Weitere Entscheidung unten: BFH, 13.05.1998

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   BFH, 23.06.1998 - VII R 4/98   

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BFH, 23.06.1998 - VII R 4/98 (https://dejure.org/1998,556)
BFH, Entscheidung vom 23.06.1998 - VII R 4/98 (https://dejure.org/1998,556)
BFH, Entscheidung vom 23. Juni 1998 - VII R 4/98 (https://dejure.org/1998,556)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    AO 1977 § 34 Abs. 1, §§ 69, 191 Abs. 1; BGB § 26

  • Wolters Kluwer

    Vereinsvorsitzender - Wirtschaftliche Betätigung - Arbeitnehmerbeschäftigung - Haftung des Vereinsvorsitzenden

  • Judicialis

    AO 1977 § 34 Abs. 1; ; AO 1977 § 69; ; AO 1977 § 191 Abs. 1; ; BGB § 2 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftung des Vereinsvorsitzenden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 186, 132
  • NJW 1998, 3374
  • BB 1998, 1934
  • DB 1998, 2047
  • BStBl II 1998, 761
  • SpuRt 1999, 39
  • NZG 1998, 861
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 17.05.1988 - VII R 90/85

    Haftung des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

    Auszug aus BFH, 23.06.1998 - VII R 4/98
    Aus ihr folgt ferner eine solidarische Verantwortung aller Geschäftsführer für die ordnungsgemäße Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen, die der juristischen Person obliegen (BFH-Urteile vom 26. April 1984 V R 128/79, BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776, und vom 17. Mai 1988 VII R 90/85, BFH/NV 1989, 4).

    Dies erfordert aber eine vorweg getroffene, eindeutige --und deshalb schriftliche-- Klarstellung, welcher Geschäftsführer für welchen Bereich zuständig ist, damit nicht im Haftungsfall jeder Geschäftsführer auf die Verantwortlichkeit eines anderen verweist (BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776, 778, und Urteil des erkennenden Senats in BFH/NV 1989, 4, 6, m.w.N.).

    Im übrigen gilt aber selbst bei schriftlicher Regelung der Geschäftsverteilung zwischen den gesetzlichen Vertretern eine Begrenzung der Verantwortlichkeit nur insoweit und so lange, als kein Anlaß besteht, an der exakten Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen durch den hierfür zuständigen Vertreter (Geschäftsführer) zu zweifeln (Senat in BFH/NV 1989, 4, 6, m.w.N.).

    Zeichnet sich die nahende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einer Gesellschaft bzw. eines Vereins ab, so ist jeder gesetzliche Vertreter verpflichtet, sich um die Gesamtbelange der juristischen Person zu kümmern (vgl. BFH in BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776, 778, und Senatsurteil in BFH/NV 1989, 4, 6).

  • BFH, 26.04.1984 - V R 128/79

    GmbH - Haftung - Geschäftsführung

    Auszug aus BFH, 23.06.1998 - VII R 4/98
    Aus ihr folgt ferner eine solidarische Verantwortung aller Geschäftsführer für die ordnungsgemäße Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen, die der juristischen Person obliegen (BFH-Urteile vom 26. April 1984 V R 128/79, BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776, und vom 17. Mai 1988 VII R 90/85, BFH/NV 1989, 4).

    Dies erfordert aber eine vorweg getroffene, eindeutige --und deshalb schriftliche-- Klarstellung, welcher Geschäftsführer für welchen Bereich zuständig ist, damit nicht im Haftungsfall jeder Geschäftsführer auf die Verantwortlichkeit eines anderen verweist (BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776, 778, und Urteil des erkennenden Senats in BFH/NV 1989, 4, 6, m.w.N.).

    Zeichnet sich die nahende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einer Gesellschaft bzw. eines Vereins ab, so ist jeder gesetzliche Vertreter verpflichtet, sich um die Gesamtbelange der juristischen Person zu kümmern (vgl. BFH in BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776, 778, und Senatsurteil in BFH/NV 1989, 4, 6).

  • BFH, 12.05.1992 - VII R 52/91

    Haftung eines GmbH-Geschäftsführers gem. §§ 69 , 34 AO 1977

    Auszug aus BFH, 23.06.1998 - VII R 4/98
    Der Senat hat zwar wiederholt entschieden, daß das Auswahlermessen nicht fehlerhaft ausgeübt wird, wenn das FA nur denjenigen von mehreren Geschäftsführern in Anspruch nimmt, dem nach der intern getroffenen Geschäftsaufteilung die Erfüllung der steuerlichen Pflichten übertragen war (vgl. BFH-Beschluß vom 5. November 1991 VII B 116/91, BFH/NV 192, 575, und BFH-Urteil vom 12. Mai 1992 VII R 52/91, BFH/NV 1992, 785, 787).

