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   BFH, 10.11.1999 - X R 46/97   

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BFH, 10.11.1999 - X R 46/97 (https://dejure.org/1999,236)
BFH, Entscheidung vom 10.11.1999 - X R 46/97 (https://dejure.org/1999,236)
BFH, Entscheidung vom 10. November 1999 - X R 46/97 (https://dejure.org/1999,236)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 22 Nr. 1 Satz 1, § 12 Nr. 1 und 2; GG Art. 3 Abs. 1

  • Wolters Kluwer

    Vorlage an den Großen Senat - Sonderausgaben - Dauernde Last - Vorweggenommene Erbfolge - Versorgungsleistungen - Typus 2

  • Judicialis

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a; ; EStG § 22 Nr. 1 Satz 1; ; EStG § 12 Nr. 1; ; EStG § 12 Nr. 2; ; GG Art. 3 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vermögensübertragung bei nicht ausreichenden Erträgen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10 Abs 1 Nr 1 Buchst a, EStG § 12 Nr 2
    Dauernde Last; Sonderausgabe; Vermögensübergabe; Versorgung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 189, 497
  • NJW 2000, 1592 (Ls.)
  • BB 2000, 338
  • DB 2000, 453
  • BStBl II 2000, 188
 
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Wird zitiert von ... (56)Neu Zitiert selbst (49)

  • BFH, 15.07.1991 - GrS 1/90

    1. Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last bei anläßlich von

    Auszug aus BFH, 10.11.1999 - X R 46/97
    Nach dem Beschluß des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. Juli 1991 GrS 1/90 (BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78, unter C. II. 4. b) genügt für eine steuerrechtlich zu beachtende Änderungsklausel der "Vorbehalt der Rechte aus § 323 ZPO", weil dies so zu verstehen ist, daß der Vertrag nach Maßgabe des materiellen Rechts, auf das diese Vorschrift Bezug nimmt, abänderbar sein soll.

    Die Rechtsentwicklung --auch zur Abgrenzung zwischen der abziehbaren/steuerbaren Versorgungsrente und der nicht abziehbaren/nichtsteuerbaren Unterhaltsrente-- ist im einzelnen dargestellt im Beschluß des Großen Senats des BFH in BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78 (unter C. I. 1. bis 6.).

    Der Große Senat hat in seinen Beschlüssen vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89 (BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847) und in BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78 zur privaten Versorgungsrente und ihrer Abgrenzung zur nichtabziehbaren/nichtsteuerbaren Unterhaltsrente Stellung genommen.

    b) Im Beschluß in BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78 (unter C. II. 3.) hat der Große Senat hieran angeknüpft und entschieden: Versorgungsleistungen, die anläßlich der Übertragung von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vom Übernehmer des Vermögens zugesagt werden, unterscheiden sich durch ihre Charakterisierung als vorbehaltene Vermögenserträge von Unterhaltsleistungen.

    Daher ist die Frage entscheidungserheblich, ob der hier einschlägige Typus 2 eine Rechtsgrundlage in der Entscheidung des Großen Senats in BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78 findet.

    Allerdings lassen Begründungsansätze der beiden Spruchkörper tendenziell unterschiedliche Auffassungen über die Auslegung des Beschlusses des Großen Senats in BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78 erkennen.

    c) Der IV. Senat des BFH hat in dem zum Wirtschaftsüberlassungsvertrag ergangenen Urteil vom 18. Februar 1993 IV R 106/92 (BFHE 170, 553, BStBl II 1993, 546; ferner Urteile vom 18. Februar 1993 IV R 50/92, BFHE 170, 557, BStBl II 1993, 548; IV R 51/92, BFH/NV 1994, 14; offengelassen im Urteil vom 24. September 1998 IV R 1/98, BFHE 187, 42, BStBl II 1999, 55, unter 3. b) entschieden: In seinem Beschluß in BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78 habe der Große Senat des BFH die seinerzeit in Abschn. 123 Abs. 3 EStR übernommene Vergleichsrechnung im Anschluß an das Urteil in BFHE 139, 367, BStBl II 1984, 97 als einen "Anhaltspunkt" für die Abgrenzung der Altenteilsleistungen von den nichtabziehbaren Unterhaltsleistungen angesehen, sie für Hofübergabeverträge aber als praktisch nicht bedeutsam erachtet.

    Indes habe die Finanzverwaltung nicht außer Acht lassen dürfen, daß die 50-v.H.-Grenze auf einer langen Rechtstradition beruhe und zumindest nicht ausgeschlossen werden könne, daß der Große Senat in seiner Entscheidung in BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78 die Wahrung dieses Schwellenwerts nicht nur als zusätzliches Abgrenzungskriterium gegenüber einer Unterhaltsrente, sondern "partiell typusbegründend" angesehen habe.

    Der Große Senat des BFH hat in seinen Beschlüssen in BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847 und BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78 (oben III. 3.).

    Auch der Hinweis des Großen Senats in BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78 (unter C. II. 4. b) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des RFH darauf, daß die Versorgungsleistungen "Folgerung aus der Übergabe von Vermögen seitens der Eltern an die Kinder" sind, ist nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der vorbehaltenen Vermögenserträge sinnvoll.

    Bis zum Beschluß des Großen Senats in BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78 gibt es keine Entscheidung des BFH, in der dieses Kriterium streitentscheidend gewesen wäre.

    Die divergierenden Rechtsauffassungen ergeben sich aus einer jeweils unterschiedlichen Interpretation der Grundaussage des Beschlusses des Großen Senats in BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78.

    Diese Verfassungsfrage war bis zu seiner Entscheidung in BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78 weder in der Rechtsprechung noch im Schrifttum erörtert worden.

  • BFH, 23.01.1992 - XI R 6/87

    Kein Entgelt durch Versorgungsrente bei vorweggenommener Erbfolge

    Auszug aus BFH, 10.11.1999 - X R 46/97
    Das Senatsurteil hat sich hierfür auf das Urteil des XI. Senats vom 23. Januar 1992 XI R 6/87 (BFHE 167, 86, BStBl II 1992, 526 --hierzu unten 6. a--) bezogen, das bei der Schaffung des "Typus 2" Pate gestanden hat.

