Rechtsprechung
BFH, 24.02.2000 - IV R 62/98 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- lexetius.com
EStG § 15 Abs. 2
- Simons & Moll-Simons
EStG § 15 Abs. 2
- Wolters Kluwer
Geschäftlicher Betätigungswille - Einheitlichkeit des Betätigungswillens - Beteiligung an Unternehmen - Anteile am Besitzunternehmen - Anteile am Betriebsunternehmen - Betriebsaufspaltung
- Judicialis
EStG § 15 Abs. 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 15 Abs. 2
Personelle Verpflechtung bei Betriebsaufspaltung - Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
EStG § 15 Abs. 2
Betriebsaufspaltung - Einheitlicher geschäftlicher Betätigungswille bei disproportionaler Beteiligung der Gesellschafter an Besitz- und Betriebsunternehmen - Anteilsmehrheit an beiden Unternehmen begründet Beherrschungsidentität - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Betriebsaufspaltung
- Personelle Verflechtung
Verfahrensgang
- FG Niedersachsen, 08.07.1998 - IX 504/93
- BFH, 24.02.2000 - IV R 62/98
- BVerfG, 25.03.2004 - 2 BvR 944/00
Papierfundstellen
- BFHE 191, 295
- NJW-RR 2000, 1054
- BB 2000, 962
- DB 2000, 957
- BStBl II 2000, 417
Wird zitiert von ... (44) Neu Zitiert selbst (14)
- BFH, 02.08.1972 - IV 87/65
Zur Frage des einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens im Falle der …
Auszug aus BFH, 24.02.2000 - IV R 62/98
aa) Die Rechtsprechung hat die Beherrschungsidentität zum einen dann bejaht, wenn außer den an beiden Unternehmen beteiligten Personen am Besitzunternehmen auch andere Personen beteiligt sind, die an beiden Unternehmen beteiligten Personen über die Mehrheit der Anteile sowohl am Besitz- als auch am Betriebsunternehmen verfügen und im Besitzunternehmen für Beschlüsse, die die Geschäfte im Zusammenhang mit den überlassenen Betriebsgrundlagen betreffen, nicht Einstimmigkeit vorgesehen ist (vgl. Senatsurteile vom 2. August 1972 IV 87/65, BFHE 106, 325, BStBl II 1972, 796, und in BFHE 187, 570).Der einheitliche geschäftliche Betätigungswille folgt bei dieser Gestaltung daraus, dass die an beiden Unternehmen mehrheitlich beteiligten Personen nur bei Verfolgung gleichgerichteter Interessen ihren Willen in beiden Unternehmen durchsetzen können (vgl. im Einzelnen Senatsurteil in BFHE 106, 325, BStBl II 1972, 796).
Bereits im Senatsurteil in BFHE 106, 325, BStBl II 1972, 796 ist darauf hingewiesen worden, dass selbst bei Beteiligungsidentität unterschiedliche Auffassungen und Meinungsverschiedenheiten bei beiden Unternehmen im Einzelfall durchaus denkbar seien.
Meinungsverschiedenheiten im Einzelfall, die innerhalb jeder Gesellschaftsform und auch bei völliger Identität der Beteiligten und ihrer Beteiligungen auftreten können, ändern nichts an der Tatsache, dass die an beiden Unternehmen beteiligten Personen durch ihre gleichgerichteten Interessen schon der Natur der Sache nach eine geschlossene Personengruppe und damit eine Einheit darstellen, deren einheitliches Handeln wirtschaftlich gesehen keines Nachweises bedarf (vgl. Senatsurteil in BFHE 106, 325, BStBl II 1972, 796).