    Soweit sich die Revision wegen der Anforderungen an die Begründung des Auswahlermessens auf die Ausführungen des erkennenden Senats in dem Urteil in BFH/NV 1992, 785 (787) beruft, verkennt sie, daß dort nicht alle gesetzlichen Vertreter als Haftungsschuldner, sondern nur einer der in Betracht kommenden Haftungsschuldnerin Anspruch genommen worden war, so daß dessen Heranziehung vor dem anderen --dort wegen seiner internen Zuständigkeit für die steuerlichen Angelegenheiten-- zwingend zu begründen war.

  • BFH, 07.03.1995 - VII B 172/94

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Steuerschulden

    Auszug aus BFH, 23.06.1998 - VII R 4/98
    Daraus läßt sich aber nicht schließen, daß die gleichzeitige Inanspruchnahme anderer potentiell Haftender als Gesamtschuldner ermessenswidrig wäre (so Beschluß des Senats vom 7. März 1995 VII B 172/94, BFH/NV 1995, 941, 942).

    Angesichts der Höhe des in Betracht kommenden Haftungsbetrages kann es jedenfalls nicht als ermessensfehlerhaft erachtet werden, daß das FA den Kläger und T. als Gesamtschuldner gleichzeitig als Haftende in Anspruch genommen hat (vgl. Senat in BFH/NV 1995, 941, 943), denn das FA konnte nicht davon ausgehen, daß die Haftungsschuld allein durch den T. beglichen werde.

  • BFH, 11.05.1962 - VI 195/60 U

    Persönlichen Haftung des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter

    Auszug aus BFH, 23.06.1998 - VII R 4/98
    Sind mehrere gesetzliche Vertreter einer juristischen Person bestellt, so trifft nach der Rechtsprechung des BFH jeden von ihnen die Pflicht zur Geschäftsführung im ganzen, d.h. daß grundsätzlich jeder von ihnen auch alle steuerlichen Pflichten zu erfüllen hat, die der juristischen Person auferlegt sind (BFH-Urteil vom 11. Mai 1962 VI 195/60 U, BFHE 75, 206, BStBl III 1962, 342, 343).

    c) Da demnach eine etwaige interne Geschäftsverteilung zu Lasten des T. mangels Eindeutigkeit und Schriftform die Verantwortlichkeit des Klägers nicht zu begrenzen vermag, könnte diese allenfalls bei der Prüfung des Verschuldens i.S. des § 69 AO 1977 beachtlich sein (vgl. BFH in BFHE 75, 206, BStBl III 1962, 342, 343).

  • BFH, 29.05.1990 - VII R 81/89

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Nichtabführung einbehaltener und

    Auszug aus BFH, 23.06.1998 - VII R 4/98
    Die langen Zeiträume, in denen der Verein seiner Anmeldungs- bzw. Steuerentrichtungspflicht überhaupt nicht nachgekommen ist (neun Monate und sechs Monate) lassen es als ausgeschlossen erscheinen, daß dem Kläger diese Verletzung der steuerlichen Pflichten unbekannt geblieben wäre, wenn er sich nur ansatzweise um sie gekümmert und seiner Überwachungspflicht in der auch für einen ehrenamtlichen Vereinsvorsitzenden gebotenen Weise nachgekommen wäre (vgl. Urteil des Senats vom 29. Mai 1990 VII R 81/89, BFH/NV 1991, 283, 284).

    Einer besonderen Begründung dieser in Kenntnis der Gesamtumstände getroffenen Ermessensentscheidung bedurfte es nicht schon im Hinblick auf die Höhe des Haftungsbetrages, dessen Realisierung allein bei dem Haftungsschuldner T. nicht zu erwarten war (vgl. ähnlich das Urteil des Senats in BFH/NV 1991, 283, 285 zur Entbehrlichkeit der Begründung des Entschließungsermessens, wenn eine anderweitige Realisierung des Steueranspruchs nicht möglich ist).

  • BFH, 20.04.1982 - VII R 96/79

    Zur Haftung eines Geschäftsführers für nicht rechtzeitig abgeführte Lohnsteuer

    Auszug aus BFH, 23.06.1998 - VII R 4/98
    Falls die zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung der vollen Löhne einschließlich des Steueranteils nicht ausreichen, darf er die Löhne nur gekürzt als Vorschuß oder als Teilbetrag auszahlen, und er muß dann aus den übrigbleibenden Mitteln die entsprechende Lohnsteuer an das FA abführen (so die ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 20. April 1982 VII R 96/79, BFHE 135, 416, BStBl II 1982, 521).
  • BFH, 05.11.1991 - VII B 116/91

