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Rechtsprechung
   BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91, 2 BvR 1226/91, 2 BvR 980/91   

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BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91, 2 BvR 1226/91, 2 BvR 980/91 (https://dejure.org/1998,3)
BVerfG, Entscheidung vom 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91, 2 BvR 1226/91, 2 BvR 980/91 (https://dejure.org/1998,3)
BVerfG, Entscheidung vom 10. November 1998 - 2 BvR 1057/91, 2 BvR 1226/91, 2 BvR 980/91 (https://dejure.org/1998,3)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • DFR

    Familienlastenausgleich II

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Gesetzliche Regelungen des EStG § 33c Abs 1 - 4, § 32 Abs 3, Abs 4 u Abs 7 in den für die ab VZ 1983 geltenden Fassungen sind mit GG Art 6 Abs 1 u Abs 2 insoweit unvereinbar, als die in ehelicher Gemeinschaft lebenden, unbeschränkt steuerpflichtigen Eltern vom Abzug der ...

  • Simons & Moll-Simons
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten und Gewährung eines Haushaltsfreibetrags

  • Wolters Kluwer

    Benachteiligungsverbot des Art. 6 Abs. 1 GG - Anknüpfung einer belastenden Differenzierung an Existenz einer Ehe oder Wahrnehmung des Elternrechts in ehelicher Erziehungsgemeinschaft - Betreuungsbedarf als notwendiger Bestandteil des familiären Existenzminimum - ...

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 2; ; GG Art. 6 Abs. 1; ; GG Art. 6 Abs. 2 und 4; ; GG Art. 12 Abs. 1

  • gaius.legal

    Steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten und Gewährung eines Haushaltsfreibetrags

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 6; EStG § 33c

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Auch zugunsten in ehelicher Gemeinschaft lebender Eltern sind Kinderbetreuungskosten sowie ein Haushaltsfreibetrag steuermindernd zu berücksichtigen

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Auch zugunsten in ehelicher Gemeinschaft lebender Eltern sind Kinderbetreuungskosten sowie ein Haushaltsfreibetrag steuermindernd zu berücksichtigen

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Steuerliche Entlastung von Familien

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Verfassungsmäßigkeit des beschränkten Verlustausgleichs

Besprechungen u.ä. (2)

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Familienbesteuerung; Existenzminimum bei Kinderbetreuung in intakten Familien verglichen mit anderen Lebensgemeinschaften

  • kj-online.de PDF, S. 2 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Familienförderung durch Steuerrecht? (Felix Ekardt; Kritische Justiz 2004, 116)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 99, 216
  • NJW 1999, 557
  • FamRZ 1999, 285
  • WM 1999, 231
  • DVBl 1999, 387
  • BB 1999, 11
  • DB 1999, 180
  • BStBl II 1999, 174
  • BStBl II 1999, 182
 
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Wird zitiert von ... (534)Neu Zitiert selbst (33)

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91
    Der Betreuungsbedarf muß als notwendiger Bestandteil des familiären Existenzminimums (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 87, 153 ) einkommensteuerlich unbelastet bleiben, ohne daß danach unterschieden werden dürfte, in welcher Weise dieser Bedarf gedeckt wird.

    Die Eltern erfüllen diese Pflicht in der Familie, die vor allem Erziehungsgemeinschaft (vgl. BVerfGE 80, 81 ), aber auch Wirtschaftsgemeinschaft ist (vgl. BVerfGE 80, 81 ; 82, 60 ).

    Art. 6 Abs. 1 GG untersagt eine Benachteiligung von Ehegatten gegenüber Ledigen (vgl. BVerfGE 28, 324 ; 69, 188 ), von Eltern gegenüber Kinderlosen (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 87, 1 ) sowie von ehelichen gegenüber anderen Erziehungsgemeinschaften (vgl. BVerfGE 61, 319 ).

    Das Gebot der Steuergleichheit fordert zumindest für die direkten Steuern eine Belastung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit (vgl. BVerfGE 43, 1 ; 61, 319 ; 66, 214 ; 82, 60 ; 89, 346 ).

    a) Aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsgrundsatz des Art. 20 Abs. 1 GG folgt das verfassungsrechtliche Gebot, daß der Staat das Einkommen dem Steuerpflichtigen insoweit steuerfrei belassen muß, als es Mindestvoraussetzung eines menschenwürdigen Daseins ist - "Existenzminimum" - (vgl. BVerfGE 82, 60 ).