- BFH, 18.03.1993 - IV R 96/92
Zur Anwendung der sog. Personengruppentheorie bei Betriebsaufspaltung (§ 15 EStG …
Auszug aus BFH, 24.02.2000 - IV R 62/98
Die Vermietung von Wirtschaftsgütern wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) dann als eine über eine reine Vermögensverwaltung hinausgehende gewerbliche Tätigkeit angesehen, wenn das vermietende Unternehmen (Besitzunternehmen) mit dem mietenden Unternehmen (Betriebsunternehmen) sachlich und personell verflochten ist (Betriebsaufspaltung; vgl. Senatsurteile vom 18. März 1993 IV R 96/92, BFH/NV 1994, 15, und vom 21. Januar 1999 IV R 96/96, BFHE 187, 570, jeweils m.w.N.).Eine personelle Verflechtung ist aber auch für den Fall angenommen worden, dass an beiden Unternehmen ausschließlich dieselben Personen beteiligt sind, wenngleich in unterschiedlicher Höhe am Betriebsunternehmen, jedoch zu gleichen Teilen am Besitzunternehmen (vgl. BFH-Urteile vom 23. November 1972 IV R 63/71, BFHE 108, 44, BStBl II 1973, 247; vom 17. März 1987 VIII R 36/84, BFHE 150, 356, BStBl II 1987, 858; in BFH/NV 1994, 15, und vom 24. Februar 1994 IV R 8-9/93, BFHE 174, 80, BStBl II 1994, 466).
Diese Fälle sind dadurch gekennzeichnet, dass der Familienangehörige nur an einem der beiden Unternehmen beteiligt ist (vgl. bereits BFH-Beschluss vom 28. Mai 1991 IV B 28/90, BFHE 164, 543, BStBl II 1991, 801; ferner BFH-Urteile in BFHE 171, 490, BStBl II 1993, 876, und in BFH/NV 1994, 15).
- BFH, 26.11.1992 - IV R 15/91
Voraussetzungen der personellen Verflechtung bei ehelicher Gütergemeinschaft
Auszug aus BFH, 24.02.2000 - IV R 62/98
Bei einem Grundstück ist das der Fall, wenn es zur Erreichung des Betriebszwecks erforderlich ist und besonderes Gewicht für die Betriebsführung besitzt (vgl. z.B. Senatsurteil vom 26. November 1992 IV R 15/91, BFHE 171, 490, BStBl II 1993, 876).Diese Fälle sind dadurch gekennzeichnet, dass der Familienangehörige nur an einem der beiden Unternehmen beteiligt ist (vgl. bereits BFH-Beschluss vom 28. Mai 1991 IV B 28/90, BFHE 164, 543, BStBl II 1991, 801; ferner BFH-Urteile in BFHE 171, 490, BStBl II 1993, 876, und in BFH/NV 1994, 15).
- BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 802/90
Verfassungswidrigkeit der Nichtanerkennung eines Ehegattenarbeitsverhältnisses
Auszug aus BFH, 24.02.2000 - IV R 62/98
Der Beschluss des BVerfG vom 7. November 1995 2 BvR 802/90 (BStBl II 1996, 34) berührt die Grundsätze betreffend die personelle Verflechtung von Besitz- und Betriebsunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung nicht.b) Auch aus dem zur Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses zwischen Ehegatten ergangenen Beschluss des BVerfG vom 7. November 1995 2 BvR 802/90 (BStBl II 1996, 34) folgt nicht, dass die Grundsätze für die Annahme eines einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens mehrerer Personen, die zusammen mehrheitlich sowohl am Besitz- als auch am Betriebsunternehmen beteiligt sind, gegen Verfassungsrecht verstoßen (…vgl. auch Pezzer, a.a.O.).
- BFH, 21.01.1999 - IV R 96/96
Personelle Verflechtung bei Betriebsaufspaltung
Auszug aus BFH, 24.02.2000 - IV R 62/98
Die Vermietung von Wirtschaftsgütern wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) dann als eine über eine reine Vermögensverwaltung hinausgehende gewerbliche Tätigkeit angesehen, wenn das vermietende Unternehmen (Besitzunternehmen) mit dem mietenden Unternehmen (Betriebsunternehmen) sachlich und personell verflochten ist (Betriebsaufspaltung;… vgl. Senatsurteile vom 18. März 1993 IV R 96/92, BFH/NV 1994, 15, und vom 21. Januar 1999 IV R 96/96, BFHE 187, 570, jeweils m.w.N.).aa) Die Rechtsprechung hat die Beherrschungsidentität zum einen dann bejaht, wenn außer den an beiden Unternehmen beteiligten Personen am Besitzunternehmen auch andere Personen beteiligt sind, die an beiden Unternehmen beteiligten Personen über die Mehrheit der Anteile sowohl am Besitz- als auch am Betriebsunternehmen verfügen und im Besitzunternehmen für Beschlüsse, die die Geschäfte im Zusammenhang mit den überlassenen Betriebsgrundlagen betreffen, nicht Einstimmigkeit vorgesehen ist (vgl. Senatsurteile vom 2. August 1972 IV 87/65, BFHE 106, 325, BStBl II 1972, 796, und in BFHE 187, 570).
