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   BFH, 28.11.2001 - X R 27/01   

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https://dejure.org/2001,1515
BFH, 28.11.2001 - X R 27/01 (https://dejure.org/2001,1515)
BFH, Entscheidung vom 28.11.2001 - X R 27/01 (https://dejure.org/2001,1515)
BFH, Entscheidung vom 28. November 2001 - X R 27/01 (https://dejure.org/2001,1515)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Nutzung zu Wohnzwecken - Eigennutzungsrecht - Grundförderung nach Einkommensteuergesetzes - Steuerermäßigung für Kinder - Gästevermittlungsvertrag - Kurzfristigen Vermietung - Feriengäste - Ferienwohnung - Sondernutzungsgebiet

  • Judicialis

    EStG § 10e

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 10e
    Sonderausgabenabzug für unentgeltlich überlassene Wohnung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Ferienwohnung: Nutzung zu eigenen Wohnzwecken

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    EStG § 10e
    Keine Wohneigentumsförderung für fast nur zur Vermietung bestimmte Ferienwohnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10e Abs 1 S 2, EStG § 34 f
    Eigennutzung; Ferienwohnung; Wohneigentumsförderung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 197, 218
  • NJW 2002, 1520 (Ls.)
  • NZM 2002, 227
  • BB 2002, 293 (Ls.)
  • DB 2002, 250
  • BStBl II 2002, 145
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 28.03.1990 - X R 160/88

    Begriff der Ferien- und Wochenendwohnung

    Auszug aus BFH, 28.11.2001 - X R 27/01
    Die Nutzung einer solchen Wohnung stellt sich aus der Sicht des Eigentümers auch nicht als Zweitwohnung im Sinne des Senatsurteils vom 28. März 1990 X R 160/88 (BFHE 160, 481, BStBl II 1990, 815) dar, bei der nicht verlangt ist, dass sie ständig genutzt wird.

    a) Nach der Rechtsprechung des Senats besteht das entscheidende Merkmal einer nach § 10e EStG nicht förderungsfähigen Ferienwohnung darin, dass sie rechtlich und/oder tatsächlich zum dauernden Bewohnen ungeeignet ist (Urteil in BFHE 160, 481, BStBl II 1990, 815; Beschluss vom 21. Dezember 2000 X B 71/00, BFH/NV 2001, 772, m.w.N.).

  • BFH, 14.03.2000 - IX R 8/97

    Ferienwohnungen dienen nicht Wohnzwecken

    Auszug aus BFH, 28.11.2001 - X R 27/01
    Es besteht jedoch Übereinstimmung darin, dass ein Gebäude dann Wohnzwecken dient, wenn es dazu bestimmt und geeignet ist, Menschen auf Dauer Unterkunft und Aufenthalt zu ermöglichen (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. März 2000 IX R 8/97, BFHE 191, 502, BStBl II 2001, 66, und vom 4. September 2000 IX R 75/99, BFH/NV 2001, 429).

    Diese Auslegung des Merkmals "Nutzung zu Wohnzwecken" stimmt mit der Rechtsprechung des BFH zu § 7c EStG, zu § 82b der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung, zu § 7 Abs. 5 Satz 2 EStG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Steuerreformgesetzes 1990 sowie zur Förderung des Mietwohnungsbaus und von Arbeitsplätzen in Privathaushalten (StRG 1990 ÄndG) vom 30. Juni 1989, zu §§ 21, 21a EStG sowie zu § 4 des Eigenheimzulagengesetzes (vgl. Urteile des BFH in BFHE 191, 502, BStBl II 2001, 66; in BFH/NV 2001, 429; in BFH/NV 1998, 160) überein und beruht entgegen Wacker (Eigenheimzulagengesetz, 3. Aufl., § 4 Anm. 14) nicht auf einem eingeschränkten Verständnis der "eigenen Wohnnutzung".

