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   BFH, 13.07.1999 - VIII R 31/98   

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https://dejure.org/1999,417
BFH, 13.07.1999 - VIII R 31/98 (https://dejure.org/1999,417)
BFH, Entscheidung vom 13.07.1999 - VIII R 31/98 (https://dejure.org/1999,417)
BFH, Entscheidung vom 13. Juli 1999 - VIII R 31/98 (https://dejure.org/1999,417)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 17
    Darlehensverluste bei wesentlicher Beteiligung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zu den Tatbestandsvoraussetzungen eigenkapitalersetzender Darlehen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Voraussetzungen für ein kapitalersetzendes Gesellschafter- Darlehen

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 17 Abs 4
    Gesellschafterdarlehen; Wesentliche Beteiligung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 189, 390
  • NJW-RR 2000, 249
  • NZI 2001, 52
  • NZI 2001, 71
  • NZI 2001, 96
  • BB 1999, 1959
  • DB 1999, 2190
  • BStBl II 1999, 724
 
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Wird zitiert von ... (71)Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 04.11.1997 - VIII R 18/94

    Finanzplan-Darlehen bei wesentlicher Beteiligung

    Auszug aus BFH, 13.07.1999 - VIII R 31/98
    Mit der vom FG zugelassenen Revision machen die Kläger geltend, daß --was das FG übersehen habe-- die ausgefallenen Darlehen jedenfalls deshalb die Anschaffungskosten für die Beteiligung an der FVG-GmbH erhöht hätten, weil es sich hierbei um sog. Finanzplankredite gehandelt habe (Verweis auf das Senatsurteil vom 4. November 1997 VIII R 18/94, BFHE 184, 374, BStBl II 1999, 344).

    a) Bei der Beurteilung dieses Tatbestandsmerkmals hat der erkennende Senat --wie im Urteil vom 4. November 1997 VIII R 18/94 (BFHE 184, 374, BStBl II 1999, 344) im einzelnen dargelegt-- im Anschluß an die zu kapitalersetzenden Darlehen ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vier Fallgruppen unterschieden:.

    Maßgebend ist demnach, ob die Gesellschaft unter den bestehenden Verhältnissen von einem Dritten noch einen Kredit zu marktüblichen Bedingungen erhalten hätte (vgl. die Nachweise im Urteil in BFHE 184, 374, BStBl II 1999, 344).

    Da das FG jedoch die hierfür erforderlichen und den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen getroffen hat, kann das Revisionsgericht die unterbliebene Auslegung selbst vornehmen (Urteil in BFHE 184, 374, BStBl II 1999, 344; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 118 Rz. 17).

    Der Senat weicht mit dieser Beurteilung des Streitfalls nicht von den Grundsätzen seines Urteils in BFHE 184, 374, BStBl II 1999, 344 ab.

    Hinzu kommt, daß der im Rahmen des Senatsurteils in BFHE 184, 374, BStBl II 1999, 344 zu beurteilende Fall durch einen erheblichen Verschuldungsgrad (Stammkapital: 20 000 DM; Gesellschafterdarlehen: 2,5 Mio. DM) und damit durch ein signifikantes Kapitalstrukturrisiko gekennzeichnet war.

    Demgemäß ist es vorliegend --anders als im Verfahren BFHE 184, 374, BStBl II 1999, 344-- auch ausgeschlossen, im Sinne einer Evidenzprüfung dem Verhältnis von Eigen- und formellem Fremdkapital eine besondere indizielle Bedeutung für das Vorliegen eines Finanzplankredits zuzumessen (vgl. hierzu eingehend Fleischer, a.a.O., S. 139 f., m.w.N.).

  • BFH, 10.11.1998 - VIII R 6/96

    Krisenbestimmtes Darlehen eines GmbH-Gesellschafters

    Auszug aus BFH, 13.07.1999 - VIII R 31/98
    Zu der für das anhängige Verfahren somit entscheidungserheblichen Frage, ob und ggf. in welcher Höhe der Darlehensausfall des Klägers seinen Auflösungsverlust erhöhte, hat der Senat mit Urteil vom 10. November 1998 VIII R 6/96 (BFHE 187, 480, BStBl II 1999, 348) die bisherige Rechtsprechung bestätigt, nach der --auf der Grundlage einer normspezifischen und durch das objektive Nettoprinzip bestimmten (extensiven) Auslegung des Begriffs der (nachträglichen) Anschaffungskosten auf die Beteiligung (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG)-- Wertminderungen des Rückzahlungsanspruchs aus einem der Gesellschaft gewährten Darlehen nur zu berücksichtigen sind, wenn sie durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt sind.

    Diese Differenzierung beruht auf der Erwägung, daß Wertverluste bis zu diesem Zeitpunkt nicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt und damit im Einklang mit dem objektiven Nettoprinzip der Privatsphäre des Gesellschafters zuzuordnen sind (vgl. Senatsurteil in BFHE 187, 480, BStBl II 1990, 348).

    cc) Auf die Prüfung, wann die Krise eingetreten ist und wann der Gesellschafter hiervon Kenntnis erlangt hat, kann verzichtet werden, wenn der Gesellschafter --wie beispielsweise bei einem Rangrücktritt-- schon zu einem früheren Zeitpunkt mit bindender Wirkung gegenüber der Gesellschaft oder den Gesellschaftsgläubigern erklärt, daß er das Darlehen auch in der Krise stehenlassen werde (BFH-Urteil in BFHE 187, 480, BStBl II 1999, 348, m.w.N.).

