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   BFH, 18.10.1999 - GrS 2/98   

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BFH, 18.10.1999 - GrS 2/98 (https://dejure.org/1999,128)
BFH, Entscheidung vom 18.10.1999 - GrS 2/98 (https://dejure.org/1999,128)
BFH, Entscheidung vom 18. Oktober 1999 - GrS 2/98 (https://dejure.org/1999,128)
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Volltextveröffentlichungen (7)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 18 Abs 3, EStG § 34 Abs 2 Nr 1
    Anteilsveräußerung; Einzelpraxis; Steuerbegünstigung; Veräußerungsgewinn

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 189, 465
  • NJW 2000, 900
  • NZS 2000, 503
  • BB 2000, 127
  • BB 2000, 85
  • DB 2000, 71
  • BStBl II 2000, 123
  • NZG 2000, 794
 
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Wird zitiert von ... (119)Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 14.09.1994 - I R 12/94

    1. § 18 Abs. 3 EStG findet Anwendung bei Veräußerung eines "Teils" des

    Auszug aus BFH, 18.10.1999 - GrS 2/98
    Die Vorschrift des § 18 Abs. 3 EStG ist insoweit dem § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG nachgebildet; sie bezieht sich deshalb hinsichtlich der Anteilsveräußerung auf Beteiligungen an freiberuflich tätigen Personengesellschaften (BFH-Urteil vom 14. September 1994 I R 12/94, BFHE 176, 520, BStBl II 1995, 407, m.w.N.).

    Anknüpfungspunkt dieser Rechtsauffassung ist die von der Finanzverwaltung und der herrschenden Meinung gebilligte ständige BFH-Rechtsprechung, wonach auf die Veräußerung des (Bruch-) Teils eines (bereits entstandenen) Mitunternehmeranteils und damit auch auf den Fall der entgeltlichen Aufnahme eines neuen Gesellschafters in eine bereits bestehende Mitunternehmerschaft (Sozietät) die Regelung des § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG (Veräußerung eines Mitunternehmeranteils) anwendbar sein und damit ein nach (§ 18 Abs. 3) § 16 Abs. 4, § 34 EStG begünstigter Veräußerungsgewinn entstehen soll (vgl. BFH-Urteile in BFHE 176, 520, BStBl II 1995, 407, mit Hinweisen auf die vorangegangene Rechtsprechung, und in BFHE 176, 392, BStBl II 1995, 599, 601, am Ende; Einkommensteuer-Richtlinien --EStR-- 1996, R 139 Abs. 4; Schmidt/Wacker, a.a.O., § 16 Rz. 408, m.w.N.).

    Gleichwohl soll seine Veräußerung in den Fällen der Aufnahme eines Gesellschafters in eine bereits bestehende Personengesellschaft sowie der Änderung der Beteiligungsverhältnisse zwischen den Gesellschaftern/Mitunternehmern zur Anwendung der Steuervergünstigung führen (vgl. BFH-Urteile vom 27. Mai 1981 I R 123/77, BFHE 133, 412, BStBl II 1982, 211, 212, und in BFHE 176, 520, BStBl II 1995, 407).

    Vielmehr hat der BFH in den Urteilen in BFHE 133, 412, BStBl II 1982, 211, und in BFHE 176, 520, BStBl II 1995, 407 auf die Kritik an dieser Rechtsprechung hingewiesen.

    Der I. Senat des BFH will aus Gründen der Rechtssicherheit an der langjährigen Rechtsprechung festhalten (Urteil in BFHE 176, 520, BStBl II 1995, 407, 408, ebenso Urteil vom 14. September 1994 I R 41/94, BFH/NV 1995, 766, 767).

