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   BFH, 17.12.1998 - VII R 47/98   

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https://dejure.org/1998,415
BFH, 17.12.1998 - VII R 47/98 (https://dejure.org/1998,415)
BFH, Entscheidung vom 17.12.1998 - VII R 47/98 (https://dejure.org/1998,415)
BFH, Entscheidung vom 17. Dezember 1998 - VII R 47/98 (https://dejure.org/1998,415)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    AO 1977 §§ 226, 251; KO §1 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 55 Nr. 1, § 58 Nr. 2, § 106 Abs. 1 Satz 2; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; VglO § 11 Abs. 2, §§ 12, 43, 59, 103, 105

  • Wolters Kluwer

    Vergleichsverwalter - Vergütungsanspruch - Vorsteueranspruch - Aufrechnung durch das FA - Aufrechnungsverbot

  • Judicialis

    AO 1977 § 226; ; AO 1977 § ... 251; ; KO § 1 Abs. 1; ; KO § 3 Abs. 1; ; KO § 55 Nr. 1; ; KO § 58 Nr. 2; ; KO § 106 Abs. 1 Satz 2; ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; ; VglO § 11 Abs. 2; ; VglO § 12; ; VglO § 43; ; VglO § 59; ; VglO § 103; ; VglO § 105

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorsteuerguthaben des Gemeinschuldners

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    KO § 55, KO § 1 Abs 1, KO § 3 Abs 1
    Aufrechnung; Konkurs; Konkursmasse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 188, 149
  • ZIP 1999, 714
  • NZI 2000, 501
  • NZI 2001, 96
  • BB 1999, 1150
  • BB 1999, 889
  • BStBl II 1999, 423
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (19)

  • BFH, 21.09.1993 - VII R 119/91

    Das FA kann im Konkurs mit Steueransprüchen aus der Zeit vor Konkurseröffnung

    Auszug aus BFH, 17.12.1998 - VII R 47/98
    b) Der Senat hat in seinen Urteilen vom 21. September 1993 VII R 119/91 (BFHE 172, 308, BStBl II 1994, 83; Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1994, 95, mit Anm. HE; UR 1994, 233, mit Anm. Weiss) und VII R 68/92 (BFH/NV 1994, 521) entschieden, daß die Aufrechnung des FA mit vorkonkurslichen Steuerrückständen gegen den Vorsteuererstattungsanspruch, der durch die dem Sequester zustehende Tätigkeitsvergütung zuzüglich der gesondert auszuweisenden Umsatzsteuer begründet wird, nach Eröffnung des Konkursverfahrens durch § 55 Nr. 1 KO nicht ausgeschlossen wird, weil der Vergütungsanspruch einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer und der daraus resultierende Vorsteueranspruch der Gemeinschuldnerin im Sinne der konkursrechtlichen Bestimmungen bereits vor Eröffnung des Konkursverfahrens begründet war.

    Nach diesen Maßstäben hat der Senat erkannt, daß der aus dem Vergütungsanspruch des Sequesters herrührende Vorsteueranspruch der Gemeinschuldnerin in dem Zeitpunkt konkursrechtlich begründet ist, zu dem der umsatzsteuerpflichtige Sequester ihr gegenüber die vergütungspflichtige Leistung erbracht hat (s. BFHE 172, 308, BStBl II 1994, 83 unter II. 2. d, bb der Gründe).

    Zu diesem Zeitpunkt steht bereits fest, daß sie aus der ihr gegenüber erbrachten Leistung des vorläufigen Vergleichsverwalters einen Vorsteueranspruch herleiten kann (vgl. § 4 Abs. 5 Satz 1 VergütVO, und Senatsurteile in BFHE 172, 308, BStBl II 1994, 83, sowie in BFH/NV 1994, 521 für den sich aus dem Vergütungsanspruch des Sequesters ergebenden Vorsteueranspruch).

    Wann die Rechnung der Gemeinschuldnerin gegenüber tatsächlich gestellt worden ist und damit die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs geschaffen worden sind, berührt die schuldrechtliche Entstehung des Anspruchs nicht mehr (vgl. BFH in BFHE 172, 308, BStBl II 1994, 83, 86; FG Hamburg, Urteil vom 4. September 1997 II 117/96, EFG 1998, 69, 70; a.A. Weiss, UR 1994, 235, 238).

    Nach dem Wortlaut des § 55 Nr. 1 KO ist die Aufrechnung nicht schon dadurch ausgeschlossen, daß der dem Vorsteuererstattungsanspruch der Gemeinschuldnerin zugrundeliegende Vergütungsanspruch des Insolvenzverwalters zuzüglich Umsatzsteuer aus der Masse zu befriedigen ist, obgleich er bereits vor Konkurseröffnung begründet war (vgl. § 58 Nr. 2 KO i.V.m. § 57 KO; Bley/Mohrbutter, a.a.O., § 105 Rz. 6), sondern nur dadurch, daß der Aufrechnende erst im Konkursverfahren etwas zur Masse schuldig geworden ist (vgl. Kilger/Karsten Schmidt, a.a.O., § 57 Anm. 2 und § 55 Anm. 3 b, sowie Senatsurteil in BFHE 172, 308, BStBl II 1994, 83, 86, und Anm. HE, DStR 1994, 96, 97).