    Eine Divergenz zur Entscheidung des XI. Senats in BFHE 167, 86, BStBl II 1992, 526 konnte damit für jenen Streitfall vermieden werden.

    a) Der XI. Senat des BFH hat im Urteil in BFHE 167, 86, BStBl II 1992, 526 (ebenso Urteil vom 29. April 1992 XI R 7/85, BFH/NV 1992, 734) --unter Bezugnahme auf das zu einem Fall des "Totalnießbrauchs" ergangene, zwischenzeitlich aufgehobene Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 22. Januar 1991 2 K 2038/89, EFG 1991, 666; vgl. Senatsurteil in BFHE 172, 324, BStBl II 1994, 19; hierzu oben 6. c)-- ausgeführt, es sei nicht Voraussetzung für die Anerkennung einer privaten Versorgungsrente als dauernde Last, daß sie aus Erträgen des übertragenen Vermögens geleistet werden könne; der Große Senat habe "lediglich auf die typischerweise gegebene Situation abgestellt, ohne daß es insoweit auf die Verhältnisse des Einzelfalles ankäme".

    f) Das BMF hat unter Bezug auf die Entscheidung des XI. Senats in BFHE 167, 86, BStBl II 1992, 526 in seinem Schreiben in BStBl I 1996, 1508 (Tz. 17 f., 38 ff.) einen "Typus 2" anerkannt: Hiernach kann Gegenstand der Vermögensübergabe auch eine existenzsichernde und ihrem Wesen nach ertragbringende Wirtschaftseinheit sein, deren Erträge aber nicht ausreichen, um die wiederkehrenden Leistungen zu erbringen.

    Die Bandbreite der Meinungen reicht von Ablehnung des "Typus 2", weil R 123 Satz 3 EStR a.F. (jetzt: Tz. 17 ff. des BMF-Schreibens in BStBl I 1996, 1508) "kein sachgerechtes Kriterium" an die Hand gebe und sich infolgedessen unter Gleichheitsgesichtspunkten nicht mehr zu rechtfertigende Gestaltungsmöglichkeiten eröffneten (so Stephan in Hörger/Stephan, Die Vermögensnachfolge im Erbschaft- und Ertragsteuerrecht, 1998, Rdnr. 187; ders., Der Betrieb --DB-- 1997, Beilage Nr. 4 S. 11), bis zur ungeteilten Zustimmung zur Entscheidung des XI. Senats in BFHE 167, 86, BStBl II 1992, 526 (z.B. Weber-Grellet, Finanz-Rundschau --FR-- 1996, 415; ders., DStR 1993, Beihefter zu Heft 31 S. 7).

  • BFH, 14.07.1993 - X R 54/91

    Versorgungsleistungen bei Erwerb von Vermögen unter Vorbehalt des Nießbrauchs

    Auszug aus BFH, 10.11.1999 - X R 46/97
    Es wäre mit dem Verfassungsgebot der steuerrechtlichen Gleichbehandlung nicht zu vereinbaren, wenn Unterhaltszahlungen von Kindern an ihre Eltern allein deshalb steuerlich abziehbar wären, weil die Eltern in der Lage sind, ihren Kindern Vermögen zu übertragen (Senatsurteile vom 14. Juli 1993 X R 54/91, BFHE 172, 324, BStBl II 1994, 19, und vom 24. Juli 1996 X R 167/95, BFHE 181, 72, BStBl II 1997, 315).

    Erwirbt jemand Vermögen unter Vorbehalt des Nießbrauchs und sagt er aus diesem Anlaß dem Übergeber zusätzlich Versorgungsleistungen zu, sind die Aufwendungen hierfür bei verfassungskonformer Auslegung des § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG i.d.R. nicht als dauernde Last abziehbar (Senatsurteile vom 25. März 1992 X R 100/91, BFHE 168, 243, BStBl II 1992, 803; in BFHE 172, 324, BStBl II 1994, 19).

    a) Der XI. Senat des BFH hat im Urteil in BFHE 167, 86, BStBl II 1992, 526 (ebenso Urteil vom 29. April 1992 XI R 7/85, BFH/NV 1992, 734) --unter Bezugnahme auf das zu einem Fall des "Totalnießbrauchs" ergangene, zwischenzeitlich aufgehobene Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 22. Januar 1991 2 K 2038/89, EFG 1991, 666; vgl. Senatsurteil in BFHE 172, 324, BStBl II 1994, 19; hierzu oben 6. c)-- ausgeführt, es sei nicht Voraussetzung für die Anerkennung einer privaten Versorgungsrente als dauernde Last, daß sie aus Erträgen des übertragenen Vermögens geleistet werden könne; der Große Senat habe "lediglich auf die typischerweise gegebene Situation abgestellt, ohne daß es insoweit auf die Verhältnisse des Einzelfalles ankäme".

    d) Der IX. Senat des BFH hat sich in seinem Urteil vom 27. August 1996 IX R 86/93 (BFHE 181, 175, BStBl II 1997, 47) unter Bezugnahme auf den Beschluß des Großen Senats in BFHE 161, 317, 328, BStBl II 1990, 847 und die Senatsurteile in BFHE 172, 324, 328, BStBl II 1994, 19 und vom 24. November 1993 X R 123/90 (BFH/NV 1994, 704) wie folgt geäußert: Die anläßlich einer Vermögensübergabe zugesagten Versorgungsleistungen sind grundsätzlich als vom Übergeber vorbehaltene Vermögenserträge zu charakterisieren, die der Übernehmer aus dem übertragenen Vermögen zu erwirtschaften hat.