    Grob fahrlässige Pflichtverletzung durch Leistung der vollen vereinbarten Löhne

    Auszug aus BFH, 23.06.1998 - VII R 4/98
    Der Senat hat zwar wiederholt entschieden, daß das Auswahlermessen nicht fehlerhaft ausgeübt wird, wenn das FA nur denjenigen von mehreren Geschäftsführern in Anspruch nimmt, dem nach der intern getroffenen Geschäftsaufteilung die Erfüllung der steuerlichen Pflichten übertragen war (vgl. BFH-Beschluß vom 5. November 1991 VII B 116/91, BFH/NV 192, 575, und BFH-Urteil vom 12. Mai 1992 VII R 52/91, BFH/NV 1992, 785, 787).
  • BFH, 13.01.1987 - VII R 86/85

    Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für von den Arbeitslöhnen der

    Auszug aus BFH, 23.06.1998 - VII R 4/98
    Im Rahmen seiner nur in den Grenzen des § 102 FGO überprüfbaren Ermessensentscheidung war das FA jedenfalls befugt, beide Vorstandsmitglieder gesamtschuldnerisch als Haftungsschuldner heranzuziehen (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 1987 VII R 86/85, BFH/NV 1987, 550, 553).
  • BFH, 08.05.1990 - VII B 173/79

    Verletzung der ordnungsgemäßen Wahrnehmung steuerlicher Angelegenheiten -

    Auszug aus BFH, 23.06.1998 - VII R 4/98
    Ob der Kläger allein aufgrund seiner Kenntniserlangung im November 1994 von den steuerlichen Unregelmäßigkeiten, die sich auf die Monate Juni bis September 1994 bezogen, verpflichtet gewesen wäre, auch die ordnungsgemäße Abgabe der Lohnsteueranmeldungen für die etwa ein Jahr zurückliegenden Anmeldungszeiträume April bis Dezember 1993 zu überprüfen, braucht der Senat nicht zu entscheiden (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 8. Mai 1990 VII B 173/79, BFH/NV 1991, 12, 13: dort Ablehnung der Verpflichtung zur Überprüfung von in der Vergangenheit abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen).
  • BFH, 14.03.2012 - XI R 33/09

    Elektronische Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen - Gleichmäßigkeit der

    (2) Sind --wie hier-- mehrere gesetzliche Vertreter einer GmbH bestellt, so trifft jeden von ihnen gemäß § 34 Abs. 1 AO, § 35 GmbHG die Pflicht zur Geschäftsführung im Ganzen, d.h. grundsätzlich jeder von ihnen hat auch alle steuerlichen Pflichten zu erfüllen, die der GmbH auferlegt sind (vgl. BFH-Urteile vom 26. April 1984 V R 128/79, BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776; vom 23. Juni 1998 VII R 4/98, BFHE 186, 132, BStBl II 1998, 761).
  • BFH, 13.03.2003 - VII R 46/02

    Haftung eines Vereinsvorsitzenden

    Diese vornehmlich für das Verhältnis mehrerer Geschäftsführer einer juristischen Person entwickelten Grundsätze gelten genauso (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 1998 VII R 4/98, BFHE 186, 132, BStBl II 1998, 761), wenn es um die Übertragung steuerlicher Pflichten einer juristischen Person auf deren Untergliederungen (Abteilungen) geht.

    Der erkennende Senat hat bereits in dem Urteil in BFHE 186, 132, BStBl II 1998, 761 darauf hingewiesen, dass der Grundsatz der Gesamtverantwortlichkeit aller Vorstandsmitglieder für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten unmittelbar aus § 34 Abs. 1 AO 1977 folge und deshalb auch dann gelte, wenn für einen Verein mehrere gesetzliche Vertreter bestellt sind; im Interesse der Sicherstellung der steuerlichen Pflichten der selbst nicht handlungsfähigen juristischen Personen verpflichte diese Vorschrift alle gesetzlichen Vertreter gleichermaßen, deren steuerliche Pflichten zu erfüllen.

  • BFH, 17.09.2019 - VII R 5/18

    Tabelleneintrag im Insolvenzverfahren gemäß § 178 Abs. 3 InsO auch im

    Dies erfordert jedoch eine vorweg getroffene, eindeutige schriftliche Festlegung, welcher Geschäftsführer für welchen Bereich zuständig ist, damit nicht im Haftungsfall jeder Geschäftsführer auf die Verantwortlichkeit des anderen verweist (Senatsurteile vom 24.08.2004 - VII R 50/03, BFHE 207, 5, BStBl II 2005, 127, und vom 23.06.1998 - VII R 4/98, BFHE 186, 132, BStBl II 1998, 761).

