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   BFH, 04.03.1998 - XI R 64/95   

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BFH, 04.03.1998 - XI R 64/95 (https://dejure.org/1998,1385)
BFH, Entscheidung vom 04.03.1998 - XI R 64/95 (https://dejure.org/1998,1385)
BFH, Entscheidung vom 04. März 1998 - XI R 64/95 (https://dejure.org/1998,1385)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4 Abs 4, EStG § 12, AO 1977 § 42
    Betriebsausgabe; Entnahme; Gestaltungsmißbrauch; Privat; Schuldzinsen; Zinsen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 186, 46
  • NJW 1998, 3591
  • BB 1998, 1615
  • DB 1998, 1643
  • BStBl II 1998, 511
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 08.12.1997 - GrS 1/95

    Anerkennung des Zwei- oder Dreikontenmodells

    Auszug aus BFH, 04.03.1998 - XI R 64/95
    Der Große Senat des BFH hat mit Beschluß vom 8. Dezember 1997 GrS 1-2/95 (BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193) die Ausführungen im Kontokorrentkontobeschluß dahingehend ergänzt, daß es dem Unternehmer freistehe, zunächst dem Betrieb Barmittel ohne Begrenzung auf einen Zahlungsmittelüberschuß zu entnehmen und im Anschluß hieran betriebliche Aufwendungen durch Darlehen zu finanzieren.

    Der erkennende Senat verweist im übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Großen Senats im Beschluß in BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193.

    Diese Kontentrennung ist nach dem Beschluß des Großen Senats des BFH in BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193 steuerrechtlich zu beachten.

    Die betriebliche Veranlassung der Kreditzinsen wird nach den Grundsätzen des Beschlusses des Großen Senats des BFH in BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193 nicht dadurch in Frage gestellt, daß H in zeitlicher Nähe mit der Zuführung der Kreditmittel auf das Betriebsausgabenkonto O1 vom Betriebseinnahmenkonto 00 der Sozietät gleichhohe Beträge entnommen hat, um sein Einfamilienhaus zu finanzieren.

    Da die dem Konto O1 von H zugeführten Kreditmittel tatsächlich zur Tilgung betrieblicher Schulden der Sozietät verwendet wurden, hat H auch nicht seine Entnahmen vom Konto 00 durch die Aufnahme der Kredite finanziert (vgl. zur Entnahmefinanzierung Beschluß des Großen Senats des BFH in BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193, unter B. I. 6., m.w.N.).

  • BFH, 04.07.1990 - GrS 2/88

    Kontokorrentverbindlichkeit; Auszahlungen; Überweisungen; Betriebliche

    Auszug aus BFH, 04.03.1998 - XI R 64/95
    Die Vorentscheidung widerspreche dem Beschluß des Großen Senats vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88 (BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817).

    Nach dem Kontokorrentkontobeschluß des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817 ist die nach § 4 Abs. 4 EStG für den Betriebsausgabenabzug erforderliche betriebliche Veranlassung bei Schuldzinsen gegeben, wenn die Zinsen für eine Verbindlichkeit geleistet werden, die durch den Betrieb veranlaßt ist und deshalb zum Betriebsvermögen gehört.

    Dem Kontokorrentkontobeschluß in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817 sei nicht zu entnehmen, daß darüber hinaus noch eine weitere wertende Betrachtung vorzunehmen sei.

  • BFH, 08.11.1990 - IV R 127/86

    Policendarlehen nur bei tatsächlicher betrieblicher Verwendung der

    Auszug aus BFH, 04.03.1998 - XI R 64/95
    Die Schuldzinsen sind Sonderbetriebsausgaben des Gesellschafters, wenn die Darlehensmittel für betriebliche Zwecke der Personengesellschaft oder für betriebliche Aufwendungen im Sonderbetriebsbereich verwendet werden und so dem Betrieb der Gesellschaft oder der Beteiligung des Gesellschafters dienen (vgl. BFH-Urteil vom 8. November 1990 IV R 127/86, BFHE 163, 530, BStBl II 1991, 505).

