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   BFH, 22.09.1999 - XI R 121/96   

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https://dejure.org/1999,1131
BFH, 22.09.1999 - XI R 121/96 (https://dejure.org/1999,1131)
BFH, Entscheidung vom 22.09.1999 - XI R 121/96 (https://dejure.org/1999,1131)
BFH, Entscheidung vom 22. September 1999 - XI R 121/96 (https://dejure.org/1999,1131)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Judicialis

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1
    Nachträgliche Beschränkung des Realsplittings

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10 Abs 1 Nr 1, EStG § 22 Nr 1 Buchst a
    Antrag; Bindung; Realsplitting; Unterhalt; Zustimmung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 190, 320
  • NJW 2000, 2048
  • FamRZ 2000, 1152 (Ls.)
  • BB 2000, 754
  • DB 2000, 858
  • BStBl II 2000, 218
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 12.07.1989 - X R 8/84

    Antrag auf Realsplittung bei nachträglicher Zustimmung des Leistungsempfängers

    Auszug aus BFH, 22.09.1999 - XI R 121/96
    Der Antrag ändert den Rechtscharakter des Aufwands beim Geber und bewirkt gleichzeitig die Steuerpflicht der Unterhaltsleistungen beim Empfänger (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Juli 1989 X R 8/84, BFHE 157, 484, BStBl II 1989, 957 --unter 1. b aa--).

    Grund für die Bindung der Beteiligten an ihre nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG abgegebenen Erklärungen ist die rechtsgestaltende Wirkung der Zustimmungserklärung des Empfängers, die --zusammen mit dem Antrag des Gebers-- Merkmal des gesetzlichen Tatbestands des § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist und in dieser Eigenschaft die einkommensteuerrechtliche Qualifikation der Unterhaltsleistung an den Empfänger verändert (BFH-Urteil in BFHE 157, 484, BStBl II 1989, 957).

    Das Urteil des BFH in BFHE 157, 484, BStBl II 1989, 957, nach dem die Zustimmung des Empfängers zum Antrag des Gebers (nebst Antrag des Gebers) ein nachträgliches Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) darstellen kann, ist für den Streitfall nicht einschlägig: In dem entschiedenen Fall ging es nicht um die Änderung von Erklärungen im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG; diese waren vielmehr erstmals nach Bestandskraft des Steuerbescheids des Gebers abgegeben worden.

  • BFH, 25.07.1990 - X R 137/88

    1. Anspruch auf Erteilung der Zustimmung nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG

    Auszug aus BFH, 22.09.1999 - XI R 121/96
    Die vom BFH in diesem Zusammenhang entwickelten Grundsätze sind auf die Problematik der Bindung an die Wahlrechtsausübung im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG nicht übertragbar (vgl. BFH-Urteil vom 25. Juli 1990 X R 137/88, BFHE 161, 517, BStBl II 1990, 1022 --unter 2. c--, m.w.N.).
  • BFH, 28.08.1981 - VI R 139/78

    Der nach Durchführung der Zusammenveranlagung im Rechtsbehelfsverfahren gestellte

    Auszug aus BFH, 22.09.1999 - XI R 121/96
    Der Hinweis der Klägerin auf das Urteil des BFH vom 28. August 1981 VI R 139/78 (BFHE 134, 412, BStBl II 1982, 156) zwingt nicht zu einer anderen Beurteilung.
  • BFH, 14.04.2005 - XI R 33/03

    Realsplitting: beschränkter Antrag - Begründungserleichterungen nach § 105 Abs. 2

    Der Kläger und seine geschiedene Ehefrau hätten den Abzug der Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben durch die am 3. Juni 1996 unterschriebene "Anlage U" auf 6 062 DM begrenzt, was zulässig sei (unter Verweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. September 1999 XI R 121/96, BFHE 190, 320, BStBl II 2000, 218).

    Das FG weiche auch von dem Senatsurteil in BFHE 190, 320, BStBl II 2000, 218 ab, wonach eine Begrenzung nur im Rahmen eines gemeinsam abgestimmten Antrags möglich sei.

