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   BFH, 24.05.2000 - II R 25/99   

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https://dejure.org/2000,403
BFH, 24.05.2000 - II R 25/99 (https://dejure.org/2000,403)
BFH, Entscheidung vom 24.05.2000 - II R 25/99 (https://dejure.org/2000,403)
BFH, Entscheidung vom 24. Mai 2000 - II R 25/99 (https://dejure.org/2000,403)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Vermögensteuer - Hinterziehungszinsen - Stichtagsprinzip - Steuerfestsetzungsverfahren

  • Judicialis

    AO 1977 § 235; ; AO 1977 § 369 Abs. 2; ; AO 1977 § 370; ; BVerfGG § 31 Abs. 2 Satz 2; ; BVerfGG § 79 Abs. 1; ; StGB § 2 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Hinterziehungszinsen zur Vermögensteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 235, AO 1977 § 370, GG Art 3 Abs 1
    Hinterziehungszinsen; Steuerhinterziehung; Verfassungswidrigkeit; Vermögensteuer

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 191, 240
  • NJW 2000, 3230
  • BB 2000, 1391
  • BB 2000, 1663
  • DB 2000, 1382
  • BStBl II 2000, 378
 
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Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

    Auszug aus BFH, 24.05.2000 - II R 25/99
    Die Anordnung im Beschluss des BVerfG vom 22. Juni 1995 2 BvL 37/91 (BVerfGE 93, 121, BStBl II 1995, 655), wonach das bisherige Vermögensteuerrecht auf alle bis zum 31. Dezember 1996 verwirklichten Tatbestände weiter anwendbar ist, ist nicht auf das Steuerfestsetzungsverfahren beschränkt.

    Das BVerfG hat mit Beschluss vom 22. Juni 1995 2 BvL 37/91 (BVerfGE 93, 121, BStBl II 1995, 655) die Tarifvorschrift des § 10 Nr. 1 VStG in allen seit 1983 gültig gewesenen Fassungen für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG erklärt.

    Die Entscheidungsformel des BVerfG-Beschlusses in BVerfGE 93, 121, BStBl II 1995, 655 lautet vielmehr umfassend dahin, dass befristet bis zum 31. Dezember 1996 "das bisherige Recht weiterhin anwendbar" ist.

    Von daher geht es nicht an, aus der in Abschn. C. III. 3. des Beschlusses des BVerfG in BVerfGE 93, 121, BStBl II 1995, 655 enthaltenen Begründung der Weitergeltungsanordnung, wonach u.a. auf Erfordernisse "eines gleichmäßigen Verwaltungsvollzugs für Zeiträume einer weitgehend abgeschlossenen Veranlagung" abgestellt wird, eine Beschränkung der Anordnung auf die Steuerfestsetzung abzuleiten.

  • BGH, 28.01.1987 - 3 StR 373/86

    Steuerliche Folgen verdeckter Parteispenden

    Auszug aus BFH, 24.05.2000 - II R 25/99
    § 2 Abs. 3 StGB greift vielmehr deshalb nicht ein, weil die Tatsache, dass das Vermögensteuergesetz ab dem 1. Januar 1997 nicht mehr anwendbar ist, die Gesetzeslage bezüglich früherer Zeiträume/Stichtage nicht verändert hat (vgl. dazu BGH-Urteil in NJW 1987, 1273, 1276; Meine in DStR 1999, 2101; Schmidt in wistra 1999, 121).

    b) Mit dieser Rechtsauffassung befindet sich der Senat in Übereinstimmung mit dem BGH (in NJW 1987, 1273, 1276), der bereits auf die über das Änderungsdatum hinaus fortbestehende Möglichkeit der Tatbegehung hingewiesen und dazu ausgeführt hat, es gebe unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhanges des § 2 Abs. 1 bis 4 StGB keinen einleuchtenden Grund, den von der Gesetzesänderung unberührt gebliebenen, nach wie vor durchsetzbaren Steueransprüchen, die in zurückliegenden Jahren entstanden sind, den strafrechtlichen Schutz vor ggf. erst nach dem Änderungsdatum erfolgenden Angriffen zu entziehen.