    Damit greift das Aufrechnungsverbot des § 55 Nr. 1 KO schon aus diesem Grunde nicht ein (Senatsurteil vom 21. September 1993 VII R 119/91 in DStR 1994, 95, 96, mit Anm. HE, DStR 1994, 96, 97).

    Eine Kongruenz der Art, daß der aus dem aus der Masse zu befriedigende Vergütungsanspruch einschließlich Umsatzsteuer herrührende und ebenfalls zur Konkursmasse gehörende Vorsteuererstattungsanspruch des Gemeinschuldners in der Masse verbleiben und den Massegläubigern zur Verfügung stehen müßte, ist nicht gegeben (vgl. Senatsurteil BFHE 172, 308, BStBl II 1994, 83 unter II. 3. der Gründe, und HE in DStR 1994, 96, 97).

  • BGH, 04.06.1998 - IX ZR 165/97

    Vorverlagerung des Aufrechnungsverbots im Konkurs auf den Zeitpunkt der

    Auszug aus BFH, 17.12.1998 - VII R 47/98
    Die Vorverlegung der allgemeinen Aufrechnungsschranke des § 55 Nr. 1 KO auf den Zeitpunkt der Sequestration mit Veräußerungsverbot (§ 106 Abs. 1 Satz 2 KO) widerspreche der Wertung des Gesetzgebers, die Aufrechnungsbefugnis für die Zeit vor Eröffnung des Konkursverfahrens in flexibler Weise nur durch die Anfechtungsnormen der §§ 29 bis 32 KO zu beschränken und so dem Gutglaubensschutz des aufrechnenden Gläubigers Rechnung zu tragen (BGH, Nichtannahmebeschluß vom 4. Juni 1998 IX ZR 165/97, ZIP 1998, 1319).

    Der Senat teilt die Auffassung des BGH (Beschluß in ZIP 1998, 1319), die gleichermaßen für das im vorläufigen Vergleichsverfahren mit Anschlußkonkurs ergangene Veräußerungsverbot gilt (vgl. §§ 12, 103 VglO), daß die vom Gesetzgeber in den §§ 53 bis 55 KO getroffenen Regelungen eine Einschränkung der Aufrechnungsbefugnis eindeutig erst ab dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung vorsehen.

    Auch für das zum 1. Januar 1999 in Kraft tretende Insolvenzrecht hat der Gesetzgeber trotz des bestehenden Meinungsstreits den von den Vertretern der Gegenmeinung für notwendig gehaltenen Schutz und die Stärkung der Insolvenzmasse bereits vor Konkurseröffnung in der Insolvenzordnung (InsO) nicht verwirklicht (vgl. im Gegenteil §§ 21 bis 24, 94, 95, 96 Nr. 3 InsO; BGH in ZIP 1998, 1319).

  • BGH, 05.12.1991 - IX ZR 275/90

    Vergütung und Auslagen des Konkursverwalters für die Zeit ab Feststellung der

    Auszug aus BFH, 17.12.1998 - VII R 47/98
    Der Senat ist unter Auseinandersetzung mit dem Meinungsstreit in Literatur und Rechtsprechung zu der Auffassung gelangt, daß ausschlaggebend dafür, wann ein Steueranspruch im Sinne der konkursrechtlichen Vorschriften begründet worden ist, nicht der Zeitpunkt ist, zu dem die steuerrechtlichen Entstehungstatbestände erfüllt sind (§ 38 AO 1977), sondern derjenige, zu dem die zivilrechtlichen Grundlagen für die Entstehung des materiell-rechtlichen Steueranspruchs gelegt worden sind (so auch der Bundesgerichtshof --BGH-- im Urteil vom 5. Dezember 1991 IX ZR 275/90, BGHZ 116, 233, und BFH-Urteile vom 22. Mai 1979 VIII R 58/77, BFHE 128, 146, BStBl II 1979, 639, und in BFHE 155, 475, BStBl II 1989, 434; Frotscher, Steuern im Konkurs, 4. Aufl., S. 55 f., 58; Klein/Brockmeyer, Abgabenordnung, 6. Aufl., § 251 Anm. 2 e, und Beermann, a.a.O., § 251 AO 1977 Rz. 50 a, sowie Uhlenbruck, Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht, § 60 KO 1/92, 173).

    Der Vergütungsanspruch des vorläufigen Vergleichsverwalters entsteht damit --ebenso wie der des Sequesters-- nicht erst mit der Geltendmachung, Überprüfung und Festsetzung des Anspruchs durch das Vergleichsgericht nach § 43 Abs. 2 VglO, sondern bereits mit der Erledigung der zu honorierenden Tätigkeit (vgl. BGH in BGHZ 116, 233; Kuhn/Uhlenbrock, Konkursordnung, § 106 Rz. 22 bis 22 c; Bley/Mohrbutter, Vergleichsordnung, 4. Aufl., § 105 Rz. 6).