    Nimmt ein Sozius einen Kredit auf und werden die Kreditmittel dem im Soll befindlichen Betriebsausgabenkonto der Sozietät zugeführt, so gehört die Kreditverbindlichkeit zu seinem Sonderbetriebsvermögen; die Kreditzinsen sind Sonderbetriebsausgaben (vgl. Urteil in BFHE 163, 530, BStBl II 1991, 505, unter 4.).

  • BVerwG, 19.12.1984 - Gr. Sen. 1.84

    Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte

    Auszug aus BFH, 04.03.1998 - XI R 64/95
    Der Große Senat des BFH hat mit Beschluß vom 8. Dezember 1997 GrS 1-2/95 (BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193) die Ausführungen im Kontokorrentkontobeschluß dahingehend ergänzt, daß es dem Unternehmer freistehe, zunächst dem Betrieb Barmittel ohne Begrenzung auf einen Zahlungsmittelüberschuß zu entnehmen und im Anschluß hieran betriebliche Aufwendungen durch Darlehen zu finanzieren.
  • BFH, 23.09.2009 - IV R 21/08

    Zuordnung der Aufwendungen für ein von Ehegatten betrieblich genutztes häusliches

    bb) Die geltend gemachten Darlehenszinsen sind nach § 4 Abs. 4 EStG Sonderbetriebsausgaben, wenn die Darlehensmittel für die Herstellung des Arbeitszimmers oder die Anschaffung des anteiligen Grund und Bodens verwendet worden sind (zu Schuldzinsen als Sonderbetriebsausgaben vgl. BFH-Urteil vom 4. März 1998 XI R 64/95, BFHE 186, 46, BStBl II 1998, 511, m. w. N.).
  • BFH, 15.05.2002 - X R 3/99

    Nachträglicher Schuldzinsenabzug bei einem Liebhaberei-Betrieb

    Für die Bestimmung des Veranlassungszusammenhangs ist allein die Verwendung des Darlehensbetrages ausschlaggebend (vgl. Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817; vom 8. Dezember 1997 GrS 1-2/95, BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193; BFH-Urteile vom 4. März 1998 XI R 64/95, BFH/NV 1998, 1299; vom 29. Juli 1998 X R 105/92, BFHE 186, 555, BStBl II 1999, 81; vom 29. August 2001 XI R 74/00, BFH/NV 2002, 188).
  • BFH, 16.12.1998 - IV B 94/98

    Schuldzinsenabzug bei Rückzahlung von Vorschüssen

    Mit der zugelassenen Beschwerde, der das FG nicht abgeholfen hat, machen die Antragsteller geltend, der BFH habe im Anschluß an den Beschluß vom 8. Dezember 1997 GrS 1-2/95 (BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193) mit Urteil vom 4. März 1998 XI R 64/95 (BFHE 186, 46, BStBl II 1998, 511) entschieden, daß die Grundsätze des Zwei-Konten-Modells auch für Gesellschafter einer Personengesellschaft Gültigkeit hätten.

    Es trägt vor, der vorliegende Sachverhalt sei mit dem vom BFH in BFHE 186, 46, BStBl II 1998, 511 entschiedenen Fall nicht vergleichbar.

    Werden aus vom Gesellschafter aufgenommenen Darlehen stammende Mittel für betriebliche Zwecke der Personengesellschaft oder für betriebliche Aufwendungen im Sonderbetriebsbereich verwendet, sind die dem Gesellschafter entstehenden Darlehenszinsen als Sonderbetriebsausgaben zu behandeln (BFH-Urteil in BFHE 186, 46, BStBl II 1998, 511).

    Die Gesellschafter einer Personengesellschaft können deshalb so verfahren, daß sie auf einem Konto der Gesellschaft aufgelaufene Betriebseinnahmen entnehmen und die auf einem reinen Betriebsausgabenkonto auftretenden Sollsalden mit Kreditmitteln auffüllen oder Verbindlichkeiten der Gesellschaft unmittelbar aus Kreditmitteln begleichen (BFH-Urteil in BFHE 186, 46, BStBl II 1998, 511).