  • BFH, 08.12.1994 - IV R 82/92

    Mitunternehmeranteil

    Auszug aus BFH, 18.10.1999 - GrS 2/98
    Nach der bisherigen BFH-Rechtsprechung werden bei dieser Gestaltung die steuerrechtlichen Tatbestände der Veräußerung und der Einbringung von Betriebsvermögen miteinander verbunden: Der Betrieb wird in die Personengesellschaft durch den bisherigen (Praxis-)Inhaber "teilweise für eigene Rechnung, und teilweise für Rechnung eines Dritten", des künftigen Mitgesellschafters, eingebracht, der dafür dem Einbringenden ein Entgelt zahlt (Zuzahlung); diese "Einbringung" stellt sich als Veräußerungsvorgang dar (vgl. BFH-Urteile vom 23. Juni 1981 VIII R 138/80, BFHE 135, 551, BStBl II 1982, 622, und vom 8. Dezember 1994 IV R 82/92, BFHE 176, 392, BStBl II 1995, 599).

    Die Anwendung der Einbringungsvorschriften auf die Zuzahlung ist insbesondere deshalb nicht möglich, weil das nach § 24 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 UmwStG bestehende Wahlrecht der gewinneutralen Einbringung unter Fortführung der Buchwerte bei einer Barzahlung in das Vermögen des Einbringenden als Gegenleistung nach dem Sinn und Zweck des § 24 UmwStG nicht gerechtfertigt werden kann (vgl. BFH-Urteil in BFHE 176, 392, BStBl II 1995, 599, 600, 601, zur Unzulässigkeit der Erstellung einer negativen Ergänzungsbilanz für den durch die Zuzahlung entstehenden Gewinn; ebenso: Offerhaus in Gedächtnisschrift für Knobbe/ Keuk, 1997, S. 499, 509, 510; Reiß in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 16 Rdnr. B 72).

    Der Tatbestand der Einbringung von Betriebsvermögen gegen die Gewährung von Gesellschaftsrechten (§ 24 UmwStG) ist demnach nur insoweit erfüllt, als der Einbringende durch die Einbringung die Rechtsstellung eines Gesellschafters und Mitunternehmers der neu entstandenen Personengesellschaft erlangt (BFHE 176, 392, BStBl II 1995, 599, 600; Reiß in Kirchhof/Söhn, a.a.O., § 16 Rdnr. C 68; Offerhaus, a.a.O., S. 499, 509; Patt/ Rasche, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1996, 645, 649).

    Soweit der bisherige Einzelunternehmer im Zusammenhang mit der Einbringung des Betriebs von dem neu aufgenommenen Gesellschafter und Mitunternehmer der Personengesellschaft eine Zuzahlung in sein Privatvermögen erhält, liegt ein Veräußerungsvorgang vor, mit dem in Höhe der Differenz zwischen der Zuzahlung und den Buchwerten der anteilig übertragenen Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens ein zu versteuernder Gewinn entsteht (vgl. BFH-Urteil in BFHE 176, 392, BStBl II 1995, 599, 600, m.w.N.).

    Anknüpfungspunkt dieser Rechtsauffassung ist die von der Finanzverwaltung und der herrschenden Meinung gebilligte ständige BFH-Rechtsprechung, wonach auf die Veräußerung des (Bruch-) Teils eines (bereits entstandenen) Mitunternehmeranteils und damit auch auf den Fall der entgeltlichen Aufnahme eines neuen Gesellschafters in eine bereits bestehende Mitunternehmerschaft (Sozietät) die Regelung des § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG (Veräußerung eines Mitunternehmeranteils) anwendbar sein und damit ein nach (§ 18 Abs. 3) § 16 Abs. 4, § 34 EStG begünstigter Veräußerungsgewinn entstehen soll (vgl. BFH-Urteile in BFHE 176, 520, BStBl II 1995, 407, mit Hinweisen auf die vorangegangene Rechtsprechung, und in BFHE 176, 392, BStBl II 1995, 599, 601, am Ende; Einkommensteuer-Richtlinien --EStR-- 1996, R 139 Abs. 4; Schmidt/Wacker, a.a.O., § 16 Rz. 408, m.w.N.).

  • BFH, 05.04.1984 - IV R 88/80

    Zur Einbringung eines freiberuflichen Betriebs nach § 22 UmwStG 1969 (§ 24 UmwStG

    Auszug aus BFH, 18.10.1999 - GrS 2/98
    An der beabsichtigten Entscheidung sieht er sich durch die Urteile des IV. Senats vom 26. Februar 1981 IV R 98/79 (BFHE 133, 186, BStBl II 1981, 568) und vom 5. April 1984 IV R 88/80 (BFHE 141, 27, BStBl II 1984, 518) gehindert, nach denen bei einer Praxiseinbringung mit Ausgleichszahlung diese Zahlung nicht gemäß § 16 Abs. 1, § 18 Abs. 3 i.V.m. § 34 Abs. 1 EStG tarifbegünstigt ist.