    Der BGH hat jedoch eine Vorverlegung der allgemeinen Aufrechnungsschranke des § 55 Nr. 1 KO auf den Zeitpunkt der Sequestration unter Verweis auf seine ständige Rechtsprechung (BGH-Urteile vom 20. Oktober 1986 II ZR 293/85, BGHZ 99, 36 für den vorläufigen Vergleichsverwalter, und vom 7. Dezember 1989 IX ZR 228/89, BGHZ 109, 321, 322; BGHZ 116, 233, sowie vom 20. März 1997 IX ZR 71/96, ZIP 1997, 737, 739, m.w.N.) abgelehnt.

  • BFH, 14.05.1998 - V R 74/97

    Vorsteuerabzug für Sequesterleistung

    Auszug aus BFH, 17.12.1998 - VII R 47/98
    d) Daß der Vorsteueranspruch umsatzsteuerrechtlich lediglich eine unselbständige Besteuerungsgrundlage darstellt und grundsätzlich nicht selbständig festgesetzt, sondern bei der Berechnung der Umsatzsteuer mitberücksichtigt wird und in die Festsetzung der Umsatzsteuer eingeht (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 1 UStG, § 18 Abs. 3, Abs. 4 UStG; BFH-Urteil vom 24. März 1983 V R 8/81, BFHE 138, 498, BStBl II 1983, 612) und die Aufrechnung die Höhe der sich aus dem Gesetz ergebenden festzusetzenden Umsatzsteuer nicht beeinflussen darf (vgl. BFH-Urteil vom 14. Mai 1998 V R 74/97, BFHE 185, 552, BStBl II 1998, 634), ist im Streitfall ohne Bedeutung.

    Dem steht nicht entgegen, daß der Vorsteuererstattungsanspruch, auch soweit dieser auf den Leistungen des Sequesters oder vorläufigen Vergleichsverwalters beruht, solange das FA die --zulässige-- Aufrechnung nicht erklärt, zur Masse gehört und dem Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Konkursverwalters unterliegt (BFH in BFHE 185, 552, BStBl II 1998, 634).

  • OLG Stuttgart, 04.02.1994 - 2 U 93/93

    Stornierung einer Überweisung durch die Bank bei vermögensloser GmbH

    Auszug aus BFH, 17.12.1998 - VII R 47/98
    Zwar mehren sich die Stimmen in Literatur und Rechtsprechung (Canaris, Die Auswirkungen von Verfügungsverboten vor Konkurs- und Vergleichseröffnung im Girovertragsrecht, ZIP 1986, 1125 ff., und Kilger/ Karsten Schmidt, a.a.O., § 55 KO Anm. 3 a, m.w.N.; Entscheidungen des Oberlandesgerichts --OLG-- Hamm vom 18. November 1994 29 U 46/94, ZIP 1995, 140, und OLG Stuttgart vom 4. Februar 1994 2 U 93/93, ZIP 1994, 798), die eine analoge Anwendung des § 55 Nr. 1 KO im Falle eines vor Eröffnung des Konkursverfahrens ausgebrachten Veräußerungsverbotes für den Sequester oder den vorläufigen Vergleichsverwalter befürworten.

    Für die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke (vgl. OLG Stuttgart in ZIP 1994, 798, und OLG Dresden, Urteil vom 13. November 1997 4 U 1837/97, ZIP 1998, 432) fehlt es schon nach dem Wortlaut der §§ 53 bis 55 KO an Anhaltspunkten (vgl. auch Paulus, ZIP 1997, 569, 574).

  • BFH, 21.12.1988 - V R 29/86

    Die während der Sequestration bis zur Konkurseröffnung begründeten

    Auszug aus BFH, 17.12.1998 - VII R 47/98
    Auch wenn § 251 AO 1977 von der systematischen Stellung und vom übrigen Wortlaut her zu den Vorschriften der AO 1977 über die Vollstreckung von Verwaltungsakten gehört, gilt der Vorrang des Konkursrechts vor den steuerrechtlichen Vorschriften während des Konkursverfahrens für das gesamte steuerrechtliche Festsetzungs- und Erhebungsverfahren (vgl. Beermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 251 AO 1977 Rz. 5, 6 c; Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. November 1986 V R 59/79, BFHE 148, 346, BStBl II 1987, 226, und vom 21. Dezember 1988 V R 29/86, BFHE 155, 475, BStBl II 1989, 434, mit Anm. Reiss, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1989, 210).

