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   BFH, 21.05.1999 - VII R 34/98   

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BFH, 21.05.1999 - VII R 34/98 (https://dejure.org/1999,1014)
BFH, Entscheidung vom 21.05.1999 - VII R 34/98 (https://dejure.org/1999,1014)
BFH, Entscheidung vom 21. Mai 1999 - VII R 34/98 (https://dejure.org/1999,1014)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    StBerG §§ 35 Abs. 1, 37a Abs. 1 und 3; DVStB § 15 Abs. 1

  • Judicialis

    StBerG § 35 Abs. 1; ; StBerG § 37 a Abs. 1; ; StBerG § 37 a Abs. 3; ; DVStB § 15 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grundsätze für die Steuerberaterprüfung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Prüfungsaufgaben (Mängel) - Prüfungen, Gesetzesvorbehalt - Gerichtliche Nachprüfbarkeit - Schwierigkeit und Mängel der Aufgabenstellungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Grenze für den Schwierigkeitsgrad einer Prüfungsklausur/Prüfungsentscheidung; Rechtliche Überprüfung der Prüfungsleistung; Aufgabe und Inhalt der Steuerberaterprüfung; Anforderungen an Prüfungsaufgaben; Bewertungsspielraum der Prüfer; Indizwirkung der Mißerfolgsquote

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    StBerG § 37 a, DVStB § 25 Abs 2, GG Art 12
    Prüfungsanforderung; Prüfungsverfahren

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 188, 502
  • NVwZ-RR 2000, 292
  • BB 1999, 1646
  • BStBl II 1999, 573
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (20)

  • BFH, 09.03.1999 - VII S 14/98

    Revisionsverfahren, neue Tatsachen; Steuerberaterprüfung - Kontrolle von

    Auszug aus BFH, 21.05.1999 - VII R 34/98
    Rechtsfehler, insbesondere Verstöße gegen die vorgenannten Rechtssätze sowie die Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze, lassen die Ausführungen des FG in diesem Zusammenhang nicht erkennen (vgl. zum Kontrollmaßstab den Beschluß des Senats vom 9. März 1999 VII S 14/98, zur Veröffentlichung in BFH/NV bestimmt).

    Zutreffend ist das FG sinngemäß davon ausgegangen, daß das Urteil der Prüfer bzw. der Prüfungsbehörde über den zulässigen Schwierigkeitsgrad der Prüfungsaufgaben zwar, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist, das Gericht jedoch nicht sein eigenes Urteil über den angemessenen Schwierigkeitsgrad einer Prüfungsaufgabe an die Stelle des (vertretbaren) Fachurteils der Prüfungsbehörde setzen darf (vgl. schon Urteile des Senats vom 25. Juni 1963 VII 18/62, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1963, 375, und vom 4. Februar 1964 VII 35/63, HFR 1964, 467; vom 30. Januar 1979 VII R 13/78, BFHE 127, 290, BStBl II 1979, 417; Beschluß des Senats vom 9. März 1999 VII S 14/98).

    Hingegen ist den Prüfern ein Bewertungsspielraum zuzubilligen, soweit komplexe prüfungsspezifische Bewertungen im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens getroffen werden müssen, welche sich nicht ohne weiteres in einem Gerichtsverfahren einzelner Prüflinge isoliert nachvollziehen lassen; zu solchen prüfungsspezifischen Bewertungen gehört insbesondere die Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander, die Einordnung des Schwierigkeitsgrads der Aufgabenstellung und die Würdigung der Qualität der Prüfungsleistung (Beschluß des Senats vom 9. März 1999 VII S 14/98, m.w.N.).

    Dies kann nicht durch einen bloßen, gleichsam Schritt für Schritt erfolgenden Vergleich der Klausurbearbeitung mit der Musterlösung ersetzt werden (vgl. Urteil des BVerwG vom 16. März 1994 6 C 5.93, Buchholz, a.a.O., 421.0, Prüfungswesen Nr. 329, sowie den Beschluß des erkennenden Senats vom 9. März 1999 VII S 14/98); eine sachgemäße Bewertung einer Prüfungsleistung, wie sie insbesondere die in der Steuerberaterprüfung im allgemeinen gestellten Aufgaben verlangen, kann sich nicht darin erschöpfen, eine bloße Gegenüberstellung von Teilen der Musterlösung und der Klausurbearbeitung vorzunehmen oder Einzelpunkte aus der Arbeit des Prüflings herauszusuchen und diese ohne Gewichtung und Berücksichtigung der Art und Weise der Gesamtdarstellung gleichsam zu addieren (Urteil des BVerwG in Buchholz, a.a.O., 421.0 Prüfungswesen Nr. 329).