    Die Vorlage des XI. Senats, die sich auf § 11 Abs. 3 Satz 1 FGO stützt (Abweichung von den Urteilen des IV. Senats in BFHE 133, 186, BStBl II 1981, 568, und in BFHE 141, 27, BStBl II 1984, 518), ist zulässig.

    Auch für diesen Einbringungsvorgang gegen Zuzahlung in das Privatvermögen des Einbringenden hat indes die bisherige BFH-Rechtsprechung die steuerliche Begünstigung des durch die Einbringung entstandenen Gewinns nach § 24 Abs. 3 Satz 2 UmwStG i.V.m. § 18 Abs. 3, § 16 Abs. 4 und § 34 Abs. 1 EStG für den Fall angenommen, daß das eingebrachte Betriebsvermögen bei der aufnehmenden Gesellschaft mit seinem Teilwert angesetzt worden ist und damit sämtliche, d.h. also auch die anteilig beim Einbringenden verbleibenden, stillen Reserven aufgelöst worden sind (Urteile in BFHE 133, 186, BStBl II 1981, 568, 569; in BFHE 135, 551, BStBl II 1982, 622, 623; vom 29. Juli 1981 I R 2/78, BFHE 134, 270, BStBl II 1982, 62, und in BFHE 141, 27, BStBl II 1984, 518, 520).

    Im Falle der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG --wie in dem der Vorlage zugrundeliegenden Streitfall-- muß zudem der Einbringungsgewinn auf der Grundlage einer Einbringungsbilanz und einer Eröffnungsbilanz der Gesellschaft ermittelt werden (BFHE 141, 27, BStBl II 1984, 518).

    In der bisherigen BFH-Rechtsprechung ist die Einbringung einer freiberuflichen Praxis durch ihren bisherigen Alleininhaber in eine Sozietät gegen eine Ausgleichszahlung des neu aufgenommenen Mitgesellschafters in das Privatvermögen des Einbringenden nicht als eine nach § 18 Abs. 3, § 16 Abs. 4, § 34 Abs. 1 EStG steuerbegünstigte Veräußerung angesehen worden (Urteile in BFHE 133, 186, BStBl II 1981, 568, und in BFHE 141, 27, BStBl II 1984, 518).

  • BFH, 26.02.1981 - IV R 98/79

    Tarifvergünstigung - Ausgleichszahlung

    Auszug aus BFH, 18.10.1999 - GrS 2/98
    An der beabsichtigten Entscheidung sieht er sich durch die Urteile des IV. Senats vom 26. Februar 1981 IV R 98/79 (BFHE 133, 186, BStBl II 1981, 568) und vom 5. April 1984 IV R 88/80 (BFHE 141, 27, BStBl II 1984, 518) gehindert, nach denen bei einer Praxiseinbringung mit Ausgleichszahlung diese Zahlung nicht gemäß § 16 Abs. 1, § 18 Abs. 3 i.V.m. § 34 Abs. 1 EStG tarifbegünstigt ist.

    Die Vorlage des XI. Senats, die sich auf § 11 Abs. 3 Satz 1 FGO stützt (Abweichung von den Urteilen des IV. Senats in BFHE 133, 186, BStBl II 1981, 568, und in BFHE 141, 27, BStBl II 1984, 518), ist zulässig.

    Diese Vorschrift gilt auch für die Einbringung eines freiberuflichen Betriebs (BFH-Urteil in BFHE 133, 186, BStBl II 1981, 568, m.w.N.).