    Zeichnet sich die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ab --das war im Streitfall spätestens mit der Einstellung der Gehaltszahlungen an den Kläger, also jedenfalls im November 2012 bereits der Fall--, so ist jeder gesetzliche Vertreter verpflichtet, sich um die Gesamtbelange der juristischen Person zu kümmern (Senatsurteil in BFHE 186, 132, BStBl II 1998, 761).

  • FG Münster, 03.03.2016 - 1 K 2243/12

    Rechtmäßigkeit eines gegenüber dem Geschäftsführer einer KG entstandenen

    Welche Überwachungsmaßnahmen von einem Geschäftsführer zu treffen sind, wenn er die Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten Mitarbeitern überträgt, ist dabei weitgehend von den Umständen des Einzelfalles abhängig (vgl. BFH, Urteile v. 05.03.1985, VII R 134/80, juris; v. 16.04.1985, VII R 132/80, juris; v. 07.05.1985, VII R 111/78, juris; v. 11.11.1986, VII R 201/83, juris; v. 02.07.1987, VII R 162/84, juris; v. 10.05.1988, VII R 24/85, juris; v. 29.05.1990, VII R 81/89, juris; v. 30.08.1994, VII R 101/92, juris; v. 23.06.1998, VII R 4/98, juris; Beschlüsse v. 05.03.1998, VII B 36/97, juris; v. 21.08.2000, VII B 260/99, juris).

    Dies ist etwa der Fall, wenn sich die Gesellschaft in einer wirtschaftlichen Krise befindet, mithin bei Liquiditätsschwierigkeiten, sich abzeichnender Zahlungsunfähigkeit oder einem bevorstehendem Insolvenzantrag (vgl. BFH, Urteil v. 26.04.1984, V R 128/79, juris; v. 23.06.1998, VII R 4/98, juris; Beschlüsse v. 04.03.1986, VII S 33/85, juris; 21.08.2000, VII B 260/99, juris; v. 12.05.2009, VII B 266/08, juris; v. 06.07.2005, VII B 296/04, juris; v. 20.04.2006, VII B 280/05, juris; FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 10.12.2013, 3 K 1632/12, juris; Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 69 AO Tz. 31 u. 32).

  • OLG Frankfurt, 08.02.2018 - 1 U 112/17

    Keine Amtspflichtverletzung durch Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung

    Selbst bei einer schriftlichen Regelung der Geschäftsverteilung besteht jedoch eine Begrenzung der Verantwortlichkeit nur insoweit und so lange, als kein Anlass besteht, an der exakten Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen durch den hierfür zuständigen Vertreter zu zweifeln (BFH, Urteil vom 23. Juni 1998 - VII R 4/98 -, BFHE 186, 132, BStBl II 1998, 761, Rn. 19).
  • FG Münster, 23.06.2004 - 7 K 5035/00

    Haftung des nicht für Steuern zuständigen 2. Vorstands eines insolventen Vereins

    Soweit der BFH in seiner Entscheidung vom 23.6.1998 VII R 4/98, BStBl. II 1998, 761 die Haftung von ehrenamtlich tätigen Vorstandsmitgliedern von Vereinen derjenigen von entgeltlich tätigen Geschäftsführern von GmbHs gleichgestellt habe, könne dem nicht gefolgt werden.

    Insoweit gilt für ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglieder eines Vereins nichts anderes als für mehrere Geschäftsführer einer GmbH (BFH in BStBl. II 1998, 761 u. Urteil vom 13.03.2003 VII R 46/02, BStBl. II 2003, 556).

    Falls die zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung sämtlicher Löhne einschließlich des Steueranteils nicht ausreichen, dürfen die Löhne nur gekürzt als Vorschuss oder als Teilbetrag ausgezahlt werden, so dass Mittel übrig bleiben, um die entsprechende LSt an das FA abführen zu können (ständige Rechtsprechung, z. B. BFH in BStBl. II 1998, 761).

  • FG Niedersachsen, 20.10.2009 - 5 K 149/05

    Befreiung von der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen auf elektronischem Weg

    Vielmehr sind dies lediglich Aspekte, die der Beklagte im Rahmen seiner Ermessensentscheidung zu berücksichtigen hat, wobei auch in Betracht gezogen werden kann, dass grundsätzlich jeder GmbH-Geschäftsführer deren steuerliche Pflichten zu erfüllen hat (vgl. BFH-Urteil vom 23.06.1998 VII R 4/98, BStBl. II 1998, 761).
  • FG Münster, 07.05.2002 - 1 K 2429/00

    Zur Haftung des Vorsitzenden eines Sportvereins für rückständige Lohnsteuer

    Ob auch ein nur ehrenamtlich tätiger Vereinsvorsitzender nach denselben Grundsätzen haftet wie ein GmbH-Geschäftsführer, richtet sich nach den jeweiligen besonderen Umständen des Streitfalles (BFH-Urteil vom 23.6.1998 VII R 4/98, BStBl. II 1998, 761 (763)).