    Der Senat ist unter Auseinandersetzung mit dem Meinungsstreit in Literatur und Rechtsprechung zu der Auffassung gelangt, daß ausschlaggebend dafür, wann ein Steueranspruch im Sinne der konkursrechtlichen Vorschriften begründet worden ist, nicht der Zeitpunkt ist, zu dem die steuerrechtlichen Entstehungstatbestände erfüllt sind (§ 38 AO 1977), sondern derjenige, zu dem die zivilrechtlichen Grundlagen für die Entstehung des materiell-rechtlichen Steueranspruchs gelegt worden sind (so auch der Bundesgerichtshof --BGH-- im Urteil vom 5. Dezember 1991 IX ZR 275/90, BGHZ 116, 233, und BFH-Urteile vom 22. Mai 1979 VIII R 58/77, BFHE 128, 146, BStBl II 1979, 639, und in BFHE 155, 475, BStBl II 1989, 434; Frotscher, Steuern im Konkurs, 4. Aufl., S. 55 f., 58; Klein/Brockmeyer, Abgabenordnung, 6. Aufl., § 251 Anm. 2 e, und Beermann, a.a.O., § 251 AO 1977 Rz. 50 a, sowie Uhlenbruck, Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht, § 60 KO 1/92, 173).

  • BFH, 21.09.1993 - VII R 68/92

    Aufrechnung im Konkurs

    Auszug aus BFH, 17.12.1998 - VII R 47/98
    b) Der Senat hat in seinen Urteilen vom 21. September 1993 VII R 119/91 (BFHE 172, 308, BStBl II 1994, 83; Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1994, 95, mit Anm. HE; UR 1994, 233, mit Anm. Weiss) und VII R 68/92 (BFH/NV 1994, 521) entschieden, daß die Aufrechnung des FA mit vorkonkurslichen Steuerrückständen gegen den Vorsteuererstattungsanspruch, der durch die dem Sequester zustehende Tätigkeitsvergütung zuzüglich der gesondert auszuweisenden Umsatzsteuer begründet wird, nach Eröffnung des Konkursverfahrens durch § 55 Nr. 1 KO nicht ausgeschlossen wird, weil der Vergütungsanspruch einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer und der daraus resultierende Vorsteueranspruch der Gemeinschuldnerin im Sinne der konkursrechtlichen Bestimmungen bereits vor Eröffnung des Konkursverfahrens begründet war.

    Zu diesem Zeitpunkt steht bereits fest, daß sie aus der ihr gegenüber erbrachten Leistung des vorläufigen Vergleichsverwalters einen Vorsteueranspruch herleiten kann (vgl. § 4 Abs. 5 Satz 1 VergütVO, und Senatsurteile in BFHE 172, 308, BStBl II 1994, 83, sowie in BFH/NV 1994, 521 für den sich aus dem Vergütungsanspruch des Sequesters ergebenden Vorsteueranspruch).

  • BGH, 20.10.1986 - II ZR 293/85

    Verrechnung von Forderungen aus debitorischem Girokonto mit Gutschriften im

    Auszug aus BFH, 17.12.1998 - VII R 47/98
    Der BGH hat jedoch eine Vorverlegung der allgemeinen Aufrechnungsschranke des § 55 Nr. 1 KO auf den Zeitpunkt der Sequestration unter Verweis auf seine ständige Rechtsprechung (BGH-Urteile vom 20. Oktober 1986 II ZR 293/85, BGHZ 99, 36 für den vorläufigen Vergleichsverwalter, und vom 7. Dezember 1989 IX ZR 228/89, BGHZ 109, 321, 322; BGHZ 116, 233, sowie vom 20. März 1997 IX ZR 71/96, ZIP 1997, 737, 739, m.w.N.) abgelehnt.
  • OLG Hamm, 18.11.1994 - 29 U 46/94
    Auszug aus BFH, 17.12.1998 - VII R 47/98
    Zwar mehren sich die Stimmen in Literatur und Rechtsprechung (Canaris, Die Auswirkungen von Verfügungsverboten vor Konkurs- und Vergleichseröffnung im Girovertragsrecht, ZIP 1986, 1125 ff., und Kilger/ Karsten Schmidt, a.a.O., § 55 KO Anm. 3 a, m.w.N.; Entscheidungen des Oberlandesgerichts --OLG-- Hamm vom 18. November 1994 29 U 46/94, ZIP 1995, 140, und OLG Stuttgart vom 4. Februar 1994 2 U 93/93, ZIP 1994, 798), die eine analoge Anwendung des § 55 Nr. 1 KO im Falle eines vor Eröffnung des Konkursverfahrens ausgebrachten Veräußerungsverbotes für den Sequester oder den vorläufigen Vergleichsverwalter befürworten.
  • BGH, 07.12.1989 - IX ZR 228/89

