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   BFH, 26.02.2002 - IX R 75/00   

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BFH, 26.02.2002 - IX R 75/00 (https://dejure.org/2002,1407)
BFH, Entscheidung vom 26.02.2002 - IX R 75/00 (https://dejure.org/2002,1407)
BFH, Entscheidung vom 26. Februar 2002 - IX R 75/00 (https://dejure.org/2002,1407)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    EigZulG § 2 Abs. 2, § 4, § 8 Satz 2; EStG § 10e Abs. 2; II. WoBauG § 17; WoFG § 16 Abs. 1 Nr. 3; Zweite BVO §§ 42, 44

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    EigZulG § 2 Abs. 2, § 4, § 8 Satz 2; EStG § 10e Abs. 2; II. WoBauG § 17; WoFG § 16 Abs. 1 Nr. 3; Zweite BVO §§ 42, 44

  • Wolters Kluwer

    Wesentlicher Bauaufwand - Schaffung von Wohnraum - Erweiterung - Eigener Wohnzweck - Erhaltungsaufwand

  • Judicialis

    EigZulG § 2 Abs. 2; ; EigZulG § 4; ; EigZulG § 8 Satz 2; ; EStG § 10 Abs. 2; ; II.WoBauG § 17; ; WoFG § 16 Abs. 1 Nr. 3; ; Zweite BVO § 42; ; Zweite BVO § 44

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Förderung der Wohnraumerweiterung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    EigZulG § 2 Abs. 2, § 4, § 8 Satz 2; EStG § 10e Abs. 2; II.WoBauG § 17; WoFG § 16 Abs. 1 Nr. 3; Zweite BVO §§ 42, 44
    Erweiterung der selbstgenutzten Wohnung im eigenen Zweifamilienhaus durch Anbau - Keine Begünstigung der anderen, von Eltern mit Vorbehaltswohnrecht genutzten Wohnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EigZulG § 2 Abs 2
    Ausbau; Erweiterung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 198, 435
  • NJW 2002, 2816 (Ls.)
  • NZM 2002, 535
  • BB 2002, 982 (Ls.)
  • DB 2002, 1922 (Ls.)
  • BStBl II 2002, 336
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 02.06.1999 - X R 16/96

    Wohneigentumsförderung für freistehenden Wintergarten

    Auszug aus BFH, 26.02.2002 - IX R 75/00
    Der Senat kann offen lassen, ob es unbeschadet eines räumlichen Bezugs zwischen Gebäude und Erweiterung (so --zu § 10e Abs. 2 EStG-- BFH-Urteil vom 2. Juni 1999 X R 16/96, BFHE 189, 67, BStBl II 1999, 596) überdies einer engen räumlichen Verbindung der Erweiterung mit der ursprünglichen Wohnung bedarf (vgl. zum Streitstand B. Meyer in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, 21. Aufl., § 10e EStG Anm. 210; Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 20. Aufl., § 10e Rz. 14).

    Denn nach seinem im Wortlaut der Vorschrift zum Ausdruck kommenden Förderzweck begünstigt § 2 Abs. 2 i.V.m. § 8 Satz 2 EigZulG die Herstellungskosten für Erweiterungen an einer Wohnung, deren Wohnfläche dadurch vergrößert werden soll (so --zu § 10e Abs. 2 EStG und zum Förderzweck der Erweiterung-- BFH-Urteil in BFHE 189, 67, BStBl II 1999, 596; Hausen/Kohlrust-Schulz, Die Eigenheimzulage, 2. Aufl. 1998, Rz. 88).

  • BFH, 19.07.1999 - IX B 43/99

    Eigenheimzulage: unentgeltliche Überlassung als Eigennutzung

    Auszug aus BFH, 26.02.2002 - IX R 75/00
    Von einem derartigen Überlassen ist aber nicht auszugehen, wenn sich die Nutzungsberechtigten --wie im Streitfall die Eltern der Klägerin-- bei der Veräußerung ein Nutzungsrecht vorbehalten haben (vgl. die Entscheidungen des BFH vom 19. Juli 1999 IX B 43/99, BFH/NV 2000, 35; vom 14. Oktober 1998 X R 56/96, BFHE 187, 239, BStBl II 1999, 89 --zu § 10h EStG--).
  • BFH, 04.05.1999 - IX B 38/99