  • BVerfG, 30.03.1998 - 1 BvR 1831/97

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit einem nach dem 31. Dezember

    Auszug aus BFH, 24.05.2000 - II R 25/99
    Sie besagt, dass die Vermögensbesteuerung für Zeiträume vor 1997 zulässig geblieben ist (vgl. Beschluss vom 30. März 1998 1 BvR 1831/97, BStBl II 1998, 422).

    Indem es die befristete Anordnung der weiteren Anwendbarkeit der Regelungen zur Vermögensbesteuerung nicht nur mit dem Erfordernis verlässlicher Finanz- und Haushaltsplanung, sondern gleichrangig mit der Notwendigkeit eines gleichmäßigen Verwaltungsvollzugs für Zeiträume einer weitgehend schon abgeschlossenen Veranlagung begründet und dies durch den Kammerbeschluss in BStBl II 1998, 422 dahin erläutert hat, dass auf diese Weise die Gleichheit in der Zeit durch eine Besteuerung aller Vermögensteuerpflichtigen zu den gleichen vermögensteuerlichen Stichtagen gewährleistet werden soll, hat es seiner Entscheidung auch aus Gründen materieller Gerechtigkeit nur Wirkung für die Zukunft beigemessen.

  • BFH, 02.04.1998 - V R 60/97

    Festsetzungsfrist bei Steuerhinterziehung mit Schuldausschließungsgrund

    Auszug aus BFH, 24.05.2000 - II R 25/99
    a) Die Frage nach der Anwendbarkeit eines milderen Gesetzes i.S. des § 2 Abs. 3 StGB erledigt sich im Streitfall nicht schon dadurch, dass die Festsetzung von Hinterziehungszinsen gemäß § 235 Abs. 1 AO 1977 keine Bestrafung des Täters voraussetzt, sondern lediglich erfordert, dass der objektive und der subjektive Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt sind und kein Schuldausschließungsgrund vorliegt (vgl. BFH-Urteil vom 2. April 1998 V R 60/97, BFHE 186, 1, BStBl II 1998, 530, m.w.N.).
  • RG, 08.03.1900 - 571/00

    1. Nach welchen Rücksichten hat die im Falle des § 2 Abs. 2 St.G.B.'s gebotene

    Auszug aus BFH, 24.05.2000 - II R 25/99
    Soweit gegen die genannte Entscheidung des BGH eingewandt worden ist, sie sei mit den Urteilen des Reichsgerichts vom 8. März 1900 Rep 571/00 (RGSt 33, 187) sowie vom 7. Dezember 1900 Rep 3975/00 (RGSt 34, 37) nicht vereinbar (so Tiedemann in NJW 1987, 1257), wird übersehen, dass diese Urteile geändertes Recht betrafen, für das keine Fortgeltung angeordnet war und gegen das Angriffe nach dem Datum der Rechtsänderung nicht mehr möglich waren.
  • RG, 07.12.1900 - 3975/00

    1. Unterschied zwischen dem Art. 29 des früheren Handelsgesetzbuches und dem § 39

    Auszug aus BFH, 24.05.2000 - II R 25/99
    Soweit gegen die genannte Entscheidung des BGH eingewandt worden ist, sie sei mit den Urteilen des Reichsgerichts vom 8. März 1900 Rep 571/00 (RGSt 33, 187) sowie vom 7. Dezember 1900 Rep 3975/00 (RGSt 34, 37) nicht vereinbar (so Tiedemann in NJW 1987, 1257), wird übersehen, dass diese Urteile geändertes Recht betrafen, für das keine Fortgeltung angeordnet war und gegen das Angriffe nach dem Datum der Rechtsänderung nicht mehr möglich waren.
  • BFH, 18.06.1997 - II B 33/97