  • BFH, 05.07.1990 - GrS 4/89

    Bei vorweggenommener Erbfolge sind Gleichstellungsgelder, Abstandszahlungen und

    Auszug aus BFH, 10.11.1999 - X R 46/97
    Der Große Senat hat in seinen Beschlüssen vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89 (BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847) und in BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78 zur privaten Versorgungsrente und ihrer Abgrenzung zur nichtabziehbaren/nichtsteuerbaren Unterhaltsrente Stellung genommen.

    a) In seinem Beschluß in BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847 (unter C. II. 1. c) hat der Große Senat des BFH an der überkommenen Rechtsprechung festgehalten, daß Versorgungsleistungen, die anläßlich der Übertragung von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vom Übernehmer zugesagt werden, weder Veräußerungsentgelt noch Anschaffungskosten, sondern wiederkehrende Bezüge (§ 22 Nr. 1 EStG) und Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG) darstellen.

    d) Der IX. Senat des BFH hat sich in seinem Urteil vom 27. August 1996 IX R 86/93 (BFHE 181, 175, BStBl II 1997, 47) unter Bezugnahme auf den Beschluß des Großen Senats in BFHE 161, 317, 328, BStBl II 1990, 847 und die Senatsurteile in BFHE 172, 324, 328, BStBl II 1994, 19 und vom 24. November 1993 X R 123/90 (BFH/NV 1994, 704) wie folgt geäußert: Die anläßlich einer Vermögensübergabe zugesagten Versorgungsleistungen sind grundsätzlich als vom Übergeber vorbehaltene Vermögenserträge zu charakterisieren, die der Übernehmer aus dem übertragenen Vermögen zu erwirtschaften hat.

    Der Große Senat des BFH hat in seinen Beschlüssen in BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847 und BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78 (oben III. 3.).

  • BFH, 24.07.1996 - X R 167/95

    Unterhaltszahlungen an den Übergeber eines Einfamilienhauses, das der Übernehmer

    Auszug aus BFH, 10.11.1999 - X R 46/97
    Es wäre mit dem Verfassungsgebot der steuerrechtlichen Gleichbehandlung nicht zu vereinbaren, wenn Unterhaltszahlungen von Kindern an ihre Eltern allein deshalb steuerlich abziehbar wären, weil die Eltern in der Lage sind, ihren Kindern Vermögen zu übertragen (Senatsurteile vom 14. Juli 1993 X R 54/91, BFHE 172, 324, BStBl II 1994, 19, und vom 24. Juli 1996 X R 167/95, BFHE 181, 72, BStBl II 1997, 315).

    Die steuerrechtlich neutrale Verwendung eigenen Vermögens zur Versorgung im Alter kann nicht dadurch steuerrechtliche Bedeutung erlangen, daß Angehörige in den Vorgang der Substanzverwertung eingeschaltet werden (Senatsurteile in BFHE 181, 72, BStBl II 1997, 315; vom 17. Juni 1998 X R 104/94, BFHE 186, 280).

    - Wird existenzsicherndes Vermögen, das im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen wurde, zum Zwecke der Weiterveräußerung übergeben (BFH-Urteil in BFHE 181, 72, BStBl II 1997, 315) oder wird das Vermögen vom Übernehmer aufgrund eines nachträglich gefaßten Entschlusses veräußert, sind im Zusammenhang mit der Übertragung vereinbarte Unterhaltszahlungen, die wiederkehrend auf die Lebenszeit des Übergebers zu leisten sind, nicht (mehr) als Sonderausgaben (Rente oder dauernde Last) abziehbar (BFH-Urteile in BFHE 186, 280; vom 17. Juni 1998 X R 129/96, BFH/NV 1999, 294).

  • BFH, 28.07.1983 - IV R 174/80

    Die unentgeltliche Überlassung der wohnung an die Altenteiler stellt eine

    Auszug aus BFH, 10.11.1999 - X R 46/97
    Auch das BFH-Urteil vom 28. Juli 1983 IV R 174/80 (BFHE 139, 367, BStBl II 1984, 97) sieht in dieser Vergleichsrechnung, die in Abschn.123 Abs. 3 EStR (a.F.) ihren Niederschlag gefunden hat, einen --wenn auch für Hofübergabeverträge praktisch nicht bedeutsamen-- (Anhaltspunkt( für die Bestimmung der nach § 12 EStG nicht abziehbaren Unterhaltsleistungen.

    c) Der IV. Senat des BFH hat in dem zum Wirtschaftsüberlassungsvertrag ergangenen Urteil vom 18. Februar 1993 IV R 106/92 (BFHE 170, 553, BStBl II 1993, 546; ferner Urteile vom 18. Februar 1993 IV R 50/92, BFHE 170, 557, BStBl II 1993, 548; IV R 51/92, BFH/NV 1994, 14; offengelassen im Urteil vom 24. September 1998 IV R 1/98, BFHE 187, 42, BStBl II 1999, 55, unter 3. b) entschieden: In seinem Beschluß in BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78 habe der Große Senat des BFH die seinerzeit in Abschn. 123 Abs. 3 EStR übernommene Vergleichsrechnung im Anschluß an das Urteil in BFHE 139, 367, BStBl II 1984, 97 als einen "Anhaltspunkt" für die Abgrenzung der Altenteilsleistungen von den nichtabziehbaren Unterhaltsleistungen angesehen, sie für Hofübergabeverträge aber als praktisch nicht bedeutsam erachtet.

    Der Große Senat verweist ausdrücklich auf das BFH-Urteil in BFHE 139, 367, BStBl II 1984, 97, das in der Vergleichsrechnung, die in Abschn. 123 Abs. 3 EStR a.F. ihren Niederschlag gefunden hat, "einen --wenn auch für Hofübergabeverträge praktisch nicht bedeutsamen-- (Anhaltspunkt( für die Bestimmung der nach § 12 EStG nicht abziehbaren Unterhaltsleistungen" sieht.

  • BFH, 21.01.1986 - VIII R 238/81

    Einheitsbewertung des Betriebsvermögens - Gewinnfeststellung und

    Auszug aus BFH, 10.11.1999 - X R 46/97
    d) Nach Auffassung des Senats widerstreitet die dogmatische Figur der vorbehaltenen Vermögenserträge der auf einen Vergleich von Vermögenspositionen bezogenen Rechnung der "50-v.H.-Grenze", wenn ein Unternehmen übergeben wird, das --nach herkömmlicher substanzwertorientierter Betrachtung (vgl. BFH-Urteil vom 21. Januar 1986 VIII R 238/81, BFH/NV 1986, 597 - "Mittelmethode")-- keinen oder nur einen geringen Substanzwert hat, das aber ausreichend Erträge abwirft, aus denen Versorgungsleistungen an den Übergeber gezahlt werden können.