    Eigennutzung i.S. des § 4 EigZulG

    Auszug aus BFH, 26.02.2002 - IX R 75/00
    Aus den Gesetzesmaterialien (vgl. BRDrucks 498/95) ergibt sich nichts dafür, dass insoweit eine Änderung gegenüber der bisherigen Regelung beabsichtigt war (vgl. BFH-Urteil vom 7. März 2001 X R 82/95, BFHE 195, 214, BStBl II 2001, 481; BFH-Beschluss vom 4. Mai 1999 IX B 38/99, BFHE 188, 395, BStBl II 1999, 587, zu § 4 EigZulG).
  • BFH, 19.12.2000 - IX R 12/97

    Einkommensteuer - Werbungskosten - Nichtselbständige Arbeit - Erhöhte Absetzung -

    Auszug aus BFH, 26.02.2002 - IX R 75/00
    b) Diese Auslegung des Ausdrucks "Erweiterung" stimmt im Wesentlichen überein mit dem nämlichen Begriffsverständnis in § 10e Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG), wie es der ständigen Rechtsprechung des BFH zugrunde liegt (vgl. BFH-Urteile vom 19. Dezember 2000 IX R 12/97, BFH/NV 2001, 1015, und vom 8. März 1995 X R 74/94, BFHE 177, 399, BStBl II 1996, 352; vom 5. September 2001 X R 50/99, Der Betrieb --DB-- 2001, 2531).
  • BFH, 29.06.1993 - IX R 44/89

    Ablösung eines Vorbehaltsnießbrauches nach unentgeltlicher Grundstücksübertragung

    Auszug aus BFH, 26.02.2002 - IX R 75/00
    Indes wird dieser Begriff in § 17 Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II.WoBauG) mit Wirkung auch für das Steuerrecht umschrieben (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Juni 1993 IX R 44/89, BFH/NV 1994, 460).
  • BFH, 08.03.1995 - X R 74/94

    Erweiterung i. S. des § 10 e Abs. 2 EStG setzt die Schaffung voll auf die

    Auszug aus BFH, 26.02.2002 - IX R 75/00
    b) Diese Auslegung des Ausdrucks "Erweiterung" stimmt im Wesentlichen überein mit dem nämlichen Begriffsverständnis in § 10e Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG), wie es der ständigen Rechtsprechung des BFH zugrunde liegt (vgl. BFH-Urteile vom 19. Dezember 2000 IX R 12/97, BFH/NV 2001, 1015, und vom 8. März 1995 X R 74/94, BFHE 177, 399, BStBl II 1996, 352; vom 5. September 2001 X R 50/99, Der Betrieb --DB-- 2001, 2531).
  • BFH, 07.03.2001 - X R 82/95

    Wohneigentumsförderung für Anbauten

    Auszug aus BFH, 26.02.2002 - IX R 75/00
    Aus den Gesetzesmaterialien (vgl. BRDrucks 498/95) ergibt sich nichts dafür, dass insoweit eine Änderung gegenüber der bisherigen Regelung beabsichtigt war (vgl. BFH-Urteil vom 7. März 2001 X R 82/95, BFHE 195, 214, BStBl II 2001, 481; BFH-Beschluss vom 4. Mai 1999 IX B 38/99, BFHE 188, 395, BStBl II 1999, 587, zu § 4 EigZulG).
  • BFH, 05.09.2001 - X R 50/99

    Kumulationsverbot bei der Wohneigentumsförderung

    Auszug aus BFH, 26.02.2002 - IX R 75/00
    b) Diese Auslegung des Ausdrucks "Erweiterung" stimmt im Wesentlichen überein mit dem nämlichen Begriffsverständnis in § 10e Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG), wie es der ständigen Rechtsprechung des BFH zugrunde liegt (vgl. BFH-Urteile vom 19. Dezember 2000 IX R 12/97, BFH/NV 2001, 1015, und vom 8. März 1995 X R 74/94, BFHE 177, 399, BStBl II 1996, 352; vom 5. September 2001 X R 50/99, Der Betrieb --DB-- 2001, 2531).
  • BFH, 14.10.1998 - X R 56/96

    § 10 h EStG : Wohnungsüberlassung aufgrund eines vorbehaltenen Wohnrechts

    Auszug aus BFH, 26.02.2002 - IX R 75/00
    Von einem derartigen Überlassen ist aber nicht auszugehen, wenn sich die Nutzungsberechtigten --wie im Streitfall die Eltern der Klägerin-- bei der Veräußerung ein Nutzungsrecht vorbehalten haben (vgl. die Entscheidungen des BFH vom 19. Juli 1999 IX B 43/99, BFH/NV 2000, 35; vom 14. Oktober 1998 X R 56/96, BFHE 187, 239, BStBl II 1999, 89 --zu § 10h EStG--).
  • FG Hessen, 14.11.2007 - 11 K 1040/07