    Fällt der Gesellschafter bei Auflösung der Gesellschaft mit einem solchen "krisenbestimmten" Darlehen aus, führt das grundsätzlich zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung in Höhe des Nennwerts des Darlehens, da bei den "krisenbestimmten" Darlehen die Bindung bereits mit dem Verzicht auf eine ordentliche und außerordentliche Kündigung im Zeitpunkt der Krise eintritt (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 9. Oktober 1986 II ZR 58/86, Betriebs-Berater --BB-- 1987, 80) und deshalb --im Unterschied zum "stehengelassenen Darlehen"-- der Verlust des Darlehens auf diesem Verzicht und nicht nur auf den später eintretenden gesetzlichen Rechtsfolgen der Krise beruht (Senatsurteil in BFHE 187, 480, BStBl II 1999, 348).

    Nur unter dieser --auch bei Rangrücktrittsvereinbarungen zu beachtenden-- Voraussetzung, d.h. im Falle des Ausschlusses des Rechts sowohl zur ordentlichen als auch zur außerordentlichen Kündigung bei Eintritt der Krise (vgl. hierzu Senatsurteil in BFHE 187, 480, BStBl II 1999, 348, m.w.N.), ist das Darlehen als kapitalersetzend zu behandeln (BGH-Urteile in BB 1987, 80; vom 8. März 1982 II ZR 86/81, BB 1982, 1014; zu Rangrücktrittsvereinbarungen zum Zwecke der Vermeidung einer Überschuldung vgl. Scholz/ K. Schmidt, Kommentar zum GmbH-Gesetz, 8. Aufl., §§ 32a, 32b Anm. 85; Knobbe-Keuk, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht --ZIP-- 1983, 127, 128; zur Insolvenzordnung vgl. K. Schmidt, GmbH-Rundschau --GmbHR-- 1999, 9).

  • BGH, 07.11.1994 - II ZR 270/93

    Umqualifizierung einer Kredithilfe in Eigenkapitalersatz

    Auszug aus BFH, 13.07.1999 - VIII R 31/98
    Kredite, die der Gesellschafter vor Eintritt der Krise der Gesellschaft gewährt hat, unterliegen durch das sog. "Stehenlassen" dann der Umqualifikation in eigenkapitalersetzende Darlehen, wenn der Gesellschafter die Möglichkeit gehabt hat, die den Kriseneintritt bestimmenden Umstände bei Wahrnehmung seiner Verantwortung für eine ordnungsgemäße Finanzierung der Gesellschaft zu erkennen (BGH-Urteil vom 7. November 1994 II ZR 270/93, GmbHR 1995, 38).

    Nichts anderes gilt --im Sinne tatsächlicher Vermutung (vgl. hierzu Gräber/Ruban, a.a.O., § 118 Rz. 22)-- auch für das finanzgerichtliche Verfahren; angesichts der mit der Gesellschafterstellung verbundenen Verantwortlichkeit für eine seriöse Finanzierung kann demnach nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen angenommen werden, daß eine solche Erkenntnismöglichkeit nicht bestanden habe (BGH-Urteil in GmbHR 1995, 38).

    Denn auch im Verfahren vor den FG ist --wie dargelegt-- bei Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen eines Funktionswandels "stehengelassener Kredithilfen" zu beachten, daß der Gesellschafter sich seiner durch den Schutz der Gläubiger der Gesellschaft bestimmten Verantwortung "nicht dadurch entziehen kann, daß er sich um die wirtschaftliche Entwicklung seines Unternehmens ... nicht kümmert" (BGH-Urteil in GmbHR 1995, 38).

  • BGH, 21.03.1988 - II ZR 238/87

    Anspruch des Kommanditisten einer GmbH & Co. KG auf Rückgewähr eines Darlehens

    Auszug aus BFH, 13.07.1999 - VIII R 31/98
    Solche von den Gesellschaftern gewährten "finanzplanmäßigen" Kredite zur Finanzierung des Unternehmenszwecks werden nach Gesellschaftsrecht den Einlagen gleichgestellt (sog. "gesplittete" Pflichteinlage, vgl. BGH-Urteile in BGHZ 104, 33, 38 ff., und vom 14. Dezember 1992 II ZR 298/91, BGHZ 121, 31, 41 ff.).

    Das gilt grundsätzlich für jede GmbH und unabhängig davon, ob die kapitalersetzende Finanzierung im Gesellschaftsvertrag niedergelegt ist; entscheidend ist, ob sich die planmäßige Gesellschafterfinanzierung aus einer Gesamtwürdigung des Gesellschaftsvertrages und/oder des Darlehensvertrages und der im Zeitpunkt des Abschlusses dieser Verträge vorliegenden Umstände ergibt (BGH-Urteile in BGHZ 104, 33, und in BGHZ 121, 31 ff.).

    Nach der Grundsatzentscheidung des BGH vom 21. März 1988 II ZR 238/87 (BGHZ 104, 33, 41) ist bei der Gesamtwürdigung neben den Konditionen des Kredits vor allem zu berücksichtigen, ob zumindest nach Einschätzung der Gesellschafter das Darlehen für die Verwirklichung der gesellschaftsvertraglichen Ziele unentbehrlich war, sowie ob eine Verpflichtung zur langfristigen Belassung des Kapitals bestand.

  • BGH, 19.09.1996 - IX ZR 249/95

    Eigenkapitalersetzender Charakter einer Darlehensgewährung

    Auszug aus BFH, 13.07.1999 - VIII R 31/98
    Zum einen deshalb, weil die Gesellschaft auch unmittelbar nach ihrer Gründung nicht kreditwürdig sein kann (vgl. BGH vom 16. Juni 1997 II ZR 154/96, DStR 1997, 1298; Fleischer, a.a.O., S. 150); zum anderen ist das Vorliegen eines sog. Krisendarlehens --im Gegensatz zur Fallgruppe des stehengelassenen Kredits (vgl. nachfolgend Abschn. 2b dd)-- nicht an subjektive Voraussetzungen, sondern lediglich daran gebunden, daß der Gesellschafter anstelle des objektiv gebotenen Eigenkapitals der Gesellschaft eine andere Finanzierungshilfe gewährt (BGH vom 19. September 1996 IX ZR 249/95, BB 1996, 2316, m.w.N.; v. Gerkan/Hommelhoff, Kapitalersatz im Gesellschafts- und Insolvenzrecht, 5. Aufl., 1997, Rz. 3.47; Scholz/ K. Schmidt, a.a.O., §§ 32a, 32b Rz. 40; Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 16. Aufl., § 32a Rz. 49; a.A. Castor, Das Recht der eigenkapitalersetzenden Gesellschafterleistungen, 1997, S. 94).