    Zwar hat das BFH-Urteil in BFH/NV 1986, 597 unter Bezugnahme auf Busse von Colbe (Steuerberater-Jahrbuch --StbJb-- 1981/82, 257) und Moxter (Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung, 2. Aufl. 1983, S. 42) offengelassen, ob ausschließlich oder vornehmlich auf den Ertragswert abzustellen ist oder ob der Substanzwert weiterhin eine nicht zu vernachlässigende Bewertungsgröße ist (so u.a. Werndl in Raupach, Werte und Werteermittlung im Steuerrecht, Deutsche Steuerjuristische Gesellschaft, 1984, 399, 409 ff.).

    Der XI. Senats des BFH hat in seinem Urteil vom 10. April 1991 XI R 25/89 (BFH/NV 1991, 720) für den Fall der Übergabe eines "alteingesessenen Geschäfts" mit einem in der Bilanz ausgewiesenen Minuskapital gegen eine Rente mit einem Barwert von ca. 213 000 DM entschieden, der Wert des übernommenen Betriebsvermögens liege eindeutig unter der Hälfte dieses Wertes, so daß es einer genaueren Wertermittlung, wie sie in dem BFH-Urteil in BFH/NV 1986, 597 dargelegt sei, nicht bedürfe.

  • BFH, 17.06.1998 - X R 104/94

    Versorgungsleistungen nach Veräußerung des Vermögens

    Auszug aus BFH, 10.11.1999 - X R 46/97
    Die steuerrechtlich neutrale Verwendung eigenen Vermögens zur Versorgung im Alter kann nicht dadurch steuerrechtliche Bedeutung erlangen, daß Angehörige in den Vorgang der Substanzverwertung eingeschaltet werden (Senatsurteile in BFHE 181, 72, BStBl II 1997, 315; vom 17. Juni 1998 X R 104/94, BFHE 186, 280).

    - Wird existenzsicherndes Vermögen, das im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen wurde, zum Zwecke der Weiterveräußerung übergeben (BFH-Urteil in BFHE 181, 72, BStBl II 1997, 315) oder wird das Vermögen vom Übernehmer aufgrund eines nachträglich gefaßten Entschlusses veräußert, sind im Zusammenhang mit der Übertragung vereinbarte Unterhaltszahlungen, die wiederkehrend auf die Lebenszeit des Übergebers zu leisten sind, nicht (mehr) als Sonderausgaben (Rente oder dauernde Last) abziehbar (BFH-Urteile in BFHE 186, 280; vom 17. Juni 1998 X R 129/96, BFH/NV 1999, 294).

    Liegt, wie vorstehend ausgeführt, keine "Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen" vor, und kommt deshalb ein Abzug der wiederkehrenden Leistungen (Renten und dauernde Lasten) als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG nicht in Betracht, gelten § 12 EStG und die allgemeinen Grundsätze des Einkommensteuerrechts uneingeschränkt (ausführlich Senatsurteile vom 26. November 1997 X R 114/94, BFHE 184, 554, BStBl II 1998, 190; in BFHE 186, 280).

  • BFH, 27.02.1992 - X R 136/88

    Keine dauernde Last durch Eltern-Unterhalt bei Geldbetrag als Gegenleistung

    Auszug aus BFH, 10.11.1999 - X R 46/97
    Dies setze allerdings voraus, daß es sich um eine dem zivilrechtlichen Typus des "Versorgungsvertrages"/"Altenteilsvertrages" (Pecher in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch Art. 96 EGBGB Rz. 8, 16, 17) in wesentlichen Zügen vergleichbare Vereinbarung handele (Senatsurteile vom 11. März 1992 X R 141/88, BFHE 166, 564, BStBl II 1992, 499 unter 4.; vom 27. Februar 1992 X R 136/88, BFHE 167, 375, BStBl II 1992, 609).

    Die Aufwendungen dürfen nur berücksichtigt werden, wenn sie entweder Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind oder sonst ausdrücklich gesetzlich (z.B. § 10e EStG) zum Abzug zugelassen sind (BFH-Urteil in BFHE 167, 375, BStBl II 1992, 609; ausführlich Urteil in BFHE 170, 82, BStBl II 1996, 666, m.w.N.).

    Bereits im Jahre 1963 hatte der BFH das Steuersparmodell des "Unterhaltskaufs" nicht akzeptiert (vgl. BFH-Urteil vom 28. Juni 1963 VI 321/61 U, BFHE 77, 287, BStBl III 1963, 424; zuletzt BFH-Urteil in BFHE 167, 375, BStBl II 1992, 609 - Übergabe von 30 000 DM gegen eine Rente mit dem unter Anwendung der "50 v.H.-Regel" errechneten Barwert von 59 866 DM).

  • BFH, 16.12.1993 - X R 67/92

    Die Abänderbarkeit wiederkehrender Leistungen im Zusammenhang mit der Übergabe

    Auszug aus BFH, 10.11.1999 - X R 46/97
    - eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen mit steuerlicher Wirkung auch im Verhältnis von Tante und Nichte (Senatsurteil vom 16. Dezember 1993 X R 67/92, BFHE 173, 152, BStBl II 1996, 669) und sogar unter Familienfremden stattfinden kann (Urteil vom 16. Dezember 1997 IX R 11/94, BFHE 185, 208, BStBl II 1998, 718);.

    - Versorgungsleistungen sind --mangels einer diesbezüglichen Vereinbarung-- jedenfalls dann nicht "nach der Rechtsnatur des Versorgungsvertrages" abänderbar, wenn die vereinbarten Leistungen nicht aus den Erträgen des übergebenen Vermögens erbracht werden können (Urteile in BFHE 173, 152 BStBl II 1996, 669; vom 15. März 1994 X R 93/90, BFH/NV 1994, 848).

