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   BFH, 30.06.1999 - II R 70/97   

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https://dejure.org/1999,1381
BFH, 30.06.1999 - II R 70/97 (https://dejure.org/1999,1381)
BFH, Entscheidung vom 30.06.1999 - II R 70/97 (https://dejure.org/1999,1381)
BFH, Entscheidung vom 30. Juni 1999 - II R 70/97 (https://dejure.org/1999,1381)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Simons & Moll-Simons

    ErbStG 1974 § 7 Abs. 1 Nr. 10

  • Wolters Kluwer

    Kapitallebensversicherung - Einräumen eines Bezugsrechts - Versicherungsnehmer - Dritter - Schenkungsteuer - Zuwendungsgegenstand - Versicherungsleistung

  • Judicialis

    ErbStG 1974 § 7 Abs. 1 Nr. 10

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ErbStG (1974) § 7 Abs. 1 Nr. 10
    Bezugsrechtsübertragung aus einer Lebensversicherung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Die Einräumung des unwiderruflichen Bezugsrechts aus einer Kapitallebensversicherung unterliegt als solche nicht der Schenkungsteuer, sondern erst die zur Auszahlung gelangte Versicherungsleistung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    ErbStG 1974 § 7 Abs. 1 Nr. 10
    Zuwendungsgegenstand einer Schenkung nicht das übertragene Bezugsrecht an einer Kapitallebensversicherung, sondern der ausgezahlte Versicherungsbetrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    ErbStG § 9 Abs 1 Nr 2, ErbStG § 9 Abs 1 Nr 3, ErbStG § 11, ErbStG § 7 Abs 1 Nr 1, ErbStG § 1 Abs 1 Nr 3
    Entstehung; Fälligkeit; Freigebige Zuwendung; Lebensversicherung; Schenkung; Steuer

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 189, 543
  • NJW 1999, 3736
  • BB 1999, 2284
  • DB 1999, 2395
  • BStBl II 1999, 742
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 12.06.1953 - III 19/52 S

    Steuerrechtliche und zivilrechtliche Beurteilung der Begünstigung eines Dritten

    Auszug aus BFH, 30.06.1999 - II R 70/97
    Anders als im Fall der Übertragung aller Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertragsverhältnis beruhte im Streitfall der Wertzuwachs zwischen der Einräumung des unwiderruflichen Bezugsrechts und der Endfälligkeit der Versicherungen auf einem Vertrag, an dem nicht die Klägerin, sondern nur V beteiligt war, also ausschließlich auf einer Vermögensposition, die (nur) dem V zugerechnet werden kann (anders BFH-Urteil vom 12. Juni 1953 III 19/52 S, BFHE 57, 648, BStBl III 1953, 247).

    Zuwendungsgegenstand ist in diesen Fällen vielmehr (erst) die zur Auszahlung gelangende Versicherungsleistung (vgl. im Ergebnis wie hier: BFH-Urteile vom 11. Juli 1952 III 112/51 S, BFHE 56, 622, BStBl III 1952, 240, und in BFHE 57, 648, BStBl III 1953, 247); im Streitfall sind dies die an die Klägerin tatsächlich zur Auszahlung gelangten Versicherungsleistungen.

  • BFH, 09.11.1994 - II R 87/92

    1. Bestimmung des Schenkungsgegenstandes nach der Vermögensmehrung im Zeitpunkt

    Auszug aus BFH, 30.06.1999 - II R 70/97
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) kommt es für die Bestimmung des Zuwendungsgegenstandes einer Schenkung nicht entscheidend auf den Willen des Zuwendenden, sondern auf die tatsächliche Bereicherung an, die sich danach richtet, was der Bedachte --endgültig-- erhalten hat (BFH-Urteile vom 26. September 1990 II R 50/88, BFHE 162, 139, BStBl II 1991, 32, 33, und vom 9. November 1994 II R 87/92, BFHE 176, 53, BStBl II 1995, 83).
  • FG Münster, 24.07.1997 - 3 K 4674/96