    Bei der Besteuerung einer Familie gilt dies - unter zusätzlicher Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 GG - für das Existenzminimum sämtlicher Familienmitglieder (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 87, 153 ).

    Bei der Beurteilung der steuerlichen Leistungsfähigkeit muß der Staat daher den Unterhaltsaufwand für Kinder des Steuerpflichtigen in dem Umfang als besteuerbares Einkommen außer Betracht lassen, in dem dieses zur Gewährleistung des Existenzminimums der Kinder erforderlich ist (vgl. BVerfGE 82, 60 ).

    Dieses Existenzminimum wird nach dem Bedarf, nicht nach einem tatsächlichen Aufwand bemessen (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 87, 153 ).

    Darüber hinausgreifend betont das Gericht, daß der Kindesunterhalt nicht mit der privaten Bedürfnisbefriedigung rechtlich gleichgestellt werden, der Steuergesetzgeber deshalb auf die Mittel, die zur Pflege und Erziehung der Kinder unerläßlich sind, nicht in der Weise zugreifen dürfe wie auf finanzielle Mittel, die zur Befriedigung beliebiger Bedürfnisse eingesetzt werden (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 84, 348 ; 87, 1 ; 87, 153 ).

    Das Gebot der horizontalen Gleichheit (vgl. BVerfGE 82, 60 ) wäre verletzt.

    b) Der Betreuungsbedarf muß als notwendiger Bestandteil des familiären Existenzminimums (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 87, 153 ) einkommensteuerlich unbelastet bleiben, ohne daß danach unterschieden werden dürfte, in welcher Weise dieser Bedarf gedeckt wird.

    Die Kinderbetreuungskosten mindern regelmäßig - als stetige Wahrnehmung der elterlichen Erziehungsverantwortung durch Drittbetreuung - die steuerliche Leistungsfähigkeit in einem existenznotwendigen Bedarf und stehen deshalb für eine Einkommenbesteuerung nicht zur Verfügung (vgl. BVerfGE 61, 319 ; 66, 214 ; 82, 60 ).

    Entsprechendes gilt im Rahmen des staatlichen Förderungsauftrags gemäß Art. 6 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 87, 1 ) für Leistungsansprüche nach §§ 62 ff. EStG.

  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 620/78

    Ehegattensplitting

    Auszug aus BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91
    Später aber habe das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 61, 319) ausgeführt, daß es einer solchen Regelung für verheiratete Eltern nicht bedürfe, weil derartige Aufwendungen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs durch Kinderfreibetrag und Kindergeld abgegolten seien und Ehepaaren zusätzlich der Splittingtarif zugute komme.

    Damit wäre zwar der in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 61, 319) erhobenen Forderung, die Neuregelung des § 33c EStG dürfe Alleinstehende mit Kindern steuerlich nicht besser stellen als Ehepaare mit Kindern, nicht Genüge getan; eine etwaige Gleichheitswidrigkeit sei jedoch nicht entscheidungserheblich, weil die Einbeziehung der Kläger in den nach der streitigen Vorschrift begünstigten Personenkreis schlechthin ausgeschlossen sei (unter Hinweis auf BVerfGE 65, 160 ; 74, 182).

    Weiterhin dürfe er bei der steuerlichen Berücksichtigung zwangsläufiger Kinderbetreuungsaufwendungen Alleinstehende nicht gegenüber den in ehelicher Gemeinschaft lebenden Eltern bevorzugen (unter Hinweis auf BVerfGE 61, 319).

    Zudem sei zweifelhaft, ob berufstätigen Ehefrauen nach Einführung des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG auch heute noch entgegengehalten werden dürfe, sie könnten ihre Ehe arbeitsteilig so gestalten, daß Betreuungsaufwand für die Kinder nicht entstehe (unter Hinweis auf BVerfGE 61, 319 ).

    Dies ergebe sich vor allem aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Besteuerung Alleinerziehender (BVerfGE 61, 319), die zur Einführung dieser Vorschrift geführt habe.