  • BVerwG, 18.05.1982 - 7 C 24.81

    Arztrecht - Prüfung - Multiple Choice - Verschärfung

    Auszug aus BFH, 21.05.1999 - VII R 34/98
    Regelungen dieser Art unterliegen nach dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzip des GG einem Gesetzesvorbehalt, der den Gesetzgeber verpflichtet, in grundlegenden normativen Bereichen wie dem Bereich der Grundrechtsausübung, insbesondere bei der Errichtung solcher Schranken für die Zulassung zu einem Beruf, die wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen (vgl. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 20. Oktober 1981 1 BvR 640/80, BVerfGE 58, 257, und vom 21. Juni 1989 1 BvR 32/87, BVerfGE 80, 257; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 18. Mai 1982 7 C 24.81, BVerwGE 65, 323).

    Ob das allein den verfassungsrechtlichen Anforderungen --unter Berücksichtigung des systematischen Zusammenhangs des § 35 Abs. 1 StBerG mit den in §§ 1 und 2 StBerG getroffenen Bestimmungen über die Tätigkeitsfelder des Steuerberaters, woraus sich wesentliche Vorgaben auch für den Inhalt der Steuerberaterprüfung und die Aufgabe des Prüfungsverfahrens ergeben-- genügen würde (vgl. Urteil des BVerwG in BVerwGE 65, 323), bedarf keiner Erörterung.

    Eine genauere oder gar erschöpfende Festlegung des Prüfungsstoffes im Gesetz vorzunehmen, war jedenfalls von Verfassungs wegen nicht geboten (vgl. Urteile des BVerwG in BVerwGE 65, 323, 326, und vom 7. Oktober 1983 7 C 54.82, BVerwGE 68, 69; Beschlüsse des BVerwG vom 17. September 1987 7 B 160.87, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 421.0 Prüfungswesen Nr. 244; Beschluß vom 23. Mai 1985 7 B 113.85, Buchholz, a.a.O., 421.0 Prüfungswesen Nr. 211, sowie Beschluß vom 8. Mai 1989 7 B 58.89, Buchholz, a.a.O., 421.0 Prüfungswesen Nr. 262).

  • BFH, 30.01.1979 - VII R 13/78

    Prüfungsanforderung - Sachfremde Erwägung - Bewertungsmaßstab - Durchfallquote

    Auszug aus BFH, 21.05.1999 - VII R 34/98
    Zutreffend ist das FG sinngemäß davon ausgegangen, daß das Urteil der Prüfer bzw. der Prüfungsbehörde über den zulässigen Schwierigkeitsgrad der Prüfungsaufgaben zwar, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist, das Gericht jedoch nicht sein eigenes Urteil über den angemessenen Schwierigkeitsgrad einer Prüfungsaufgabe an die Stelle des (vertretbaren) Fachurteils der Prüfungsbehörde setzen darf (vgl. schon Urteile des Senats vom 25. Juni 1963 VII 18/62, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1963, 375, und vom 4. Februar 1964 VII 35/63, HFR 1964, 467; vom 30. Januar 1979 VII R 13/78, BFHE 127, 290, BStBl II 1979, 417; Beschluß des Senats vom 9. März 1999 VII S 14/98).

    Der Senat hat jedoch seit seinem Urteil in BFHE 127, 290, BStBl II 1979, 417 betont und in dem eben genannten Beschluß bekräftigt, daß die Höhe der Quote der Bewerber, welche eine Prüfung nicht bestehen, allenfalls als Indiz dafür herangezogen werden kann, daß die Prüfer ihre Anforderungen nicht ausreichend an Ziel und Zweck der Prüfung ausgerichtet haben, daß die Mißerfolgsquote jedoch niemals allein ausreichend sei, um den Schluß darauf zu gestatten, die Prüfer hätten sachfremde Erwägungen angestellt.