    Abgesehen davon, daß die FVG-GmbH im Wirtschaftsjahr ihrer Gründung --also in der Zeit von Oktober bis Dezember 1981-- einen Bilanzverlust von 41 483 DM erzielt hat und hierdurch das Stammkapital (50 000 DM) fast vollständig aufgezehrt wurde, wird das FG ferner berücksichtigen müssen, daß für die Frage, ob ein Darlehen in der Krise der Gesellschaft gewährt wurde, auf den Zeitpunkt der rechtsverbindlichen Kreditzusage abzustellen ist (BGH in BB 1996, 2316).

  • BFH, 07.07.1992 - VIII R 24/90

    Anschaffungskosten bei kapitalersetzendem Darlehen

    Auszug aus BFH, 13.07.1999 - VIII R 31/98
    Ob gleichwohl im Rahmen eines Zivilrechtsstreits von einem konkludenten Kündigungsausschluß hätte ausgegangen werden können, bedarf keiner Entscheidung, da im finanzgerichtlichen Verfahren die objektive Beweislast (Feststellungslast) sowohl für das Vorliegen eines kapitalersetzenden Darlehens als auch für den Zeitpunkt der Umqualifikation bei dem Gesellschafter liegt, der den Darlehensverlust als nachträgliche Anschaffungskosten i.S. von § 17 EStG geltend macht (BFH-Urteil vom 7. Juli 1992 VIII R 24/90, BFHE 168, 551, BStBl II 1993, 333; vgl. hierzu auch nachfolgend Abschn. 2b dd).

    Die Ausführungen des erkennenden Senats in seinem Urteil in BFHE 168, 551, BStBl II 1993, 333 (zu Abschn. 2b aa) sind insoweit zu präzisieren.

  • BGH, 09.10.1986 - II ZR 58/86

    Erstreckung des Rückzahlungsverbots auf in der Absicht der Krisenfinanzierung

    Auszug aus BFH, 13.07.1999 - VIII R 31/98
    Fällt der Gesellschafter bei Auflösung der Gesellschaft mit einem solchen "krisenbestimmten" Darlehen aus, führt das grundsätzlich zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung in Höhe des Nennwerts des Darlehens, da bei den "krisenbestimmten" Darlehen die Bindung bereits mit dem Verzicht auf eine ordentliche und außerordentliche Kündigung im Zeitpunkt der Krise eintritt (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 9. Oktober 1986 II ZR 58/86, Betriebs-Berater --BB-- 1987, 80) und deshalb --im Unterschied zum "stehengelassenen Darlehen"-- der Verlust des Darlehens auf diesem Verzicht und nicht nur auf den später eintretenden gesetzlichen Rechtsfolgen der Krise beruht (Senatsurteil in BFHE 187, 480, BStBl II 1999, 348).

    Nur unter dieser --auch bei Rangrücktrittsvereinbarungen zu beachtenden-- Voraussetzung, d.h. im Falle des Ausschlusses des Rechts sowohl zur ordentlichen als auch zur außerordentlichen Kündigung bei Eintritt der Krise (vgl. hierzu Senatsurteil in BFHE 187, 480, BStBl II 1999, 348, m.w.N.), ist das Darlehen als kapitalersetzend zu behandeln (BGH-Urteile in BB 1987, 80; vom 8. März 1982 II ZR 86/81, BB 1982, 1014; zu Rangrücktrittsvereinbarungen zum Zwecke der Vermeidung einer Überschuldung vgl. Scholz/ K. Schmidt, Kommentar zum GmbH-Gesetz, 8. Aufl., §§ 32a, 32b Anm. 85; Knobbe-Keuk, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht --ZIP-- 1983, 127, 128; zur Insolvenzordnung vgl. K. Schmidt, GmbH-Rundschau --GmbHR-- 1999, 9).

  • BGH, 14.12.1992 - II ZR 298/91

    Überlassung von Anlagevermögen durch GmbH-Gesellschafter als

    Auszug aus BFH, 13.07.1999 - VIII R 31/98
    Solche von den Gesellschaftern gewährten "finanzplanmäßigen" Kredite zur Finanzierung des Unternehmenszwecks werden nach Gesellschaftsrecht den Einlagen gleichgestellt (sog. "gesplittete" Pflichteinlage, vgl. BGH-Urteile in BGHZ 104, 33, 38 ff., und vom 14. Dezember 1992 II ZR 298/91, BGHZ 121, 31, 41 ff.).

    Das gilt grundsätzlich für jede GmbH und unabhängig davon, ob die kapitalersetzende Finanzierung im Gesellschaftsvertrag niedergelegt ist; entscheidend ist, ob sich die planmäßige Gesellschafterfinanzierung aus einer Gesamtwürdigung des Gesellschaftsvertrages und/oder des Darlehensvertrages und der im Zeitpunkt des Abschlusses dieser Verträge vorliegenden Umstände ergibt (BGH-Urteile in BGHZ 104, 33, und in BGHZ 121, 31 ff.).