    Die zulässige Beschränkung des Antrags auf einen bestimmten Betrag soll es den Betroffenen ermöglichen, die für sie günstigste Steuerbelastung zu erreichen (BFH in BFHE 190, 320, BStBl II 2000, 218).

    Eine derartige Beschränkung muss der Antragserklärung des Gebers selbst und der Zustimmung des Empfängers zu entnehmen sein, zumal nach der Rechtsprechung (vgl. BFH in BFHE 190, 320, BStBl II 2000, 218) eine einmal vorgenommene Begrenzung wegen der rechtsgestaltenden Wirkung der Wahlrechtsausübung die Betroffenen bereits vor der Unanfechtbarkeit der Steuerbescheide bindet.

  • FG Münster, 03.12.2019 - 1 K 494/18

    Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts sind bei Realsplitting als

    Der Antrag des Gebers und die Zustimmung des Empfängers sind rechtsgestaltend, indem sie den Rechtscharakter des - zuvor steuerlich unbeachtlichen - Aufwands beim Geber ändern und gleichzeitig die Steuerpflicht beim Empfänger bewirken (BFH, Urteil vom 22.09.1999 - XI R 121/96, BStBl. II 2000, 218; BFH, Urteil vom 12.12.2007 - XI R 36/05, BFH/NV 2008, 792, BFH, Urteil vom 09.12.2009 - X R 49/07, BFH/NV 2010, 1790; Kulosa in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 10 EStG, Rn. 232).
  • BFH, 07.11.2000 - III R 23/98

    - für den Zeitraum 1. August 1984 bis 31. Mai 1987

    Der Antrag ändert den Rechtscharakter der Aufwendungen beim Geber (vgl. BFH-Urteil vom 24. Juli 1996 X R 152/90, BFH/NV 1996, 889, 890; die Verfassungsbeschwerde dagegen wurde vom BVerfG mit Beschluss vom 11. Oktober 1996 2 BvR 1929/96, Steuer-Eildienst --StE-- 1996, 746 nicht zur Entscheidung angenommen), und bewirkt gleichzeitig die Steuerpflicht der Unterhaltsleistungen beim Empfänger (BFH-Urteile in BFHE 157, 484, BStBl II 1989, 957; vom 22. September 1999 XI R 121/96, BFHE 190, 320, BStBl II 2000, 218).

    Nach dem eindeutigen gesetzlichen Wortlaut des § 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG können Geber und Empfänger sowohl Antrag als auch Zustimmung nicht --auch nicht übereinstimmend-- wieder zurücknehmen (BFH-Urteil in BFHE 190, 320, BStBl II 2000, 218).

  • BFH, 28.06.2006 - XI R 32/05

    Antrag auf betragsmäßige Erweiterung eines bereits vorliegenden begrenzten

    § 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG verbietet zwar die nachträgliche Einschränkung (vgl. BFH-Urteil vom 22. September 1999 XI R 121/96, BFHE 190, 320, BStBl II 2000, 218), nicht aber die betragsmäßige Erweiterung eines bereits vorliegenden begrenzten Antrags zum Realsplitting.

    Doch bewirkt die Begrenzung des Antrags und der Zustimmung auf einen unterhalb des Höchstbetrags des § 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG liegenden Betrag nur einen eingeschränkten Abzug beim Geber und auch der Empfänger muss nur den eingeschränkten Betrag nach § 22 Nr. 1a EStG versteuern; der verbleibende Teil der Unterhaltsleistungen kann weder als Sonderausgaben noch als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden (vgl. BFH-Urteile vom 22. September 1999 XI R 121/96, BFHE 190, 320, BStBl II 2000, 218, und in BFHE 210, 235, BStBl II 2005, 825).

  • FG Düsseldorf, 28.06.2005 - 17 K 6808/02

    Kein Verbot nachträglicher Erweiterung des Antrags auf Realsplitting -

    Es ist nach wie vor der Auffassung, dass die Erhöhung eines begrenzten Antrags zum Realsplitting nicht die Tatbestandsvoraussetzungen des § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO erfüllt und verweist auf ein Urteil des BFH vom 22.09.1999 (XI R 121/96, BStBl II 2000, 218).

