Rechtsprechung
   BFH, 27.08.1997 - I R 127/95   

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Simons & Moll-Simons

    DBA-Kanada Art. 23 Abs. 2 Buchst. a, Abs. 3

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Auslegung sog. Rückfallklauseln - Wann stammen Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat? - Gewinne oder Einkünfte i.S. von Art. 23 Abs. 3 DBA-Kanada sind immer nur solche i.S. der einzelnen Einkunftsarten gem. Art. 6 bis 21 DBA-Kanada

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    DBA-Kanada: Auslegung der Rückfallklausel nach Art. 23 DBA

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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    DBA-Kanada Art. 23 Abs. 2 lit. a, Abs. 3
    Kanada: Zur Auslegung von Art. 23 Abs. 3 DBA-Kanada

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Einkünfte aus kanadischen Quellen

Kurzfassungen/Presse

  • NWB SteuerXpert START (Leitsatz)

    DBA Kanada Art. 23 Abs. 2 Buchst. a, Abs. 3
    Gewinne oder Einkünfte, die im Rahmen der Einkunftsarten der Art. 6 bis 21 DBA Kanada in Kanada besteuert werden, gelten als aus Quellen innerhalb Kanadas stammend; auf den Umfang der Besteuerung kommt es nicht an

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    DBA-Kanada Art 23 Abs 3, DBA-Kanada Art 7
    Ausland; Betriebsstätte; Versicherung

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 184, 326
  • BB 1998, 205
  • DB 1998, 912
  • BStBl II 1998, 58



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Wird zitiert von ... (9)  

  • FG München, 08.11.2006 - 9 K 4233/02  

    Keine Rückfallklausel bei Nichtausübung des ausschließlichen Besteuerungsrechts

    Zudem könne entsprechend dem BFH-Urteil vom 27. August 1997 I R 127/95, BStBl II 1998, 58 für abkommensrechtliche Zwecke der Gesamtgewinn aus seiner mitunternehmerischen Beteiligung an der KG, der sich aus dem laufenden Gewinn und dem im Rahmen des Formwechsels angefallenen Veräußerungsgewinn zusammensetze, für die Frage, ob sein Gewinnanteil im Quellenstaat besteuert werde, nicht in seine Bestandteile zerlegt werden.

    c) Unbeschadet der Frage, ob Art. 13 Abs. 2 DBA Italien angesichts seiner Anknüpfung an Art. 7 DBA Italien auf der Grundlage des Gedankens, das Besteuerungsrecht für laufende Einkünfte und Veräußerungseinkünfte demselben Vertragsstaat zuzuweisen, sowie aufgrund der Tatsache, dass die entsprechende nationale Regelung des § 16 EStG rechtssystematisch nur eine Klarstellung der allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften darstellt und allenfalls hinsichtlich der Höhe konstitutiv wirkt (Schmidt/Wacker, a.a.O., § 16 Rz. 6), überhaupt einen eigenständigen und von der genannten Vorschrift abweichenden Inhalt entwickeln kann (Wassermeyer, a.a.O., Art. 13 MA Rz. 7 andererseits aber Art. 7 MA Rz. 162) und deshalb bereits Art. 7 DBA Italien aufgrund der Formulierung in Art. 7 Abs. 1 DBA Italien ("nur") ein Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland als Ansässigkeitsstaat für den streitigen Gewinn ausschließt (vgl. BFH-Urteil vom 27. August 1997 I R 127/95, BStBl II 1998, 58; Wassermeyer, a.a.O., vor Art. 6 - 22 MA Rz. 12 a.E.), steht der Republik Italien das Besteuerungsrecht für diesen Gewinn jedenfalls nach Art. 7 Abs. 1, 13 Abs. 2 i.V.m. Art. 24 Abs. 3 DBA Italien zu.

    d) Ebenso kann es nach Auffassung des Senats für die Entscheidung dahinstehen, ob im Streitfall eine unzulässige Zerlegung des Gesamtgewinns i.S. des BFH in BStBl II 1998, 58 deshalb vorliegt, weil nicht die Personengesellschaften als solche, sondern deren Gesellschafter nach § 1 EStG einkommensteuerpflichtig sind (Schmidt/Heinicke, a.a.O., § 1 Rz. 13) und daher - entgegen der Ansicht des Beklagten - hinsichtlich der Besteuerung der Einkünfte aus der Personengesellschaft (laufender Gewinn) und der aufschiebenden Behandlung der stillen Reserven aus der Veräußerung beim Kläger keine unterschiedlichen Sachverhalte bei verschiedenen Steuersubjekten gegeben sind.

    Er hat die Frage nach dem Verständnis der Norm als einer sog. "subject-to-tax-Klausel" aber in seinem Urteil in BStBl II 1998, 58 ausdrücklich offen gelassen.

  • BFH, 17.12.2003 - I R 14/02  

    Rückfallklauseln in den DBA vor dem Aus?