    Bezugsrechte aus Lebensversicherungen

    Auszug aus BFH, 30.06.1999 - II R 70/97
    Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG Münster vom 24. Juli 1997 3 K 4674/96 Erb und die Einspruchsentscheidung vom 3. September 1996 aufzuheben sowie die Schenkungsteuer unter Abänderung des Bescheides vom 4. Dezember 1995 auf der Basis eines übertragenen Vermögenswertes von 118 688, 90 DM neu festzusetzen.
  • BFH, 11.07.1952 - III 112/51 S

    Besteuerung einer Versicherungssumme aus einer Todesfallversicherung -

    Auszug aus BFH, 30.06.1999 - II R 70/97
    Zuwendungsgegenstand ist in diesen Fällen vielmehr (erst) die zur Auszahlung gelangende Versicherungsleistung (vgl. im Ergebnis wie hier: BFH-Urteile vom 11. Juli 1952 III 112/51 S, BFHE 56, 622, BStBl III 1952, 240, und in BFHE 57, 648, BStBl III 1953, 247); im Streitfall sind dies die an die Klägerin tatsächlich zur Auszahlung gelangten Versicherungsleistungen.
  • BFH, 26.09.1990 - II R 50/88

    Gegenstand der Schenkung bei Zuwendung des Erlöses aus einem Grundstücksverkauf

    Auszug aus BFH, 30.06.1999 - II R 70/97
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) kommt es für die Bestimmung des Zuwendungsgegenstandes einer Schenkung nicht entscheidend auf den Willen des Zuwendenden, sondern auf die tatsächliche Bereicherung an, die sich danach richtet, was der Bedachte --endgültig-- erhalten hat (BFH-Urteile vom 26. September 1990 II R 50/88, BFHE 162, 139, BStBl II 1991, 32, 33, und vom 9. November 1994 II R 87/92, BFHE 176, 53, BStBl II 1995, 83).
  • BGH, 19.09.1983 - II ZR 12/83

    Vorausabtretung einer Auseinandersetzungsforderung

    Auszug aus BFH, 30.06.1999 - II R 70/97
    Ihre volle Wirkung kann die Abtretung aber erst entfalten, wenn und sobald alle Voraussetzungen für die Entstehung der Forderung in der Person des Abtretenden erfüllt sind, gleichgültig, ob sie dann unmittelbar oder erst nach einem Durchgangserwerb des Abtretenden dem Abtretungsempfänger zusteht (Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 19. September 1983 II ZR 12/83, BGHZ 88, 205, 206 f.; Palandt/ Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, 58. Aufl., § 398 Anm. 11).
  • BFH, 02.02.2005 - II R 26/02

    Ausführung einer Grundstücksschenkung

    Schenkungsteuerlich relevant ist alleine der Erwerb des Vollrechts, mit dem dem Erwerber die Rechtsposition zuwächst, die den Gegenstand der Schenkung bildet (BFH-Urteile vom 30. Juni 1999 II R 70/97, BFHE 189, 543, BStBl II 1999, 742; vom 21. Mai 2001 II R 48/99, BFH/NV 2001, 1407; Meincke, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, 14. Aufl., § 9 Rn. 44).
  • BFH, 20.01.2010 - II R 54/07

    Festsetzung der Schenkungsteuer für mehrere Erwerbe bei irriger Annahme einer

    Die hiervon für Grundstücksschenkungen entwickelte Ausnahme, wonach es für die Ausführung der freigebigen Zuwendung genügt, wenn die Vertragspartner die für die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlichen Erklärungen in gehöriger Form abgegeben haben und der Beschenkte aufgrund dieser Erklärungen jederzeit in der Lage ist, beim Grundbuchamt die Eintragung der Rechtsänderung zu bewirken (BFH-Urteile in BFHE 210, 507, BStBl II 2005, 892, und in BFHE 213, 399, BStBl II 2006, 786), lässt sich nicht auf den Fall übertragen, dass ein erst künftig entstehender Gegenstand zugewendet wird, wie bei der mittelbaren Schenkung eines Grundstücks mit einem noch zu errichtenden Gebäude (BFH-Urteil in BFHE 213, 399, BStBl II 2006, 786) und bei der Zuwendung eines künftig entstehenden Anspruchs aus einer Lebensversicherung (BFH-Urteil vom 30. Juni 1999 II R 70/97, BFHE 189, 543, BStBl II 1999, 742) oder anderer erst künftig entstehender Forderungen (BFH-Urteil vom 21. Mai 2001 II R 48/99, BFH/NV 2001, 1407, unter II.2.b).
  • FG Saarland, 13.11.2007 - 2 K 2236/04