    Vermögensteuergesetz auf alle bis zum 31. Dezember 1996 verwirklichten

    Auszug aus BFH, 24.05.2000 - II R 25/99
    Das hat das BVerfG veranlasst, die Unvereinbarkeitserklärung vielfach mit der Anordnung einer befristeten weiteren Anwendbarkeit der verfassungswidrigen Norm zu verbinden (vgl. Entscheidung des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Juni 1997 II B 33/97, BFHE 182, 379, BStBl II 1997, 515), wobei die Frist danach bestimmt wird, bis wann vom Gesetzgeber die Schaffung eines verfassungsgemäßen Zustandes erwartet werden kann.
  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

    Auszug aus BFH, 24.05.2000 - II R 25/99
    Schwerer wiegt jedoch, dass ohne eine Strafbewehrung der Normen des Vermögensteuergesetzes die Steuerbelastung im Wesentlichen auf der Erklärungsbereitschaft der Steuerpflichtigen beruhte, obwohl das BVerfG aus dem Verfassungsgebot der Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) für Steuern, deren Festsetzung auf Steuererklärungen fußt, die Notwendigkeit abgeleitet hat, den gleichmäßigen Verwaltungsvollzug durch gesetzgeberische Maßnahmen abzustützen (vgl. Urteil vom 27. Juni 1991 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654, 666).
  • BVerfG, 11.01.1995 - 1 BvR 892/88

    Weihnachtsgeld als Lohnersatzleistung

    Auszug aus BFH, 24.05.2000 - II R 25/99
    Diese Rechtsfolgen einer Unvereinbarkeitserklärung können aber zu einem Zustand führen, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt ist als der bisherige (BVerfG-Beschluss vom 11. Januar 1995 1 BvR 892/88, BVerfGE 92, 53, 73).
  • BVerfG, 11.05.1970 - 1 BvL 17/67

    Verfassungswidrigkeit des § 4 Abs. 1 S. 5 EStG in Bezug auf die Veräußerung oder

    Auszug aus BFH, 24.05.2000 - II R 25/99
    Denn in derartigen Fällen hat der Gesetzgeber regelmäßig mehrere Möglichkeiten, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen (vgl. BVerfG-Beschluss vom 11. Mai 1970 1 BvL 17/67, BVerfGE 28, 227, 242).
  • LG München II, 11.11.1999 - 5 Qs 12/99

    Strafrecht; Verurteilung wegen Vermögensteuerhinterziehung

  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

  • BGH, 08.01.1965 - 2 StR 49/64

    Blankettgesetze - Blankettausfüllende Normen - Gesetz

  • BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 2/84

    3. Parteispenden-Urteil

  • BGH, 07.11.2001 - 5 StR 395/01

    Hinterziehung von Vermögensteuer; Beginn der Verfolgungsverjährung einer

    Die mit einer Unvereinbarkeitserklärung grundsätzlich verbundene Anwendungssperre entfällt (vgl. BFH BStBl. II 2000, 378, 379).

    Die befristete weitere Anwendbarkeit des bisherigen Vermögensteuerrechts schafft kein Recht minderer Qualität, das vom Normadressaten ohne das Risiko, mit einer der vorgesehenen Sanktionen überzogen zu werden, ignoriert werden kann (BFH BStBl. II 2000, 378, 379; Schmidt wistra 1999, 121, 125).

    Dies würde im Widerspruch dazu stehen, daß das Bundesverfassungsgericht aus dem Verfassungsgebot der Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) für Steuern, deren Festsetzung auf Steuererklärungen beruht, die Notwendigkeit abgeleitet hat, die Steuerpflichtigen nicht nur durch ein Steuergesetz rechtlich gleichmäßig zu belasten, sondern auch einen gleichmäßigen Verwaltungsvollzug durch gesetzgeberische Maßnahmen abzustützen (vgl. BVerfGE 84, 239; vgl. auch BFH BStBl II 2000, 378, 380).

    Soweit das Bundesverfassungsgericht für eine als materiell verfassungswidrig erkannte Norm eine befristete Weitergeltung anordnet, hat es diese Vorschrift gerade nicht aufgehoben; das mit der Zuwiderhandlung gegen diese Norm verbundene objektive Unwerturteil bleibt bestehen (so auch BFH BStBl. II 2000, 378, 390).

