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   BFH, 16.03.2000 - V R 27/99   

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https://dejure.org/2000,2223
BFH, 16.03.2000 - V R 27/99 (https://dejure.org/2000,2223)
BFH, Entscheidung vom 16.03.2000 - V R 27/99 (https://dejure.org/2000,2223)
BFH, Entscheidung vom 16. März 2000 - V R 27/99 (https://dejure.org/2000,2223)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    UStG 1991/1993 § 3 Abs. 1 und 9, § 12 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 6 Abs. 1

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    UStG 1991/1993 § 3 Abs. 1 und 9, § 12 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 6 Abs. 1

  • Wolters Kluwer

    Imbissstand - Verkauf von Speisen - Umsatzbesteuerung - Regelsteuersatz

  • Judicialis

    UStG 1991/1993 § 3 Abs. 1; ; UStG 1991/1993 § 3 Abs. 9; ; UStG 1991/1993 § 12 Abs. 1; ; UStG 1991/1993 § 12 Abs. 2 Nr. 1; ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 6 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Speisenverkauf an einem Imbissstand

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 12 Abs 2 Nr 1 S 2 J: 1991/1993, UStG § 12 Abs 2 Nr 1 S 3 J: 1991/1993
    Besondere Vorrichtungen; Verkaufsstand; Verzehr an Ort und Stelle

Papierfundstellen

  • BFHE 191, 429
  • BB 2000, 1562
  • DB 2000, 1598
  • BStBl II 2000, 482
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 15.10.2009 - XI R 37/08

    EuGH-Vorlagen zur Abgrenzung von Restaurationsleistungen (Dienstleistungen) und

    Denn nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. März 2000 V R 27/99 (BFHE 191, 429, BStBl II 2000, 482) sind Ablagebretter Verzehrvorrichtungen im Sinne dieser Vorschrift.
  • BFH, 26.10.2006 - V R 58/04

    Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuer-Satzes auf Speisen eines Imbisswagens -

    14) der Besteuerung mit dem ermäßigten Steuersatz (vgl. BFH-Urteil vom 16. März 2000 V R 27/99, BFHE 191, 429, BStBl II 2000, 482, unter II.2.b aa), weil der Kläger insoweit keine Dienstleistungen erbrachte, die den Verzehr in einem geeigneten Rahmen ansprechend gestalteten.
  • BFH, 26.10.2006 - V R 59/04

    Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuer-Satzes auf Speisen eines Imbisswagens -

    14) der Besteuerung mit dem ermäßigten Steuersatz (vgl. BFH-Urteil vom 16. März 2000 V R 27/99, BFHE 191, 429, BStBl II 2000, 482, unter II.2.b aa), weil der Kläger insoweit keine Dienstleistungen erbrachte, die den Verzehr in einem geeigneten Rahmen ansprechend gestalteten.
  • FG Köln, 28.09.2004 - 8 K 4439/02

    Ermäßigter Steuersatz; Imbisswagenumsatz

    Der Bundesfinanzhof - BFH - hat in seinem Urteil vom 16. März 2000 V R 27/99, BStBl II 2000, 482 diese Frage bei der Beurteilung der Umsätze eines Imbissstandes ausdrücklich offengelassen, hierzu aber ausgeführt, beim Verkauf von Speisen an einem Imbissstand würde zwar ebenfalls ein Leistungsbündel erbracht, das aus einer Lieferung und damit zusammenhängenden Dienstleistungen bestehe, wobei in dem dortigen Fall die Entscheidung offenbleiben könne, ob dabei - ähnlich wie im genannten Fall des EuGH - die Dienstleistungen der Gesamtleistung das Gepräge gäben.

    Der Senat teilt insoweit nicht die Zweifel des BFH, ob die Unterscheidung zwischen Verzehr- und Verkaufstheke sachgerecht ist (vergl. dazu BFH-Urteil BStBl II 2000, 482 und Wagner, Urteilsanmerkung, Steuer Office Professional).