    Eine Rechtsfolgenänderung trat jedoch insoweit ein, als aus bisher steuerlich nicht abziehbaren Sonderausgaben abziehbare Sonderausgaben wurden (zur Umqualifizierung und Abziehbarkeit siehe BFH-Urteile vom 22.09.1999, XI R 121/96, BStBl II 2000, 218 und 07.11.2000, III R 23/98, BStBl II 2001, 338; Stephan in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Loseblattsammlung, § 10 Rdnr. 19 und 20; Stöcker in Bordewin/Brandt, Kommentar zum EStG, Loseblattsammlung, § 10 Rdnr. 106).

    Aus dem Urteil des 11. Senats des BFH vom 22.09.1999 (Az: XI R 121/96, a.a.O) ergibt sich nichts anderes.

  • FG Baden-Württemberg, 26.04.2017 - 4 K 202/16

    Kein Erlass der Einkommensteuer auf Unterhaltszahlungen (§ 22 Nr. 1a EStG 2011)

    Diese Bindungswirkung widerspricht nach der Auffassung des BFH nicht den Zielvorstellungen des Gesetzgebers (BFH-Urteil vom 22. September 1999 XI R 121/96, BStBl II 2000, 218 aE).
  • BFH, 12.12.2007 - XI R 36/05

    Aufteilung des Unterhaltsbeitrags auf Ehefrau und Kinder für Realsplitting -

    Das Gleiche gilt, wenn Antrag und Zustimmung auf einen bestimmten Betrag begrenzt werden, der unterhalb des in § 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG genannten Höchstbetrages liegt (BFH-Urteil vom 22. September 1999 XI R 121/96, BFHE 190, 320, BStBl II 2000, 218).
  • BFH, 25.02.2005 - III B 77/04

    Realsplitting; Abzugsfähigkeit von Unterhaltsaufwendungen

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat wiederholt klargestellt, dass der Abzug von ihrer Art nach als Sonderausgaben zu qualifizierenden Aufwendungen zusätzlich als außergewöhnliche Belastung --mit Ausnahme der im Streitfall nicht angesprochenen, in § 10 Abs. 1 Nrn. 7 bis 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelten Abzugstatbestände-- kraft Gesetzes nach § 33 Abs. 2 Satz 2 EStG ausgeschlossen ist (vgl. dazu BFH-Urteile vom 22. September 1999 XI R 121/96, BFHE 190, 320, BStBl II 2000, 218; vom 7. November 2000 III R 23/98, BFHE 193, 383, BStBl II 2001, 338, m.w.N.).
  • BFH, 08.02.2007 - XI B 124/06

    Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage; Realsplitting, widerrufene Zustimmung

    Wie der Senat bereits mit Urteil vom 22. September 1999 XI R 121/96 (BFHE 190, 320, BStBl II 2000, 218) erkannt hat, widerspricht die Bindung der am Realsplitting Beteiligten an die von ihnen abgegebenen Erklärungen nicht den Zielvorstellungen des Gesetzgebers.
  • FG Brandenburg, 16.10.2000 - 1 K 70/99

    Betragsmäßig begrenzte Zustimmung des Unterhaltsempfängers zum Realsplitting;

    Da der nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG zu stellende Antrag den Rechtscharakter der Aufwendungen von einkommensteuerrechtlich unbeachtlich Unterhaltsleistungen zu Sonderausgaben ändert, steht den geschiedenen Ehegatten gleichzeitig die Befugnis zu, die Höhe der sich in Folge des Antrags steuerrechtlich auswirkenden Aufwendungen zu beschränken, zumal mit dem nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG zu stellenden Antrag die Besteuerung der Unterhaltsleistungen beim Empfänger als Einkünfte einhergeht (ausdrücklich Bundesfinanzhof - BFH, Urteil vom 22.09.1999 XI R 121/96 Bundessteuerblatt - BStBl. - II 2000, 218, 219, linke Spalte am Ende).
  • FG Nürnberg, 04.02.2003 - I 317/99

    Einmalzahlung zur Abgeltung einer zukünftigen Unterhaltsverpflichtung nicht als

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