    Diese einfachgesetzliche Vorschrift wird von der vom Bundesverfassungsgericht ausgesprochenen und nach § 31 Abs. 2 BVerfGG ebenfalls mit Gesetzeskraft ausgestatteten Weitergeltungsanordnung als neuerer und speziellerer gesetzlicher Vorschrift gleichen Ranges verdrängt (so auch BFH BStBl II 2000, 378, 380; vgl. auch OLG Frankfurt wistra 2000, 154; LG Itzehoe wistra 2001, 31, 32; Brandenstein NJW 2000, 2326), ohne daß es insoweit auf die vom Bundesverfassungsgericht angeführte Begründung für die Weitergeltungsanordnung ankommt.

    Als milderer Rechtszustand kommt auch der ersatzlose Wegfall eines Gesetzes in Betracht, dem wiederum der Wegfall der Anwendung eines formal fortbestehenden Gesetzes gleichkommt (so auch BFH BStBl II 2000, 378, 380; Ulsamer/Müller wistra 1998, 1, 4).

    § 2 Abs. 3 StGB greift hier allerdings deswegen nicht ein, weil das Vermögensteuergesetz hinsichtlich der Veranlagungszeiträume vor 1997 weiter anzuwenden ist (vgl. BFH BStBl II 2000, 378; Meine DStR 1999, 2101; Schmidt wistra 1999, 121).

  • BFH, 27.10.2000 - VIII B 77/00

    Hinterziehungszinsen bei Kapitaleinkünften

    b) Voraussetzung für die Festsetzung von Hinterziehungszinsen ist darüber hinaus, dass eine vollendete Steuerhinterziehung vorliegt (vgl. auch BFH-Urteil vom 24. Mai 2000 II R 25/99, BFHE 191, 240, BStBl II 2000, 378, unter II. 3. a).

    ccc) Ist demzufolge aber nach dem im Zinsurteil eindeutig bekundeten Willen des BVerfG die Besteuerung der in den Veranlagungszeiträumen bis 1992 erzielten Kapitalerträge (Zinseinkünfte) nach wie vor rechtens, so begegnet es entgegen der von den Antragstellern und einem Teil der Literatur (vgl. z.B. Kohlmann/Hilgers-Klautzsch, a.a.O., 485, 490 f.) vertretenen Auffassung keinem ernstlichen Zweifel, dass der in Rede stehende materielle Steuertatbestand (§§ 2 Abs. 1 Nr. 5, 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG i.d.F. des StBereinG 1985) auch die geeignete Grundlage für die Ausfüllung der Blankettnorm des § 370 AO 1977 bildet (ebenso schon, betreffend die Rechtslage zur Vermögensteuer für Veranlagungszeiträume bis 1996, BFH-Urteil in BFHE 191, 240, BStBl II 2000, 378, unter II. 2. der Gründe).

    Die Gegenauffassung führte, worauf schon der II. Senat des BFH in BFHE 191, 240, BStBl II 2000, 378, unter II. 2. der Gründe zutreffend hingewiesen hat, zu einem Recht minderer Qualität, gegen das die Normadressaten ohne jegliches Sanktionsrisiko verstoßen könnten.

    Zu Recht hat der II. Senat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Berechtigung zur Steuerfestsetzung einerseits und die Strafbarkeit der Hinterziehung solcher Steuern andererseits --wie auch § 169 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 belegt-- keine durchgängig voneinander getrennten Rechtsgebiete darstellen (BFH-Urteil in BFHE 191, 240, BStBl II 2000, 378, unter II. 2. a der Gründe).

    Dies aber liefe --worauf schon der II. Senat des BFH im Urteil in BFHE 191, 240, BStBl II 2000, 378 (unter II. 2. a) hingewiesen hat-- offenkundig den im Zinsurteil (BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654) zum Ausdruck gelangten Intentionen des BVerfG zuwider, wonach das materielle Steuergesetz in ein normatives Umfeld eingebettet sein müsse, welches die Gleichheit der Belastung auch hinsichtlich des tatsächlichen Erfolgs prinzipiell gewährleiste und gerade in den Fällen, in welchen --wie hier-- die Steuerfestsetzung von der Erklärung des Steuerpflichtigen abhänge, der Gesetzgeber die Steuerehrlichkeit durch hinreichende, die steuerliche Belastungsgleichheit gewährleistende Kontrollmöglichkeiten abstützen müsse (vgl. dazu auch Schmidt, Zeitschrift für Wirtschaft, Steuer, Strafrecht --wistra-- 1999, 121, 125 f.).