  • BGH, 28.11.1977 - II ZR 235/75

    Kapitalleistungen des Kommanditisten

    Auszug aus BFH, 13.07.1999 - VIII R 31/98
    Im Streitfall kann deshalb auch offen bleiben, ob --wie in der Literatur vertreten-- im Falle der Gewährung eines Gründungsdarlehens von einem Finanzplankredit nur bei Vereinbarung einer Mindest-Bindungsdauer von 10 Jahren ausgegangen werden kann (so Fleischer, a.a.O., S. 147: unter Bezugnahme auf BGH vom 28. November 1977 II ZR 235/75, BGHZ 70, 61; zustimmend Gschwendtner, a.a.O., S. 15).
  • BGH, 13.07.1992 - II ZR 269/91

    Eigenkapitalersatz durch Gesellschafterdarlehen - Überschuldung der GmbH

    Auszug aus BFH, 13.07.1999 - VIII R 31/98
    Auch unter diesem Gesichtspunkt könnte es gerechtfertigt sein, bei der Prüfung der Kreditwürdigkeit der FVG-GmbH nicht auf den Abschluß der Vereinbarung vom 1. Dezember 1981 abzustellen (zur gesonderten Beurteilung eigenständiger Darlehen vgl. BGH-Urteil vom 13. Juli 1992 II ZR 269/91, BGHZ 119, 201).
  • BFH, 28.01.1992 - VIII R 7/88

    Vermutung für rechtsmissbräuchliche Zwischenschaltung von Basisgesellschaft im

  • BGH, 28.11.1994 - II ZR 77/93

    Eigenkapitalersatz durch Stehenlassen von Forderungen

  • BGH, 08.03.1982 - II ZR 86/81

    Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über das Vermögen eines

  • BGH, 16.06.1997 - II ZR 154/96

    Vermietung eines Grundstücks an eine Gesellschaft durch eine aus Gesellschaftern

  • BGH, 04.12.1995 - II ZR 281/94

    Zulässigkeit verdeckter Koppelungsangebote

  • BFH, 03.06.1993 - VIII R 81/91

    Zum Zeitpunkt der Entstehung eines Auflösungsgewinns oder -verlustes gem. § 17

  • BFH, 24.04.1997 - VIII R 16/94

    Darlehensausfall als nachträgliche Anschaffungskosten

  • BFH, 27.10.1992 - VIII R 87/89

    Aufwendungen eines wesentlich Beteiligten als nachträgliche Anschaffungskosten

  • FG Münster, 12.03.2018 - 2 K 3127/15

    Bestimmung der Höhe eines zu berücksichtigenden Verlustes aus dem Verzicht auf

    Erforderlich dazu ist, dass der Gesellschafter mit bindender Wirkung gegenüber der Gesellschaft erklärt, dass das Darlehen auch in einer Krise der Gesellschaft stehen gelassen wird (BFH-Urteile vom 13.07.1999 VIII R 31/98, BStBl II 1999, 724 und vom 07.12.2010 IX R 16/10, BFH/NV 2011, 778) oder wenn eine Rangrücktrittserklärung erfolgt (BFH, Urteil vom 04.11.1997 VIII R 18/94, BStBl II 1999, 344 m.w.N.) Für die Übernahme einer Bürgschaft gilt dies ebenso (BFH, Urteil vom 12.12.2000 VIII R 22/92, BStBl II 2001, 385 Rn 41).
  • BFH, 14.01.2020 - IX R 9/18

    Berücksichtigung eines Verlusts aus dem Verzicht auf ein Gesellschafterdarlehen

    Dementsprechend erhöhen sich im Falle seines Verlustes die Anschaffungskosten der Beteiligung nicht nur in Höhe seines Wertes im Zeitpunkt der Krise, sondern in Höhe seines Wertes im Zeitpunkt der Gründung der Gesellschaft, also seines Nennwertes (BFH-Urteile vom 13.07.1999 - VIII R 31/98, BFHE 189, 390, BStBl II 1999, 724, und in BFH/NV 2018, 451).
  • BFH, 29.11.2017 - X R 8/16

    Bewertung der Einlage wertgeminderter Beteiligungen i.S. des § 17 EStG und damit

    Entscheidend ist, ob sich die planmäßige Gesellschafterfinanzierung aus einer Gesamtwürdigung des Gesellschafts- und/oder Darlehensvertrages und der im Zeitpunkt des Abschlusses dieser Verträge vorliegenden Umstände ergibt (BFH-Urteile vom 4. November 1997 VIII R 18/94, BFHE 184, 374, BStBl II 1999, 344, unter 2.d, und vom 13. Juli 1999 VIII R 31/98, BFHE 189, 390, BStBl II 1999, 724, unter 2.a dd).

    Bei der erforderlichen Gesamtschau ist neben den Konditionen des Kredits vor allem zu berücksichtigen, ob zumindest nach Einschätzung des Gesellschafters das Darlehen für die Verwirklichung der gesellschaftsvertraglichen Ziele unentbehrlich war und ob eine Verpflichtung zur langfristigen Belassung des Kapitals bestand (BFH-Urteil in BFHE 189, 390, BStBl II 1999, 724, unter 2.b bb).

    Demgegenüber wurde ein Finanzplandarlehen für einen Sachverhalt verneint, in dem die dort zu beurteilende vertragliche Abrede ein ausdrückliches Recht zur vierteljährlichen Kündigung vorsah, tatsächliche Tilgungsleistungen in nennenswertem Umfang erbracht wurden und das Ursprungsdarlehen lediglich etwa doppelt so hoch wie das Stammkapital der Gesellschaft war (BFH-Urteil in BFHE 189, 390, BStBl II 1999, 724, unter 2.b bb).

  • FG Köln, 19.12.2013 - 10 K 2113/10

    Voraussetzungen eines Finanzplandarlehens

    Denn zu einer solchen Erklärung wäre ein Darlehensgeber, der nicht auch Gesellschafter ist, mit Rücksicht auf das ihm bei Gefährdung des Rückzahlungsanspruchs regelmäßig zustehende außerordentliche Kündigungsrecht im allgemeinen nicht bereit (BFH-Urteile vom 13.7.1999 - VIII R 31/98, BFHE 189, 390, BStBl II 1999, 724, DB 1999, 2190, vom 4.11.1997 - VIII R 18/94, BFHE 184, 374, BStBl II 1999, 344, DB 1998, 113).