  • BFH, 04.02.1964 - VII 35/63
    Auszug aus BFH, 21.05.1999 - VII R 34/98
    Zutreffend ist das FG sinngemäß davon ausgegangen, daß das Urteil der Prüfer bzw. der Prüfungsbehörde über den zulässigen Schwierigkeitsgrad der Prüfungsaufgaben zwar, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist, das Gericht jedoch nicht sein eigenes Urteil über den angemessenen Schwierigkeitsgrad einer Prüfungsaufgabe an die Stelle des (vertretbaren) Fachurteils der Prüfungsbehörde setzen darf (vgl. schon Urteile des Senats vom 25. Juni 1963 VII 18/62, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1963, 375, und vom 4. Februar 1964 VII 35/63, HFR 1964, 467; vom 30. Januar 1979 VII R 13/78, BFHE 127, 290, BStBl II 1979, 417; Beschluß des Senats vom 9. März 1999 VII S 14/98).

    Der Senat hat zwar, wie bereits erwähnt, wiederholt entschieden, daß vom Gericht nachgeprüft werden kann, ob bei der Formulierung von Prüfungsfragen oder der Bewertung von Prüfungsleistungen überhöhte Anforderungen gestellt worden sind, so daß die Prüfung nicht mehr geeignet ist festzustellen, ob ein Bewerber in der Lage ist, den Beruf eines Steuerberaters auszuüben, sondern vielmehr davon auszugehen ist, daß die Prüfungsbewertung offenbar von sachfremden Erwägungen --u.U. einer versteckten Bedürfnisprüfung oder dem Zweck, Konkurrenz von den steuerberatenden Berufen abzuhalten-- beeinflußt ist (Urteile des Senats in HFR 1963, 375, und in HFR 1964, 467; vgl. dazu zuletzt den Beschluß des Senats vom 5. Mai 1999 VII B 343/98, zur Veröffentlichung in BFH/NV bestimmt).

  • BVerwG, 21.10.1993 - 6 C 12.92

    Bestehen der Wiederholungsprüfung - Rechtswidrigkeit der ersten

    Auszug aus BFH, 21.05.1999 - VII R 34/98
    Im übrigen ist, wie ebenfalls bereits ausgeführt, kein Prüfer und erst recht kein Prüfungsamt von Rechts wegen gehalten, sich an den Anforderungen bestimmter anderer Prüfer oder einem statistisch ermittelten "Durchschnitt" statt an seinem fachlich fundierten Urteil über die Anforderungen des Berufes des Steuerberaters zu orientieren (vgl. BVerwG-Entscheidungen vom 6. November 1987 7 B 198.87, Buchholz, a.a.O., 421.0 Prüfungswesen Nr. 245; vom 21. Oktober 1993 6 C 12.92, Buchholz, a.a.O., 421.0 Prüfungswesen Nr. 320, und vom 10. Oktober 1994 6 B 73.94, Buchholz, a.a.O., 421.0 Prüfungswesen Nr. 338).
  • BVerwG, 10.10.1994 - 6 B 73.94

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung einer Sperre für die Zulassung zur mündlichen

    Auszug aus BFH, 21.05.1999 - VII R 34/98
    Im übrigen ist, wie ebenfalls bereits ausgeführt, kein Prüfer und erst recht kein Prüfungsamt von Rechts wegen gehalten, sich an den Anforderungen bestimmter anderer Prüfer oder einem statistisch ermittelten "Durchschnitt" statt an seinem fachlich fundierten Urteil über die Anforderungen des Berufes des Steuerberaters zu orientieren (vgl. BVerwG-Entscheidungen vom 6. November 1987 7 B 198.87, Buchholz, a.a.O., 421.0 Prüfungswesen Nr. 245; vom 21. Oktober 1993 6 C 12.92, Buchholz, a.a.O., 421.0 Prüfungswesen Nr. 320, und vom 10. Oktober 1994 6 B 73.94, Buchholz, a.a.O., 421.0 Prüfungswesen Nr. 338).
  • BVerwG, 16.03.1994 - 6 C 5.93

    Anforderungen an die Anfechtung einer juristischen Staatsprüfung -

    Auszug aus BFH, 21.05.1999 - VII R 34/98
    Dies kann nicht durch einen bloßen, gleichsam Schritt für Schritt erfolgenden Vergleich der Klausurbearbeitung mit der Musterlösung ersetzt werden (vgl. Urteil des BVerwG vom 16. März 1994 6 C 5.93, Buchholz, a.a.O., 421.0, Prüfungswesen Nr. 329, sowie den Beschluß des erkennenden Senats vom 9. März 1999 VII S 14/98); eine sachgemäße Bewertung einer Prüfungsleistung, wie sie insbesondere die in der Steuerberaterprüfung im allgemeinen gestellten Aufgaben verlangen, kann sich nicht darin erschöpfen, eine bloße Gegenüberstellung von Teilen der Musterlösung und der Klausurbearbeitung vorzunehmen oder Einzelpunkte aus der Arbeit des Prüflings herauszusuchen und diese ohne Gewichtung und Berücksichtigung der Art und Weise der Gesamtdarstellung gleichsam zu addieren (Urteil des BVerwG in Buchholz, a.a.O., 421.0 Prüfungswesen Nr. 329).
  • BVerwG, 06.11.1987 - 7 B 198.87