    Berechnung von Fristen nach Eröffnung des Konkursverfahrens nach bestätigtem

    Auszug aus BFH, 17.12.1998 - VII R 47/98
    Der BGH hat jedoch eine Vorverlegung der allgemeinen Aufrechnungsschranke des § 55 Nr. 1 KO auf den Zeitpunkt der Sequestration unter Verweis auf seine ständige Rechtsprechung (BGH-Urteile vom 20. Oktober 1986 II ZR 293/85, BGHZ 99, 36 für den vorläufigen Vergleichsverwalter, und vom 7. Dezember 1989 IX ZR 228/89, BGHZ 109, 321, 322; BGHZ 116, 233, sowie vom 20. März 1997 IX ZR 71/96, ZIP 1997, 737, 739, m.w.N.) abgelehnt.
  • OLG Dresden, 13.11.1997 - 4 U 1837/97
  • BGH, 20.03.1997 - IX ZR 71/96

    Umfang der Pfändung der künftigen Ansprüche aus einem Girovertrag; Erstreckung

  • BFH, 24.03.1983 - V R 8/81

    Vorsteuerabzugsanspruch - Umsatzsteuer

  • BGH, 19.06.1986 - VII ZR 25/85

    Pflichtenstellung eines Treuhänders im Rahmen eines Bauherrenmodells

  • FG Hamburg, 04.09.1997 - II 117/96

    Streit um die Berücksichtigung von abziehbaren Vorsteuerbeträgen bei der

  • BFH, 22.05.1979 - VIII R 58/77

    Eröffnung des Konkursverfahrens - Einkommensteuererstattungsanspruch -

  • BFH, 13.11.1986 - V R 59/79

    Der Anspruch des Finanzamtes auf Rückforderung abgezogener Vorsteuerbeträge ist

  • BFH, 31.01.1956 - V 223/55
  • BGH, 15.10.1981 - III ZR 86/80

    Entschädigung für die Maklervergütung bei Ausübung der gemeindlichen

  • BGH, 29.06.2004 - IX ZR 195/03

    Zulässigkeit der Aufrechnung im Insolvenz-Eröffnungsverfahren; Anfechtbarkeit der

    Die Vorverlegung der Vorschrift auf den Zeitpunkt der Sequestration widerspräche der Wertung des Gesetzgebers, in der Zeit vor Eröffnung des Konkursverfahrens die Aufrechnung nur durch die flexiblen Anfechtungsregeln einzuschränken und so den gutgläubig aufrechnenden Gläubiger zu schützen (zustimmend BFH ZIP 1999, 714, 717).
  • BFH, 02.11.2010 - VII R 6/10

    Unzulässigkeit der Aufrechnung in kritischer Zeit vor Eröffnung eines

    Eine solche mehraktige Rechtshandlung i.S. des § 140 Abs. 1 InsO liegt aber hier nicht deshalb vor, weil die steuerrechtlichen Wirkungen einer anfechtbaren Rechtshandlung aufgrund steuerverfahrensrechtlicher Regelungen erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eintreten, wenn anders nicht der grundsätzliche Vorrang des Insolvenzrechts vor dem Steuerverfahrensrecht missachtet werden soll (vgl. statt aller Urteil des Senats vom 17. Dezember 1998 VII R 47/98, BFHE 188, 149, BStBl II 1999, 423).
  • BFH, 29.01.2009 - V R 64/07

    Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten - Vereinnahmung des Entgelts nach

    Insoweit geht der VII. Senat des BFH insbesondere davon aus, dass das FA den Anspruch auf Vorsteuerabzug aus Leistungsbezügen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG bereits mit dem Bezug der Leistung und nicht erst mit "Erstellung der Rechnung" schuldig wird (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 17. Dezember 1998 VII R 47/98, BFHE 188, 149, BStBl II 1999, 423 zu § 55 Nr. 1 KO; in BFHE 208, 10, BStBl II 2005, 195; in BFHE 208, 296, BStBl II 2006, 193; in BFHE 216, 385, BStBl II 2007, 747, und in BFHE 216, 390, BStBl II 2007, 745; vom 4. März 2008 VII R 10/06, BFHE 220, 295, BStBl II 2008, 506 zu § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO).
  • BFH, 01.08.2000 - VII R 31/99

    Aufrechnung im Konkurs

    Zu Unrecht beruft sich das FA für seine Rechtsauffassung, der Vorsteueranspruch der Masse aufgrund des anteiligen Vergütungsanspruchs des Konkursverwalters bis zum Zeitpunkt der Anzeige der Masseunzulänglichkeit, gegen den es aufrechnen will, sei zu diesem Zeitpunkt schon wegen der bis dahin erbrachten Arbeitsleistung des Verwalters unabhängig von einer Rechnungserteilung mit Umsatzsteuerausweis im konkursrechtlichen Sinne bereits entstanden, auf die Senatsurteile in BFHE 172, 308, BStBl II 1994, 83 und vom 17. Dezember 1998 VII R 47/98 (BFHE 188, 149, BStBl II 1999, 423).

    Ebenso stellt nach der Rechtsprechung des Senats der aus dem Vergütungsanspruch des vorläufigen Vergleichsverwalters, der bis zur Konkurseröffnung tätig war, herrührende Vorsteueranspruch des Gemeinschuldners einen bereits vor Konkurseröffnung begründeten Vermögensanspruch dar, gegen den das FA mit Steuerforderungen aus der Zeit vor Konkurseröffnung aufrechnen kann (BFHE 188, 149).