  • FG Bremen, 22.07.1999 - 198054K 6

    Beschränkte Rechtsbehelfsbefugnis eines zum Rechtsbehelfsverfahren hinzugezogenen

    Seine Auffassung werde vollinhaltlich bestätigt durch das BFH-Urteil vom 04. März 1998 XI R 64/95, BFHE 186, 46 , BStBl. II 1998, 511, in dem der Bundesfinanzhof für den Fall, daß der Gesellschafter einer Personengesellschaft einen Kredit aufnimmt und die Kreditmittel einem (reinen) Betriebsausgabenkonto seiner Gesellschaft zuführt, entschieden habe, daß die Kreditzinsen auch dann Sonderbetriebsausgaben sind, wenn der Gesellschafter in zeitlicher Nähe von einem Guthabenkonto der Gesellschaft gleich hohe Beträge entnimmt, um sein Einfamilienhaus zu finanzieren.

    Auf das BFH-Urteil in BFHE 186, 46 , BStBl. II 1998, 511 beziehe sich der Kläger zu Unrecht, weil jener Entscheidung ein wesentlich anders gelagerter Sachverhalt zugrundegelegen habe.

    Das steuerrechtliche Schicksal vom Schuldzinsen hängt allein von der Verwendung des Darlehensbetrages ab (BFH in BFHE 184, 7 , BStBl. II 1998, 193 und in BFHE 186, 46 , BStBl. II 1998, 511, 512).

    Aus dem BFH-Urteil vom 04. März 1998 XI R 64/95, BFHE 186, 46 , BStBl. II 1998, 511 kann der Kläger nichts für sich herleiten, weil diese Entscheidung des Bundesfinanzhofs einen wesentlich anders gelagerten Sachverhalt betrifft.

  • FG Niedersachsen, 21.07.1999 - IX 510/92

    Zum Begriff der Betriebsausgaben; Zur Abzugsfähigkeit von Zinsen bei

    Diese Rechtsgrundsätze sind auch zu beachten, wenn Vereinbarungen nicht unmittelbar zwischen Angehörigen, sondern zwischen einer Personengesellschaft und Angehörigen der Gesellschafter geschlossen sind und die Gesellschafter, mit deren Angehörigen die Verträge bestehen, die Gesellschaft beherrschen (vgl. Urteile des BFH vom 15. Dezember 1988 IV R 29/86,BFHE 155, 543, BStBl II 1989, 500, vom 20. September 1990 IV R 17/89, BFHE 162, 90, BStBl II 1991, 18, 19, vom 4. März 1998 XI R 64/95, BFHE 186, 46, BStBl II 1998, 511, 512, und vom 15. April 1999 IV R 60/98, DStR 1999, 1221).

    Wenn es aber der Personengesellschaft und ihren Gesellschaftern nach dem Grundsatz der Finanzierungsfreiheit (vgl.BFH-Urteil XI R 64/95, a.a.O.) offen steht, betrieblich benötigte Mittel auch bei Dritten aufzunehmen und dadurch die Konsequenzen des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu vermeiden,dann ist es ihnen aber auch gestattet, steuerlich beachtlich von einer Gesellschafterfinanzierung (fortan Eigenfinanzierung)zu einer Finanzierung durch fremde Dritte (fortan Fremdfinanzierung) zu wechseln.

    Es würde auch einen Verstoß gegen den vom Steuerrecht zu beachtenden Grundsatz der Finanzierungsfreiheit des Steuerpflichtigen (vgl. Urteil des BFH vom 4. März 1998 XI R 64/95, a.a.O., 511, 512) bedeuten, würde die Abziehbarkeit der von der Kl'in an Z gezahlten Zinsen steuerrechtlich davon abhängig gemacht werden, woher sich der Darlehensgeber wiederum die Mittel zur Darlehensvergabe beschafft hat.