  • BFH, 04.09.2000 - IX R 75/99

    Ferienwohnung

    Auszug aus BFH, 28.11.2001 - X R 27/01
    Es besteht jedoch Übereinstimmung darin, dass ein Gebäude dann Wohnzwecken dient, wenn es dazu bestimmt und geeignet ist, Menschen auf Dauer Unterkunft und Aufenthalt zu ermöglichen (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. März 2000 IX R 8/97, BFHE 191, 502, BStBl II 2001, 66, und vom 4. September 2000 IX R 75/99, BFH/NV 2001, 429).

    Diese Auslegung des Merkmals "Nutzung zu Wohnzwecken" stimmt mit der Rechtsprechung des BFH zu § 7c EStG, zu § 82b der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung, zu § 7 Abs. 5 Satz 2 EStG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Steuerreformgesetzes 1990 sowie zur Förderung des Mietwohnungsbaus und von Arbeitsplätzen in Privathaushalten (StRG 1990 ÄndG) vom 30. Juni 1989, zu §§ 21, 21a EStG sowie zu § 4 des Eigenheimzulagengesetzes (vgl. Urteile des BFH in BFHE 191, 502, BStBl II 2001, 66; in BFH/NV 2001, 429; in BFH/NV 1998, 160) überein und beruht entgegen Wacker (Eigenheimzulagengesetz, 3. Aufl., § 4 Anm. 14) nicht auf einem eingeschränkten Verständnis der "eigenen Wohnnutzung".

  • BFH, 23.07.1997 - X R 143/94

    Einkommensteuer; Nutzung zu eigenen Wohnzwecken (10e EStG)

    Auszug aus BFH, 28.11.2001 - X R 27/01
    Dazu muss der Eigentümer über das unbeschränkte Zutrittsrecht zu den Räumen sowie über das Recht verfügen, über den Zutritt anderer Personen selbständig zu bestimmen (Senatsurteil vom 23. Juli 1997 X R 143/94, BFH/NV 1998, 160; Frost in Frotscher, a.a.O., § 10e Rz. 14).

    Diese Auslegung des Merkmals "Nutzung zu Wohnzwecken" stimmt mit der Rechtsprechung des BFH zu § 7c EStG, zu § 82b der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung, zu § 7 Abs. 5 Satz 2 EStG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Steuerreformgesetzes 1990 sowie zur Förderung des Mietwohnungsbaus und von Arbeitsplätzen in Privathaushalten (StRG 1990 ÄndG) vom 30. Juni 1989, zu §§ 21, 21a EStG sowie zu § 4 des Eigenheimzulagengesetzes (vgl. Urteile des BFH in BFHE 191, 502, BStBl II 2001, 66; in BFH/NV 2001, 429; in BFH/NV 1998, 160) überein und beruht entgegen Wacker (Eigenheimzulagengesetz, 3. Aufl., § 4 Anm. 14) nicht auf einem eingeschränkten Verständnis der "eigenen Wohnnutzung".

  • BFH, 25.01.1995 - X R 191/93

    Keine Ausnutzung von Abzugsbeträgen nach § 10 e Abs. 3 EStG, soweit sie bei

    Auszug aus BFH, 28.11.2001 - X R 27/01
    Nach der amtlichen Begründung sollte der Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum, insbesondere für Familien erleichtert werden (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 25. Januar 1995 X R 191/93, BFHE 177, 65, BStBl II 1995, 586; vom 21. Oktober 1999 I R 66/98, BFHE 190, 390, BStBl II 2000, 288; B. Meyer in Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O., § 10e EStG Anm. 99).
  • BFH, 21.12.2000 - X B 71/00

    Wohnungseigentumsförderung für Ferien- oder Wochenendwohnungen?