    Das Senatsurteil in BFHE 173, 152, BStBl II 1996, 669 stützt sich auf den allgemeinen Grundsatz, daß sich eine Abänderbarkeit wiederkehrender Leistungen aus der Rechtsnatur des typischen Versorgungsvertrages ergeben kann.

  • BFH, 27.08.1997 - X R 54/94

    Übertragung eines ertraglosen Grundstücks

  • BFH, 09.02.1994 - IX R 110/90

    Als dauernde Last zu beurteilende wiederkehrende Leistungen zum Erwerb eines zum

  • BFH, 25.11.1992 - X R 91/89

    Ertragsanteil von wiederkehrenden Leistungen bei privater Vermögensumschichtung

  • BFH, 24.11.1993 - X R 123/90

    Wiederkehrende Bezüge als dauernde Last (§ 10 e EStG )

  • BFH, 15.03.1994 - X R 93/90

    Rente oder dauernde Last bei Ablösung eines Nießbrauchs

  • BFH, 31.10.1990 - I R 3/86

    Keine sachliche Unbilligkeit wegen Änderung der Rechtsauffassung bei fehlendem

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

  • BFH, 11.03.1992 - X R 141/88

    Vermögensübertragung gegen lebenslängliche Geldrente

  • BVerfG, 17.12.1992 - 1 BvR 4/87

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die steuerliche Gleichbehandlung -

  • BFH, 31.08.1994 - X R 44/93

    Keine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen, sondern entgeltliches

  • BFH, 14.12.1994 - X R 1/90

    Verpflichtung eines Vermögensübernehmers, an einen familienfremden Dritten

  • BFH, 27.02.1992 - X R 139/88

    Freiwilligkeit bei Erfüllung einer sittlichen Verpflichtung (§ 12 Nr. 2 EStG )

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

  • BFH, 29.04.1992 - XI R 7/85

    Zahlung von Gleichstellungsgeldern nach der Übertragung eines Grundstücks im Wege

  • BFH, 17.06.1998 - X R 129/96

    Grundstücksübergabe und Veräußerung bei vorweggenommener Erbfolge

  • BFH, 07.04.1992 - VIII R 59/89

    Rentenzahlungen als Abfindung für Erbverzicht sind wiederkehrende Bezüge (§ 22

  • BFH, 18.02.1993 - IV R 106/92

    Leistungen aufgrund eines Wirtschaftsüberlassungsvertrags als dauernde Lasten

  • BFH, 16.09.1965 - IV 67/61 S

    Abzugsfähigkeit von Leistungen auf Grund einer bei Hofübernahme eingegangenen

  • BFH, 28.06.1963 - VI 321/61 U

    Prüfung Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung durch das Finanzamt bei

  • BFH, 26.07.1995 - X R 113/93

    Versorgungsleistung - Nutzungswert - Mittelpreis - Sonderausgaben

  • BFH, 10.04.1991 - XI R 25/89

    Beurteilung einer durch Übergabevertrag vereinbarten Rentenzahlung als

  • BFH, 27.08.1996 - IX R 86/93

    Im Austausch gegen ein bei Vermögensübergabe vorbehaltenes Wohnrecht nachträglich

  • BFH, 25.10.1994 - VIII R 79/91

    1. Schadensersatzrenten zum Ausgleich vermehrter Bedürfnisse (sog.

  • BFH, 18.01.1971 - GrS 4/70

    Entscheidung des Großen Senats - Abweichung eines Senats - Zulässige Vorlage -

  • BFH, 23.01.1964 - IV 8/62 U

    Behandlung von Rentenzahlungen an gesetzlich Unterhaltsberechtigte im

  • BFH, 24.06.1985 - GrS 1/84

    Finanzgerichtsverfahren - Aussetzung der Vollziehung - Rechtsschutzbedürfnis

  • BFH, 26.11.1997 - X R 114/94

    Einkünftezurechnung bei Schenkungsauflage

  • BFH, 18.02.1993 - IV R 51/92

    Unentgeltliche Überlassung eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen

  • BFH, 17.12.1991 - VIII R 80/87

    Ob bei einer Vermögensübertragung als Entgelt vereinbarte wiederkehrende

  • FG Rheinland-Pfalz, 22.01.1991 - 2 K 2038/89
  • BFH, 13.09.2000 - X R 147/96

    Vermögenserwerb unter Nießbrauchsvorbehalt

  • BFH, 25.03.1992 - X R 100/91

    Einkünfte eines Hofeigentümers aufgrund eines sog.

  • BFH, 18.02.1993 - IV R 50/92

    Erweiterung eines verpachteten Betriebs

  • BFH, 24.09.1998 - IV R 1/98

    Einordnung von monatlichen Geldleistungen und Unterhaltsleistungen aufgrund eines

  • FG Baden-Württemberg, 06.03.1996 - 14 K 556/91
  • FG Münster, 20.06.1996 - 8 K 5075/94

    Einkommensteuer; Rentenzahlungen bei Vermögensübertragung

  • FG Baden-Württemberg, 25.10.1995 - 6 K 155/92
  • BFH, 07.05.1996 - IX R 69/94

    Nicht jede Abweichung vom Üblichen schließt die Anerkennung von Mietverträgen

  • BFH, 16.12.1997 - IX R 11/94

    Vermögensübertragung unter Fremden

  • BFH, 12.05.2003 - GrS 1/00

    Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen

    Der X. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat durch Beschluss vom 10. November 1999 X R 46/97 (BFHE 189, 497, BStBl II 2000, 188) dem Großen Senat folgende Rechtsfrage vorgelegt:.

    Wegen der weiteren Begründung der Vorlage wird auf den Vorlagebeschluss in BFHE 189, 497, BStBl II 2000, 188 Bezug genommen.

    Die Entwicklung der Rechtsprechung zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung der privaten Versorgungsrente ist im Vorlagebeschluss in BFHE 189, 497, BStBl II 2000, 188 wiedergegeben (unter III. 1. bis 7. e).