    Art. 6 Abs. 1 GG garantiert als Abwehrrecht die Freiheit, über die Art und Weise der Gestaltung des ehelichen und familiären Zusammenlebens selbst zu entscheiden (vgl. BVerfGE 61, 319 m.w.N.).

    Deshalb hat der Staat die Familiengemeinschaft sowohl im immateriell-persönlichen als auch im materiell-wirtschaftlichen Bereich in ihrer jeweiligen eigenständigen und selbstverantwortlichen Ausgestaltung zu respektieren (BVerfGE 61, 319 m.w.N.).

    Art. 6 Abs. 1 GG untersagt eine Benachteiligung von Ehegatten gegenüber Ledigen (vgl. BVerfGE 28, 324 ; 69, 188 ), von Eltern gegenüber Kinderlosen (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 87, 1 ) sowie von ehelichen gegenüber anderen Erziehungsgemeinschaften (vgl. BVerfGE 61, 319 ).

    Das Gebot der Steuergleichheit fordert zumindest für die direkten Steuern eine Belastung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit (vgl. BVerfGE 43, 1 ; 61, 319 ; 66, 214 ; 82, 60 ; 89, 346 ).

    Die Kinderbetreuungskosten mindern regelmäßig - als stetige Wahrnehmung der elterlichen Erziehungsverantwortung durch Drittbetreuung - die steuerliche Leistungsfähigkeit in einem existenznotwendigen Bedarf und stehen deshalb für eine Einkommenbesteuerung nicht zur Verfügung (vgl. BVerfGE 61, 319 ; 66, 214 ; 82, 60 ).

  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

    Auszug aus BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91
    Der Betreuungsbedarf muß als notwendiger Bestandteil des familiären Existenzminimums (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 87, 153 ) einkommensteuerlich unbelastet bleiben, ohne daß danach unterschieden werden dürfte, in welcher Weise dieser Bedarf gedeckt wird.

    Bei der Besteuerung einer Familie gilt dies - unter zusätzlicher Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 GG - für das Existenzminimum sämtlicher Familienmitglieder (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 87, 153 ).

    Dieses Existenzminimum wird nach dem Bedarf, nicht nach einem tatsächlichen Aufwand bemessen (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 87, 153 ).

    Darüber hinausgreifend betont das Gericht, daß der Kindesunterhalt nicht mit der privaten Bedürfnisbefriedigung rechtlich gleichgestellt werden, der Steuergesetzgeber deshalb auf die Mittel, die zur Pflege und Erziehung der Kinder unerläßlich sind, nicht in der Weise zugreifen dürfe wie auf finanzielle Mittel, die zur Befriedigung beliebiger Bedürfnisse eingesetzt werden (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 84, 348 ; 87, 1 ; 87, 153 ).

    b) Der Betreuungsbedarf muß als notwendiger Bestandteil des familiären Existenzminimums (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 87, 153 ) einkommensteuerlich unbelastet bleiben, ohne daß danach unterschieden werden dürfte, in welcher Weise dieser Bedarf gedeckt wird.

  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

    Auszug aus BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91
    Art. 6 Abs. 1 GG untersagt eine Benachteiligung von Ehegatten gegenüber Ledigen (vgl. BVerfGE 28, 324 ; 69, 188 ), von Eltern gegenüber Kinderlosen (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 87, 1 ) sowie von ehelichen gegenüber anderen Erziehungsgemeinschaften (vgl. BVerfGE 61, 319 ).

    Darüber hinausgreifend betont das Gericht, daß der Kindesunterhalt nicht mit der privaten Bedürfnisbefriedigung rechtlich gleichgestellt werden, der Steuergesetzgeber deshalb auf die Mittel, die zur Pflege und Erziehung der Kinder unerläßlich sind, nicht in der Weise zugreifen dürfe wie auf finanzielle Mittel, die zur Befriedigung beliebiger Bedürfnisse eingesetzt werden (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 84, 348 ; 87, 1 ; 87, 153 ).

    Die Kinderbetreuung ist eine Leistung, die auch im Interesse der Gemeinschaft liegt und deren Anerkennung verlangt (vgl. BVerfGE 87, 1 ; 88, 203 ).