    Justizausbildung - Prüfungskommission - Vorsitzender - Mißerfolgsquote -

    Auszug aus BFH, 21.05.1999 - VII R 34/98
    Im übrigen ist, wie ebenfalls bereits ausgeführt, kein Prüfer und erst recht kein Prüfungsamt von Rechts wegen gehalten, sich an den Anforderungen bestimmter anderer Prüfer oder einem statistisch ermittelten "Durchschnitt" statt an seinem fachlich fundierten Urteil über die Anforderungen des Berufes des Steuerberaters zu orientieren (vgl. BVerwG-Entscheidungen vom 6. November 1987 7 B 198.87, Buchholz, a.a.O., 421.0 Prüfungswesen Nr. 245; vom 21. Oktober 1993 6 C 12.92, Buchholz, a.a.O., 421.0 Prüfungswesen Nr. 320, und vom 10. Oktober 1994 6 B 73.94, Buchholz, a.a.O., 421.0 Prüfungswesen Nr. 338).
  • BFH, 05.05.1999 - VII B 343/98

    Bewertung von Prüfungsleistungen

    Auszug aus BFH, 21.05.1999 - VII R 34/98
    Der Senat hat zwar, wie bereits erwähnt, wiederholt entschieden, daß vom Gericht nachgeprüft werden kann, ob bei der Formulierung von Prüfungsfragen oder der Bewertung von Prüfungsleistungen überhöhte Anforderungen gestellt worden sind, so daß die Prüfung nicht mehr geeignet ist festzustellen, ob ein Bewerber in der Lage ist, den Beruf eines Steuerberaters auszuüben, sondern vielmehr davon auszugehen ist, daß die Prüfungsbewertung offenbar von sachfremden Erwägungen --u.U. einer versteckten Bedürfnisprüfung oder dem Zweck, Konkurrenz von den steuerberatenden Berufen abzuhalten-- beeinflußt ist (Urteile des Senats in HFR 1963, 375, und in HFR 1964, 467; vgl. dazu zuletzt den Beschluß des Senats vom 5. Mai 1999 VII B 343/98, zur Veröffentlichung in BFH/NV bestimmt).
  • BVerwG, 07.10.1983 - 7 C 54.82

    Pharmazeutische Prüfung - Antwort-Wahl-Verfahren - Prüfungssystem

    Auszug aus BFH, 21.05.1999 - VII R 34/98
    Eine genauere oder gar erschöpfende Festlegung des Prüfungsstoffes im Gesetz vorzunehmen, war jedenfalls von Verfassungs wegen nicht geboten (vgl. Urteile des BVerwG in BVerwGE 65, 323, 326, und vom 7. Oktober 1983 7 C 54.82, BVerwGE 68, 69; Beschlüsse des BVerwG vom 17. September 1987 7 B 160.87, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 421.0 Prüfungswesen Nr. 244; Beschluß vom 23. Mai 1985 7 B 113.85, Buchholz, a.a.O., 421.0 Prüfungswesen Nr. 211, sowie Beschluß vom 8. Mai 1989 7 B 58.89, Buchholz, a.a.O., 421.0 Prüfungswesen Nr. 262).
  • BVerwG, 08.05.1989 - 7 B 58.89

    Erfordernis der gesetzgeberischen Regelung einer zweiten Wiederholungsprüfung -

  • FG Hamburg, 22.08.1997 - V 22/96

    Klage gegen die Nichtzulassung zur mündlichen Steuerberaterprüfung;