    Hinsichtlich des Meinungsstandes bis zum Ergehen des Vorlagebeschlusses wird auf den Vorlagebeschluss in BFHE 189, 497, BStBl II 2000, 188 Bezug genommen.

    Hierauf hat der vorlegende Senat im Vorlagebeschluss in BFHE 189, 497, BStBl II 2000, 188 zutreffend hingewiesen (unter VI. 3., 3. Spiegelstrich).

  • BFH, 13.09.2000 - X R 147/96

    Versorgungsleistungen bei Übergabeverträgen

    Sind im Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe zur Vorwegnahme der Erbfolge vereinbarte abänderbare Versorgungsleistungen auch dann als dauernde Last (Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG) abziehbar, wenn sie zwar aus den laufenden Nettoerträgen des übergebenen Betriebs gezahlt werden können, aber der Substanzwert des --gepachteten-- Betriebs negativ ist und sein Ertragswert 0 DM beträgt (Anschluss an Vorlagebeschluss des Senats vom 10. November 1999 X R 46/97, BFHE 189, 497, BStBl II 2000, 188)?.

    Der erkennende Senat hat die Rechtsentwicklung, die Aussagen des Großen Senats des BFH und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) sowie die nachfolgende Rechtsprechung des Senats zur privaten Versorgungsrente und ihrer Abgrenzung gegenüber der nichtsteuerbaren und gemäß § 12 Nr. 1 EStG nichtabziehbaren Unterhaltsrente in seinem Vorlagebeschluss vom 10. November 1999 X R 46/97 (BFHE 189, 497, BStBl II 2000, 188) dargestellt; hierauf wird Bezug genommen.

    Der "Grundsatz vom Vorbehalt der Vermögenserträge", mit dem der Große Senat die abziehbare Versorgungsrente aus dem Anwendungsbereich des § 12 Nr. 1 EStG ausgenommen und den das BVerfG als die Abziehbarkeit gleichheitsrechtlich legitimierend angesehen hat (Beschluss vom 17. Dezember 1992 1 BvR 4/87, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1993, 315), führt nach Auffassung des erkennenden Senats in den Fällen des sog. Typus 2 zur Nichtanwendung des § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG (Beschluss in BFHE 189, 497, BStBl II 2000, 188, unter IV.).

    Andererseits widerstreitet dieser Grundsatz der vorbehaltenen Vermögenserträge der auf einen Vergleich von Vermögenspositionen bezogenen Rechnung der "50-v.H.-Grenze", wenn --wie im Streitfall-- ein Unternehmen übergeben wird, das weder nach herkömmlicher substanzwertorientierter Betrachtung (vgl. BFH-Urteil vom 21. Januar 1986 VIII R 238/81, BFH/NV 1986, 597 - "Mittelmethode") einen Substanzwert noch unter Berücksichtigung eines angemessenen Unternehmerlohns einen Ertragswert hat, das aber ausreichend Erträge abwirft, aus denen Versorgungsleistungen an den Übergeber gezahlt werden können (Beschluss in BFHE 189, 497, BStBl II 2000, 188, unter III. 6. d).

    Hiervon ausgehend hat der Senat in seinem Beschluss in BFHE 189, 497, BStBl II 2000, 188 die Auffassung vertreten, dass die Vergleichsrechnung keine rechtliche Bedeutung hat, wenn die wiederkehrenden Renten mangels ausreichenden Ertrags des übertragenen Vermögens aus dessen Substanz gezahlt werden müssen ("Typus 2").

  • BFH, 03.03.2004 - X R 14/01

    Wertsicherungsklausel bei Vermögensübertragung

    Auch die Anwendung des für Unterhaltsleistungen geltenden Abzugsverbots des § 12 Nr. 1, 2 EStG ist durch das Sonderrecht der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen spezialgesetzlich ausgeschlossen, weil die steuerrechtliche Zurechnung der Versorgungsleistungen zu den Sonderausgaben und den wiederkehrenden Bezügen auf dem Umstand beruht, dass sich der Vermögensübergeber in Gestalt der Versorgungsleistungen typischerweise Erträge seines Vermögens vorbehält, die nunmehr allerdings vom Vermögensübernehmer erwirtschaftet werden müssen (BFH-Entscheidungen vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89, BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847 unter C. II. 1. c; vom 15. Juli 1991 GrS 1/90, BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78 unter C. II. 3. a, 4. a; vom 11. März 1992 X R 141/88, BFHE 166, 564, BStBl II 1992, 499 unter 2. a; in BFHE 184, 337, BStBl II 1997, 813 unter II. 2. a; vom 10. November 1999 X R 46/97, BFHE 189, 497, BStBl II 2000, 188 unter III. 6. a; vom 12. Mai 2003 GrS 1/00, BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95 unter C. II. 2. c).

    Auch in zahlreichen BFH-Entscheidungen sind einzelne Abweichungen der tatsächlichen Durchführung vom Vereinbarten dahin gehend gewürdigt worden, dass sie der steuerlichen Anerkennung des Vertrages allein nicht entgegenstehen (vgl. nur BFH-Urteile in BFHE 180, 377, BStBl II 1997, 196 unter 2. b zur unregelmäßigen Barzahlung der Miete trotz mietvertraglich vereinbarter Überweisung; in BFH/NV 1997, 182 unter 1. a: unpünktliche Lohnzahlung; in BFHE 185, 397, BStBl II 1998, 349: Nichtzahlung der in einem Mietvertrag vereinbarten Nebenkosten; BFH-Beschluss in BFHE 189, 497, BStBl II 2000, 188 unter II.: Unregelmäßigkeit von Versorgungsleistungen).

  • BFH, 12.05.2003 - GrS 2/00

    Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen

    Der Senat habe in seinem Vorlagebeschluss vom 10. November 1999 X R 46/97 (BFHE 189, 497, BStBl II 2000, 188) die Auffassung vertreten, dass die Vergleichsrechnung des Abschn. 123 Abs. 3 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) a.F. (jetzt BMF-Schreiben vom 26. August 2002, BStBl I 2002, 893, Tz. 17 f., 38 f. - sog. "50-v.H.-Grenze") keine rechtliche Bedeutung habe, wenn die wiederkehrenden Renten mangels ausreichenden Ertrags des übertragenen Vermögens aus dessen Substanz gezahlt werden müssten ("Typus 2").