    Auszug aus BFH, 28.11.2001 - X R 27/01
    a) Nach der Rechtsprechung des Senats besteht das entscheidende Merkmal einer nach § 10e EStG nicht förderungsfähigen Ferienwohnung darin, dass sie rechtlich und/oder tatsächlich zum dauernden Bewohnen ungeeignet ist (Urteil in BFHE 160, 481, BStBl II 1990, 815; Beschluss vom 21. Dezember 2000 X B 71/00, BFH/NV 2001, 772, m.w.N.).
  • BFH, 21.10.1999 - I R 66/98

    Eigenheimförderung im Beitrittsgebiet

    Auszug aus BFH, 28.11.2001 - X R 27/01
    Nach der amtlichen Begründung sollte der Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum, insbesondere für Familien erleichtert werden (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 25. Januar 1995 X R 191/93, BFHE 177, 65, BStBl II 1995, 586; vom 21. Oktober 1999 I R 66/98, BFHE 190, 390, BStBl II 2000, 288; B. Meyer in Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O., § 10e EStG Anm. 99).
  • BFH, 27.06.2017 - IX R 37/16

    Nutzung zu eigenen Wohnzwecken - Begünstigung von Zweit- und Ferienwohnungen

    Der Steuerpflichtige muss das Gebäude zumindest auch selbst nutzen; unschädlich ist, wenn er es gemeinsam mit seinen Familienangehörigen oder einem Dritten bewohnt (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Juli 1997 X R 143/94, BFH/NV 1998, 160, unter II.3.a; vom 28. November 2001 X R 27/01, BFHE 197, 218, BStBl II 2002, 145, unter II.1., beide jeweils zu § 10e EStG; vom 18. Januar 2006 IX R 18/03, BFH/NV 2006, 936, unter II.1.a; vom 25. Mai 2011 IX R 48/10, BFHE 234, 72, BStBl II 2011, 868, unter II.1.a; BFH-Beschluss vom 28. Mai 2002 IX B 208/01, BFH/NV 2002, 1284, unter II.2.a; BMF-Schreiben in BStBl I 2000, 1383, Rz 22; Seitz, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2001, 277, 280).

    Eine Nutzung zu "eigenen Wohnzwecken" liegt hingegen nicht vor, wenn der Steuerpflichtige die Wohnung entgeltlich oder unentgeltlich an einen Dritten überlässt, ohne sie zugleich selbst zu bewohnen (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 1998, 160, unter II.3.b; vom 14. März 2000 IX R 8/97, BFHE 191, 502, BStBl II 2001, 66, unter II.1.a, zu § 7 Abs. 5 Satz 2 EStG a.F., und in BFHE 197, 218, BStBl II 2002, 145, unter II.1.; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 36. Aufl., § 23 Rz 18).

    b) Ein Gebäude wird auch dann zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn es der Steuerpflichtige nur zeitweilig bewohnt, sofern es ihm in der übrigen Zeit als Wohnung zur Verfügung steht (vgl. BFH-Urteile vom 31. Mai 1995 X R 140/93, BFHE 178, 140, BStBl II 1995, 720, unter 2.a; vom 28. März 1990 X R 160/88, BFHE 160, 481, BStBl II 1990, 815, unter 2.a, beide jeweils zu § 10e EStG; in BFH/NV 1998, 160, unter II.3.c; BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 1284, unter II.2.a; BFH-Urteil in BFHE 197, 218, BStBl II 2002, 145, unter II.1.a).

  • BFH, 14.02.2023 - IX R 11/21

    Privates Veräußerungsgeschäft nach trennungsbedingtem Auszug eines Ehepartners

    Ein Gebäude wird auch dann zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn es der Steuerpflichtige nur zeitweilig bewohnt, sofern es ihm in der übrigen Zeit als Wohnung zur Verfügung steht (vgl. BFH-Urteile vom 31.05.1995 - X R 140/93, BFHE 178, 140, BStBl II 1995, 720, beginnend unter den Entscheidungsgründen ab 2.; vom 28.03.1990 - X R 160/88, BFHE 160, 481, BStBl II 1990, 815, beginnend unter den Entscheidungsgründen ab 2.a, beide jeweils zu § 10e EStG; vom 23.07.1997 - X R 143/94, BFH/NV 1998, 160, unter II.3.c; BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 1284, unter II.2.a; BFH-Urteil vom 28.11.2001 - X R 27/01, BFHE 197, 218, BStBl II 2002, 145, unter II.1.a).
  • BFH, 26.10.2021 - IX R 5/21