    Auch für diesen Einbringungsvorgang gegen Zuzahlung in das Privatvermögen des Einbringenden hat indes die bisherige BFH-Rechtsprechung die steuerliche Begünstigung des durch die Einbringung entstandenen Gewinns nach § 24 Abs. 3 Satz 2 UmwStG i.V.m. § 18 Abs. 3, § 16 Abs. 4 und § 34 Abs. 1 EStG für den Fall angenommen, daß das eingebrachte Betriebsvermögen bei der aufnehmenden Gesellschaft mit seinem Teilwert angesetzt worden ist und damit sämtliche, d.h. also auch die anteilig beim Einbringenden verbleibenden, stillen Reserven aufgelöst worden sind (Urteile in BFHE 133, 186, BStBl II 1981, 568, 569; in BFHE 135, 551, BStBl II 1982, 622, 623; vom 29. Juli 1981 I R 2/78, BFHE 134, 270, BStBl II 1982, 62, und in BFHE 141, 27, BStBl II 1984, 518, 520).

    In der bisherigen BFH-Rechtsprechung ist die Einbringung einer freiberuflichen Praxis durch ihren bisherigen Alleininhaber in eine Sozietät gegen eine Ausgleichszahlung des neu aufgenommenen Mitgesellschafters in das Privatvermögen des Einbringenden nicht als eine nach § 18 Abs. 3, § 16 Abs. 4, § 34 Abs. 1 EStG steuerbegünstigte Veräußerung angesehen worden (Urteile in BFHE 133, 186, BStBl II 1981, 568, und in BFHE 141, 27, BStBl II 1984, 518).

  • BFH, 22.04.1998 - XI R 96/96

    Aufnahme eines Sozius als begünstigter Veräußerungsgewinn?

    Auszug aus BFH, 18.10.1999 - GrS 2/98
    Vorlagebeschluß vom 22. April 1998 XI R 96/96 (BFHE 185, 486, BStBl II 1998, 475).

    Der XI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Beschluß vom 22. April 1998 XI R 96/96 (BFHE 185, 486, BStBl II 1998, 475) dem Großen Senat des BFH folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:.

    Wegen der Begründung der Vorlage wird auf den Beschluß des XI. Senats in BFHE 185, 486, BStBl II 1998, 475 Bezug genommen.

  • BFH, 27.05.1981 - I R 123/77

    Zur Berechnung des Veräußerungsgewinns bei Übertragung eines Anteils am Betrieb

    Auszug aus BFH, 18.10.1999 - GrS 2/98
    Gleichwohl soll seine Veräußerung in den Fällen der Aufnahme eines Gesellschafters in eine bereits bestehende Personengesellschaft sowie der Änderung der Beteiligungsverhältnisse zwischen den Gesellschaftern/Mitunternehmern zur Anwendung der Steuervergünstigung führen (vgl. BFH-Urteile vom 27. Mai 1981 I R 123/77, BFHE 133, 412, BStBl II 1982, 211, 212, und in BFHE 176, 520, BStBl II 1995, 407).

    Vielmehr hat der BFH in den Urteilen in BFHE 133, 412, BStBl II 1982, 211, und in BFHE 176, 520, BStBl II 1995, 407 auf die Kritik an dieser Rechtsprechung hingewiesen.

  • BFH, 29.07.1981 - I R 2/78

    Einzelunternehmer - Teilbetrieb - Veräußerungsgewinn - Tarifbegünstigung - Stille

    Auszug aus BFH, 18.10.1999 - GrS 2/98
    Auch für diesen Einbringungsvorgang gegen Zuzahlung in das Privatvermögen des Einbringenden hat indes die bisherige BFH-Rechtsprechung die steuerliche Begünstigung des durch die Einbringung entstandenen Gewinns nach § 24 Abs. 3 Satz 2 UmwStG i.V.m. § 18 Abs. 3, § 16 Abs. 4 und § 34 Abs. 1 EStG für den Fall angenommen, daß das eingebrachte Betriebsvermögen bei der aufnehmenden Gesellschaft mit seinem Teilwert angesetzt worden ist und damit sämtliche, d.h. also auch die anteilig beim Einbringenden verbleibenden, stillen Reserven aufgelöst worden sind (Urteile in BFHE 133, 186, BStBl II 1981, 568, 569; in BFHE 135, 551, BStBl II 1982, 622, 623; vom 29. Juli 1981 I R 2/78, BFHE 134, 270, BStBl II 1982, 62, und in BFHE 141, 27, BStBl II 1984, 518, 520).