    Liegt ein in diesem Sinne krisenunabhängiges Finanzplandarlehen vor, ist es nicht nur von vornherein, also bereits mit seiner Hingabe gesellschaftsrechtlich als Haftkapital gebunden; es ist auch für die einkommensteuerrechtliche Beurteilung davon auszugehen, dass es mit Rücksicht auf das Gesellschaftsverhältnis gewährt wurde mit der Folge, dass sich im Falle seines Verlustes die Anschaffungskosten der Beteiligung nicht nur in Höhe seines Wertes im Zeitpunkt der Krise erhöhen, sondern in Höhe seines Nennwertes im Zeitpunkt Hingabe in der Gründungsphase der Gesellschaft (grundsätzlich BFH-Urteil vom 4.11.1997 - VIII R 18/94, BFHE 184, 374, BStBl II 1999, 344, DB 1998, 113 insbesondere auch mit Ausführungen zur Bewertung der Anschaffungskosten; ferner BFH-Urteil vom 13.7.1999 - VIII R 31/98, BFHE 189, 390, BStBl II 1999, 724, DB 1999, 2190, in welchem der BFH die Voraussetzungen eines sog. Finanzplankredits als nicht erfüllt ansah).

    Dazu ist neben den zunächst maßgeblichen vertraglichen Konditionen des Kredits vor allem zu berücksichtigen, ob zumindest nach Einschätzung der Gesellschafter das Darlehen für die Verwirklichung der gesellschaftsvertraglichen Ziele unentbehrlich war, sowie ob eine Verpflichtung zur langfristigen Belassung des Kapitals bestand (BFH-Urteil vom 13.7.1999 - VIII R 31/98, BFHE 189, 390, BStBl II 1999, 724, DB 1999, 2190).

    Nur im Falle einer solchen - auch bei Rangrücktrittsvereinbarungen zu beachtenden - rechtlichen Bindung des Darlehensgebers, den Kredit auch in der Krise stehen zu lassen, d.h. im Falle des Ausschlusses des Rechts sowohl zur ordentlichen als auch zur außerordentlichen Kündigung bei Eintritt der Krise ist das Darlehen als kapitalersetzend zu behandeln (BFH-Urteil vom 13.7.1999 - VIII R 31/98, BFHE 189, 390, BStBl II 1999, 724, DB 1999, 2190; für eine Auflistung der Typisierungsmerkmale, die für eine finanzplanmäßige Gesellschafterfinanzierung sprechen können, vgl. ferner BFH-Urteil vom 4.11.1997 - VIII R 18/94 (BFHE 184, 374, BStBl II 1999, 344, DB 1998, 113).

    d) Verbleibt dem Darlehensgeber dagegen die rechtliche Möglichkeit zur Kündigung des Darlehens und ist seine Rechtsposition auch sonst nicht durch einen ausdrücklich erklärten Rangrücktritt eingeschränkt, mit der Folge, dass der Darlehensgeber allenfalls im Insolvenzverfahren nach dessen besonderen Wertmaßstäben hinter die anderen Gläubiger zurückzutreten hat, er im übrigen aber unter Wahrung der gesetzlichen Bestimmungen über die Kündigung des Darlehens den Zugriff auf die Darlehensvaluta behält, kann grundsätzlich nicht angenommen werden, dass das Darlehen der Gesellschaft langfristig belassen werden und damit der Gesellschaft als Haftungsmasse zur Verfügung stehen soll, so dass die Annahme Finanzplankredites ausscheidet (BFH-Urteil vom 13.7.1999 - VIII R 31/98, BFHE 189, 390, BStBl II 1999, 724, DB 1999, 2190; ferner BFH-Urteil vom 7.12.2010 - IX R 16/10, BFH/NV 2011, 778: Kein Finanzplandarlehen, wenn dem Gesellschafter eine Möglichkeit zur Kündigung des Darlehens etwa aus wichtigem Grund wie Zahlungseinstellung oder Insolvenz verbleibt).

    Dabei kann auch im Streitfall offen bleiben, ob - wie teilweise im Schrifttum vertreten - im Falle eines Gründungsdarlehens von einem Finanzplankredit nur bei Vereinbarung einer Mindest-Bindungsdauer von 10 Jahren ausgegangen werden kann (BFH-Urteil vom 13.7.1999 - VIII R 31/98, BFHE 189, 390, BStBl II 1999, 724, DB 1999, 2190).

    Mangels vergleichbarer struktureller Ausfallgefahr des Gesellschafters im Streitfall war eine solche Evidenzprüfung nicht vorzunehmen (vgl. insoweit auch das BFH-Urteil vom 13.7.1999 - VIII R 31/98, BFHE 189, 390, BStBl II 1999, 724, DB 1999, 2190: Indizielle Bedeutung des Verhältnisses von Eigen- und formellem Fremdkapital für das Vorliegen eines Finanzplankredits nur in besonderen Ausnahmefällen).

  • BFH, 31.10.2000 - VIII R 47/98

    Auslegung eines Rechtsbehelfsbegehrens; eigenkapitalersetzendes Darlehen

    d) Eine Veranlassung der Darlehensgewährung "durch das Gesellschaftsverhältnis" hat der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung dann angenommen, wenn das Darlehen nach zivilrechtlichen Grundsätzen eigenkapitalersetzenden Charakter hat (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 183, 402, BStBl II 1999, 339, und vom 13. Juli 1999 VIII R 31/98, BFHE 189, 390, BStBl II 1999, 724).