- BFH, 15.05.1975 - IV R 89/73
Zur Frage des einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens im Falle der …
Auszug aus BFH, 24.02.2000 - IV R 62/98
Darlegungs- und nachweisbelastet ist insoweit die Klägerin (Senatsurteil vom 15. Mai 1975 IV R 89/73, BFHE 116, 277, BStBl II 1975, 781). - BVerfG, 12.03.1985 - 1 BvR 571/81
Verfassungsmäßigkeit richterlicher Rechtsfortbildung - Betriebsaufspaltung
Auszug aus BFH, 24.02.2000 - IV R 62/98
a) Der zur Betriebsaufspaltung ergangene Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 12. März 1985 1 BvR 571/81 u.a. (BVerfGE 69, 188, BStBl II 1985, 475) berührt die Anwendbarkeit der Personengruppentheorie nicht, weil diese Grundsätze für Ehegatten und andere Angehörige einerseits sowie für einander fremde Personen andererseits in gleicher Weise gelten. - BFH, 28.05.1991 - IV B 28/90
Betriebsaufspaltung auch bei beherrschender Personengruppe aus …
Auszug aus BFH, 24.02.2000 - IV R 62/98
Diese Fälle sind dadurch gekennzeichnet, dass der Familienangehörige nur an einem der beiden Unternehmen beteiligt ist (vgl. bereits BFH-Beschluss vom 28. Mai 1991 IV B 28/90, BFHE 164, 543, BStBl II 1991, 801;… ferner BFH-Urteile in BFHE 171, 490, BStBl II 1993, 876, und in BFH/NV 1994, 15). - BFH, 05.09.1991 - IV R 113/90
Grundstück mit Systemhalle (Fabrikationsgrundstück) als wesentliche …
Auszug aus BFH, 24.02.2000 - IV R 62/98
Wenn dennoch nur nachgewiesene Interessengegensätze geeignet sind, die aus den Beteiligungsverhältnissen folgende Vermutung gleichgerichteter Interessen zu erschüttern (Senatsurteil vom 5. September 1991 IV R 113/90, BFHE 165, 420, BStBl II 1992, 349;… Schmidt, a.a.O., § 15 Rz. 822; vgl. auch Pezzer, Steuerberater-Jahrbuch 1996/97, 25, 42), so hat dies seinen Grund darin, dass die Beteiligungsverhältnisse im Regelfall Ausdruck eines nicht nur zufälligen Zusammenkommens der an beiden Unternehmen beteiligten Personen sind, sondern diese sich zur Verfolgung eines bestimmten wirtschaftlichen Zwecks auch beim Besitzunternehmen zusammengeschlossen haben, ihr Handeln also durch gleichgerichtete Interessen bestimmt wird. - BFH, 23.11.1972 - IV R 63/71
Zur Frage eines einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens im Falle einer …
Auszug aus BFH, 24.02.2000 - IV R 62/98
Eine personelle Verflechtung ist aber auch für den Fall angenommen worden, dass an beiden Unternehmen ausschließlich dieselben Personen beteiligt sind, wenngleich in unterschiedlicher Höhe am Betriebsunternehmen, jedoch zu gleichen Teilen am Besitzunternehmen (vgl. BFH-Urteile vom 23. November 1972 IV R 63/71, BFHE 108, 44, BStBl II 1973, 247; vom 17. März 1987 VIII R 36/84, BFHE 150, 356, BStBl II 1987, 858;… in BFH/NV 1994, 15, und vom 24. Februar 1994 IV R 8-9/93, BFHE 174, 80, BStBl II 1994, 466). - BFH, 08.11.1971 - GrS 2/71
Völlige Personenidentität in Fällen der Betriebsaufspaltung nicht Voraussetzung …
- BFH, 17.03.1987 - VIII R 36/84
Zum Vorliegen besonderer Umstände für die Zusammenrechnung von Ehegattenanteilen …
- FG Baden-Württemberg, 14.11.1996 - 6 K 7/94
Gewerbesteuer; Betriebsaufspaltung
- BFH, 16.07.1970 - IV-87/65
- BFH, 27.09.2012 - II R 9/11
Vorlage des ErbStG an BVerfG zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit - Wertpapiere …