    Keine Eigenheimzulage für Anbau eines Wintergartens an die von den Eltern

    Begünstigt sind nach § 2 Abs. 2 i.V.m. § 8 Satz 2 EigZulG die Herstellungskosten für eine Erweiterung an einer schon vorhandenen Wohnung, wenn - wie im Streitfall - unter wesentlichem Bauaufwand Wohnraum geschaffen wird (vgl. hierzu im Einzelnen BFH-Urteil vom 26. Februar 2002 IX R 75/00, BFHE 198, 435, BStBl. II 2002, 336).

    Dies bedeutet z.B., dass es sich um mehrere gesondert zu beurteilende Objekte handelt, wenn durch eine Baumaßnahme zusätzlicher Wohnraum geschaffen wird, der mehreren Wohnungen zugute kommt (so auch BFH-Urteil vom 26. Februar 2002 IX R 75/00 a.a.O).

    Denn § 4 EigZulG setzt auch in Fällen der Förderung einer Erweiterung voraus, dass der Anspruchsberechtigte die (erweiterte) Wohnung im Sinne der Sätze 1 oder 2 selbst nutzt (so auch BFH-Urteil vom 26. Februar 2002 IX R 75/00 a.a.O.).

    Vielmehr bezieht sich das in § 4 EigZulG enthaltene Eigennutzungserfordernis auf die Wohnung, und das bedeutet: Zu eigenen Wohnzwecken i.S. von § 4 EigZulG müssen die Wohnung und ihre Erweiterung genutzt werden (so auch BFH-Urteil vom 26. Februar 2002 IX R 75/00 a.a.O.).

    Der Gesetzgeber hat - anknüpfend an die Rechtslage zu § 10e Abs. 2 EStG (so BRDrucks 498/95, S. 32 zu § 2) - eine Erweiterung nur unter der Voraussetzung begünstigen wollen, dass "die ausgebaute oder erweiterte Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird" (so auch BFH-Urteil vom 26. Februar 2002 IX R 75/00 a.a.O. und BRDrucks 498/95, S. 33 zu §§ 3 und 4).

  • BFH, 29.01.2003 - III R 53/00

    Eigenheimzulage: Anschaffung einer Wohnung mit Mängeln

    Die Voraussetzungen der Förderung nach dem EigZulG lehnen sich ausweislich der Gesetzesmaterialien grundsätzlich an den Tatbestand des § 10e EStG an (BTDrucks 13/2235, S. 14, Begründung allgemeiner Teil, und S. 15 zu § 2 EigZulG; vgl. auch BFH-Beschlüsse vom 4. Mai 1999 IX B 38/99, BFHE 188, 395, BStBl II 1999, 587, unter 2., und vom 29. März 2000 IX B 111/98, BFHE 191, 373, BStBl II 2000, 352, unter 2., sowie BFH-Urteil vom 26. Februar 2002 IX R 75/00, BFHE 198, 435, BStBl II 2002, 336, unter II. 3.).
  • FG Niedersachsen, 21.09.2004 - 9 K 552/03

    Anspruch auf Eigenheimzulage für den Umbau eines ehemaligen Kuhstalls zu einem

    Ausreichend ist jedenfalls, dass die Erweiterung einer schon vorhandenen Wohnung zugerechnet werden kann (Urteil des BFH vom 26. Februar 2002 IX R 75/00, BStBl. II 2002, 336).

    Allein die Tatsache, dass zwischen dem Anbau und der selbstgenutzten Wohnung des Klägers keine unmittelbare Verbindungstür besteht, kann den engen räumlichen Zusammenhang nicht aufheben, weil eine Zurechnung zur bestehenden Wohnung ausreicht (Urteil des BFH vom 26. Februar 2002 IX R 75/00, BStBl. II 2002, 336).

    Der hier zu entscheidende Fall unterscheidet sich auch wesentlich von dem Sachverhalt, der der Entscheidung des BFH vom 26. Februar 2002 IX R 75/00, BStBl II 2002, 336, zu Grunde lag.