    Es verweist auf seine Stellungnahme zum Vorlagebeschluss in BFHE 189, 497, BStBl II 2000, 188 (wiedergegeben im Beschluss des Großen Senats GrS 1/00 vom heutigen Tag) und weist ergänzend auf Folgendes hin: Würde man mit dem vorlegenden Senat als Gegenstand der Vermögensübergabe ein Wirtschaftsgut anerkennen, dessen Substanzwert negativ und dessen Ertragswert 0 DM sei, beruhten die wiederkehrenden Leistungen gerade nicht auf der Übergabe von Vermögen seitens der Eltern an die Kinder, weil aus einem Wirtschaftsgut ohne Substanz- oder Ertragswert keine Leistungen erbracht werden könnten.

  • BFH, 15.09.2010 - X R 13/09

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: Notwendigkeit schriftlicher

    (1) Der Senat hat im Hinblick auf den Rechtsbindungswillen bei Vermögensübergabe- und Versorgungsverträgen bereits in seinem Vorlagebeschluss an den Großen Senat des BFH vom 10. November 1999 X R 46/97 (BFHE 189, 497, BStBl II 2000, 188, unter II.) die Auffassung vertreten, lediglich die Unregelmäßigkeit der Zahlungen hindere für sich allein die Anerkennung einer dauernden Last nicht.
  • BFH, 14.11.2001 - X R 32/01

    Veräußerungsleibrenten - Nichtberücksichtigung des Sparerfreibetrags

    Wegen der Begründung im Einzelnen, insbesondere hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Grundlagen, wird auf den Senatsbeschluss vom 10. November 1999 X R 46/97 (BFHE 189, 497, BStBl II 2000, 188, unter IV.) Bezug genommen.
  • BFH, 31.03.2004 - X R 66/98

    Ablösung einer Versorgungsverpflichtung

    Wegen der Begründung im Einzelnen, insbesondere hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Grundlagen, wird auf die Senatsentscheidungen vom 10. November 1999 X R 46/97 (BFHE 189, 497, BStBl II 2000, 188, unter IV.) und vom 14. November 2001 X R 39/98 (BFHE 197, 179, BStBl II 2002, 246) Bezug genommen.
  • BFH, 30.10.2001 - VIII R 29/00

    Sofort beginnende Rentenversicherung gegen bankfinanzierte Einmalzahlung

    Denn --gleich der Systematik der Kapitaleinkünfte-- sind sowohl im Falle einer Leibrente (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 15. Juli 1991 GrS 1/90, BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78) als auch bei wiederkehrenden Bezügen (vgl. BFH-Entscheidungen vom 10. November 1999 X R 46/97, BFHE 189, 497, BStBl II 2000, 188, 191; vom 9. Februar 1994 IX R 110/90, BFHE 175, 212, BStBl II 1995, 47) die normativen Grundaussagen des § 2 Abs. 1 EStG und damit der Grundsatz zu berücksichtigen, dass lediglich der Zinsanteil (Rentenertragsanteil) der Bezüge zu --ggf. nach § 20 EStG zu erfassenden-- ertragsteuerbaren Einkünften führt, nicht hingegen die Vermögensumschichtung (hier: Rückzahlung des in Form einer Einmalprämie hingegebenen Kapitals).
  • BFH, 17.03.2010 - X R 38/06

    Umschichtungen im Rahmen der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen -

    Der Große Senat des BFH hat in seinen Beschlüssen vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89 (BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847), in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95 und vom 12. Mai 2003 GrS 2/00 (BFHE 202, 477, BStBl II 2004, 100) zu den Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen umfassend Stellung genommen (vgl. zur Schilderung der Rechtsentwicklung auch den Vorlagebeschluss des erkennenden Senats vom 10. November 1999 X R 46/97, BFHE 189, 497, BStBl II 2000, 188).
  • BFH, 15.09.2010 - X R 10/09

    Keine Versagung des Sonderausgabenabzugs bei bloß verspäteter Zahlung von

    Nach dem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10. November 1999 X R 46/97 (BFHE 189, 497, BStBl II 2000, 188) hindere die Unregelmäßigkeit der Zahlungen für sich allein die Anerkennung einer dauernden Last nicht.

    Auch die Anwendung des für Unterhaltsleistungen geltenden Abzugsverbots des § 12 Nr. 1 und 2 EStG ist durch das Recht der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen spezialgesetzlich ausgeschlossen, weil die steuerrechtliche Zurechnung der Versorgungsleistungen zu den Sonderausgaben und den wiederkehrenden Bezügen auf dem Umstand beruht, dass sich der Vermögensübergeber in Gestalt der Versorgungsleistungen typischerweise Erträge seines Vermögens vorbehält, die nunmehr allerdings vom Vermögensübernehmer erwirtschaftet werden müssen (vgl. zusammenfassend Senatsbeschluss in BFHE 189, 497, BStBl II 2000, 188, unter III.6.a).

    a) Der Senat hat im Hinblick auf den Rechtsbindungswillen bei Vermögensübergabe- und Versorgungsverträgen bereits in seinem Vorlagebeschluss an den Großen Senat des BFH in BFHE 189, 497, BStBl II 2000, 188 (unter II.) die Auffassung vertreten, lediglich die Unregelmäßigkeit der Zahlungen hindere für sich allein die Anerkennung einer dauernden Last nicht.

  • BFH, 16.06.2004 - X R 22/99

    Vorweggenommene Erbfolge - Dauernde Last auch bei Übertragung von Geldvermögen?

