Rechtsprechung
   BFH, 27.10.1998 - IX R 19/96; BFH   

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 1

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Schuldzinsenabzug bei sowohl mit Eigenmitteln als auch mit Darlehen finanzierter Herstellung eines Gebäudes, das teils vermietet, teils selbstgenutzt werden soll - Gestaltungsmöglichkeiten2. Bei Eigentumswohnungen, soweit tatsächlich für Vermietungsobjekt verwendet

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 S. 1, S. 3 Nr. 1
    Schuldzinsenabzug bei gemischter Gebäudenutzung

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  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Zuordnung von Darlehenszinsen als Werbungskosten bei teils selbstgenutzten, teils vermieteten Wohnungen eines Bauprojektes

  • Betriebs-Berater

    Zuordnung von Darlehenszinsen als Werbungskosten bei teils selbstgenutzten, teils vermieteten Wohnungen eines Bauprojekts

Kurzfassungen/Presse (2)

  • NWB SteuerXpert START (Leitsatz)

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 1
    Schuldzinsenabzug bei Baudarlehen für die Herstellung von Eigentumswohnungen, die teils vermietet, teils selbstgenutzt werden

  • finanztip.de (Kurzinformation)

    Baudarlehenszinsen als Werbungskosten

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 1 Nr 1
    Schuldzinsen

Verfahrensgang

  • FG Düsseldorf, 06.12.1995 - 7 K 1073/91
  • BFH, 27.10.1998 - IX R 19/96; BFH

Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 187, 281
  • BB 1999, 2389
  • BB 1999, 409
  • DB 1999, 413
  • BStBl II 1999, 678



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Wird zitiert von ... (12)  

  • BFH, 09.07.2002 - IX R 65/00  

    Steuerrecht - Absetzbarkeit von Anschaffungskosten bei teilweiser Selbstnutzung

    Zur Begründung führte es in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 1064 veröffentlichten Urteil aus, die Schuldzinsen, um die es hier gehe, seien nach den Grundsätzen aufzuteilen, die der Bundesfinanzhof (BFH) für die Zuordnung von Schuldzinsen zur Finanzierung der Herstellungskosten bei gemischt genutzten Gebäuden aufgestellt habe (BFH-Urteile vom 27. Oktober 1998 IX R 44/95, BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676, und IX R 19/96, BFHE 187, 281, BStBl II 1999, 678).

    In vollem Umfang sind sie nur dann zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige ein Darlehen mit steuerrechtlicher Wirkung gezielt einem bestimmten, der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteil zuordnet, indem er mit den als Darlehen empfangenen Mitteln tatsächlich die Aufwendungen begleicht, die der Anschaffung oder Herstellung dieses Gebäudeteils konkret zuzurechnen sind (vgl. i.E. BFH-Urteile in BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676; in BFHE 187, 281, BStBl II 1999, 678; in BFHE 187, 284, BStBl II 1999, 680).

  • BFH, 16.04.2002 - IX R 65/98  

    Gemischt genutzte Gebäude; Zuordnung von Darlehenszinsen

    In vollem Umfang sind sie nur dann zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige ein Darlehen mit steuerrechtlicher Wirkung gezielt einem bestimmten, der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteil zuordnet, indem er mit den als Darlehen empfangenen Mitteln tatsächlich die Aufwendungen begleicht, die der Anschaffung und Herstellung dieses Gebäudeteils konkret zuzurechnen sind (vgl. im Einzelnen BFH-Urteile in BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676; vom 27. Oktober 1998 IX R 19/96, BFHE 187, 281, BStBl II 1999, 678; IX R 29/96, BFHE 187, 284, BStBl II 1999, 680).
  • BFH, 09.07.2002 - IX R 40/01  

    Gemischt genutztes Gebäuden; Schuldzinsenabzug

    In vollem Umfang sind sie nur dann zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige ein Darlehen mit steuerrechtlicher Wirkung gezielt einem bestimmten, der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteil zuordnet, indem er mit den als Darlehen empfangenen Mitteln tatsächlich die Aufwendungen begleicht, die der Anschaffung oder Herstellung dieses Gebäudeteils konkret zuzurechnen sind (vgl. i.E. BFH-Urteile in BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676; vom 27. Oktober 1998 IX R 19/96, BFHE 187, 281, BStBl II 1999, 678; in BFHE 187, 284, BStBl II 1999, 680).
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