a) Als Gestaltung kommt dabei insbesondere in Betracht, dass ein Betrieb mit mehr als 20 Beschäftigten vor der Verwirklichung des Steuertatbestandes bei gleichen Beteiligungsverhältnissen in eine Besitzgesellschaft, die nicht mehr als 20 Beschäftigte hat und bei der das Betriebsvermögen konzentriert wird, und eine Betriebsgesellschaft, deren Betriebsvermögen nach Berücksichtigung der Verbindlichkeiten keinen oder nur einen geringen Steuerwert hat und die eine beliebige Zahl von Beschäftigten haben kann, aufgespaltet wird (zu einer solchen Betriebsaufspaltung vgl. z.B. BFH-Urteil vom 24. Februar 2000 IV R 62/98, BFHE 191, 295, BStBl II 2000, 417). - BFH, 05.10.2011 - II R 9/11
Beitrittsaufforderung: Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des ErbStG in der Fassung …
Als Gestaltung kommt dabei insbesondere in Betracht, dass ein Betrieb vor der Verwirklichung des Steuertatbestands bei gleichen Beteiligungsverhältnissen in eine Besitzgesellschaft, die nicht mehr als 20 Beschäftigte hat und bei der das Betriebsvermögen konzentriert wird, und eine Betriebsgesellschaft, deren Betriebsvermögen nach Berücksichtigung der Verbindlichkeiten keinen oder nur einen geringen Steuerwert hat und die eine beliebige Zahl von Beschäftigten haben kann, aufgespaltet wird (zu einer solchen Betriebsaufspaltung vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 24. Februar 2000 IV R 62/98, BFHE 191, 295, BStBl II 2000, 417). - BFH, 18.08.2005 - IV R 59/04
Mitunternehmerische Betriebsaufspaltung: Abgrenzung zwischen Betriebsvermögen der …
Die personelle Verflechtung war im Streitfall gegeben, weil ausschließlich die beiden Eheleute am Besitz- wie auch am Betriebsunternehmen beteiligt waren (Senatsurteil vom 24. Februar 2000 IV R 62/98, BFHE 191, 295, BStBl II 2000, 417;… Schmidt/ Wacker, a.a.O., § 15 Rz. 821).
- BFH, 01.07.2003 - VIII R 24/01
Personelle Verflechtung bei Einstimmigkeitsabrede
Es ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt, dass der für die Begründung einer Betriebsaufspaltung erforderliche einheitliche Betätigungswille daraus folgt, dass diese Personengruppe --unabhängig von der Beteiligungshöhe und den jeweiligen Stimmrechten ihrer Mitglieder-- gleich gerichtete Interessen verfolgt (BFH-Urteil in BFHE 106, 325, BStBl II 1972, 796, und ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Urteil vom 24. Februar 2000 IV R 62/98, BFHE 191, 295, BStBl II 2000, 417, unter 1.b aa der Gründe, und die weiteren Nachweise bei Schmidt, Einkommensteuergesetz, 21. Aufl., § 15 Rz. 823). - BFH, 02.12.2004 - III R 77/03
Betriebsaufspaltung; Zugehörigkeit eines Miteigentumsanteils an einem der …
Die Vermietung von Wirtschaftsgütern wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) dann als eine über eine reine Vermögensverwaltung hinausgehende gewerbliche Tätigkeit angesehen, wenn das vermietende Unternehmen (Besitzunternehmen) mit dem mietenden Unternehmen (Betriebsunternehmen) sachlich und personell verflochten ist (Betriebsaufspaltung, z.B. BFH-Urteil vom 24. Februar 2000 IV R 62/98, BFHE 191, 295, BStBl II 2000, 417).Es genügt aber, dass die Person oder die Personen, die das Besitzunternehmen tatsächlich beherrschen, in der Lage sind, im Betriebsunternehmen ihren Willen durchzusetzen (BFH-Urteil in BFHE 191, 295, BStBl II 2000, 417, m.w.N.).