  • BVerfG, 21.06.1989 - 1 BvR 32/87

    Verfassungsfragen der Altersbegrenzung bei Bestellung zum Anwaltsnotar

  • BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 640/80

    Schulentlassung

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

  • BVerwG, 11.08.1998 - 6 B 49.98

    Prüferbezogene Statistiken

  • BVerwG, 17.09.1987 - 7 B 160.87

    Prüfung für Berufsflugzeugführer - Ausbildung - Beteiligter Personenkreis -

  • BFH, 25.06.1963 - VII 18/62
  • BVerwG, 23.05.1985 - 7 B 113.85

    Nichtzulassung einer Revision - Verpflichtung des Gesetzgebers zur Durchsetzung

  • BFH, 21.01.1999 - VII R 35/98

    Begründungsverlangen nach mündlicher Steuerberaterprüfung

  • FG Köln, 07.12.2011 - 2 K 1434/09

    Verfahrens- und Ermessensfehler

    Prüfungsentscheidungen sind höchstpersönliche Werturteile, die nur einer beschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich sind (vgl. BFH-Urteil vom 21. Mai 1999, VII R 34/98, BFHE 188, 502, BStBl II 1999, 573).

    Angesichts dessen fällt die Einordnung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabenstellung in den der gerichtlichen Überprüfung entzogenen Bewertungsspielraum des Prüfers (BFH-Beschluss vom 20. Dezember 2005, VII B 254/05, BFH/NV 2005, 832; Urteile vom 21. Mai 1999, VII R 34/98, BFHE 188, 502, BStBl II 1999, 573; vom 30. Januar 1979, VII R 13/78, BFHE 127, 290; BStBl II 1979, 417).

    Die aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Anforderungen an die gerichtliche Kontrolle einer Prüfungsentscheidung verbieten es nicht, das auf Einschätzungen und Erfahrungen, die die Prüfer im Laufe ihrer Examenspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und fallbezogen anwenden müssen, beruhende Urteil der Prüfer insbesondere über die Schwierigkeit der Prüfungsaufgabe und über die Benotung der Leistung des einzelnen Prüflings bei der gerichtlichen Kontrolle einer Prüfungsentscheidung hinzunehmen und den Prüfungsbehörden insoweit eine "Letztentscheidungskompetenz" zuzubilligen, sofern das Urteil der Prüfungsbehörde bzw. der Prüfer vertretbar erscheint und sich sachfremde Einflüsse auf die Aufgabenstellung - etwa in Gestalt des Bestrebens, zum Schutz vor unliebsamer Konkurrenz möglichst viele Kandidaten scheitern zu lassen - nicht feststellen lassen (Urteile vom 21. Mai 1999, VII R 34/98, BFHE 188, 502, BStBl II 1999, 573).

    Außerdem enthält eine Musterlösung keine für die Prüfer verbindlichen Vorgaben (BFH-Urteil vom 21. Mai 1999, VII R 34/98, BFHE 188, 502, BStBl II 1999, 573).

    Eine darüber hinausgehende Bedeutung können die Musterlösungen schon deshalb nicht haben, weil sie anderenfalls den höchstpersönlichen Bewertungsspielraum, der nach dem StBerG jedem einzelnen Prüfer bzw. unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 bis 5 DVStB der Prüfungskommission zusteht, unangemessen einschränken würden (BFH-Urteil vom 21. Mai 1999, VII R 34/98, BFHE 188, 502, BStBl II 1999, 573).

  • BFH, 08.02.2000 - VII R 52/99

    Steuerberaterprüfung; Überdenkungsverfahren

    Der erkennende Senat hat jedoch wiederholt entschieden, dass diese Beobachtung für sich genommen keinen Anlass geben kann, die Bewertungsmaßstäbe zu verändern, da eine hohe Misserfolgsquote zwar unter Umständen ihren Grund in einer Überspannung der Prüfungserwartungen haben kann, für sie jedoch ebenso eine Fülle anderer Ursachen allein oder zumindest mitverantwortlich sein kann (Senatsurteile vom 30. Januar 1979 VII R 13/78, BFHE 127, 290, BStBl II 1979, 417, und vom 21. Mai 1999 VII R 34/98, BFHE 188, 502, BStBl II 1999, 573).

    Eine Verpflichtung mehrerer Prüfungsausschüsse eines Landes, ihre Bewertungsmaßstäbe vor Abschluss des Überdenkungsverfahrens untereinander "abzustimmen" oder sogar zu vereinheitlichen, besteht dabei, anders als das FG offenbar meint, nicht; kein Prüfer ist von Rechts wegen gehalten, sich an den Anforderungen bestimmter anderer Prüfer oder einem statistisch ermittelten "Durchschnitt" statt an seinem fachlich fundierten Urteil über die Anforderungen des Berufes des Steuerberaters zu orientieren (vgl. BVerwG-Entscheidungen vom 6. November 1987 7 B 198.87, Buchholz, a.a.O., 421.0 Prüfungswesen Nr. 245; in Buchholz, a.a.O., 421.0 Prüfungswesen Nr. 320, und vom 10. Oktober 1994 6 B 73.94, Buchholz, a.a.O., 421.0 Prüfungswesen Nr. 338 sowie das Senatsurteil in BFHE 188, 502, BStBl II 1999, 573).