    Entsprechendes gilt im Rahmen des staatlichen Förderungsauftrags gemäß Art. 6 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 87, 1 ) für Leistungsansprüche nach §§ 62 ff. EStG.

  • BVerfG, 02.04.2003 - 2 BvR 980/91
    Auszug aus BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91
    - 2 BvR 1057/91 - - 2 BvR 1226/91 - - 2 BvR 980/91 -.

    - 2 BvR 1057/91 - - 2 BvR 1226/91 - - 2 BvR 980/91 -.

    b) das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 30. Mai 1990 - II 5109/88 E -, mittelbar gegen § 33c und § 32 Abs. 7 EStG i.d.F. der Bekanntmachung vom 15. April 1986 (BGBl I S. 441) - 2 BvR 980/91 -.

    Im Blick auf die verfassungsrechtlich gebotene stufenweise Angleichung des geltenden Rechts haben die Beschwerdeführer in den Verfahren 2 BvR 1057/91, 2 BvR 1226/91 und 2 BvR 980/91 einen Anspruch darauf, daß der Erfolg ihrer Verfassungsbeschwerden sich für sie auch für die jeweils anhängigen Veranlagungszeiträume in einer den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechenden einkommensteuerlichen Entlastung auswirkt.

  • BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84

    Volljährigenadoption I

    Auszug aus BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91
    Die Eltern erfüllen diese Pflicht in der Familie, die vor allem Erziehungsgemeinschaft (vgl. BVerfGE 80, 81 ), aber auch Wirtschaftsgemeinschaft ist (vgl. BVerfGE 80, 81 ; 82, 60 ).

    Art. 6 GG begründet eine umfassende Elternverantwortlichkeit für die Entwicklung des Kindes, die es zu einem verantwortlichen Leben in dieser Gesellschaft befähigt (vgl. BVerfGE 57, 170 ; 80, 81 ).

    Bei der Quantifizierung dieses Bedarfs sind jedoch die allgemeinen Kosten noch nicht hinreichend berücksichtigt, die Eltern aufzubringen haben, um dem Kind eine Entwicklung zu ermöglichen, die es zu einem verantwortlichen Leben in dieser Gesellschaft befähigt (vgl. BVerfGE 57, 170 ; 80, 81 ).

  • BFH, 15.03.1991 - III R 97/89

    Nichtberücksichtigung von Kinderbetreuungskosten beiderseits erwerbstätiger

    Auszug aus BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91
    a) das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15. März 1991 - III R 97/89 -,.

    Die Urteile des Finanzgerichts München vom 18. September 1989 - 13 K 13158/85 -, vom 15. Juni 1989 - X 188/87 E, X 209/87 E, 10 K 2652/88, 10 K 2651/88, 10 K 3078/88, 10 K 3353/88, 10 K 844/88 und 10 K 845/88 - und das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 30. Mai 1990 - II 5109/88 E - sowie das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15. März 1991 - III R 97/89 - und die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 14. Mai 1991 - III B 88/89 - und vom 22. März 1991 - III B 517/90 - verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 1 und Absatz 2 des Grundgesetzes, soweit sie die Beschwerdeführer von der Anwendung der unter 1. und 2. mit dem Grundgesetz für unvereinbar erklärten Vorschriften ausschließen.

    a) Der III. Senat des Bundesfinanzhofs verweist auf seine Urteile vom 15. März 1991 (BFHE 164, 65 - die angegriffene Entscheidung im Verfahren 2 BvR 1057/91 -), vom 10. April 1992 (BFHE 167, 436) und vom 8. März 1996 (BFHE 179, 422).

  • BVerfG, 22.02.1984 - 1 BvL 10/80

    Zwangsläufige Unterhaltsaufwendungen

    Auszug aus BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91
    Das Gebot der Steuergleichheit fordert zumindest für die direkten Steuern eine Belastung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit (vgl. BVerfGE 43, 1 ; 61, 319 ; 66, 214 ; 82, 60 ; 89, 346 ).

    Die Kinderbetreuungskosten mindern regelmäßig - als stetige Wahrnehmung der elterlichen Erziehungsverantwortung durch Drittbetreuung - die steuerliche Leistungsfähigkeit in einem existenznotwendigen Bedarf und stehen deshalb für eine Einkommenbesteuerung nicht zur Verfügung (vgl. BVerfGE 61, 319 ; 66, 214 ; 82, 60 ).