  • FG Münster, 28.05.2001 - 4 K 1392/99

    Wohnungserwerb vom Ehemann

    Aus der Finanzierungsfreiheit folgt, dass es dem Steuerpflichtigen frei steht, liquide Mittel nicht zur Einkunftserzielung einzusetzen, sondern einer privaten Verwendung zuzuführen (ausführlich zum Ganzen BFH, Beschluss vom 8.12.1997 GrS 1-2/95, BFHE 184, 7 , BStBl. II 1998, 193 (197, 198); ebenso der Vorlagebeschluss des BFH an den Großen Senat vom 28.6.1995 XI R 34/93, BFHE 178, 395 , BStBl. II 1995, 877 (880 f.); Urteil vom 4.3.1998 XI R 64/95, BFHE 186, 46 , BStBl. II 1998, 511 (512); Urteil vom 19.3.1998 IV R 110/94, BFHE 186, 57 , BStBl. II 1998, 513 (514)).
  • BFH, 08.06.2000 - IV R 39/99

    Rückzahlung von veruntreuten Betriebseinnahmen

    Werden aus vom Gesellschafter aufgenommenen Darlehen stammende Mittel für betriebliche Zwecke der Personengesellschaft oder für betriebliche Aufwendungen im Sonderbetriebsbereich verwendet, sind die dem Gesellschafter entstehenden Darlehenszinsen als Sonderbetriebsausgaben zu behandeln (BFH-Urteil vom 4. März 1998 XI R 64/95, BFHE 186, 46, BStBl II 1998, 511; Senatsbeschluss vom 16. Dezember 1998 IV B 94/98, BFH/NV 1999, 774).
  • FG Hamburg, 16.04.2010 - 5 K 114/08

    Vermietungseinkünfte eines geschlossenen Immobilienfonds in den Niederlanden

    Dies entspricht indes der Rechtslage, nach der Sonderbetriebsausgaben des Gesellschafters vorliegen, wenn die Aufwendungen für betriebliche Zwecke der Personengesellschaft verwendet werden und so dem Betrieb der Gesellschaft oder der Beteiligung des Gesellschafters dienen (vgl. BFH Urteile vom 08.11.1990 IV R 127/86, BFHE 163, 530, BStBl II 1991, 505; vom 04.03.1998 XI R 64/95, BFHE 186, 46, BStBl II 1998, 511).
  • FG München, 29.05.2009 - 7 K 1655/07

    Verdeckte Gewinnausschüttung wegen der Übernahme von Schuldzinszahlungen aus sog.

    Der BFH hat das Zwei-Konten-Modell grundsätzlich gebilligt (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 8. Dezember 1997 - GrS 1-2/95, BFHE 184, 7, BFHE 186, 46, BStBl II 1998, 193).

    Die gleichen Grundsätze gelten, wenn der Steuerpflichtige Gesellschafter einer Personengesellschaft ist (BFH-Urt. vom 4. März 1998 - XI R 64/95, BStBl II 1998, 511).

  • BFH, 10.03.1999 - XI R 26/98

    Schuldzinsenabzug bei Soziusaufnahme in Einzelpraxis

    Die Kreditmittel seien ausschließlich zur Begleichung von betrieblichen Schulden verwendet worden (Hinweis auf BFH-Urteil vom 4. März 1998 XI R 64/95, BFHE 186, 46, BStBl II 1998, 511).

    Der Steuerpflichtige sei frei, wie er Eigenkapital und Fremdkapital verwende; seine tatsächlich durchgeführte Entscheidung sei der Besteuerung zugrunde zu legen (so auch BFH-Urteil in BFHE 186, 46, BStBl II 1998, 511).

  • BFH, 29.08.2001 - XI R 74/00

    Einkommensteuer - Renovierung - Anschaffung - Darlehen - Festgeld -

  • FG Nürnberg, 27.09.2005 - I 231/05

    Nicht abziehbare Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG

  • BFH, 05.02.2002 - VIII B 73/01

    Kreditfinanzierte Gewinnausschüttung einer GmbH & Co. KG

  • FG Nürnberg, 27.09.2005 - I 309/02

    Nicht abziehbare Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG

  • FG Münster, 06.11.2002 - 7 K 4715/00

    Abzug von Schuldzinsen als Sonderbetriebsausgaben im Falle der Nutzung von

  • FG München, 31.03.2009 - 13 V 3855/08

    Nachträgliche Sonderbetriebsausgaben: Finanzierungskosten des Erwerbs eines

  • FG München, 20.10.2004 - 1 K 4769/02

    Betriebsausgabenabzug von Zinsen aus langfristigen Verbindlichkeiten;

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