    Steuerfreistellung des Gewinns aus der Veräußerung eines mit einem "Gartenhaus"

    Ein Gebäude wird auch dann zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn es der Steuerpflichtige nur zeitweilig bewohnt, sofern es ihm in der übrigen Zeit als Wohnung zur Verfügung steht (vgl. BFH-Urteil vom 28.11.2001 - X R 27/01, BFHE 197, 218, BStBl II 2002, 145, unter II.1.a; Senatsurteile in BFHE 266, 173, BStBl II 2020, 122, Rz 22, und in BFHE 272, 393, BStBl II 2021, 680, Rz 15).

    Dort hat der BFH --worauf die Vorinstanz zu Recht hingewiesen hat-- die Förderfähigkeit verneint, wenn eine Ferien- oder Wochenendwohnung rechtlich oder tatsächlich nicht zum dauernden Wohnen geeignet war (BFH-Urteile vom 28.03.1990 - X R 160/88, BFHE 160, 481, BStBl II 1990, 815, unter 2.a; in BFHE 197, 218, BStBl II 2002, 145, unter II.4.a).

    Eine übereinstimmende Auslegung des gleichlautenden Tatbestandsmerkmals "Wohnzwecke" dient zudem der Rechtssicherheit und der Entlastung des Rechtsanwenders (BFH-Urteil in BFHE 197, 218, BStBl II 2002, 145, unter II.3.).

    bbb) Wenn der BFH unter II.1.b des Urteils in BFHE 197, 218, BStBl II 2002, 145 (betreffend den Abschluss eines Gästevermittlungsvertrags mit einer Vermietungs- und Betriebsgesellschaft für Ferienwohnungen) ausführt, die Möglichkeit vertragswidrigen Verhaltens könne ebenso wenig wie die Möglichkeit baurechtswidrigen Verhaltens als Maßstab für die Auslegung von Tatbestandsmerkmalen eines Steuergesetzes herangezogen werden, kann der erkennende Senat dem in dieser Allgemeinheit nicht folgen.

  • BFH, 24.05.2022 - IX R 28/21

    Privates Veräußerungsgeschäft bei unentgeltlicher Überlassung einer Wohnung an

    Ein Gebäude wird auch dann zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn es der Steuerpflichtige nur zeitweilig bewohnt, sofern es ihm in der übrigen Zeit als Wohnung zur Verfügung steht (vgl. BFH-Urteile vom 31.05.1995 - X R 140/93, BFHE 178, 140, BStBl II 1995, 720, beginnend unter den Entscheidungsgründen ab 2.; vom 28.03.1990 - X R 160/88, BFHE 160, 481, BStBl II 1990, 815, beginnend unter den Entscheidungsgründen ab 2.a, beide jeweils zu § 10e EStG; vom 23.07.1997 - X R 143/94, BFH/NV 1998, 160, unter II.3.c; BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 1284, unter II.2.a; BFH-Urteil vom 28.11.2001 - X R 27/01, BFHE 197, 218, BStBl II 2002, 145, unter II.1.a).
  • FG Köln, 22.11.2002 - 14 K 3507/01

    "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" für die Steuerfreiheit nach § 23 Abs. 1 Nr. 1

    Das Merkmal Nutzung zu eigenen Wohnzwecken setzt ein tatsächliches Bewohnen durch den Steuerpflichtigen voraus, wobei das Merkmal der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken ein zeitliches Element umfasst, das sich nicht nur auf die Eignung eines Gebäudes zum dauerhaften Wohnen (dazu BFH-Urteil vom 14. März 2000 IX R 8/97, BFHE 191, 502 = BStBl II 2001, 66), sondern auch auf das Bewohnen durch den Steuerpflichtigen bezieht (BFH-Urteil vom 28.11.2001 X R 27/01, BFHE 197, 218 = BStBl II 2002, 145); denn der Begriff Nutzung zu eigenen Wohnzwecken umschreibt einen durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, die Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises gekennzeichneten Lebenssachverhalt (BFH-Urteil vom 23. Juli 1997 X R 143/94, BFH/NV 1998, 160; BFH-Beschluss vom 28. Mai 2002 IX B 208/01, BFH/NV 2002, 1284).