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvL 42/93

    Kinderexistenzminimum I

    Auszug aus BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91
    Der Gesetzgeber muß deshalb bei der gebotenen Neugestaltung des Kinderleistungsausgleichs (vgl. Beschluß des Zweiten Senats vom 10. November 1998 - 2 BvL 42/93 - ) diesen Erziehungsbedarf des Kindes unabhängig vom Familienstand bei allen Eltern, die einen Kinderfreibetrag oder ein Kindergeld erhalten, berücksichtigen.

    Der Bundesfinanzhof, an den die Verfahren zurückverwiesen werden, hat deshalb zu prüfen, ob durch eine erweiternde Anwendung der beanstandeten Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder durch entsprechende Anwendung des Rechtsgedankens der §§ 163, 227 AO (vgl. dazu BVerfG, Beschluß des Zweiten Senats vom 10. November 1998 - 2 BvL 42/93 - ) sichergestellt werden kann, daß die in § 33c, § 32 Abs. 3 und Abs. 4 EStG 1984 und § 32 Abs. 7 EStG 1986 vorgesehenen Entlastungen in den konkreten Fällen den Beschwerdeführern zugute kommen.

  • BVerfG, 05.02.1981 - 2 BvR 646/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Kontrolle des Briefverkehrs von

    Auszug aus BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91
    Art. 6 GG begründet eine umfassende Elternverantwortlichkeit für die Entwicklung des Kindes, die es zu einem verantwortlichen Leben in dieser Gesellschaft befähigt (vgl. BVerfGE 57, 170 ; 80, 81 ).

    Bei der Quantifizierung dieses Bedarfs sind jedoch die allgemeinen Kosten noch nicht hinreichend berücksichtigt, die Eltern aufzubringen haben, um dem Kind eine Entwicklung zu ermöglichen, die es zu einem verantwortlichen Leben in dieser Gesellschaft befähigt (vgl. BVerfGE 57, 170 ; 80, 81 ).

  • BFH, 08.03.1996 - III R 146/93

    Kinderbetreuungskosten sind nicht um die zumutbare Belastung zu kürzen

  • BFH, 10.04.1992 - III R 184/90

    Kürzung von Kinderbetreuungskosten (§ 33 c Abs. 1 EStG )

  • BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvL 1/75

    Sexualkundeunterricht

  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

  • FG Münster, 30.05.1990 - II 5109/88
  • FG München, 18.09.1989 - 13 K 13158/85

    Verfassungsmäßigkeit der steuerlichen Nichtberücksichtigung von verheirateten,

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvL 77/92

    Weihnachtsfreibetrag

  • BVerfG, 21.02.1961 - 1 BvL 29/57

    Ehegattenfreibetrag

  • BVerfG, 11.10.1983 - 1 BvL 73/78

    Überprüfung der Zusammensetzung des Senats vor dem Hintergrund des Anspruchs auf

  • BFH, 26.06.1996 - XI R 15/85

    Kinderbetreuungskosten sind nicht um die zumutbare Belastung zu kürzen; die

  • BVerfG, 17.10.1984 - 1 BvR 527/80

    Bedeutung des Gleichheitssatzes - Eltern - Personenstand - Einkommensbesteuerung

  • BVerfG, 10.02.1987 - 1 BvL 18/81

    Einheitswerte I

  • BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvL 50/86

    Zweifamilienhaus

  • BVerfG, 12.10.1976 - 1 BvR 2328/73

    Verfassungsmäßigkeit des § 50 Abs. 1 EStG 1961

  • BFH, 20.06.1989 - VIII R 82/86

    Kapitalerträge - Verfassungsmäßigkeit - Amnestie - Verfassungsmäßigkeit

  • BVerfG, 26.01.1994 - 1 BvL 12/86

    Verfassungsmäßigkeit des § 33a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1b EStG