    Der BFH hat demgemäß jeweils bezogen auf den Gegenstand der Veräußerung geprüft, ob eine Vollrealisierung der darin enthaltenen stillen Reserven vorlag (so z.B. für die Einbringung/Veräußerung eines Teilbetriebs: Urteil in BFHE 134, 270, BStBl II 1982, 62; für die Veräußerung eines Mitunternehmeranteils, bei der gleichzeitig Wirtschaftsgüter des dem Gesellschafter zuzurechnenden Sonderbetriebsvermögens zum Buchwert in ein anderes Betriebsvermögen des veräußernden Gesellschafters überführt und somit nicht alle stillen Reserven des Mitunternehmeranteils aufgedeckt wurden: BFH-Urteil vom 19. März 1991 VIII R 76/87, BFHE 164, 260, BStBl II 1991, 635).

  • BFH, 23.06.1981 - VIII R 138/80

    Zur Besteuerung der Einbringung eines Einzelunternehmensin eine OHG

    Auszug aus BFH, 18.10.1999 - GrS 2/98
    Nach der bisherigen BFH-Rechtsprechung werden bei dieser Gestaltung die steuerrechtlichen Tatbestände der Veräußerung und der Einbringung von Betriebsvermögen miteinander verbunden: Der Betrieb wird in die Personengesellschaft durch den bisherigen (Praxis-)Inhaber "teilweise für eigene Rechnung, und teilweise für Rechnung eines Dritten", des künftigen Mitgesellschafters, eingebracht, der dafür dem Einbringenden ein Entgelt zahlt (Zuzahlung); diese "Einbringung" stellt sich als Veräußerungsvorgang dar (vgl. BFH-Urteile vom 23. Juni 1981 VIII R 138/80, BFHE 135, 551, BStBl II 1982, 622, und vom 8. Dezember 1994 IV R 82/92, BFHE 176, 392, BStBl II 1995, 599).

    Auch für diesen Einbringungsvorgang gegen Zuzahlung in das Privatvermögen des Einbringenden hat indes die bisherige BFH-Rechtsprechung die steuerliche Begünstigung des durch die Einbringung entstandenen Gewinns nach § 24 Abs. 3 Satz 2 UmwStG i.V.m. § 18 Abs. 3, § 16 Abs. 4 und § 34 Abs. 1 EStG für den Fall angenommen, daß das eingebrachte Betriebsvermögen bei der aufnehmenden Gesellschaft mit seinem Teilwert angesetzt worden ist und damit sämtliche, d.h. also auch die anteilig beim Einbringenden verbleibenden, stillen Reserven aufgelöst worden sind (Urteile in BFHE 133, 186, BStBl II 1981, 568, 569; in BFHE 135, 551, BStBl II 1982, 622, 623; vom 29. Juli 1981 I R 2/78, BFHE 134, 270, BStBl II 1982, 62, und in BFHE 141, 27, BStBl II 1984, 518, 520).

  • FG Rheinland-Pfalz, 24.09.1996 - 2 K 2772/95
    Auszug aus BFH, 18.10.1999 - GrS 2/98
    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage teilweise statt; das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1997, 342 veröffentlicht.

    Es wird die Auffassung vertreten, auch bei Einbringung eines Einzelunternehmens (Einzelpraxis) in eine Personengesellschaft gegen eine von dem neu aufgenommenen Gesellschafter zu leistende Ausgleichszahlung erziele der bisherige Einzelunternehmer mit der Veräußerung eines Anteils an seinem freiberuflichen bzw. gewerblichen Betriebsvermögen einen nach § 18 Abs. 3, § 16 Abs. 1 und 4, § 34 EStG begünstigten Veräußerungsgewinn (so: Reiß in Kirchhof/ Söhn, a.a.O., § 16 Rdnr. B 73 und C 68; Schmidt/Seeger, Einkommensteuergesetz, 17. Aufl., § 18 Rz. 230, 231 - demgegenüber aber Schmidt/Wacker, a.a.O., § 18 Rz. 233, 234; Hannes, DStR 1997, 685, 689; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. September 1996 2 K 2772/95, EFG 1997, 342; FG Münster, Urteil vom 27. März 1997 11 K 4326/96 E, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst 1997, 805).