    Erbschaftsteuer; Schenkung einer "Besserungsabrede-Forderung"

    Dementsprechend führt die (unentgeltliche) Abtretung einer erst künftig entstehenden Forderung (zunächst) nicht zur Schenkungsteuerpflicht, auch wenn dem Erwerber dadurch eine geschützte Rechtsposition eingeräumt wird (BFH vom 21. Mai 2001 II R 48/99, BFH/NV 2001, 1407; BFH vom 30. Juni 1999 II R 70/97, BStBl. II 1999, 742).

    Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 30. Juni 1999 II R 70/97, BStBl. II 1999, 742) stellt die Einräumung eines Bezugsrechts an einer Kapitallebensversicherung eine Abtretung künftiger Forderungen des Versicherungsnehmers aus dem von ihm abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag dar.

    Schenkungsteuerrechtlich relevant ist erst der nachfolgende Erwerb des Vollrechts, d.h. die Entstehung des unbedingten Anspruchs in der Person des Erwerbers, mit dem diesem die Rechtsposition zuwächst, die den Gegenstand einer solchen Schenkung bildet (BFH, Urteil vom 30. Juni 1999 II R 70/97, BStBl. II 1999, 742).

  • BFH, 07.10.2009 - II R 27/07

    Entstehung der Erbschaftsteuer für vermächtnisweise erworbenen Anspruch auf

    Der Ansicht des FA, die von der Klägerin vermächtnisweise erworbene Rechtsstellung sei faktisch dem Erwerb einer unwiderruflichen Bezugsberechtigung angenähert und die Erbschaftsteuer demgemäß --entsprechend dem zur Schenkungsteuer ergangenen BFH-Urteil vom 30. Juni 1999 II R 70/97 (BFHE 189, 543, BStBl II 1999, 742)-- erst bei Auszahlung der Versicherungssumme entstanden, kann nicht gefolgt werden.
  • FG Baden-Württemberg, 09.05.2008 - 9 K 79/05

    Zeitpunkt der Ausführung einer Grundstücksschenkung

    So habe der Bundesfinanzhof (BFH) auch in seinen Entscheidungen vom 14. Juli 1982 (BStBl II 1983, 19 ), vom 28. Oktober 1992 ( II R 21/92) und vom 30. Juni 1999 ( II R 70/97) das Verhältnis zwischen dem die Anwartschaft Einräumenden und dem Anwartschaftsberechtigten als maßgebliches Verhältnis für die Bemessung des Steuersatzes, der Steuerklasse und des Freibetrages angesehen.

    Wenig Bezug zum vorliegenden Sachverhalt kann der Senat dem BFH-Urteil vom 30. Juni 1999 II R 70/97 (BFHE 189, 543 , BStBl II 1999, 742) entnehmen, wo im Falle der Einräumung eines Bezugsrechts aus einer Kapitallebensversicherung entschieden wurde, dass Zuwendungsgegenstand erst die zur Auszahlung gelangende Versicherungsleistung sei.

  • FG Köln, 30.01.2019 - 7 K 1364/17

    Erbschaftsteuer: Entstehung der Erbschaftsteuer bei fondsgebundenen

    Die Rechtsprechung des BFH, wonach bei Zuwendungen unter Lebenden die Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts aus einer Kapitallebensversicherung (noch) nicht der Schenkungsteuer unterliegt (Urteil vom 30.06.1999, II R 70/97, BStBl. II 1999, 742), ist im Streitfall nicht einschlägig.
  • BFH, 21.05.2001 - II R 48/99

    Geschäftsanteil - GmbH - Nießbrauch - Gesamtrechtsnachfolge - Übergabevertrag -

    Schenkungsteuerrechtlich relevant ist erst der nachfolgende Erwerb des Vollrechts, d.h. die Entstehung des unbedingten Anspruchs in der Person des Erwerbers, mit dem diesem die Rechtsposition zuwächst, die den Gegenstand einer solchen Schenkung bildet (BFH-Urteil vom 30. Juni 1999 II R 70/97, BFHE 189, 543, BStBl II 1999, 742).
  • FG Nürnberg, 12.09.2018 - 4 K 498/17

    Besteuerung einer depotgebundenen Lebensversicherung im Rahmen der

    Dem Bezugsberechtigten werde eine in ihrer Entstehung aufschiebend bedingte Forderung auf Auszahlung der Versicherungssumme und damit eine noch nicht vollwertige Rechtsposition übertragen, vgl. BFH-Urteil vom 30.06.1999 II R 70/97, BStBl. II 1999, 742 (S. 19).