    Für die konkursrechtliche Begründetheit des Anspruchs genügt es, dass der Unternehmer aufgrund der erbrachten Leistung zur Ausstellung der Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis berechtigt und verpflichtet ist (Senat in BFHE 188, 149, BStBl II 1999, 423, 424, 425).

    Er hat aber zur Begründung ausdrücklich darauf abgestellt, dass in diesen Fällen der Vorsteuerüberschuss, der sich dort allein aus der mit dem Tätigkeitshonorar des Verwalters in Rechnung gestellten Umsatzsteuer ergeben hat, bereits festgesetzt worden war (BFHE 188, 149, BStBl II 1999, 423, 425).

  • BFH, 02.11.2010 - VII R 62/10

    Unzulässigkeit der Aufrechnung gegen in kritischer Zeit vor Eröffnung eines

    Eine solche mehraktige Rechtshandlung i.S. des § 140 Abs. 1 InsO liegt aber hier nicht deshalb vor, weil die steuerrechtlichen Wirkungen einer anfechtbaren Rechtshandlung aufgrund steuerverfahrensrechtlicher Regelungen erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eintreten, wenn anders nicht der grundsätzliche Vorrang des Insolvenzrechts vor dem Steuerverfahrensrecht missachtet werden soll (vgl. statt aller Urteil des Senats vom 17. Dezember 1998 VII R 47/98, BFHE 188, 149, BStBl II 1999, 423).
  • BFH, 17.04.2007 - VII R 27/06

    Aufrechnung gegen den Anspruch auf Erstattung von Grunderwerbsteuer nach

    Der zugrunde liegende zivilrechtliche Sachverhalt, der zu der Entstehung des steuerlichen Anspruchs führt, muss bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht worden sein (vgl. Senatsurteile in BFHE 208, 10, BStBl II 2005, 195; in BFHE 208, 296, BStBl II 2006, 193; vom 1. August 2000 VII R 31/99, BFHE 193, 1, BStBl II 2002, 323; vom 17. Dezember 1998 VII R 47/98, BFHE 188, 149, BStBl II 1999, 423; vom 21. September 1993 VII R 68/92, BFH/NV 1994, 521, sowie vom 21. September 1993 VII R 119/91, BFHE 172, 308, BStBl II 1994, 83).

    Anders als der Kläger offenbar meint, wenn er die Aufrechnung im Streitfall für ausgeschlossen hält, weil der Erstattungsanspruch der Schuldnerin durch Ausübung eines dem Verkäufer vertraglich eingeräumten Gestaltungsrechts, also durch "einen neuen zivilrechtlichen Sachverhalt", entstanden sei, steht es der Anwendung des § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO in solchen Fällen nicht entgegen, dass der Anspruch, gegen den aufgerechnet wird, von Bedingungen abhängt, deren Eintritt bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens ungewiss ist und die herbeizuführen oder zu vereiteln in der Macht des Anspruchsberechtigten (z.B. im Falle der Rechnungsberichtigung, Senatsurteil vom 4. Februar 2005 VII R 20/04, BFHE 209, 13) oder zumindest eines Dritten (vgl. Senatsurteil in BFHE 188, 149, BStBl II 1999, 423) steht.

  • BFH, 05.10.2004 - VII R 69/03

    Aufrechnung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

    Nach denselben Grundsätzen muss auch der Zeitpunkt der insolvenzrechtlichen Entstehung, d.h. die Zugehörigkeit zur Insolvenzmasse (§ 35 InsO) eines steuerrechtlichen Vergütungs- oder Erstattungsanspruchs des Schuldners beurteilt werden (ständige Rechtsprechung, Senatsurteile vom 21. September 1993 VII R 119/91, BFHE 172, 308, BStBl II 1994, 83; vom 21. September 1993 VII R 68/92, BFH/NV 1994, 521; vom 17. Dezember 1998 VII R 47/98, BFHE 188, 149, BStBl II 1999, 423; vom 1. August 2000 VII R 31/99, BFHE 193, 1, BStBl II 2002, 323).

    Wie § 14 Abs. 1 Satz 1 UStG zeigt, ist der Leistende in diesem Zeitpunkt auch verpflichtet, dem Leistungsempfänger auf dessen Verlangen eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis auszustellen; der Anspruch auf die Rechnung ergibt sich, sobald die Leistung bewirkt ist, so dass zu diesem Zeitpunkt fest steht, dass aus der erbrachten Leistung ein Vorsteuervergütungsanspruch hergeleitet werden kann und damit der Grund für den Vorsteuervergütungsanspruch des Leistungsempfängers gelegt ist (Senatsurteile in BFHE 172, 308, BStBl II 1994, 83; in BFH/NV 1994, 521; in BFHE 188, 149, BStBl II 1999, 423; in BFHE 193, 1, BStBl II 2002, 323).