    Denn selbst bei einer eindeutigen schriftlichen Klarstellung der Aufteilung der Verantwortlichkeiten - an der es im Streitfall ohnehin fehlt - kann es nur so lange zu einer Begrenzung der Verantwortlichkeit kommen, als kein Anlass besteht, an der exakten Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen durch die hierfür intern zuständigen Personen zu zweifeln (BFH-Urteil vom 23.6.1998 VII R 4/98, BStBl. II 1998, 761).

  • BFH, 21.08.2000 - VII B 260/99

    Verein, Haftung des 2. Vorsitzenden

    Zutreffend hat das FG daher ausgeführt, dass in einem solchen Fall der Grundsatz der Gesamtverantwortlichkeit der gesetzlichen Vertreter des Vereins die --selbst schriftlich vereinbarte-- Haftungsbeschränkung verdränge und ein Anlass für den Antragsteller bestanden hätte, die Einhaltung der steuerlichen Pflichten durch den 1. Vorsitzenden zu überwachen und zu kontrollieren (vgl. Senatsurteile vom 23. Juni 1998 VII R 4/98, BFHE 186, 132, BStBl II 1998, 761, 764, und vom 17. Mai 1988 VII R 90/85, BFH/NV 1989, 4).

    Sind mehrere gesetzliche Vertreter vorhanden, so können diese zwar im Innenverhältnis untereinander bestimmen, wer die steuerlichen Pflichten zu erfüllen hat, was aber die Haftung bzw. die Gesamtverantwortlichkeit des nach der internen Vereinbarung für die Erfüllung der steuerlichen Angelegenheiten nicht zuständigen gesetzlichen Vertreters gemäß §§ 34, 69 AO 1977 grundsätzlich nicht auszuschließen vermag (vgl. Senatsurteil in BFHE 186, 132, BStBl II 1998, 761, 763).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.04.2021 - 14 B 43/21

    Die gesetzlichen Pflichten des § 34 Abs. 1 AO können nicht durch privatrechtliche

    vgl. BFH, Urteil vom 23. Juni 1998 - VII R 4/98 -, BFHE 186, 132 (137).

    vgl. BFH, Urteil vom 23. Juni 1998 - VII R 4/98 -, BFHE 186, 132 (137).

  • FG Münster, 03.03.2016 - 1 K 2245/12

    Rechtmäßigkeit eines gegenüber dem Geschäftsführer einer KG entstandenen

  • FG Köln, 24.10.2017 - 8 K 1829/15

    Abgabenordnung: Einwendungsausschluss nach § 166 AO, wenn der haftende frühere

  • FG Bremen, 07.07.2005 - 1 K 429/02

    Lohnsteuerhaftung; Überwachungspflichten und Verantwortlichkeit des

  • FG Bremen, 26.11.1998 - 497257K 1

    Haftung des Geschäftsführers einer GmbH

  • BFH, 07.10.2004 - VII B 46/04

    Haftung eines GbR-Mitgesellschafters

  • FG Hamburg, 21.10.2010 - 6 K 228/08

    Haftung eines Vorstandsmitgliedes einer Aktiengesellschaft für nicht abgeführte

  • FG Münster, 30.04.2019 - 12 K 620/15

    Abgabenordnung: Haftungsschuldner für die Steuerschulden einer GmbH bei mehreren

  • BFH, 06.07.2005 - VII B 296/04

    LSt-Haftung: Vorstandsmitglieder einer AG

  • FG Rheinland-Pfalz, 10.12.2013 - 3 K 1632/12

    Haftung bei Verantwortlichkeit von mehreren Geschäftsführern einer GmbH, die

  • BFH, 11.12.2007 - VII B 346/06

    Haftung eines Gesellschafters bei geringfügiger Beteiligung -

  • FG Münster, 23.06.2004 - 7 K 5031/00

    Haftung des für Steuern zuständigen Schatzmeister-Vorstands eines insolventen

  • BFH, 21.10.2003 - VII B 353/02

    Geschäftsführer; Haftung

  • FG Sachsen, 15.04.2003 - 2 V 1655/02

    Haftung eines Vorstandsmitglieds eines Vereins für Lohnsteuer und darauf

  • FG München, 23.06.2005 - 14 K 1035/03

    Haftung - Vereins-Vorstandsmitglieder haften persönlich

  • FG Hessen, 14.12.2004 - 6 K 1562/01

    Haftung; Lohnsteuerhilfeverein; Steuerschuldner; Vereinssitz; Zuständigkeit -

  • FG Bremen, 26.11.2015 - 1 K 20/15

    Interne Aufgabenverteilung zwischen mehreren GmbH-Geschäftsführern Haftung eines

  • FG Münster, 17.02.2021 - 7 K 63/19

    Inanspruchnahme eines Geschäftsführers einer GmbH als deren gesetzlicher

  • FG Sachsen-Anhalt, 24.11.2016 - 6 K 822/13

    Haftung des schwer erkrankten GmbH-Geschäftsführers für Lohnsteuer der GmbH bei

  • FG Baden-Württemberg, 24.07.2020 - 11 K 3874/16

    Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids über Stromsteuer und Energiesteuer -