  • BFH, 15.06.2005 - X R 64/01

    Sofort beginnende Leibrentenversicherung gegen Einmalzahlung - Zinsen aus

  • BFH, 19.01.2005 - X R 23/04

    Anforderungen an die Vertragsdurchführung bei Vermögensübergabe gegen

  • BFH, 01.03.2005 - X R 45/03

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: als Sonderausgaben abziehbare

  • BFH, 16.05.2001 - X R 53/99

    Einkommensteuer - Revisionsbegründung - Landwirtschaftlicher Betrieb -

  • BFH, 15.09.2010 - X R 16/09

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: keine Rückkehr zu vertragsgemäßem

  • BFH, 02.05.2001 - VIII R 64/93

    Ermittlung des Rentenbarwerts - Rentenverpflichtungen - Vorsichtsgebot -

  • BFH, 21.07.2004 - X R 44/01

    Ermittlung des erzielbaren Nettoertrags bei Übertragung einer wesentlichen

  • BFH, 14.11.2001 - X R 120/98

    Fremdfinanzierte Versorgungszahlungen

  • BFH, 14.11.2001 - X R 39/98

    Sonderausgaben - Kein Abzug des Zinsanteils einer Gegenleistungsrente

  • FG Niedersachsen, 04.11.2009 - 2 K 277/07

    Rechtsinstitut der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen ("private

  • FG Rheinland-Pfalz, 22.04.2004 - 6 K 1434/02

    Abziehbarkeit von Versorgungsleistungen im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge

  • BFH, 08.12.2010 - X R 35/10

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen - Folgen der Veräußerung des

  • BFH, 30.01.2002 - IX B 172/01

    Übertragung selbstgenutzter Immobilien gegen Versorgungsleistungen

  • BFH, 31.05.2005 - X R 26/04

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen; Surrogation eines ertraglosen

  • BFH, 01.10.2003 - X B 75/02

    Verwaltungserlasse; Übergangsregelungen

  • BFH, 31.07.2002 - X R 39/01

    Abziehbarkeit dauernder Lasten; Zahlungen für Erb- und/oder Pflichtteilverzicht

  • FG Münster, 28.12.2000 - 7 K 7481/99

    Vorweggenommene Erbfolge und Wertsicherungsklausel

  • BFH, 20.11.2003 - X B 14/03

    Revisionszulassung wegen nachträglicher Divergenz (hier: Vereinbarung einer

  • FG Düsseldorf, 14.02.2001 - 14 K 1424/98

    Zurechnung von Versorgungsleistungen im Rahmen eines Vermögensübergabevertrages

  • FG Düsseldorf, 27.06.2001 - 16 K 5074/98

    Abgrenzung von abzugsfähiger Versorungsrente und nicht abzugsfähigen

  • FG Düsseldorf, 24.02.2000 - 10 K 3539/96

    Einfamilienhaus; Rente; Sonderausgaben; Dauernde Last; Versorgungsleistung;

  • BFH, 03.03.2004 - X R 17/98

    Vermögensübergabe gegen private Versorgungsrente

  • FG Nürnberg, 25.01.2001 - VII 189/00

    Austausch der Heizungsanlage einer Altenteilerwohnung als dauernde Last

  • BFH, 26.06.2002 - IX R 8/98

    Ruhen des Revisionsverfahrens

  • FG Münster, 07.12.2022 - 6 K 2026/20
  • BFH, 03.03.2004 - X R 38/01

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

  • BFH, 03.03.2004 - X R 3/02

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

  • FG Düsseldorf, 28.11.2002 - 15 K 5219/98

    Kein Abzug von lebenslänglichen Versorgungsleistungen als dauernde Last bei

  • FG Niedersachsen, 27.06.2019 - 11 K 291/18

    Abzug von Altenteilsleistungen als Sonderausgaben

  • FG Köln, 17.05.2001 - 15 K 4884/93

    Grundstücksübertragung gegen Vereinbarung einer dauernden Last bei gleichzeitiger

  • FG Hamburg, 16.12.2004 - VI 252/02

    Abzugsfähigkeit monatlicher Zahlungen an ein Elternteil für ein zwischenzeitlich

  • FG München, 24.02.2011 - 11 K 3859/07

    Verwendung des Erlöses aus dem Verkauf des übergebenen Wirtschaftsguts zur

  • FG München, 13.04.2000 - 15 K 3507/94

    Kein Sonderausgabenabzug der aufgrund eines Vermächtnisses an einen nicht

  • FG München, 08.11.2000 - 1 K 3185/00

    Wiederkehrende Leistungen an die Lebensgefährtin sowie an die geschiedene Ehefrau

  • FG Köln, 18.01.2012 - 7 K 921/07

    Wiederkehrende Leistungen bei vorweggenommener Erbfolge

  • BFH, 17.05.2001 - I B 150/00

    Nichtzulassungsbeschwerde - Klärungsbedürftige Rechtsfrage - Betriebliche

  • FG Münster, 29.07.2003 - 6 K 5809/00

    Aufwendungen als dauernde Last

  • FG München, 21.10.2008 - 10 K 4128/07

    Keine Anerkennung rückwirkend geänderter und nicht wie vereinbart durchgeführter

  • FG Niedersachsen, 22.01.2014 - 3 K 490/12

    Berücksichtigung von Altenteilsleistungen als dauernde Lasten i.R.d.

  • FG Baden-Württemberg, 17.07.2000 - 14 K 173/97

    Sonderausgabenabzug bei Abweichung von den im Vermögensübergabevertrag im Wege

  • FG München, 29.10.2002 - 2 K 782/98

    Keine Anerkennung einer dauernden Last bei Übergabe eines Zweifamilienhauses,

  • FG München, 20.03.2003 - 15 K 537/99

    Abgrenzung dauernde Last gegenüber Unterhaltsrente; Zur Abgrenzung der dauernden

  • LG Osnabrück, 21.06.2002 - 5 T 461/01

    Kostenschuldnerschaft bei Beauftragung des Notars durch Makler

  • FG Hamburg, 26.07.2000 - II 357/99

    Sonderausgaben: Versorgungsleistungen an Angehörige

  • FG Baden-Württemberg, 27.11.2000 - 10 K 295/97

    Keine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen bei Nießbrauchsvorbehalt

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