    Das FG wird deshalb im zweiten Rechtsgang ermitteln müssen, wann genau (im Laufe des Jahres 1990) die Krise (zum Begriff der Krise z.B. Senatsurteile in BFHE 189, 390, BStBl II 1999, 724, unter 2. a, aa; vom 6. Juli 1999 VIII R 9/98, BFHE 189, 383, BStBl II 1999, 817, unter II. 2. b; vom 10. November 1998 VIII R 6/96, BFHE 187, 480, BStBl II 1999, 348, unter II. 3. b und e, cc, ccc; zu den Krisenindizien vgl. z.B. Lutter/ Hommelhoff, GmbH-Gesetz, 14. Aufl., § 32a/b Rz. 23 f., m.w.N.) eintrat und der Kläger die Möglichkeit hatte, die den Kriseneintritt bestimmenden Umstände bei Wahrnehmung seiner Verantwortung für eine ordnungsgemäße Finanzierung zu erkennen (vgl. z.B. Senatsurteil in BFHE 189, 390, BStBl II 1999, 724, unter 2. b, dd; BGH-Urteil vom 7. November 1994 II ZR 270/93, GmbH-Rundschau --GmbHR-- 1995, 38).

    Angesichts der mit der Gesellschafterstellung verbundenen Verantwortlichkeit für eine seriöse Finanzierung kann demnach nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen angenommen werden, dass eine solche Erkenntnismöglichkeit nicht bestanden habe (BGH-Urteil in GmbHR 1995, 38; Senatsurteil in BFHE 189, 390, BStBl II 1999, 724, unter 2. b, dd).

  • BFH, 18.12.2001 - VIII R 27/00

    Rückstellungen - Rückstellung für Bürgschaft des Besitzgesellschafters zulässig

    Dieser im Wege der extensiven Auslegung des § 17 EStG gewonnene und am spezifischen Zweck der genannten Norm orientierte erweiterte Anschaffungskostenbegriff (vgl. hierzu z.B. Senatsurteile in BFHE 187, 480, BStBl II 1999, 348, unter II. 3. a der Gründe, und vom 13. Juli 1999 VIII R 31/98, BFHE 189, 390, BStBl II 1999, 724, unter 2., vor a der Gründe: "... auf der Grundlage einer normspezifischen und durch das objektive Nettoprinzip bestimmten extensiven Auslegung des Begriffs der nachträglichen Anschaffungskosten" i.S. von § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG; vgl. ferner auch BFH-Beschluss vom 16. Mai 2001 I B 143/00, BFHE 195, 351, Die Information über Steuer und Wirtschaft --Inf-- 2001, 604, mit Anmerkung Dötsch) darf indessen entgegen früherer Äußerungen der Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 12. Dezember 1963 IV 287/60 U, BFHE 79, 184, BStBl III 1964, 299, und vom 9. September 1986 VIII R 159/85, BFHE 148, 246, BStBl II 1987, 257) nicht dahin gehend missverstanden und verallgemeinert werden, dass er auch außerhalb des (nur die im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligungen betreffenden) Anwendungsbereichs des § 17 EStG Geltung beanspruche.
  • BFH, 20.04.2005 - X R 2/03

    Anteile des Besitzunternehmers und beherrschenden Gesellschafters der

    Bei diesen Darlehen handelte es sich daher --wenn sie gewährt wurden (vgl. unten 3.a und b)-- um solche, die in der "Krise" der Gesellschaft (vgl. zur Definition der "Krise" § 32a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung --GmbHG--, sowie BFH-Urteil vom 13. Juli 1999 VIII R 31/98, BFHE 189, 390, BStBl II 1999, 724, unter 2.a, aa der Gründe) hingegeben wurden und mithin Eigenkapital ersetzenden Charakter hatten.
  • FG Düsseldorf, 19.10.1999 - 13 K 7553/95

    Auflösungsverlust; Kapitalersetzende Gesellschafterdarlehen; Krise -

    Ein Darlehen ist durch das Gesellschaftsverhältnis unter anderem dann veranlaßt, wenn im Zeitpunkt seiner Gewährung oder Weitergewährung die Gesellschaft entweder konkursreif ist oder wenn die Konkursreife zwar noch nicht eingetreten ist, die Rückzahlung des Darlehens aber angesichts der finanziellen Situation der Gesellschaft in einem Maße gefährdet ist, daß ein ordentlicher Kaufmann das Risiko einer Kreditgewährung zu denselben Bedingungen wie der Gesellschafter nicht mehr eingegangen wäre (sog. Krise) (vgl. z.B. BFH Urteile vom 24.4.1997 VIII R 16/94, BStBl. II 1999, 339 m.w.N. und vom 13.7.1999 VIII R 31/98, Finanz-Rundschau -FR- 1999, 1121).

    Ein nicht von vornherein krisenbestimmtes Darlehen, das aber trotz der Möglichkeit es abzuziehen stehengelassen wird, obwohl sich angesichts der veränderten finanziellen Situation der Gesellschaft abzeichnet, daß die Rückzahlung gefährdet sein könnte, ist hingegen mit dem gemeinen Wert bei Beginn der Krise zu bewerten (vgl. BFH Urteile vom 24.4.1997 VIII R 23/93, BStBl. II 1999, 342 und aaO FR 1999, 1121).

    Darunter sind Darlehen zu verstehen, die von vornherein in die Finanzplanung der Gesellschaft in der Weise einbezogen sind, daß die zur Aufnahme der Geschäfte erforderliche Kombination von Eigen- und Fremdfinanzierung erreicht werden soll (vgl. BFH Urteile vom 4.11.1997 VIII R 18/94, BStBl. II 1999, 344 und aaO. FR 1999, 1121).

    Bereits die Kündigungsmöglichkeit spricht gegen eine langfristige Bindung und gegen einen darauf gerichteten Bindungswillen des Klägers (vgl. BFH aaO. FR 1999, 1121).