    Gelegentliche Übernachtungen reichen für eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit noch nicht aus, da das Element der Dauer dem Begriff des Wohnens immanent und deshalb bei der Auslegung des Merkmals der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken zu berücksichtigen ist (vgl. BFH-Urteil, BFHE 197, 218 = BStBl II 2002, 145; BFH-Beschluss, BFH/NV 2002, 1284).

    Die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken setzt eine dauerhafte und intensive Beziehung des Nutzers zu der Wohnung voraus (vgl. BFH-Urteil, BFHE 197, 218).

    Gelegentliche Übernachtungen reichen aber für eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit noch nicht aus, da wie erwähnt das Element der Dauer dem Begriff des Wohnens immanent und deshalb bei der Auslegung des Merkmals der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken zu berücksichtigen ist (vgl. BFH-Urteil, BFHE 197, 218 = BStBl II 2002, 145; BFH-Beschluss, BFH/NV 2002, 1284) und folglich die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken eine dauerhafte und intensive Beziehung des Nutzers zu der Wohnung voraussetzt (vgl. BFH-Urteil, BFHE 197, 218).

  • BFH, 28.05.2002 - IX B 208/01

    EigZul; eigene Wohnzwecke i.S.v. § 4 EigZulG

    Das Merkmal "zu eigenen Wohnzwecken nutzen" umfasst ein zeitliches Element, das sich nicht nur auf die Eignung eines Gebäudes zum dauerhaften Wohnen (s. dazu BFH-Urteil vom 14. März 2000 IX R 8/97, BFHE 191, 502, BStBl II 2001, 66 - zu § 7 Abs. 5 Satz 2 EStG i.d.F. des StRG1990ÄndG), sondern auch auf das Bewohnen durch den Steuerpflichtigen bezieht (BFH-Urteil vom 28. November 2001 X R 27/01, BFHE 197, 218, BStBl II 2002, 145, unter II. 1. - zu § 10e EStG); denn der Begriff "Nutzung zu Wohnzwecken" umschreibt einen durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, die Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises gekennzeichneten Lebenssachverhalt (BFH-Urteil vom 23. Juli 1997 X R 143/94, BFH/NV 1998, 160, m.w.N. - zu § 10e EStG).

    Das Element der Dauer ist dem Begriff des Wohnens immanent und deshalb bei der Auslegung des Merkmals der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken zu berücksichtigen (Urteil in BFHE 197, 218, BStBl II 2002, 145, unter II. 1.).

  • BFH, 22.01.2004 - III R 52/01

    Eigenheimzulage für nicht genehmigtes Einfamilienhaus

    aa) Da der Begriff der Wohnung voraussetzt, dass die Räume tatsächlich und rechtlich zum Wohnen auf Dauer geeignet sind (vgl. auch BFH-Urteil vom 28. November 2001 X R 27/01, BFHE 197, 218, BStBl II 2002, 145, unter II. 4. a, m.w.N.), ist die Anschaffung eines Einfamilienhauses nicht nur begünstigt, wenn es der Rechtsvorgänger in Übereinstimmung mit dem formellen oder materiellen Baurecht errichtet hat, sondern auch dann, wenn es in dem Jahr mit dem formellen oder materiellen Baurecht übereinstimmt, ab dem der Anspruchsberechtigte die Eigenheimzulage begehrt und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen (in der Regel das Jahr der erstmaligen Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken).
  • BFH, 22.01.2004 - III R 39/02