- FG Köln, 07.12.2016 - 9 K 2034/14
Gewerblichkeit von Einkünften aus der Vermietung eines mit einem Bürogebäude und …
Denn es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der für die Begründung einer Betriebsaufspaltung erforderliche einheitliche Betätigungswille auch daraus folgen kann, dass eine solche Personengruppe unabhängig von der Beteiligungshöhe und den jeweiligen Stimmrechten ihrer Mitglieder gleichgerichtete Interessen verfolgt (BFH-Urteil in BFHE 106, 325, BStBl II 1972, 796, und ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Urteil vom 24. Februar 2000, IV R 62/98, BFHE 191, 295, BStBl II 2000, 417; BFH-Urteil vom 01. Juli 2003, VIII R 24/01, BFHE 202, 535, BStBl II 2003, 757). - BFH, 29.08.2001 - VIII R 34/00
Einkommensteuer - Eheleute - Grundgesetzlicher Schutz der Ehe - …
Nach dem BFH-Urteil vom 24. Februar 2000 IV R 62/98 (BFHE 191, 295, BStBl II 2000, 417) ist ein einheitlicher geschäftlicher Betätigungswille auch dann gegeben, wenn die einzigen Gesellschafter des Besitz- und des Betriebsunternehmens in der Weise an beiden Unternehmen beteiligt sind, dass der eine Gesellschafter über die Mehrheit der Anteile am Besitzunternehmen verfügt, der andere dagegen über die Mehrheit der Anteile am Betriebsunternehmen (…vgl. auch BFH-Beschluss vom 2. März 2000 IV B 34/99, BFH/NV 2000, 1084). - BFH, 19.12.2007 - I R 111/05
Bindung an den Wertansatz des aufnehmenden Unternehmens bei Einbringung von …
a) Die Vermietung von Grundstücken wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) dann als eine über eine reine Vermögensverwaltung hinausgehende gewerbliche Tätigkeit angesehen, wenn das vermietende Unternehmen (Besitzunternehmen) mit dem mietenden Unternehmen (Betriebsunternehmen) sachlich und personell verflochten ist (z.B. BFH-Urteil vom 24. Februar 2000 IV R 62/98, BFHE 191, 295, BStBl II 2000, 417). - FG Niedersachsen, 20.06.2007 - 2 K 562/05
Betriebsaufspaltung durch Nießbrauchsvorbehalt an GmbH-Anteile; Veräußerung eines …
Die Vermietung von Wirtschaftsgütern wird dann als eine über eine reine Vermögensverwaltung hinausgehende gewerbliche Tätigkeit im Rahmen einer Betriebsaufspaltung angesehen, wenn das vermietende Unternehmen (Besitzunternehmen) mit dem mietenden Unternehmen (Betriebsunternehmen) sachlich und personell verflochten ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 24. Februar 2000 IV R 62/98, BFHE 191, 295, BStBl II 2000, 417).Es genügt zudem auch, dass die Person oder die Personen, die das Besitzunternehmen tatsächlich beherrschen, in der Lage waren, im Betriebsunternehmen ihren Willen durchzusetzen (BFH-Urteil in BFHE 191, 295, BStBl II 2000, 417, m.w.N.).