  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 857/85

    Mutter der minderjährigen Asylbewerber - §§ 90 ff BVerfGG, Vertretung

  • BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54

    Steuersplitting

  • BVerfG, 11.10.1977 - 1 BvR 343/73

    Hausgehilfin

  • BVerfG, 29.07.1968 - 1 BvL 20/63

    Adoption I

  • BVerfG, 12.03.1985 - 1 BvR 571/81

    Verfassungsmäßigkeit richterlicher Rechtsfortbildung - Betriebsaufspaltung

  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Familiennachzug

  • BVerfG, 27.05.1970 - 1 BvL 22/63

    Heiratswegfallklausel

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Die fehlende Berücksichtigung des Betreuungs- und Erziehungsbedarfs, welcher nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1998 (2 BvR 1057/91, BVerfGE 99, 216, 231 ff.) zum Existenzminimum gehöre, führe ebenfalls zu einer Unterschreitung des Existenzminimums.

    Damit würde ein Zustand geschaffen, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt wäre als der bisherige (vgl. BVerfGE 99, 216 ; 119, 331 m.w.N.).

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 10/10

    "Asylbewerberleistungsgesetz/Grundleistungen"

    Damit würde ein Zustand geschaffen, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt wäre als der bisherige (vgl. BVerfGE 99, 216 ; 119, 331 m.w.N.).
  • BVerfG, 22.10.2014 - 2 BvR 661/12

    Vertraglich vereinbarte Loyalitätsobliegenheiten in kirchlichen

    Er stellt Ehe und Familie als die Keimzelle jeder menschlichen Gemeinschaft unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung (vgl. BVerfGE 6, 55 ; 55, 114 ; 105, 313 ) und garantiert eine Sphäre privater Lebensgestaltung, die staatlicher Einwirkung entzogen ist (stRspr., vgl. BVerfGE 21, 329 ; 61, 319 ; 99, 216 ; 107, 27 ).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvL 42/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,16
BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvL 42/93 (https://dejure.org/1998,16)
BVerfG, Entscheidung vom 10.11.1998 - 2 BvL 42/93 (https://dejure.org/1998,16)
BVerfG, Entscheidung vom 10. November 1998 - 2 BvL 42/93 (https://dejure.org/1998,16)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • DFR

    Kinderexistenzminimum I

  • openjur.de

    Kinderexistenzminimum I

  • Bundesverfassungsgericht

    Partielle Verfassungswidrigkeit des Kinderfreibetrags nach EStG § 32 Abs 6 für VZ 1987: existenznotwendiger Bedarf als Untergrenze für Zugriff durch Einkommensteuer - horizontale Steuergleichheit

  • Simons & Moll-Simons
  • Wolters Kluwer

    Existenzminimum - Besteuerung einer Familie - Steuerfreiheit - Wohnbedarf - Pro-Kopf-Methode - Mehrbedarf

  • hartzkampagne.de

    Existenzminimum im Zusammenhang mit Einkommensbesteuerung

  • Judicialis

    EStG § 32 Abs. 6; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 6 Abs. 1

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur steuerlichen Berücksichtigung des Existenzminimums von Kindern und ihres Betreuungsbedarfs

  • rechtsportal.de

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1; EStG § 32
    Verfassungswidigkeit der Kinderfreibetragsregelung für ein Kind im Veranlagungszeitraum 1987

  • datenbank.nwb.de

    Freistellung des Existenzminimums sämtlicher Familienmitglieder von der Einkommensteuer

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Familienleistungsausgleich - Zur Ermittlung des Existenzminimums

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 99, 246
  • NJW 1999, 561
  • FamRZ 1999, 291
  • WM 1999, 238
  • DVBl 1999, 389
  • BB 1999, 2
  • DB 1999, 186
  • BStBl II 1999, 174
  • BStBl II 1999, 74
 
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Wird zitiert von ... (434)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvL 42/93
    Die Vorlage betrifft die Frage, ob die durch Kindergeld und einkommensteuerliche Kinderfreibeträge gewährte Entlastung des Unterhalts für ein Kind im Veranlagungszeitraum 1987 den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht, wie sie insbesondere in den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Mai 1990 (BVerfGE 82, 60) und vom 12. Juni 1990 (BVerfGE 82, 198) dargestellt worden sind.