    Im Unterschied zu den Fällen, welche den Senatsurteilen in BFHE 172, 308, BStBl II 1994, 83, in BFH/NV 1994, 521 und in BFHE 188, 149, BStBl II 1999, 423 zu Grunde lagen, in denen der festgesetzte Vorsteuerüberschuss ausschließlich aus einer bestimmten, dem Gemeinschuldner vor der Konkurseröffnung erbrachten Leistung resultierte, ist allerdings der Streitfall nach den Feststellungen des FG dadurch gekennzeichnet, dass sich der Vorsteuervergütungsanspruch der Schuldnerin für das I. Quartal 2000 aus einer Vielzahl von Vorsteuerbeträgen aus Eingangsrechnungen für vor und nach der Insolvenzeröffnung ausgeführte Lieferungen und Leistungen ergab.

  • BFH, 16.11.2004 - VII R 75/03

    Zulässigkeit der Aufrechnung im Insolvenzverfahren; Tätigkeit des vorläufigen

    Nach denselben Grundsätzen muss auch der Zeitpunkt der insolvenzrechtlichen Entstehung, d.h. die Zugehörigkeit zur Insolvenzmasse (§ 35 InsO) eines steuerrechtlichen Vergütungs- oder Erstattungsanspruchs des Schuldners beurteilt werden (ständige Rechtsprechung, Senatsurteile vom 21. September 1993 VII R 119/91, BFHE 172, 308, BStBl II 1994, 83; vom 21. September 1993 VII R 68/92, BFH/NV 1994, 521; vom 17. Dezember 1998 VII R 47/98, BFHE 188, 149, BStBl II 1999, 423; vom 1. August 2000 VII R 31/99, BFHE 193, 1, BStBl II 2002, 323).

    Für das insolvenzrechtliche "Begründetsein" des Vorsteuervergütungsanspruchs des Schuldners ist somit der Zeitpunkt der Leistungserbringung an den Schuldner maßgebend (Senatsurteile in BFHE 172, 308, BStBl II 1994, 83; in BFH/NV 1994, 521; in BFHE 188, 149, BStBl II 1999, 423; in BFHE 193, 1, BStBl II 2002, 323).

  • BFH, 30.04.2009 - V R 1/06

    Verwirklichung des Besteuerungstatbestands nach Insolvenzeröffnung, wenn der

    Auch das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. Dezember 1998 VII R 47/98 (BFHE 188, 149, BStBl II 1999, 423) enthalte keine andere Wertung.

    Schließlich kommt es für die Beurteilung im Streitfall nicht auf die vom Kläger für seine Auffassung angeführte Rechtsprechung des VII. Senats des BFH wie das zu § 55 Nr. 1 der Konkursordnung (KO) ergangene BFH-Urteil in BFHE 188, 149, BStBl II 1999, 423 an.

  • FG Niedersachsen, 15.08.2002 - 14 K 20/00

    Steuerforderungen nach der Insolvenzeröffnung ; Zeitpunkt der Beendigung der

    Der BFH habe in seinem Urteil vom 17.12.1998 VII R 47/98 (Bundessteuerblatt - BStBl - II 1999, 423) darauf hingewiesen, dass während des Konkursverfahrens der Vorrang des Konkursrechts vor den steuerrechtlichen Vorschriften für das gesamte steuerrechtliche Festsetzungs- und Erhebungsverfahren gelte.

    Die vom BFH in seinem Urteil vom 17. Dezember 1998 VII R 47/98 (BStBl II 1999, 423) aufgestellten Grundsätze stünden zu dieser Rechtsauffassung nicht im Widerspruch.

    aa) Wie der Kläger selbst dargestellt hat, ist in der Rechtsprechung des BFH in der Frage, wann eine Forderung im Sinne der konkursrechtlichen Vorschriften begründet worden ist, nicht auf den Zeitpunkt der Verwirklichung der steuerrechtlichen Entstehungstatbestände im Sinne des § 38 AO sondern auf den Zeitpunkt abgestellt worden, zu dem die zivilrechtlichen Grundlagen für die Entstehung des materiell-rechtlichen Steueranspruchs gelegt worden sind (BFH-Urteil vom 17. Dezember 1998 VII R 47/98, BStBl II 1999, 423 m.w.N.).

    Der BFH hat seine Rechtsprechung zur konkursrechtlichen Begründung von Steueransprüchen auch nicht erst in seinem Urteil vom 17. Dezember 1998 VII R 47/98 (BStBl II 1999, 423) und damit erst nach dem Beschluss vom 8. Juli 1997 VII B 89/97, a.a.O., auf eine neue Grundlage gestellt.

