Rechtsprechung
   BFH, 21.11.1997 - VI R 4/97   

Volltextveröffentlichungen (7)

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  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Häusliches Arbeitszimmer - Einschränkung des Werbungskostenabzugs im Jahressteuergesetz 1996 formell und materiell verfassungsgemäß - Abzug bei Arbeitsmitteln von Einschränkung nicht betroffen (Abweichung von Verwaltungsauffassung) - Arbeitszimmer des Lehrers nicht Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Betätigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abzugsbeschränkungen beim häuslichen Arbeitszimmer

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Höchstbetrag von 2400 DM für häusliches Arbeitszimmer verfassungsgemäß

Kurzfassungen/Presse (3)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 5, EStG § 4 Abs 5 Nr 6b, GG Art 3 Abs 1, GG Art 12 Abs 1
    Arbeitszimmer; Begrenzung; Jahressteuergesetz 1996

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 184, 532
  • NJW 1998, 1094
  • BB 1998, 461
  • DB 1998, 450
  • BStBl II 1998, 351
  • NVwZ 1998, 664 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (87)  

  • BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 301/98  

    Häusliches Arbeitszimmer

    unmittelbar gegen das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 21. November 1997 - VI R 4/97 -,.

    Die Revision gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts, mit der die Berücksichtigung der über den Betrag von 2.400 DM hinausgehenden Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer in Höhe von 1.112 DM begehrt wurde, wies der Bundesfinanzhof mit dem angefochtenen Urteil vom 21. November 1997 (BStBl II 1998 S. 351) zurück.

    Zudem bezieht sich der Höchstbetrag allein auf die Raumkosten und gestattet daneben ohne die Begrenzung des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG den Abzug der Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände, soweit diese gleichzeitig Arbeitsmittel sind (vgl. die hier angegriffene Entscheidung des BFH, BStBl II 1998 S. 351 ).

  • BFH, 23.09.1999 - VI R 74/98  

    Abzugsbeschränkung für häusliches Arbeitszimmer

    Die Beschränkung des Werbungskostenabzugs für Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer durch § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG ist dem Grunde und der Höhe nach verfassungsgemäß (Bestätigung der BFH-Urteile vom 27. September 1996 VI R 47/96, BFHE 181, 305, BStBl II 1997, 68, und vom 21. November 1997 VI R 4/97, BFHE 184, 532, BStBl II 1998, 351).

    Er hält daran fest, daß die Beschränkung weder dem Grunde noch der Höhe nach verfassungsrechtlich zu beanstanden ist (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. September 1996 VI R 47/96, BFHE 181, 305, BStBl II 1997, 68; vom 21. November 1997 VI R 4/97, BFHE 184, 532, BStBl II 1998, 351).

    Wie der Senat bereits in den Urteilen in BFHE 181, 305, BStBl II 1997, 68 (unter 2. b der Entscheidungsgründe) und in BFHE 184, 532, BStBl II 1998, 351 (unter I. 2. a der Entscheidungsgründe) ausgeführt hat, rechtfertigt sich die Beschränkung des Werbungskostenabzuges für ein häusliches Arbeitszimmer durch die Berührung mit der privaten Lebensführung und die damit verbundene fehlende Kontrollmöglichkeit der Nutzung durch die Finanzbehörden.

  • BFH, 19.09.2002 - VI R 70/01  

    Berufliche Nutzung von zwei Räumen, ein steuerlicher Abzug

    Die Beschränkung des Werbungskostenabzugs für ein häusliches Arbeitszimmer dient der typisierenden Begrenzung von Aufwendungen, die eine Berührung mit dem privaten Lebensbereich des Steuerpflichtigen aufweisen und in einer Sphäre anfallen, die einer sicheren Nachprüfung durch Finanzverwaltung und FG entzogen ist (BFH-Urteile vom 27. September 1996 VI R 47/96, BFHE 181, 305, BStBl II 1997, 68; vom 21. November 1997 VI R 4/97, BFHE 184, 532, BStBl II 1998, 351; in BFHE 189, 438, BStBl II 2000, 7).
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