    Wie schon der II. Senat im Urteil in BFHE 191, 240, BStBl II 2000, 378 (unter II. 2. b, betreffend Vermögensteuer für Zeiträume vor 1997) überzeugend ausgeführt hat, sind formell ordnungsgemäß zustande gekommene Gesetze solange und soweit für Bürger, Behörden und Gerichte uneingeschränkt verbindlich, als sie nicht vom BVerfG aufgrund dessen Kassationsmonopols (Art. 100 Abs. 1 GG) wegen eines verfassungsrechtlichen Makels aufgehoben worden sind.

    Dies folgt daraus, dass die Erhöhung des Sparerfreibetrages ab 1. Januar 1993 die Gesetzeslage bezüglich der hier streitigen früheren Zeiträume nicht verändert hat (zu der insoweit vergleichbaren Rechtslage zum Vermögensteuergesetz vgl. BFH-Urteil in BFHE 191, 240, BStBl II 2000, 378, unter II. 3. a, m.w.N.).

    Daraus ergibt sich zwangsläufig, dass für frühere Zeiträume das bisherige Recht mit den dort vorgesehenen niedrigeren Sparerfreibeträgen von 300 DM/600 DM (bis Veranlagungszeitraum 1988; vgl. § 20 Abs. 4 EStG i.d.F. des Einkommensteuerreformgesetzes vom 5. August 1974, BStBl I 1974, 530) bzw. 600 DM/1 200 DM (mit Wirkung ab Veranlagungszeitraum 1989 bis Veranlagungszeitraum 1992; vgl. § 20 Abs. 4 EStG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Steuerreformgesetzes 1990 sowie zur Förderung des Mietwohnbaus und von Arbeitsplätzen in Privathaushalten vom 30. Juni 1989, BStBl I 1989, 251, 252, 254) fortgilt (vgl. auch Tröndle in Tröndle/Fischer, a.a.O., § 2 Rz. 13 c; Eser in Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, Kommentar, 25. Aufl., § 2 Rz. 22 und 23, m.w.N.; vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 191, 240, BStBl II 2000, 378, unter II. 3. a, betreffend Vermögensteuergesetz).

  • FG Hessen, 07.05.2018 - 10 K 477/17

    § 235 AO, § 370 Abs. 1 AO, § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG, § 30 ErbStG

    Ob ein Strafverfahren tatsächlich eingeleitet oder der Täter verurteilt worden ist, ist demgegenüber unerheblich (BFH-Urteil vom 24. Mai 2000 II R 25/99, BStBl II 2000, 378), da das Finanzgericht selbständig zu entscheiden hat, ob die Voraussetzungen für die Entstehung von Hinterziehungszinsen gegeben sind.
  • BFH, 06.04.2016 - X R 2/15

    Verfassungsmäßigkeit des AltEinkG bestätigt

    Hiermit kann er in diesem Revisionsverfahren jedoch nicht gehört werden, da die Entscheidungsformel des Urteils in BVerfGE 105, 73 im BGBl veröffentlicht wurde und gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) Gesetzeskraft hat (vgl. nur Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Mai 2000 II R 25/99, BFHE 191, 240, BStBl II 2000, 378).
  • BFH, 28.09.2021 - VIII R 18/18