  • FG Saarland, 26.02.2009 - 2 K 2402/04

    Haftung des technischen Geschäftsführers für Lohnsteuerrückstände

  • FG Hamburg, 17.08.2005 - III 406/03

    Abgabenordnung/Umsatzsteuergesetz: Steuerliche Haftung des gesetzlichen

  • FG Hamburg, 07.08.2003 - VII 124/00

    Haftung für Kapitalertragsteuer, Ergänzung von Ermessenserwägungen

  • FG Münster, 14.05.2020 - 5 K 256/18

    Verfahrensrecht - Zum Auswahlermessen bei der Haftungsinanspruchnahme eines

  • FG Saarland, 07.09.2004 - 2 K 114/00

    Haftung des Geschäftsführers für Umsatzsteuerverbindlichkeiten der später in

  • FG Hamburg, 09.10.2001 - II 333/01

    Darlegung der Ermessenserwägungen im Zusammenhang mit dem Erlass eines

  • VG München, 30.09.2010 - M 10 K 09.5582

    Gewerbesteuerhaftung; Geschäftsführer einer GmbH

  • FG München, 26.11.2009 - 14 K 4775/06

    Haftung eines GmbH-Geschäftsführers

  • FG Hamburg, 07.08.2003 - VII 128/00

    Haftung für Kapitalertragsteuer, Ergänzung von Ermessenserwägungen

  • FG Hamburg, 18.05.1999 - V 174/98

    Geschäftsführerhaftung für Lohnsteuer

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Rechtsprechung
   BFH, 13.05.1998 - II R 4/96   

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BFH, Entscheidung vom 13. Mai 1998 - II R 4/96 (https://dejure.org/1998,1427)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de

    AO 1977 § 191 Abs. 2
    Haftungsbescheid gegen Testamentsvollstrecker

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    AO 1977 § 191 Abs. 2
    Abgabenordnung: Rechtsanwalt als Testamentsvollstrecker - Handeln in Ausübung des Berufs - Vor Erlaß eines Haftungsbescheids Anhörung der zuständigen Berufskammer

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 34, AO 1977 § 125 Abs 3 Nr 4, AO 1977 § 126 Abs 1 Nr 5, AO 1977 § 126 Abs 2, AO 1977 § 219, ErbStG § 32 Abs 1 S 1
    Anhörung; Berufskammer; Erbschaftsteuer; Haftung; Haftungsbescheid; Heilung; Mitwirkung; Testamentsvollstrecker; Verfahrensfehler

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 186, 7
  • NJW 1998, 2999
  • BB 1998, 1677
  • DB 1998, 1747
  • BStBl II 1998, 760
  • BStBl II 1998, 761
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 27.06.1973 - I R 172/71

    Steuerbevollmächtigte - Liquidatoren von juristischen Personen - Ausübung ces

    Auszug aus BFH, 13.05.1998 - II R 4/96
    Die Auffassung des Senats widerspricht nicht dem BFH-Urteil vom 27. Juni 1978 I R 172/71 (BFHE 110, 171, BStBl II 1973, 832), soweit dort entschieden worden ist, daß Steuerbevollmächtigte, die als Liquidatoren tätig werden, nicht in Ausübung ihres Berufes handeln.

    Davon abgesehen ist die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers --ebenso wie die des Konkursverwalters (vgl. BFH-Urteil in BFHE 110, 171, BStBl II 1973, 832)-- mit der des Liquidators nicht vergleichbar.