  • FG Niedersachsen, 21.08.2008 - 5 K 428/07

    Ermäßigter Steuersatz beim Verkauf von Speisen in einem Imbisswagen;

    cc) Der Senat hält nicht mehr an seiner früheren Rechtsprechung (zuletzt Urteil des erkennenden Senats vom 23.02.2006 5 K 681/02, n.v. unter Hinweis u.a. auf die frühere Rechtsprechung des BFH in dessen Urteil vom 16.03.2000 V R 27/99, BStBl. II 2000, 482) fest, nach der die Abgabe von Speisen durch die Betreiber von Imbissständen dem vollen Steuersatz unterliegt, wenn der Unternehmer Vorrichtungen zum Verzehr der Speisen an Ort und Stelle bereithält und die Ware nach Art ihrer Verpackung zum sofortigen Verzehr in räumlicher Nähe des Abgabeortes abgegeben wird.
  • FG Köln, 28.09.2004 - 8 K 2049/00

    Ermäßigter Steuersatz beim Betrieb eines Imbisswagens

    Der Bundesfinanzhof - BFH - hat in seinem Urteil vom 16. März 2000 V R 27/99, BStBl II 2000, 482 diese Frage bei der Beurteilung der Umsätze eines Imbissstandes ausdrücklich offengelassen, hierzu aber ausgeführt, beim Verkauf von Speisen an einem Imbissstand würde zwar ebenfalls ein Leistungsbündel erbracht, das aus einer Lieferung und damit zusammenhängenden Dienstleistungen bestehe, wobei in dem dortigen Fall die Entscheidung offenbleiben könne, ob dabei - ähnlich wie im genannten Fall des EuGH - die Dienstleistungen der Gesamtleistung das Gepräge gäben.

    Der Senat teilt insoweit nicht die Zweifel des BFH, ob die Unterscheidung zwischen Verzehr- und Verkaufstheke sachgerecht ist (vergl. dazu BFH-Urteil BStBl II 2000, 482 und Wagner, Urteilsanmerkung, Steuer Office Professional).

  • FG Düsseldorf, 15.06.2005 - 13 K 2530/01

    Unterschiedliche Umsatzsteuersätze bei dem Verkauf von Speisen zum Verzehr an Ort

    Veranlasst durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) (Urteil vom 02.05.1996, Rs. C-231/94, EuGHE 1996, I-2395), der sich auch der Bundesfinanzhof - BFH - (Urteile vom 26.06.1996, XI R 18/94, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1998, 278; vom 13.06.2000, V R 27/99, BStBl II 2000, 482) angeschlossen hat, hat der Gesetzgeber die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle auf Grund des Gesetzes vom 23.06.1998 (Bundesgesetzblatt - BGBl - I 1998, 1496) durch Neufassung des § 3 Abs. 9 UStG den sonstigen Leistungen zugeordnet.
  • FG München, 06.03.2008 - 14 K 2352/06

    Ermäßigter Steuersatz auf die Abgabe von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle

    1.2 Soweit lediglich Speisen "zum Mitnehmen" abgegeben wurden, weil die Kunden ihren Fisch nicht im Biergarten, sondern zu Hause oder im Auto verzehren, unterliegen diese Umsätze als Lieferungen (vgl. EuGH-Urteil Faabor-Geltin Linien A/S in Slg. 1996, I-2395 RandNr. 14) der Besteuerung mit dem ermäßigten Steuersatz (vgl. BFH-Urteil vom 16. März 2000 V R 27/99, BFHE 191, 429, BStBl II 2000, 482, unter II. 2. b. aa).
  • FG Düsseldorf, 22.04.2004 - 5 V 633/04

    Voraussetzungen für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2

    Veranlasst durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) (Urteil vom 02.05.1996, Rs.C 231/94, EuGHE 1996, I-2395), der sich auch der BFH (Urteile vom 26.06.1996, XI R 18/94, Bundessteuerblatt BStBl II 1998, 278; vom 13.06.2000, V R 27/99, BStBl II 2000, 482) angeschlossen hat, hat der Gesetzgeber die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle auf Grund des Gesetzes vom 23.06.1998 (Bundesgesetzblatt BGBl- I 1998, 1496) durch Neufassung des § 3 Abs. 9 UStG den sonstigen Leistungen zugeordnet.
  • FG München, 29.11.2001 - 14 K 109/99

    Lieferung von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle; Umsatzsteuer

    Denn die Biertische dienen nicht dem Verkauf von Nahrungsmitteln, sondern dem Abstellen des Ess- und Trinkgeschirrs und damit dem Verzehr an Ort und Stelle (vgl. zum Verkauf von Speisen an einem Imbissstand BFH-Urteil vom 16. März 2000 V R 27/99, BStBl II 2000, 484 ).
  • FG Düsseldorf, 15.10.2001 - 5 V 3318/01

    Umsatzsteuersatz; Imbissstube; Verzehr an Ort und Stelle; Stehtisch;

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