    Festsetzung von Hinterziehungszinsen für verkürzte Einkommensteuervorauszahlungen

    d) Eine strafrechtliche Verurteilung der Kläger wegen der Hinterziehung von Einkommensteuervorauszahlungen ist für die Festsetzung der Hinterziehungszinsen wegen dieser Tat nicht erforderlich (vgl. BFH-Urteile vom 27.08.1991 - VIII R 84/89, BFHE 165, 330, BStBl II 1992, 9, unter 1. am Ende; vom 24.05.2000 - II R 25/99, BFHE 191, 240, BStBl II 2000, 378; Heuermann in HHSp, § 235 AO Rz 17, m.w.N.; AEAO zu § 235 Nr. 1.3).
  • BFH, 30.01.2002 - II R 52/99

    Amtliche Eröffnung einer letztwilligen Verfügung; Anzeige- und Erklärungspflicht

    Voraussetzung für die Festsetzung von Hinterziehungszinsen ist, dass eine vollendete Steuerhinterziehung vorliegt (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Mai 2000 II R 25/99, BFHE 191, 240, BStBl II 2000, 378, unter II. 3. a).
  • FG Hessen, 17.04.2001 - 3 V 138/01

    Aussetzung der Vollziehung; Verfassungswidrigkeit; Verfassungsmäßigkeit;

    Zur Begründung trägt es unter anderem vor: Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 22.06.1995 2 BvL 37/91 (Bundessteuerblatt -BStBl- II 1995, 655) ergebe sich nicht, dass das Vermögensteuergesetz nur insoweit angewendet werden dürfe, als es um die Festsetzung der Steuer gehe, nicht jedoch, als es um die Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung gehe (Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 24.05.2000 II R 25/99, BStBl II 2000, 378 ).

    Wie der II. Senat des BFH in seinem Beschluss in BStBl II 2000, 378 nochmals ausdrücklich hervorgehoben hat, war für die vom BVerfG ausgesprochene Weitergeltungsanordnung in Bezug auf das Vermögensteuergesetz nicht nur das Erfordernis einer verlässlichen Finanz- und Haushaltsplanung, sondern - gleichrangig - die Notwendigkeit eines gleichmäßigen Verwaltungsvollzugs maßgebend.

    Damit würde der Gleichbehandlungsgrundsatz in einem größeren Maße verletzt, als möglicherweise dadurch, dass die Weitergeltungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts in unzulässiger Weise mit der Feststellung einer Steuerhinterziehung verbunden würde (s. hierzu auch BFH-Beschlüsse in BStBl II 2000, 378 , und in BStBl II 2001, 16).

    Insofern ist auch die Tatsache außer Betracht zu lassen, dass gegen den Beschluss des BFH in BStBl II 2000, 378 Verfassungsbeschwerde erhoben worden ist.

  • BFH, 21.07.2004 - X R 72/01

    Kinderbetreuungskosten; Rentenversicherungsbeiträge keine vorweggenommenen WK

    Diese Anordnung der Weitergeltung hat Gesetzeskraft (§ 31 Abs. 2 BVerfGG; vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Mai 2000 II R 25/99, BFHE 191, 240, BStBl II 2000, 378).
  • BFH, 29.11.2001 - II B 93/00

    AdV; Beschwerde gegen ablehnende AdV-Beschlüsse

    Außerdem führte das FG aus, es weiche "mit seiner zum Bescheid auf den 1. Januar 1989 vertretenen Rechtsauffassung von der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. Mai 2000 II R 25/99 (BFHE 191, 240, BStBl II 2000, 378) ab", wonach die Hinterziehung vor 1997 entstandener Vermögensteuern nach wie vor strafrechtlich verfolgt werden könne.

    Im Streitfall hat das FG in den Gründen seiner Entscheidung eine derartige Beschränkung der Zulassung der Beschwerde vorgenommen, indem es ausdrücklich angegeben hat, dass der Zulassungsgrund einer Abweichung von dem genannten Urteil des BFH in BFHE 191, 240, BStBl II 2000, 378 ausschließlich den Vermögensteuerbescheid auf den 1. Januar 1989 betrifft.

    Wie der Senat mit dem zitierten Urteil in BFHE 191, 240, BStBl II 2000, 378 entschieden hat, ist die strafrechtliche Verfolgung derartiger Zuwiderhandlungen nach wie vor möglich.