    Wie der erkennende Senat seit seinen Urteilen vom 25. Juni 1963 VII 18/62 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1963, 375), vom 4. Februar 1964 VII 35/63 (HFR 1964, 467) und in BFHE 127, 290, BStBl II 1979, 417 wiederholt, zuletzt in seinem Urteil in BFHE 188, 502, BStBl II 1999, 573, entschieden hat, ist zwar das Urteil der Prüfer über den Schwierigkeitsgrad der Prüfungsaufgaben einer --wenn auch eingeschränkten-- gerichtlichen Überprüfung zugänglich.

    Wie der Senat bereits in seinen Urteilen vom 5. Oktober 1999 VII R 152/97 und in BFHE 188, 502, BStBl II 1999, 573 ausgeführt hat, dienen die Bewertungsvorschläge in erster Linie dazu, dem Prüfer die Gewichtung einzelner Teile der Prüfungsleistung zu erleichtern.

  • BFH, 11.07.2023 - VII R 10/20

    Anonymitätsgrundsatz und Überdenkungsverfahren in der schriftlichen

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (vgl. Urteil vom 21.05.1999 - VII R 34/98, BFHE 188, 502, BStBl II 1999, 573) sei es "ein (ungeschriebener Rechts-)Grundsatz des Prüfungsrechts" dass Prüfungsaufgaben so gestellt werden müssen, dass der Prüfling ohne weiteres erkennen kann, was von ihm verlangt wird".

    Es ist ein ungeschriebener, aber selbstverständlicher Grundsatz des Prüfungsrechts, dass Prüfungsaufgaben so gestellt werden müssen, dass der Prüfling ohne weiteres erkennen kann, was von ihm verlangt wird (Senatsurteil vom 21.05.1999 - VII R 34/98, BFHE 188, 502, BStBl II 1999, 573, unter 3.

  • BFH, 20.07.1999 - VII R 111/98

    Chancengleichheit bei der Steuerberaterprüfung

    Wie der Senat schon wiederholt entschieden hat, ist alleiniger Maßstab für die Bewertung von Prüfungsleistungen in einer Steuerberaterprüfung, ob die Leistung des Prüflings erkennen läßt, daß er in der Lage ist, den Beruf eines Steuerberaters auszuüben (vgl. schon Urteile des Senats vom 25. Juni 1963 VII 18/62, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1963, 375, und vom 4. Februar 1964 VII 35/63, HFR 1964, 467; zuletzt Beschluß des Senats vom 5. Mai 1999 VII B 343/98, zur Veröffentlichung in BFH/NV bestimmt, sowie Urteil vom 21. Mai 1999 VII R 34/98, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).

    Der Gesetzgeber hat insbesondere durch die Bildung von Prüfungsausschüssen, die § 37 a Abs. 2 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) vorschreibt, dafür Sorge zu tragen gesucht, daß das möglicherweise bei einzelnen Prüfern noch ungefestigte Urteil, aber auch die unterschiedlichen Erfahrungen der einzelnen Prüfer bei der Durchführung der Prüfung einander soweit wie möglich ausgleichen (vgl. Urteil des Senats VII R 34/98).

  • FG Berlin-Brandenburg, 10.09.2008 - 12 K 460/05

    Steuerberaterprüfung: Ablehnung eines Mitglieds des Prüfungsausschusses wegen

    Bei der Vergabe von Punkten verbleibt dem Prüfer ein weiter Beurteilungsspielraum (ebenso: BFH, Urteil vom 21. Mai 1999 - VII R 34/98, BStBl. II 1999, 573 [574]).

    Die in der Musterlösung vorgeschlagenen Punkte sollen demnach den Abgleich einzelner Teile der Aufgabenstellung nach ihrer Bedeutung und Schwierigkeit erleichtern helfen (ebenso: BFH, Urteil vom 21. Mai 1999 - VII R 34/98, BStBl. II 1999, 573 [574]).