- BVerfG, 25.03.2004 - 2 BvR 944/00
Verfassungsrechtliche Relevanz der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu …
gegen das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24. Februar 2000 - IV R 62/98 - . - BFH, 14.08.2001 - IV B 120/00
Zulassung der Revision - Streitgegenstand - Gewerbesteuer- Messbescheid - …
- FG Schleswig-Holstein, 28.06.2000 - V 870/98
Betriebsaufspaltung bei konträren Beteiligungsverhältnissen
- BFH, 27.09.2001 - X R 4/99
Keine Sonderabschreibung nach § 7 g EStG für solche Wirtschaftsgüter, die nach …
- BFH, 02.03.2004 - III B 114/03
Beherrschungsidentität bei einer Betriebsaufspaltung; Realisationszeitpunkt eines …
- FG Nürnberg, 05.12.2001 - III 117/99
Betriebsaufspaltung: Vorliegen eines einheitlichen Betätigungswillens als …
- FG Rheinland-Pfalz, 21.01.2002 - 5 K 2595/98
Betriebsaufspaltung bei in Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten
- FG Niedersachsen, 09.05.2007 - 2 K 777/01
Voraussetzungen für das Vorliegen einer Betriebsaufspaltung; Entnahme von …
- BFH, 13.12.2005 - X R 50/03
Wiedereinsetzung
- FG Saarland, 10.06.2010 - 1 K 1209/07
Beschränkte inländische Erbschaftsteuerpflicht - Erwerb durch Anwachsung nach …
- FG Düsseldorf, 12.10.2005 - 7 K 763/05
Betriebsaufspaltung: Umfang des Betriebsvermögens
- BFH, 21.04.2005 - III R 7/03
Miterben eines Besitz-Einzelunternehmers - Mitunternehmerschaft; …
- BFH, 23.12.2003 - IV B 45/02
Betriebsaufspaltung wegen personeller Verflechtung aufgrund …
- FG Köln, 21.12.2001 - 4 K 6549/97
Anforderungen an eine Betriebsaufgabe
- BFH, 02.03.2000 - IV B 34/99
Betriebsaufspaltung, sachliche und personelle Verpflichtung
- FG Niedersachsen, 19.05.2003 - 1 K 589/98
Voraussetzungen einer Teilbetriebsveräußerung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung
- FG Münster, 03.03.2005 - 5 K 3631/03
Betriebsaufspaltung: personelle Verflechtung trotz Testamentsvollstreckung
- FG Hessen, 24.03.2010 - 13 K 287/06
Betriebsaufspaltung - faktische Beherrschung - unverzichtbare Betriebsgrundlage
- BGH, 22.09.2005 - IX ZR 221/01
Anforderungen an die steuerliche Beratung in Fällen der Betriebsaufspaltung
- FG Baden-Württemberg, 15.11.2001 - 10 K 122/99
Betriebsausgabenabzug eines sich nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG für Fahrten …
- FG Baden-Württemberg, 16.12.2019 - 1 K 2182/18
Gesonderte und einheitliche Feststellung eines Veräußerungsgewinns bei einer GmbH …
- FG Düsseldorf, 29.08.2013 - 13 K 4451/11
Begünstigte (Teil-)Betriebsaufgabe bei Betriebsaufspaltung - Fortsetzung einer …
- FG Köln, 11.05.2011 - 14 K 4139/07
Betriebsaufgabe durch Wegfall der personellen Verflechtung
- FG Münster, 23.08.2007 - 5 K 5835/03
Voraussetzungen des Bestehens einer Organschaft; Begriff des Unternehmers nach …
- FG München, 24.11.2009 - 12 K 1094/09
Keine Betriebsaufspaltung zwischen einer Ehegatten-GbR und einer GmbH
- FG Baden-Württemberg, 30.05.2001 - 5 K 394/99
Betriebsaufspaltung: Keine Beendigung bei Grundstücksübertragung unter …
- FG Brandenburg, 24.10.2000 - 3 K 1864/98
Keine Betriebsaufspaltung bei fehlenden Rechten der vermeintlichen …
- FG Sachsen-Anhalt, 25.09.2014 - 6 K 1008/08
Fortbestehen einer Betriebsaufspaltung trotz Meinungsverschiedenheiten zwischen …
- FG München, 26.04.2001 - 13 K 4286/92
Buchwertfortführung bei Begründung einer echten Betriebsaufspaltung; Konkurrenz …
- FG Berlin-Brandenburg, 24.04.2007 - 6 K 4268/00
Rechtsfolgen der geänderten BFH-Rechtsprechung zur sog. mitunternehmerischen …
- FG Nürnberg, 30.01.2002 - III 74/00
Keine nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG begünstigte Tätigkeit im Falle der …
- FG Nürnberg, 20.12.2005 - IV 246/03
Vermietung mehrerer Grundstücke im Rahmen einer Betriebsaufspaltung einheitlicher …
- FG Baden-Württemberg, 04.02.2013 - 10 K 5251/09
Gewerblichkeit der Vermietungseinkünfte bei einer Betriebsaufspaltung
- FG Rheinland-Pfalz, 12.03.2002 - 2 K 1256/01
Gewerblicher Grundstückshandel bei der Veräußerung von jeweils zwei …
- FG München, 13.07.2000 - 10 K 1333/96
Sachliche Verflechtung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung; Lagerhalle eines …