  • BFH, 19.10.2000 - VIII B 77/00

    Rechtmäßigkeit von Hinterziehungszinsbescheiden zur VSt und ESt

    Im Unterschied zu der Auffassung des II. Senats des BFH im Urteil vom 24. Mai 2000 II R 25/99 (BFHE 191, 240, BStBl II 2000, 378, unter II. 3. der Gründe) vertreten das Landgericht (LG) München II in seinem Beschluss vom 11. November 1999 5 Qs 12/99 (Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2000, 372) sowie ein zahlenmäßig gewichtiger Teil des Schrifttums (vgl. z.B. Ulsamer/Müller, Zeitschrift für Wirtschaft, Steuer, Strafrecht --wistra-- 1998, 1, 4 ff.; Urban, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1998, 1995, 1997 ff.; derselbe, Die Information über Steuer und Wirtschaft --Inf-- 1999, 617, 618; Resing, DStR 1999, 922, 923; Plewka/Heerspink, Betriebs-Berater --BB-- 1999, 2429 ff.; Spatschek/Seebode, BB 1999, 2480, 2481 f.; Daragan, DStR 1999, 2116, 2117; Bornheim, Die Steuerberatung --Stbg-- 1999, 310, 315; anderer Auffassung Meine, DStR 1999, 2101 f.; Rolletschke, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 2000, 211, 214; Schmidt, wistra 1999, 121, 122 ff.) die Ansicht, dass das Rückwirkungsgebot des § 2 Abs. 3 des Strafgesetzbuchs (StGB) einer Bestrafung wegen Vermögensteuerhinterziehung für Veranlagungszeiträume vor 1997 entgegenstehe.

    Damit entfalle aber zugleich entgegen der Auffassung des BFH im Urteil in BFHE 191, 240, BStBl II 2000, 378 die Rechtsgrundlage für die Erhebung von Hinterziehungszinsen zur Vermögensteuer i.S. von § 235 AO 1977 (vgl. z.B. Plewka/Heerspink, BB 1999, 2429 ff., 2434; Spatschek/Seebode, BB 1999, 2480, 2481 f., 2483; Resing, DStR 1999, 922, 923 f., Daragan, DStR 1999, 2116, 2117).

  • BFH, 07.12.2000 - II B 84/00

    Hinterziehung von VSt, AdV

  • BFH, 23.07.2001 - II B 73/00

    Steuerhinterziehung - VSt-Hinterziehung bei Neuveranlagung

  • FG Hamburg, 28.04.2017 - 3 K 293/16

    Fortgeltung des ErbStG 2009 für Erbfälle vor dem 30.06.2016 - Keine

  • BFH, 01.08.2001 - II R 48/00

    Vermögensteuer-Hinterziehung - Festsetzung von Hinterziehungszinsen gegen die

  • FG München, 08.10.2009 - 15 K 1779/06

    Hinterziehungszinsen auf geschätzte Besteuerungsgrundlagen

  • BFH, 12.05.2011 - II B 126/10

    Bindende Wirkung der Weitergeltungsanordnungen des BVerfG bei verfassungswidrigen

  • BFH, 28.04.2010 - II B 178/09

    Bindende Wirkung der Weitergeltungsanforderungen des BVerfG bei

  • BFH, 24.11.2010 - II B 9/10

    Keine Überprüfung der vom BVerfG angeordneten Weitergeltungsregelung durch den

  • BFH, 25.11.2003 - II B 68/02

    Aussetzung nach § 74 FGO

  • BGH, 08.09.2021 - 1 StR 114/21

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Berechnung der hinterzogenen