    Das Verhältnis von Stammkapital (50.000 DM) zu dem Gesellschafterfremdkapital (am 31.12.1985: 130.000 DM) weist zudem nicht evident auf ein signifikantes Kapitalstrukturrisiko hin, das eine besondere überlagernde indizielle Bedeutung haben könnte (vgl. BFH aaO. FR 1999, 1121, 1124 und BFH aaO. BStBl. II 1999, 344: Stammkapital 20.000 DM, Gesellschafterdarlehen 2, 5 Mio. DM).

  • BFH, 19.08.2008 - IX R 63/05

    Verlorenes Sanierungsdarlehen erhöht Anschaffungskosten einer GmbH-Beteiligung

    Beide Darlehen wurden in einer Situation gegeben, in der die Konkursreife der Gesellschaft noch nicht eingetreten war, die Rückzahlung der Darlehen aber angesichts der finanziellen Situation der Gesellschaft in dem Maße gefährdet war, dass ein ordentlicher Kaufmann das Risiko einer Kreditgewährung zu den selben Bedingungen wie der Kläger nicht mehr eingegangen wäre (vgl. BFH-Urteil vom 13. Juli 1999 VIII R 31/98, BFHE 198, 390, BStBl II 1999, 724).
  • BFH, 16.05.2001 - I B 143/00

    Forderungsverzicht durch GmbH-Gesellschafter

    Deshalb verwendet der VIII. Senat in diesem Bereich einen "normspezifischen Anschaffungskostenbegriff" (BFH-Urteil vom 13. Juli 1999 VIII R 31/98, BFHE 189, 390, BStBl II 1999, 724, 725; Gschwendtner, Beihefter zu DStR Nr. 32/1999, 3 f.), der dahin geht, dass speziell für Zwecke des § 17 EStG der Verlust eines kapitalersetzenden Darlehens den Anschaffungskosten der Beteiligung zuzuordnen ist.
  • FG Rheinland-Pfalz, 11.11.2015 - 2 K 2506/13

    Berücksichtigung von Gesellschafterdarlehen als nachträgliche Anschaffungskosten

  • FG Rheinland-Pfalz, 19.11.2018 - 3 K 1846/15

    Berücksichtigung des Darlehensverzichts eines Gesellschafters einer

  • BFH, 11.01.2019 - IX B 126/17

    Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten - Annahme eines Finanzplandarlehens

  • FG München, 21.04.2006 - 8 K 1923/04

    Kapitalersatz durch Darlehen des GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers an seine

  • FG Schleswig-Holstein, 28.11.2007 - 2 K 30021/04

    Nachträgliche Anschaffungskosten i.S. des § 17 EStG aufgrund von Zahlungen aus

  • BFH, 06.12.2016 - IX R 12/15

    Nachträgliche Anschaffungskosten bei Finanzierungsmaßnahmen eines unternehmerisch

  • FG Berlin-Brandenburg, 18.04.2018 - 3 K 3138/15

    Keine Fortgeltung der eigenkapitalersatzrechtbasierten Regelungen nach MoMiG

  • BFH, 22.02.2005 - VIII R 41/03

    Auflösungsverlust bei wesentlicher Beteiligung von weniger als fünf Jahren

  • BFH, 07.12.2010 - IX R 16/10

    Finanzierungshilfen eines Gesellschafters zu Gunsten seiner GmbH und seiner

  • BFH, 25.02.2009 - IX R 95/07

    Keine Änderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, wenn Ereignis schon bei

  • BFH, 29.05.2008 - IX R 62/05

    Wesentlichkeit einer Beteiligung i.S. von § 17 Abs. 2 Satz 4 Buchst. b, Abs. 4

  • FG Rheinland-Pfalz, 24.11.2003 - 5 K 2547/00

    Voraussetzung für Finanzplankredit als Eigenkapital ersetzendes Darlehen

  • FG Düsseldorf, 28.01.2008 - 16 K 1393/07

    Nachträgliche Anschaffungskosten bei wesentlicher Beteiligung;

  • FG Köln, 20.03.2014 - 3 K 2518/11

    Berücksichtigung eines Gesellschafterdarlehns als Auflösungsverlust nach § 17

  • FG Rheinland-Pfalz, 10.02.2010 - 1 K 2231/06

    Zufluss einer nicht in Geld bestehenden verdeckten Gewinnausschüttung im

  • FG Berlin-Brandenburg, 04.06.2021 - 5 K 5188/19

    Anerkennung eines Verlustes aus der Aufgabe von Anteilen an einer

  • BFH, 11.10.2017 - IX R 51/15

    Auflösung einer Kapitalgesellschaft - nachträgliche Anschaffungskosten -

  • BFH, 11.10.2017 - IX R 29/16

    Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften - Feststellung der Krise -

  • FG Münster, 13.03.2013 - 12 K 1528/11

    Nachträgliche Anschaffungskosten einer GmbH-Beteiligung bei Anwendung des

  • BFH, 27.03.2007 - VIII R 60/05

    Kein Halbeinkünfteverfahren auf ohne Liquidation im Veranlagungszeitraum 2001

  • FG Hamburg, 14.12.2004 - III 423/03

    Einkommensteuerrecht: Zu den Voraussetzungen eigenkapitalersetzender Darlehen

  • BFH, 17.11.2004 - VIII B 129/04

    Wesentliche Beteiligung i. S. des § 17 EStG : Wesentlichkeitsgrenze

  • FG München, 05.11.2008 - 1 K 5361/08
  • FG Berlin-Brandenburg, 13.10.2015 - 5 K 5234/13

    Einkommensteuer 2000, 2001, 2003; Gewerbesteuermessbetrag 2001; gesonderte

  • FG Rheinland-Pfalz, 23.07.2008 - 2 K 2628/06

    Anerkennung kapitalersetzender Finanzierungsmittel für eine GmbH (Darlehen und

  • BFH, 23.05.2008 - IX B 260/07

    Im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unzulässige Rügen - Unterschiede von in der

