto erfasste Betrag durch Einbehalt von (Provisions-)Auszahlungszahlungsansprüchen gebildet worden ist, ist es zu einem Zufluss beim Kläger nicht gekommen (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 12. November 1997, XI R 30/97, BStBl. II 1998, 252).
  • BFH, 28.09.2005 - XI B 82/04

    Zufluss einer Abfindung bei Hinausschieben der Fälligkeit

    Das Tatbestandsmerkmal des "Zuflusses" ist erfüllt, sobald der Steuerpflichtige über den Arbeitslohn (Abfindungssumme) wirtschaftlich verfügen kann (ständige Rechtsprechung des BFH; vgl. BFH-Urteil vom 12. November 1997 XI R 30/97, BFHE 184, 505, BStBl II 1998, 252; vgl. auch Schmidt/Heinicke, Einkommensteuergesetz, 24. Aufl., 2005, § 11 Rz. 12, m.w.N.).
  • FG Hessen, 05.09.2006 - 6 K 4528/01

    Vorsteuerabzug aus Gutschriften für den Ankauf von Mastschweinen und Ferkeln

    Ein tauschähnlicher Umsatz dergestalt, dass die Klägerin den TBA neben einer Baraufgabe für Transport und Entsorgung die "Abfallprodukte" im Lieferwege gegen Erbringung der Entsorgungsleistung überlassen habe, sei daher - im Gegensatz zu dem vom BFH am 15.12.1998 V R 24/84 (BStBl II 1998, 252) entschiedenen Fall - nicht gegeben.
  • FG Niedersachsen, 02.09.2009 - 7 K 303/06

    Steuerliche Behandlung von Verpflegungsmehraufwendungen eines Soldaten; Zeitliche

  • FG München, 19.11.2002 - 6 K 1476/00

    Zeitpunkt des Abflusses eines Disagios; Rechtliche Beurteilung einer

  • FG München, 26.02.2002 - 6 K 4092/00

    Zufluss von Zinsen; Einkommensteuer 1996

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