    Zum Ausgleich der allgemeinen Belastungen, die mit dem Unterhalt von Kindern verbunden sind, werden Eltern einkommensteuerliche Kinderfreibeträge und Kindergeld nach dem sog. dualen System (vgl. BVerfGE 82, 60 mit Hinweis auf BTDrucks 9/2140, S. 66) gewährt.

    Das Kindergeld für das erste Kind betrug gemäß § 10 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes in der für den Veranlagungszeitraum 1987 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1986 50 DM (zur Rechtsentwicklung vgl. BVerfGE 43, 108 ; 82, 60 ; 91, 93 ).

    Die Unzulänglichkeit des Kinderfreibetrages ergebe sich aus den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Mai 1990 und 12. Juni 1990 (BVerfGE 82, 60; 82, 198).

    Das Einkommensteuergesetz müsse das Einkommen in dem Umfang von der Steuer freistellen, in dem Unterhaltsaufwendungen zur Gewährleistung des Existenzminimums der Kinder erforderlich seien (Hinweis auf BVerfGE 82, 60 ).

    b) Zur Beurteilung der Frage, ob der Staat diesen Anforderungen gerecht werde, müßten steuerliche Kinderfreibeträge und Kindergeld in ihrem Zusammenwirken berücksichtigt werden; dazu sei das Kindergeld in einen fiktiven Kinderfreibetrag umzurechnen, mit dem im Einkommensteuerrecht vorgesehenen Kinderfreibetrag zu addieren und sodann mit dem Betrag des Existenzminimums zu vergleichen (Hinweis auf BVerfGE 82, 60 ).

    Zusätzlich sei ein Zuschlag für die durchschnittlich gewährten Sonderleistungen anzusetzen (Hinweis auf BVerfGE 82, 60 ).

    a) Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung zum Kindergeld (BVerfGE 82, 60) seine Berechnungen auf den Bericht der Besoldungskommission Bund/Länder (BLK-Bericht) gestützt.

    Das Bundesverfassungsgericht habe Berechnungen für Grenzsteuersätze in Höhe von 30, 40 und 56 % angestellt und dabei darauf hingewiesen, daß ein Grenzsteuersatz von 40 % noch von einer großen Zahl der Steuerpflichtigen erreicht werde (BVerfGE 82, 60 ).

    d) Dieses Ergebnis werde auch bei einer bloßen Evidenzkontrolle - wie vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 82, 60 ) für erforderlich, aber auch für ausreichend gehalten - den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine ausreichende Berücksichtigung des Kinderbedarfs nicht mehr gerecht.

    Dies ergebe sich aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Mai 1990 (BVerfGE 82, 60 ), wonach s c h o n bei einem Grenzsteuersatz von 40 % die durch den damals geltenden Kinderfreibetrag und das Kindergeld erreichte steuerliche Verschonung erst bei sechs Kindern den Sozialhilfeleistungen gleichgekommen sei, mit zunehmender Steuerquote die Sozialhilfeleistungen immer mehr unterschritten und beim Spitzensteuersatz schließlich deutlich verfehlt habe.

  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

    Auszug aus BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvL 42/93
    Das Bundesverfassungsgericht habe aber in einer späteren Entscheidung (Beschluß des Zweiten Senats zum Grundfreibetrag, BVerfGE 87, 153) ausdrücklich entschieden, daß zum Mindestbedarf eines j e d e n Bürgers auch die Heizkosten zu rechnen seien.

    Nach den Berechnungen der Bundesregierung, die dem Bundesverfassungsgericht in diesem Verfahren vorgelegt worden seien, würden die Aufwendungen für Heizung etwa 25 % der Mietkosten betragen (Hinweis auf BVerfGE 87, 153 ).

    Es komme hinzu, daß sich die Bundesregierung bei den Angaben, die sie dem Bundesverfassungsgericht im Grundfreibetragsverfahren (BVerfGE 87, 153) mitgeteilt habe, auch schon an Wohngeldstichproben orientiert habe.

  • BVerfG, 12.06.1990 - 1 BvL 72/86

    Verfassungswidrigkeit der Regelung über den Kinderfreibetrag -

    Auszug aus BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvL 42/93
    Die Vorlage betrifft die Frage, ob die durch Kindergeld und einkommensteuerliche Kinderfreibeträge gewährte Entlastung des Unterhalts für ein Kind im Veranlagungszeitraum 1987 den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht, wie sie insbesondere in den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Mai 1990 (BVerfGE 82, 60) und vom 12. Juni 1990 (BVerfGE 82, 198) dargestellt worden sind.