  • FG München, 24.03.2021 - 4 K 264/18

    Unbeachtlichkeit von Fehlern im Überdenkungsverfahren

    Eine von der Prüfungsbehörde erstellte "Musterlösung" und die in ihr für die einzelnen Lösungsschritte vorgeschlagenen "Punkte" sind daher keine für die Prüfer verbindlichen Vorgaben, die deren höchstpersönlichen Bewertungsspielraum einschränkten (vgl. BFH-Urteil vom 21. Mai 1999 VII R 34/98, BFHE 188, 502, BStBl II 1999, 573).
  • BFH, 20.07.1999 - VII R 22/99

    Aufhebung einer Prüfungsentscheidung

    Wie der Senat schon wiederholt entschieden hat, ist alleiniger Maßstab für die Bewertung von Prüfungsleistungen in einer Steuerberaterprüfung, ob die Leistung des Prüflings erkennen läßt, daß er in der Lage ist, den Beruf eines Steuerberaters auszuüben (vgl. schon Urteile des Senats vom 25. Juni 1963 VII 18/62, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1963, 375, und vom 4. Februar 1964 VII 35/63, HFR 1964, 467; zuletzt Beschluß des Senats vom 5. Mai 1999 VII B 343/98, zur Veröffentlichung in BFH/NV bestimmt, sowie Urteil vom 21. Mai 1999 VII R 34/98, BFHE 188, 502).

    Der Gesetzgeber hat insbesondere durch die Bildung von Prüfungsausschüssen, die § 37 a Abs. 2 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes vorschreibt, dafür Sorge zu tragen gesucht, daß das möglicherweise bei einzelnen Prüfern noch ungefestigte Urteil, aber auch die unterschiedlichen Erfahrungen der einzelnen Prüfer bei der Durchführung der Prüfung einander soweit wie möglich ausgleichen (vgl. Urteil des Senats VII R 34/98).

  • FG München, 07.12.2011 - 4 K 1146/09

    Steuerberaterprüfung: Bewertung der Aufsichtsarbeit - Überdenkungsverfahren

    Die vorgeschlagene Punkteverteilung soll lediglich die Gewichtung einzelner Teile der Aufgabenstellung nach ihrer Bedeutung und Schwierigkeit erleichtern (BFH-Urteile vom 8. Februar 2000 VII R 52/99, BFH/NV 2000, 755, und vom 21. Mai 1999 VII R 34/98, BFHE 188, 502, BStBl II 1999, 573; BFH-Beschluss vom 26. Juni 2006 VII B 255/05, BFH-NV 2006, 1889; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Dezember 2006 2 K 193/04, Juris, jew. m. w. N.).

    Eine Prüfungsaufgabe liegt sogar auch dann noch im Rahmen der in § 37 Abs. 3 Satz 1 StBerG aufgeführten Prüfungsgebiete, wenn bei der rechtlichen Lösung vereinzelt Vorschriften aus Rechtsgebieten heranzuziehen sind, die an sich gar nicht zu den dort genannten Prüfungsgebieten gehören, soweit dies keine näheren Kenntnisse der betreffenden Gesetz verlangt und der Schwerpunkt der Aufgabenstellung eindeutig auf einem der in § 37 Abs. 3 StBerG genannten Rechtsgebiet liegt (BFH-Urteil vom 21. Mai 1999 VII R 34/98, BFHE 188, 502, BStBl II 1999, 573).

  • BFH, 23.08.2001 - VII R 96/00

    Störungen bei Steuerberaterprüfung

    Nicht jedes diesbezügliche Defizit der Aufgabenstellung hat allerdings ohne weiteres die Rechtswidrigkeit der Prüfung zur Folge, solange die Aufgabe nicht "unlösbar" ist (BFH, Urteil vom 21. Mai 1999 VII R 34/98, BFHE 188, 502, BStBl II 1999, 573).
  • BFH, 05.04.2001 - VII B 227/00

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Divergenz und Verfahrensfehler

    Die Klausur entspreche den von dem Bundesfinanzhof (BFH) u.a. in seinem Urteil vom 21. Mai 1999 VII R 34/98 (BFHE 188, 502, BStBl II 1999, 573) aufgestellten Erfordernissen an eine Prüfungsaufgabe.