  • BFH, 16.01.2007 - VII R 4/06

    Aufrechnung gegen Vorsteuervergütungsanspruch im Insolvenzverfahren

  • BFH, 16.01.2007 - VII R 7/06

    Aufrechnung gegen Vorsteuervergütungsanspruch im Insolvenzverfahren

  • FG Nürnberg, 11.10.2005 - II 426/03

    Die Aufrechnung von Insolvenzforderungen der Finanzbehörden gegen den

  • BGH, 09.03.2000 - IX ZR 355/98

    Ansprüche des wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausscheidenden

  • BFH, 05.04.2022 - IX R 27/18

    Wirksamkeit von Steuerbescheiden, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.12.2005 - 9 B 23.05

    Grundsteuer, Insolvenz des Steuerschuldners, Grundsteuer als Insolvenzforderung

  • BFH, 27.02.2009 - VII B 96/08

    Aufrechnung gegen den Vorsteuervergütungsanspruch im Insolvenzverfahren

  • BFH, 06.10.2005 - VII B 309/04

    Insolvenzverfahren: Aufrechnung des FA gegen USt-Erstattungsanspruch

  • FG Rheinland-Pfalz, 15.09.2005 - 4 K 1213/03

    Bestimmung des Zeitpunktes einer zulässigen Aufrechnung im Insolvenzverfahren mit

  • BFH, 31.05.2005 - VII R 74/04

    Insolvenzverfahren: Aufrechnung gegen USt-Erstattungsanspruch

  • FG Nürnberg, 01.12.2005 - IV 403/03

    Zulässigkeit der Aufrechnung gegen den Anspruch auf Eigenheimzulage im

  • FG Düsseldorf, 19.08.2011 - 11 K 4201/10

    Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit - Gewinn aus privater

  • FG Berlin-Brandenburg, 17.06.2009 - 2 K 925/06

    Umsatzsteuerfestsetzung zum Massekonto im Insolvenzverfahren: Massevermögen oder

  • FG Brandenburg, 05.04.2006 - 4 K 96/05

    Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO bei Aufrechnung gegen nach

  • FG Sachsen, 29.07.2003 - 3 K 1910/01

    Umsatzsteuerverbindlichkeit aufgrund von im Zeitpunkt der Eröffnung des

  • FG Nürnberg, 22.11.2005 - II 84/03

    Umsatzsteuer auf Anzahlungen als Masseschulden?

  • FG Düsseldorf, 30.11.2005 - 5 K 3280/04

    Umsatzsteuerforderungen; Masseverbindlichkeit; Insolvenzverfahren;

  • FG Schleswig-Holstein, 29.10.2003 - 4 K 4/02

    Vorsteuer aus der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit bestehenden

  • FG Schleswig-Holstein, 22.06.2010 - 4 K 80/07

    Aufrechnung des Finanzamtes gegen einen erst nach Eröffnung des

  • FG Berlin, 27.01.2004 - 5 K 5076/01

    Zur Fälligkeit von Ansprüchen auf Umsatzsteuervorauszahlungen

  • FG Baden-Württemberg, 15.04.2008 - 1 K 119/05

    Aufrechnung im Insolvenzverfahren - Vorsteuererstattungsanspruch aus Vergütungen

  • LG Stralsund, 23.07.2007 - 2 T 87/07

    Insolvenzverwaltervergütung: Berücksichtigung von Steuererstattungsbeträgen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.03.2007 - 20 A 1861/05

    Rechtmäßigkeit eines Beitragsbescheids über eine öffentlich rechtliche Forderung

  • FG München, 12.07.2006 - 4 K 4336/05

    Kraftfahrzeugsteuer im Insolvenzverfahren

  • LG Kassel, 12.12.2005 - 3 T 774/05

    Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei Bezifferung der Verfahrenskosten auf eine

  • VG Aachen, 14.12.2015 - 7 K 2394/14

    Insolvenzverfahren; Fahrzeug; Stilllegung; Betriebsuntersagung; Gebühr;

  • FG Berlin, 11.05.2004 - 5 K 8151/02

    Zur Fälligkeit von Ansprüchen auf Umsatzsteuervorauszahlungen

  • FG Berlin-Brandenburg, 29.05.2008 - 13 K 2037/05

    Verletzung der Bindefristen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 InvZulG durch

  • FG Brandenburg, 14.06.2005 - 1 K 2222/02

    Berichtigungsanspruch nach § 17 UStG im Gesamtvollstreckungsverfahren;

  • FG München, 05.11.2003 - 1 K 121/02

    Aufrechnung im Verbraucherinsolvenzverfahren; Abrechnungsbescheid als Treuhänder

  • FG München, 25.04.2001 - 3 K 3858/97

    Haftungsforderung im (ehemaligen) Konkursverfahren; Umfang der Haftung eines

  • VG Köln, 05.03.2007 - 23 K 1706/03

    Geltendmachung von Rechtsmitteln gegen die Heranziehung eines Insolvenzschuldners

  • FG Niedersachsen, 05.07.2005 - 2 K 214/05

    Anforderungen an die Aufrechnung gegen steuerrechtliche Forderungen im Zeitpunkt

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