    Keine Eigenheimzulage für die Anschaffung eines im Außenbereich als Behelfsheim

    aa) Da der Begriff der Wohnung voraussetzt, dass die Räume tatsächlich und rechtlich zum Wohnen auf Dauer geeignet sind (vgl. auch BFH-Urteil vom 28. November 2001 X R 27/01, BFHE 197, 218, BStBl II 2002, 145, unter II. 4. a, m.w.N.), ist die Anschaffung einer Wohnung im eigenen Haus nicht nur begünstigt, wenn der Rechtsvorgänger das Gebäude in Übereinstimmung mit dem formellen oder materiellen Baurecht errichtet hat, sondern auch dann, wenn es in dem Jahr mit dem formellen oder materiellen Baurecht übereinstimmt, ab dem der Anspruchsberechtigte die Eigenheimzulage begehrt und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen (in der Regel das Jahr der erstmaligen Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken).
  • FG Hamburg, 30.11.2017 - 3 V 194/17

    Aussetzung der Vollziehung: Private Veräußerungsgewinne - Ausnahme bei

    Ein Gebäude wird auch dann zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn es der Steuerpflichtige nur zeitweilig bewohnt, sofern es ihm in der übrigen Zeit als Wohnung zur Verfügung steht (vgl. BFH-Urteile vom 27.06.2017 IX R 37/16, DStR 2017, 2268; vom 28.11.2001 X R 27/01, BFHE 197, 218, BStBl II 2002, 145; vom 28.03.1990 X R 160/88, BFHE 160, 481, BStBl II 1990, 815).

    Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt hingegen nicht vor, wenn der Steuerpflichtige die Wohnung entgeltlich oder unentgeltlich an einen Dritten überlässt, ohne sie zugleich selbst zu bewohnen (vgl. BFH-Urteile vom 28.11.2001 X R 27/01, BFHE 197, 218, BStBl II 2002, 145; vom 14.03.2000 IX R 8/97, BFHE 191, 502, BStBl II 2001, 66).

  • FG München, 15.09.2020 - 2 K 1316/19

    Privates Veräußerungsgeschäft

    Sie bleibt es auch dann, wenn die Gemeinde gegen die baurechtswidrige Nutzung nicht einschreitet; vom 28.03.1990 X R 160/88, BStBl II 1990, 815, unter 2.a, wonach Wochenendwohnungen rechtlich und/oder tatsächlich zum dauernden Bewohnen ungeeignet sind -beide jeweils zu § 10e EStG-; BFH-Beschluss vom 28.05.2002 IX B 208/01, BFH/NV 2002, 1284, unter II.2.a, wonach das Merkmal "zu eigenen Wohnzwecken nutzen" die Eignung eines Gebäudes zum dauerhaften Wohnen umfasst; vom 28.11.2001 X R 27/01, BStBl II 2002, 145, unter II.1., wonach der Begriff der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im EStG nicht ausdrücklich definiert ist.
  • FG Niedersachsen, 27.10.2004 - 3 K 387/02

    Begriff der "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" im Rahmen der Gewähr einer

  • FG Saarland, 24.09.2003 - 1 K 62/02

    Keine anteilige Eigenheimzulage bei untergeordneter privater Mitbenutzung einer

  • FG Sachsen, 29.05.2006 - 5 K 757/03

    Kein Eigenheimzulageanspruch der Mutter für die im Haus der Tochter und des

  • FG Schleswig-Holstein, 18.06.2003 - 1 K 186/01

    Eigenheimzulage für Ferienwohnungen

  • BFH, 14.10.2004 - III B 12/04

    EigZul - Ferienwohnung

  • FG Münster, 19.11.2003 - 10 K 3089/01

    Eigenheimzulage - Nutzung des Objekts zu eigenen Wohnzwecken

  • FG Schleswig-Holstein, 08.03.2001 - III 124/00

    Steuerliche Abzugsfähigkeit von Wohnungen bei Nutzung zur eigenen Wohnzwecken

  • FG Sachsen, 14.02.2006 - 2 K 1949/05

    Voraussetzungen für die Weitergewährung einer Eigenheimzulage ab dem Jahr 2002;

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