    Die Unzulänglichkeit des Kinderfreibetrages ergebe sich aus den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Mai 1990 und 12. Juni 1990 (BVerfGE 82, 60; 82, 198).

  • BVerfG, 14.06.1994 - 1 BvR 1022/88

    Kindergeld

    Auszug aus BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvL 42/93
    Das Kindergeld für das erste Kind betrug gemäß § 10 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes in der für den Veranlagungszeitraum 1987 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1986 50 DM (zur Rechtsentwicklung vgl. BVerfGE 43, 108 ; 82, 60 ; 91, 93 ).
  • BFH, 16.07.1993 - III R 206/90

    Zur Verfassungsmäßigkeit des Kinderlastenausgleichs für Eltern mit einem Kind ab

    Auszug aus BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvL 42/93
    - Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Bundesfinanzhofs vom 16. Juli 1993 - III R 206/90 -.
  • BVerfG, 23.11.1976 - 1 BvR 150/75

    Kinderfreibeträge

    Auszug aus BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvL 42/93
    Das Kindergeld für das erste Kind betrug gemäß § 10 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes in der für den Veranlagungszeitraum 1987 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1986 50 DM (zur Rechtsentwicklung vgl. BVerfGE 43, 108 ; 82, 60 ; 91, 93 ).
  • BVerfG, 19.11.2019 - 2 BvL 22/14

    Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß

    Im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit muss darauf abgezielt werden, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern (horizontale Steuergerechtigkeit), während (in vertikaler Richtung) die Besteuerung höherer Einkommen im Vergleich mit der Steuerbelastung niedriger Einkommen dem Gerechtigkeitsgebot genügen muss (BVerfGE 82, 60 ; 99, 246 ; 107, 27 ; 116, 164 ; 122, 210 ; 145, 106 ; 148, 217 ).

    Aus Art. 1 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 GG sowie aus Art. 6 Abs. 1 GG folgt ferner, dass bei der Besteuerung einer Familie jedenfalls das - durch das Sozialhilferecht bestimmte - Existenzminimum für sämtliche Familienmitglieder steuerfrei bleiben muss (BVerfGE 82, 60 ; 99, 246 ; 107, 27 ; 112, 164 ).

    b) Die verminderte Leistungsfähigkeit durch Unterhaltsverpflichtungen darf auch bei Beziehern höherer Einkommen nach Art. 3 Abs. 1 GG vom Gesetzgeber nicht unberücksichtigt bleiben (BVerfGE 82, 60 ; 99, 246 ).

    Vergleichsebene für die Quantifizierung des Existenzminimums ist aber das sozialhilferechtlich gewährleistete Leistungsniveau (BVerfGE 99, 246 ; 120, 125 ).

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Der gesetzliche Leistungsanspruch muss so ausgestaltet sein, dass er stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen Grundrechtsträgers deckt (vgl. BVerfGE 87, 153 ; 91, 93 ; 99, 246 ; 120, 125 ).

    e) Zur Konkretisierung des Anspruchs hat der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen folgerichtig in einem transparenten und sachgerechten Verfahren nach dem tatsächlichen Bedarf, also realitätsgerecht, zu bemessen (vgl. BVerfGE 66, 214 ; 68, 143 ; 82, 60 ; 99, 246 ; 112, 268 ; 120, 125 ).

  • BVerfG, 29.03.2017 - 2 BvL 6/11

    Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften nach § 8c Satz 1 KStG (jetzt § 8c Abs. 1

    Im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit muss darauf abgezielt werden, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern (horizontale Steuergerechtigkeit), während (in vertikaler Richtung) die Besteuerung höherer Einkommen im Vergleich mit der Steuerbelastung niedriger Einkommen dem Gerechtigkeitsgebot genügen muss (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 99, 246 ; 107, 27 ; 116, 164 ; 122, 210 ; vgl. auch BVerfGE 117, 1 ; 121, 108 ; 127, 1 ; 132, 179 ; 141, 1 ).
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