  • BFH, 14.09.1994 - I R 41/94

    Veräußerungsgewinn von Anteilen am Vermögen einer Gesellschaft als Einkünfte aus

    Auszug aus BFH, 18.10.1999 - GrS 2/98
    Der I. Senat des BFH will aus Gründen der Rechtssicherheit an der langjährigen Rechtsprechung festhalten (Urteil in BFHE 176, 520, BStBl II 1995, 407, 408, ebenso Urteil vom 14. September 1994 I R 41/94, BFH/NV 1995, 766, 767).
  • BFH, 12.09.1979 - I R 146/76

    Zur Frage der Gründung eines Teilbetriebs im Sinne des Gewerbesteuerrechts

  • BFH, 13.02.1997 - IV R 15/96

    Mitunternehmeranteil - Bruchteilsveräußerung - Ermittlung des Buchwerts -

  • BFH, 26.01.1994 - III R 39/91

    Soll ein Betrieb zum Teilwert in eine Personengesellschaft eingebracht werden,

  • BVerfG, 26.04.1994 - 1 BvR 1299/89

    Ehelichkeitsanfechtung

  • BFH, 19.03.1991 - VIII R 76/87

    Keine Veräußerung eines Mitunternehmeranteils bei gleichzeitiger

  • FG Münster, 27.03.1997 - 11 K 4326/96
  • FG Hamburg, 11.10.1996 - V 59/95

    Bindungswirkung bestandskräftiger Feststellungsbescheide gegen die Gesellschaft

  • BFH, 11.08.1971 - VIII 13/65

    Einzelunternehmen - Einbringung in OHG - Steuerfreiheit - Tarifvergünstigung -

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 14/02

    Spekulationsfrist

    Das setzt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs voraus, dass alle stillen Reserven der wesentlichen Grundlagen des Betriebs in einem einheitlichen Vorgang aufgelöst werden; denn eine Zusammenballung liegt nicht vor, wenn dem Veräußerer noch stille Reserven verbleiben, die erst in einem späteren Veranlagungszeitraum aufgedeckt werden (vgl. BFH , Beschluss vom 18. Oktober 1999 - GrS 2/98 -, BStBl II 2000, S. 123 = BFHE 189, 465 ).
  • BFH, 20.03.2017 - X R 11/16

    Bezeichnung als wesentliche Betriebsgrundlage, Geldeinwurfautomaten als Kassen,

    Die Tarifbegünstigung gemäß § 34 EStG erfordert demnach, dass alle stillen Reserven, die in den wesentlichen Grundlagen einer betrieblichen Sachgesamtheit angesammelt wurden, in einem einheitlichen Vorgang aufgelöst werden (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 18. Oktober 1999 GrS 2/98, BFHE 189, 465, BStBl II 2000, 123, m.w.N.; BFH-Urteil vom 28. Mai 2015 IV R 26/12, BFHE 249, 536, BStBl II 2015, 797, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 29.11.2017 - I R 7/16

    Zurückbehalt wesentlicher Betriebsgrundlage bei Einbringung - Betriebsaufspaltung

    a) Nach ständiger Rechtsprechung ist unter einem Teilbetrieb ein organisch geschlossener, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter Teil des Gesamtbetriebs zu verstehen, der für sich allein funktions- bzw. lebensfähig ist (BFH-Urteil vom 4. Juli 2007 X R 49/06, BFHE 218, 316, BStBl II 2007, 772; Beschluss des Großen Senats des BFH vom 18. Oktober 1999 GrS 2/98, BFHE 189, 465, BStBl II 2000, 123).

    Dabei ist grundsätzlich auf die Situation aus der Sicht des Übertragenden zum Zeitpunkt der Übertragung abzustellen (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 189, 465, BStBl II 2000, 123; BFH-Urteil vom 15. März 2007 III R 53/06, BFH/NV 2007, 1661; BFH-Beschluss vom 15. Oktober 2008 X B 170/07, BFH/NV 2009, 167; Senatsurteil in BFHE 229, 179, BStBl II 2011, 467).

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