    Soweit das von Klägerseite vorgelegte Gutachten vom 29.07.2008 auf die Rechtsprechung des BFH zur unwiderruflichen Einräumung von Bezugsrechten aus einer Kapitallebensversicherung (Urteil vom 30.06.1999 II R 70/97, BStBl. II 1999, 742) verweist und für den Zuwendungsgegenstand und Steuerentstehungszeitpunkt auf die zur Auszahlung gelangende Versicherungsleistung abstellt, betrifft die Entscheidung eine Zuwendung unter Lebenden, bei der der Zuwendende die rechtliche Stellung als Versicherungsnehmer und damit das Dispositionsrecht über die Verträge beibehalten hatte.

  • FG Hessen, 16.05.2002 - 1 K 5333/00

    Schenkung; Grundstück; Auflassung; Tod; Auflassungsvormerkung; Eintragung;

    Der BFH hat außerdem mit Urteil vom 21. Mai 2001, II R 48/99 a.a.O. ausdrücklich entschieden, dass erst der Erwerb des Vollrechts schenkungsteuerlich relevant ist, auch wenn dem Erwerber bereits vorher eine geschützte (abtretbare, vererbbare und verpfändbare) Rechtsposition (Anwartschaftsrecht) eingeräumt wurde (vgl. auch Urteil des BFH vom 30. Juni 1999, II R 70/97 in BStBl II 1999, 742).
  • BFH, 28.10.2009 - II R 32/08

    (Freigebige Zuwendung des Erben bei wesentlicher Änderung des vom Erblasser

    Schenkungsteuerrechtlich relevant ist deshalb nicht bereits die Begründung eines künftigen oder eines bedingten Anspruchs auf Übereignung, selbst wenn für den Erwerber zugleich eine geschützte Rechtsposition wie ein Anwartschaftsrecht entsteht, sondern erst der nachfolgende Erwerb des Vollrechts, also wenn dem Erwerber die Rechtsposition zuwächst, die den Gegenstand einer solchen Schenkung bildet (vgl. BFH-Urteile vom 30. Juni 1999 II R 70/97, BFHE 189, 543, BStBl II 1999, 742, zur Übertragung des unwiderruflichen Bezugsrechts aus einer Lebensversicherung; vom 21. Mai 2001 II R 48/99, BFH/NV 2001, 1407, zur Abtretung erst künftig entstehender Forderungen; vom 2. Februar 2005 II R 26/02, BFHE 208, 438, BStBl II 2005, 312, zu dem durch eine Auflassungsvormerkung begründeten dinglichen Anwartschaftsrecht).
  • BGH, 21.10.2010 - IX ZR 84/09

    Erwerb eines insolvenzfesten und anfechtungsfesten Pfändungspfandrechts an

  • FG Köln, 05.06.2019 - 7 K 739/19

    Erbschaftsteuer: Ermittlung des erbschaftsteuerpflichtigen Erwerbs bei

  • FG Münster, 23.06.2022 - 3 K 606/21

    Schenkungsteuerliche Behandlung der unentgeltlichen Übertragung eines

  • FG Münster, 17.08.2000 - 3 K 4284/97

    Zeitpunkt der Steuerentstehung und Umfang der Bereicherung bei mittelbarer

  • BFH, 25.11.2008 - X B 240/07

    Anforderung an die Rüge der grundsätzlichen Bedeutung

  • FG Rheinland-Pfalz, 23.08.2002 - 4 K 1205/01

    Zeitpunkt der Zuwendung bei nachträglicher Genehmigung einer vollmachtslosen

  • LG Paderborn, 14.01.2008 - 4 O 595/06

    Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen und Pflichtteilsergänzungsansprüchen;

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