    Er hat die Frage nach dem Verständnis der Norm als einer sog. "subject-to-tax-Klausel" aber in seinem Urteil vom 27. August 1997 I R 127/95 (BFHE 184, 326, BStBl II 1998, 58) ausdrücklich offen gelassen.
  • FG Düsseldorf, 24.04.2007 - 6 K 2583/05  

    Besteuerung eines Gewinnanteils einer GmbH an einer US-amerikanischen

    Soweit dieser Betrachtung das Urteil des Bundesfinanzhofsvom 27.08.1997 (I R 127/95, Bundessteuerblatt - BStBl. - II 1998, 58) entgegenstehe, sei jedenfalls ein sog. Qualifikationskonflikt im Sinne des Protokolls Nr. 21 a zu Art. 23 Abs. 2 DBA-USA anzunehmen, der dazu führe, dass das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland zustehe.

    Wie der Bundesfinanzhof zu der inhaltlich im Wesentlichen vergleichbaren Regelung in Art. 23 Abs. 3 Doppelbesteuerungsabkommen-Kanada (DBA-Kanada) entschieden hat, lässt sich aus dem Wortlaut, dass Gewinne oder Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person als aus Quellen innerhalb des anderen Vertragsstaats stammend gelten, wenn sie in Übereinstimmung mit dem Abkommen im anderen Vertragsstaat besteuert werden, im Umkehrschluss nicht feststellen, dass das Besteuerungsrecht im Hinblick auf Einkünfte, die einem ausschließlichen Besteuerungsrecht des Quellenstaats unterfallen, bei Nichtausübung desselben an den Ansässigkeitsstaat zurückfiele (vgl. BFH in BStBl. II 2004, 260, 261; BFH vom 27.08.1997, I R 127/95, BStBl. II 1998, 58).

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  • FG Düsseldorf, 28.04.2009 - 17 K 1070/07  

    Zum Verhältnis der britischen Claw-back-Besteuerung zur deutschen

    Ein Besteuerungsrecht der Bundesrepublik ist bereits dann ausgeschlossen, wenn der Gewinn aus der Besteuerung unbeweglichen Vermögens nur besteuert wird, soweit er auf Teile dieses unbeweglichen Vermögens entfällt ( BFH vom 27.08.1997 I R 127/95, BStBl II 1998, 58: "wenn" in "subject to tax" Klauseln ist qualitativkonditional und nicht quantitativ als "soweit" auszulegen; vgl. auch Stochek/Reichel/Peter, a.a.O., S. 379, 391 ff.).
  • FG Baden-Württemberg, 01.04.2008 - 11 K 90/06  

    Abgrenzung des Art. 15 DBA-Schweiz und Art. 15a DBA-Schweiz - Untersuchungshaft

    (BFH-Urteile vom 8. April 1992 I R 68/91 BFH/NV 1993, 295;vom 27. August 1997 I R 127/95 BStBl II 1998, 58).
  • FG Baden-Württemberg, 22.01.2008 - 11 K 10/06  

    Besteuerung der Einkünfte eines in Deutschland ansässigen leitenden Angestellten

    (BFH-Urteile vom 8. April 1992 I R 68/91 BFH/NV 1993, 295; vom 27. August 1997 I R 127/95 BStBl II 1998, 58 ).
  • FG Baden-Württemberg, 01.04.2008 - 11 K 138/05  

    DBA Schweiz; Besteuerung eines in Deutschland ansässigen, für eine schweizer

    Allerdings hindert schon eine Besteuerung in Form einer Quellensteuer mit proportionalem Steuersatz die Annahme eines subsidiären Besteuerungsrechts des Arbeitnehmers (BFH-Urteile vom 8. April 1992 I R 68/91 BFH/NV 1993, 295; vom 27. August 1997 I R 127/95 BStBl II 1998, 58 ).
  • FG Düsseldorf, 23.07.2009 - 16 K 4353/05  

    Besteuerung von Einkünften aus Darlehen einer Investorengemeinschaft mit Sitz in

    Deswegen sei es für die Anwendung der Freistellungsmethode weder von Bedeutung, dass die USA ihr Besteuerungsrecht für den fixen Teil der Zinsen nicht wahrnehme, noch dass die A in 1999 keine variablen Zinsen gezahlt habe, die nach USA-Steuerrecht einem Quellensteuerabzug unterlegen hätten (BFHUrteil vom 27. August 1997 I R 127/95, BFHE 184, 326, BStBl II 1998, 58).
  • FG München, 23.09.2010 - 11 K 1169/08  

    Kein Rückfall des Besteuerungsrechts bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

    Diese sachliche bzw. persönliche Steuerbefreiung führt nicht zu einem Eingreifen der Rückfallklausel (Lang/Stefaner in Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Art. 15 DBA Österreich Rz. 8, 9; BFH - Urteil vom 27. August 1997 I R 127/95, BFHE 184, 326 BStBl II 1998, 58).
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