  • BFH, 26.11.1985 - VII R 148/81

    Haftung von Personen, denen eine Vermögensverwaltung aufgrund behördlicher

    Auszug aus BFH, 13.05.1998 - II R 4/96
    Ein Rechtsanwalt, der als Testamentsvollstrecker tätig wird, handelt deshalb regelmäßig in Ausübung seines Berufes i.S. des § 191 Abs. 2 AO 1977 (für Rechtsanwälte als Konkursverwalter vgl. BFH-Urteil vom 17. Oktober 1957 V 167/55 U, BFHE 65, 573, BStBl III 1957, 453; offengelassen im BFH-Urteil vom 26. November 1985 VII R 148/81, BFH/NV 1986, 134).
  • BFH, 17.10.1957 - V 167/55 U

    Haftungsbeschränkung für Rechtsanwälte als Komkursverwalter

    Auszug aus BFH, 13.05.1998 - II R 4/96
    Ein Rechtsanwalt, der als Testamentsvollstrecker tätig wird, handelt deshalb regelmäßig in Ausübung seines Berufes i.S. des § 191 Abs. 2 AO 1977 (für Rechtsanwälte als Konkursverwalter vgl. BFH-Urteil vom 17. Oktober 1957 V 167/55 U, BFHE 65, 573, BStBl III 1957, 453; offengelassen im BFH-Urteil vom 26. November 1985 VII R 148/81, BFH/NV 1986, 134).
  • BFH, 04.12.1980 - V R 27/76

    Rechtsanwalt - Vormund - Ermäßigter Steuersatz

    Auszug aus BFH, 13.05.1998 - II R 4/96
    Wird ein Rechtsanwalt als Testamentsvollstrecker ernannt, ist deshalb im Zweifel davon auszugehen, daß dies wegen seiner beruflichen Stellung und seiner Rechtskenntnisse erfolgt (vgl. zum Fall eines Rechtsanwalts als Vormund das Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Dezember 1980 V R 27/76, BFHE 132, 136, BStBl II 1981, 193, 195).
  • BFH, 12.12.2001 - XI R 56/00

    Financial Planning - Gewerbegefahr für Steuerberater

    Ebenso wenig ist bei der Abgrenzung einer freiberuflichen von einer sonstigen selbständigen Tätigkeit --entgegen der Auffassung der Klägerin-- die Rechtsprechung des BFH einschlägig, die zu ausdrücklich berufsrechtlich beeinflussten Vorschriften der § 109 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung (AO) bzw. § 191 Abs. 2 AO 1977 ergangen ist (so BFH-Urteile vom 17. Oktober 1957 V 167/55 U, BStBl III 1957, 453; vom 13. Mai 1998 II R 4/96, BFHE 186, 7, BStBl II 1998, 760; vom 26. November 1985 VII R 148/81, BFH/NV 1986, 134; vom 27. Juni 1973 I R 172/71, BFHE 110, 171, BStBl II 1973, 832).
  • BFH, 03.04.2008 - V R 62/05

    Umsatzsteuer: Leistungsort bei der Tätigkeit eines Steuerberaters als

    Dass die Tätigkeit als Testamentsvollstrecker für einen Rechtsanwalt berufstypisch sei, ergebe sich auch aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. Mai 1998 II R 4/96 (BFHE 186, 7, BStBl II 1998, 760).

    aa) Das BFH-Urteil in BFHE 186, 7, BStBl II 1998, 760, unter II.1.

  • OLG Düsseldorf, 05.07.2001 - 20 U 20/01

    Zulässigkeit der geschäftsmäßigen Erledigung von Testamentsvollstreckungen durch

    Der Bundesgerichthof sieht in § 1 Abs. 2 BRAGO kein Abgrenzungskritierium mehr zwischen anwaltlich-rechtsberatender und vermögensbetreuender Tätigkeit (vgl. BGH NJW 1993, 199 unter I.2.; NJW 1999, 3040 unter I.3.b)bb); allgemein Borgmann NJW 2000, 2953; s. auch BFH BStBl. II 1998, 760) und stellt vielmehr auf die jeweilige Tätigkeit ab.
  • FG Hessen, 24.07.2014 - 1 K 1735/13

    Nacherbe; Nacherbschaft; Rechtsnachfolger; Steuerschuldner; Vorerbe

    Deren schuldhafte Verletzung kann zwar im Einzelfall dazu führen, dass eine Begleichung der Steuer aus dem Nachlass nicht (mehr) möglich ist und damit ggf. eine Haftung des Testamentsvollstreckers - sowohl nach §§ 2219 Abs. 1, 2220 BGB, als auch nach §§ 191, 69, 34 AO - begründen (zum Fall der Auskehrung des Nachlasses vor Erlass des Steuerbescheides, vgl. Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 23. Februar 1995 10 K 2509/90, EFG 1996, 666; aufgehoben durch BFH-Urteil vom 13. Mai 1998 II R 4/96, BStBl II 1998, 760).
  • FG Hamburg, 10.02.2009 - 2 K 251/07

    Abgabenrecht - AO: Haftungsbescheid gegen Rechtsanwalt ab Nachtragsliquidator

    Ob der Berater in Ausübung seines Berufes handelt, bestimmt sich nach der entsprechenden Berufsordnung (Halczinsky in Koch, Abgabenordnung, § 191 Rdnr. 19) und danach, ob die Übernahme der zur Haftung führenden Tätigkeit aufgrund seiner beruflichen Stellung und seiner Fachkenntnisse erfolgt (vgl. BFH, Urteil vom 13. Mai 1998 II R 4/96, BFHE 186, 7, BStBl II 1998, 760; Wilkening in Pump/Lohmeyer, Abgabenordnung, § 191 Rdnr. 11).