  • BFH, 25.05.2011 - IX R 54/10

    Nachträgliche Anschaffungskosten

  • FG Düsseldorf, 23.07.2009 - 16 K 3510/08

    Berücksichtigung eines Verlusts aus der Veräußerung von GmbH-Anteilen bei der

  • FG München, 05.11.2007 - 1 K 5361/04

    Berücksichtigung des einer GmbH gewährten Gesellschafterdarlehens als

  • FG Rheinland-Pfalz, 04.11.2015 - 1 K 1214/13

    Besteuerung einer verlustbringenden Zwangseinziehung von GmbH-Anteilen

  • FG Düsseldorf, 16.09.2016 - 3 K 3438/14

    Veräußerungsverlust aus GmbH-Beteiligung

  • FG Niedersachsen, 25.01.2001 - 5 K 65/95

    Auflösungsverlust wegen stehengelassener Zinsen aus einem Gesellschafterdarlehen,

  • FG München, 04.10.2006 - 1 K 893/06

    Uneinbringlichkeit einer Darlehensforderung nach Veräußerung des

  • FG Düsseldorf, 17.10.2005 - 11 K 2558/04

    Das zivilrechtliche Sanierungsprivileg des § 32a Abs. 3 Satz 3 GmbHG hindert

  • FG München, 25.10.2016 - 2 K 191/14

    Abgewiesene Klage im Streit um Ablehnungsbescheid

  • BFH, 30.04.2013 - IX B 156/12

    Nichtzulassungsbeschwerde: Krise, Zeitpunkt ihres Eintritts, Ermittlungspflicht

  • FG Rheinland-Pfalz, 15.03.2005 - 2 K 1437/03

    Zeitliche Zuordnung eines Auflösungsverlustes nach § 17 Abs. 2 EStG

  • FG Niedersachsen, 17.09.2020 - 11 K 109/18

    Verlustverrechnungbeschränkungen bei negativen Einkünften aus Gewerbebetrieb

  • FG Niedersachsen, 21.01.2005 - 11 K 621/03

    Berücksichtigung des Auflösungsverlusts im Jahr der Eröffnung des

  • FG Rheinland-Pfalz, 18.07.2017 - 5 K 1003/16

    Nachträgliche Anschaffungskosten einer Beteiligung i.S. des § 17 EStG bei

  • FG Köln, 18.03.2014 - 1 K 3127/11

    Rangrücktritt bei Darlehenshingabe

  • FG Düsseldorf, 19.05.2006 - 12 K 6536/04

    Nachträgliche Anschaffungskosten; Beteiligung; Inanspruchnahme; Bürgschaft;

  • FG Rheinland-Pfalz, 15.12.2009 - 2 K 1641/08

    Zeitpunkt der Realisierung eines Auflösungsverlustes - Berücksichtigung von

  • FG Hessen, 23.09.2014 - 9 K 3123/11

    Behandlung eines Gesellschafterdarlehens als kapitalersetzendes

  • FG Düsseldorf, 30.06.2010 - 15 K 1566/09

    Auflösungsverlust bei wesentlicher Beteiligung; Auflösungsverlust; Wesentlicher

  • FG Niedersachsen, 31.08.2010 - 15 K 342/09

    Möglichkeit der Berücksichtigung des Gewinns aus der Veräußerung von Anteilen an

  • FG Düsseldorf, 07.10.2008 - 3 K 4126/06

    Kapitalkonto i.S.d. § 15 a EStG; Darlehenskonten als Bestandteil des

  • FG Köln, 26.06.2007 - 8 K 898/07

    Einordnung der Erzielung von Zinseinnahmen unter die Einkunftsart "Einkünfte aus

  • FG Münster, 08.02.2008 - 11 K 4811/05

    Rechtmäßigkeit einer Berücksichtigung von Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien

  • FG Münster, 31.01.2001 - 8 K 1010/99

    Gesellschafter-Geschäftsführer: Wertbestimmung von Darlehen

  • FG Köln, 15.08.2007 - 4 K 1873/04

    Berücksichtigung eines Auflösungsverlustes aus der Auflösung einer

  • FG Düsseldorf, 24.11.2005 - 12 K 6109/02

    Rückwirkendes Ereignis; Veränderung des Besteuerungstatbestands nach Ablauf des

  • FG München, 07.12.2016 - 1 K 443/13

    Teilwertabschreibung einer Darlehensforderung

  • FG München, 21.04.2009 - 13 K 1756/07

    Zurechnung von Gesellschaftsanteilen beim Treugeber - Zeitpunkt der

  • FG Berlin-Brandenburg, 08.07.2009 - 7 K 3183/05

    Eigenkapitalersetzendes Gesellschafterdarlehen - Zeitpunkt der Realisierung des

  • FG München, 27.06.2007 - 9 K 961/04

    Berücksichtigung von Aufwendungen als nachträgliche Anschaffungskosten bei der

  • FG Rheinland-Pfalz, 22.06.2004 - 2 K 2455/02

    Darlehensverlust bei Private Company Limited

  • FG Rheinland-Pfalz, 03.06.2004 - 4 K 3084/00

    Zur Berechnung eines Auflösungsverlustes bei wesentlicher Beteiligung an einer

  • FG Düsseldorf, 27.05.2010 - 14 K 8/08

    Veräußerungsverlust aus wesentlicher Beteiligung; Veräußerungsverlust;

  • FG Nürnberg, 30.06.2010 - 3 K 1417/08

    Voraussetzungen eines Finanzplandarlehens - objektive Beweislast für das

  • FG München, 22.11.1999 - 7 K 1806/98

    Vermögensmehreung einer GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) durch

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