    Auch soweit der Kläger die Abweichung des angefochtenen Urteils von der Entscheidung des BFH in BFHE 188, 502, BStBl II 1999, 573 rügt, genügen seine Ausführungen nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. Bei einer auf Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F.) gestützten Nichtzulassungsbeschwerde muss der Beschwerdeführer außer der genauen Bezeichnung der Divergenzentscheidung des BFH auch dartun, dass das erstinstanzliche Gericht seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit der näher angeführten Rechtsprechung des Revisionsgerichts nicht übereinstimmt.

  • BGH, 14.11.2022 - NotZ(Brfg) 5/22

    Neubewertung der im Rahmen der notariellen Fachprüfung erbrachten Leistungen;

  • FG Berlin-Brandenburg, 01.09.2009 - 12 K 12086/07

    Steuerberaterprüfung: Fertigung der gemeinsamen Stellungnahme des

  • FG Berlin-Brandenburg, 12.09.2007 - 12 K 2044/04

    Behaupteter Verstoß des Steuerberaterprüfungsverfahrens gegen Grundsatz der

  • FG Schleswig-Holstein, 27.02.2003 - 2 K 40/02

    Ausgestaltung der gerichtlichen Überprüfung einer Prüfungsentscheidung

  • FG Niedersachsen, 15.06.2021 - 6 K 67/18

    Bewertung der Steuerberaterprüfung eines Prüflings durch Notenvergabe

  • FG Bremen, 03.11.2022 - 2 K 12/21

    Gerichtliche Überprüfung einer Prüfungsentscheidungen betreffend das Bestehen der

  • FG Brandenburg, 19.02.2003 - 2 K 316/02

    Gerichtliche Kontrolle vom Prüfungsentscheidungen; Steuerberaterprüfung 2001

  • FG Hamburg, 24.10.2018 - 1 K 24/16

    Steuerberaterprüfung: Grundsätze der gerichtlichen Kontrolle von

  • FG Thüringen, 28.11.2002 - III 1123/99

    Beschränkung des prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraums auf prüfungsspezifische

  • FG Rheinland-Pfalz, 24.08.1999 - 2 K 1316/99
  • FG Saarland, 08.03.2012 - 1 K 1103/10

    Beurteilungsspielraum bei der Steuerberaterprüfung

  • FG Hamburg, 12.10.2017 - 1 K 54/15

    Steuerberaterprüfung, Finanzgerichtsordnung: Verfahrensfragen und Prüfung von

  • BFH, 19.04.2005 - VII B 199/04

    Steuerberaterprüfung; Bewertung schriftlicher Prüfungsarbeiten

  • BFH, 19.04.2005 - VII B 200/04

    Bewertung schriftlicher Prüfungsarbeiten

  • FG Nürnberg, 18.02.2000 - VII 106/98

    Gesamtnote zwischen 4,16 und 4,5 ausreichend für

  • FG München, 04.07.2012 - 4 K 688/11

    Steuerberatungsrecht: Teilnahme von Gasthörern an der mündlichen

  • FG Hamburg, 31.08.2005 - V 2/04

    Steuerberaterprüfung: Zum Vorliegen überspannter Prüfungsanforderungen

  • FG München, 18.04.2012 - 4 K 309/09

    Überprüfung einer Steuerberaterprüfung

  • BFH, 14.06.1999 - VII B 246/98

    Sachverständigenbeweis

  • FG Thüringen, 31.01.2007 - III 196/05

    Überprüfung von Entscheidungen zur mündlichen Steuerberaterprüfung durch das

  • FG Köln, 27.01.2005 - 2 K 1010/01

    Statthaftigkeit der Geltendmachung der generellen Ungeeignetheit eines

  • FG Köln, 08.02.2000 - 8 K 1286/99

    Rechtmäßigkeit der Prüfung, wenn eine Aufgabe trotz Unklarheit lösbar bleibt

  • VG Düsseldorf, 25.05.2007 - 15 L 734/07

    Anspruch auf Zulassung zum Wiederholungsversuch zum Erhalt des

  • FG Hessen, 16.09.2004 - 13 K 668/02

    Beurteilungsspielraum; Antwortspielraum; Argumentation; Aufsichtsarbeit;

  • FG Hessen, 18.02.2004 - 13 K 2/04

    Beurteilungsspielraum; Prüfungsleistung; Antwortspielraum; Steuerberaterprüfung;

  • FG Baden-Württemberg, 04.04.2012 - 2 K 1000/09
  • FG München, 07.12.2011 - 4 K 428/11

    Korrektorenbesprechungen verletzen nicht den Grundsatz der Chancengleichheit

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