    Aus diesem Grund hat der Bundesfinanzhof es folgerichtig auch verneint, dass Steuerbevollmächtigte, die als Liquidatoren von juristischen Personen tätig werden, in Ausübung ihres Berufs tätig werden (Urteil vom 27. Juni 1973 I R 172/71, BStBl II 1973, 832; bestätigend BFH, Urteil vom 13. Mai 1998 II R 4/96, BFHE 186, 7, BStBl II 1998, 760).

  • FG Baden-Württemberg, 20.10.2004 - 13 K 16/01

    Ort der Leistungen, die ein Steuerberater als gerichtlich bestellter

    Im Übrigen weise er auf das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. Juli 2001 20 U 20/01 (NJW-RR 2002, 566) hin, wonach die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, dass die Tätigkeit des Rechtsanwalts als Testamentsvollstrecker nicht anwaltsspezifisch sei, durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überholt sei (unter Bezug auf BGH, Urteil vom 9. November 1992 II ZR 141/91, NJW 1993, 1999; Urteil vom 8. Juli 1999 IX ZR 338/97, NJW 1999, 3040; BFH, Urteil vom 13. Mai 1998 II R 4/96, BStBl II 1998, 760) und dementsprechend auch der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) die Testamentsvollstreckertätigkeit als Teil des Berufsbildes des Rechtsanwalts ansehe.
  • FG Bremen, 25.03.1999 - 398107K 1

    Freiberuflichkeit eines als Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren tätigen

    Der BFH hat im Urteil vom 13. Mai 1998 II R 4/96 (BFHE 186, 7 , BStBl II 1998, 760 ) zu § 191 Abs. 2 AO für Recht erkannt, daß ein Rechtsanwalt, der als Testamentsvollstrecker tätig wird, regelmäßig in Ausübung seines Berufes handelt und in der Begründung darauf hingewiesen, daß der BFH bereits in seiner früheren Rechtsprechung für Rechtsanwälte als Konkursverwalter entsprechend entschieden habe.
  • FG München, 30.11.2001 - 14 K 934/99

    Tätigkeit als Testamentsvollstrecker grundsätzlich Bestandteil der beruflichen

    Ein Rechtsanwalt, der wie die Klägerin, als Testamentsvollstrecker tätig wird, handelt regelmäßig in Ausübung seines Berufs (BFH-Urteil vom 13. Mai 1998 II R 4/96, BStBl. II 1998, 760).
  • FG Baden-Württemberg, 18.06.2003 - 5 K 448/99

    Rechtmäßigkeit der Haftungsinanspruchnahme eines Wirtschaftsprüfers nach § 69 AO

    Konsequenterweise haben daher Literatur und Rechtsprechung insbesondere die Fälle, in denen Angehörige der in § 191 Abs. 2 AO genannten Berufsgruppen eine Stellung i.S. der §§ 34, 35 AO innehatten, z.B. als Konkursverwalter (ab 1. Januar 1999 als Insolvenzverwalter), Nachlassverwalter, Testamentsvollstrecker, Pfleger, Notvorstand eines Vereins oder einer AG, Notgeschäftsführer einer GmbH, gesetzlicher Vertreter einer natürlichen oder juristischen Person oder als Vermögensverwalter, unter das Tatbestandsmerkmal "in Ausübung seines Berufes" subsumiert (BFH-Urteil vom 13. Mai 1998 II R 4/96, BStBl II 1998, 760; Tipke/Kruse, a.a.O., § 191 Anm. 32 m.w.N. auf die Rechtsprechung der Finanzgerichte; Rüsken in Klein, Kommentar zur AO , 7. Auflage 2000, § 191 Anm. 90; Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 191 Anm. 142).
  • FG Rheinland-Pfalz, 11.08.1998 - 2 K 2271/97

    Umsatzsteuer; nachhaltige Testamentsvollstreckertätigkeit eines Rechtsanwalts

    Nach der Rechtsprechung des BFH, der auch der Senat folgt, handelt ein Rechtsanwalt, der als Testamentsvollstrecker tätig wird, regelmäßig in Ausübung seines Berufes ( BFH-Urteil vom 13. Mai 1998, II R 4/96 , Neue Juristische Wochenschrift NJW - 1998, 2999; Tipke/Kruse, AO - FGO , § 191 AO Rdnr. 5 a).
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