  • BFH, 23.10.2003 - II B 131/00

    VSt: Aussetzung des Verfahrens

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.05.2003 - 22d A 2672/01

    Aberkennung des Ruhegehalts eines Ruhestandsbeamten aufgrund eines

  • BFH, 05.11.2002 - II R 58/00

    Dinglicher Arrest; Hinterziehungszinsen

  • FG Nürnberg, 14.10.2021 - 4 K 1444/18

    Eintritt von Festsetzungsverjährung zum Erlasszeitpunkt des

  • BFH, 08.06.2006 - VIII B 238/05

    Festsetzung von Hinterziehungszinsen; lückenhafte Urteilsbegründung

  • BFH, 28.10.2003 - II B 139/01

    VSt; Verfassungswidrigkeit; Halbteilungsgrundsatz

  • FG Nürnberg, 17.06.2021 - 4 K 1444/18

    Eintritt der Festsetzungsverjährung zum Erlasszeitpunkt des

  • BFH, 21.11.2003 - II B 17/00

    Keine Halbteilung für die Dauer der vom BVerfG angeordneten Weitergeltung des

  • BFH, 27.11.2001 - II S 4/01

    AdV; beschränkte Zulassung der Beschwerde

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2005 - 21d A 2894/04

    Disziplinarrechtliche Würdigung der Steuerhinterziehung eines Finanzbeamten des

  • BFH, 29.08.2003 - II B 15/01

    VSt, Halbteilungsgrundsatz

  • BFH, 01.02.2002 - II B 76/01

    AdV; beschränkte Zulassung der Beschwerde

  • FG Hamburg, 09.10.2009 - 2 K 207/09

    Spielgerätesteuer: Besteuerungsgrundlage bei Geldspielautomaten mit

  • FG Hamburg, 02.02.2010 - 2 K 232/09

    Anwendbarkeit des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes trotz

  • FG Münster, 10.03.2022 - 8 K 2620/19

    Befreiung des Erwerbs von Grundstücken i.R. eines Umlegungsverfahrens gemäß § 1

  • FG Düsseldorf, 30.05.2000 - 12 K 6356/96

    Festsetzung der Höhe von Hinterziehungszinsen; Vermögensteuerhinterziehung trotz

  • FG Hamburg, 09.10.2009 - 2 K 142/09

    Spielgerätesteuer: Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

  • FG Rheinland-Pfalz, 26.06.2001 - 2 K 2141/00

    Festsetzung von Vermögensteuer verstößt nicht gegen Halbteilungsgrundsatz

  • FG Niedersachsen, 03.07.2000 - 1 V 626/99

    Voraussetzungen der Vermögensteuer-Pflichtigkeit

  • FG Hessen, 09.10.2006 - 3 K 1783/03

    Einsprucheinlegung auch mit Wirkung für den anderen Ehegatten - Vorliegen von

  • FG Hamburg, 02.02.2010 - 2 K 236/09

    Besteuerungsgrundlage bei Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit

  • FG Hamburg, 09.10.2009 - 2 K 208/09

    Spielgerätesteuer: Besteuerungsgrundlage bei Geldspielautomaten mit

  • FG Hamburg, 23.11.2006 - 2 K 298/04

    Verlängerung der Festsetzungsfrist infolge Steuerhinterziehung

  • FG Hamburg, 11.05.2001 - VI 269/99

    Voraussetzungen der zehnjährigen Verjährungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 AO

  • LG Itzehoe, 11.09.2000 - 9 Qs 72/00

    VSt-Hinterziehung - Zur Wiederaufnahme (§ 79 Abs. 1 BVerfGG)

  • FG Niedersachsen, 07.08.2000 - 1 V 161/00

    Möglichkeit der Hinterziehung von Vermögensteuern wegen Feststellung der

  • FG Niedersachsen, 01.09.2000 - 1 V 220/00

    Möglichkeit der Hinterziehung von Vermögenssteuer bei Verfassungswidrigkeit des

  • FG Niedersachsen, 21.06.2000 - 2 K 320/98

    Schätzung von hinterzogenen Zinseinkünften aus ungeklärtem Vermögenszuwachs

  • FG Hamburg, 14.12.2004 - II 304/04

    Verlängerung der Festsetzungsfrist wegen Steuerhinterziehung

  • FG Hamburg, 05.02.2003 - VI 153/02

    Tatbestand der Steuerhinterziehung auch nach Tod des Steuerpflichtigen

  • FG Hamburg, 26.04.2000 - V 60/00

    Hinterziehung von Vermögensteuer; verlängerte

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