  • BFH, 20.11.2003 - III R 14/03

    EigZul: Ausbauten und Erweiterungen

    Danach ist eine Wohnung eine Zusammenfassung mehrerer Räume, in denen ein selbständiger Haushalt geführt werden kann; sie müssen nach außen abgeschlossen und es müssen wenigstens ein Bad oder eine Dusche und ein WC sowie eine Küche oder Kochgelegenheit vorhanden sein (vgl. BFH-Urteile vom 27. Oktober 1998 X R 157/95, BFHE 187, 445, BStBl II 1999, 91, m.w.N.; vom 26. Februar 2002 IX R 75/00, BFHE 198, 435, BStBl II 2002, 336).

    b) Zur Auslegung der Begriffe "Ausbau" und "Erweiterung" sind die Begriffsbestimmungen in § 17 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II.WoBauG) in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung heranzuziehen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 14. Mai 2003 X R 32/00, BFH/NV 2003, 1178, zu § 10e EStG, und in BFHE 198, 435, BStBl II 2002, 336, zu § 2 Abs. 2 EigZulG).

  • FG München, 05.11.2003 - 1 K 4047/01

    Eigenheimzulage nach § 2 Abs. 2 EigZulG nur bei Anbau eines Hauptwohnraumes;

    Insoweit gilt daher auch für das Steuerrecht die Begriffsbestimmung in § 17 Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes ( II. WoBauG ; vgl. BFH-Urteil vom 08.03.1995 X R 74/94, BFHE 177, 399 , BStBl II 1996, 352 , vom 26.02.2002 IX R 75/00, BFHE 198, 435 , BStBl II 2002, 336 ).

    Nebenräume und andere zur räumlichen Ausstattung gehörende und ggf. nur zur Hälfte auf die Wohnfläche anrechenbare Räume wie Kellerräume, Abstellräume, Waschküchen, Loggien und Garagen sind nicht (mehr) begünstigt bzw. nur "mit" begünstigt, wenn sie zusammen mit nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 II. BVO voll auf die Wohnfläche anrechenbaren Haupträumen errichtet werden (vgl. BFH-Urteile vom 08.03.1995 in BStBl II 1996, 352 , vom 26.02.2002 in BStBl II 2002, 336 ; Wacker, Komm. zum EigZulG , 3. Aufl. 2001, § 2 Rz. 28; Blümich/Erhard, Komm. zum EStG u.a., § 2 EigZulG Rz. 82; Kleeberg in Kirchhof/Söhn, Komm. zum EStG , § 10e Rdnr. C1; Lademann/Boeker, Komm. zum EStG u.a., § 2 EigZulG Anm. 58).

    2 II. BVO zu der des Hauptwohnraumes hinzugerechnet werden kann (vgl. Urteile vom 08.03.1995 in BStBl II 1996, 352 , vom 26.02.2002 in BStBl II 2002, 336 , sowie die vorgenannte Literatur).

  • BFH, 14.05.2002 - IX R 80/00

    Große Übergangslösung; Ausbauten und Erweiterungen an einer selbstgenutzten

    Ausbauten und Erweiterungen an einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung (vgl. zum Begriff BFH-Urteil vom 26. Februar 2002 IX R 75/00, BFH/NV 2002, 838), deren Nutzungswert gemäß § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG über 1986 hinaus besteuert wird, sind in die Nutzungswertbesteuerung einzubeziehen, wenn sie in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit der Wohnung stehen und die zusätzlich geschaffene Wohnfläche gegenüber der bisherigen Wohnfläche von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. BFH-Urteile vom 5. August 1992 X R 8/91, BFHE 169, 82, BStBl II 1993, 30, und X R 23/92, BFH/NV 1993, 22).

    Das FG muss die auf den Anbau entfallenden Herstellungskosten der Erweiterung entsprechend den §§ 42 und 44 der Zweiten Berechnungsverordnung aufteilen (BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 838).

  • BFH, 01.03.2005 - IX R 60/04

    Neuherstellung einer Wohnung durch Anbau

    Auch wenn sich im Altbau schon Räumlichkeiten befanden, die in bewertungsrechtlicher Hinsicht die Merkmale einer Wohnung erfüllen (vgl. BFH-Urteil vom 27. Oktober 1998 X R 157/95, BFHE 187, 445, BStBl II 1999, 91, unter II. 3. a, m.w.N.), liegt keine bloße Erweiterung an einer Wohnung i.S. von § 2 Abs. 2 EigZulG (Anbau i.S. von § 17 Abs. 2 i.V.m. § 100 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes --II.WoBauG--; vgl. auch § 16 Abs. 1 Nr. 3 des Wohnraumförderungsgesetzes --WoFG--, zur Anwendbarkeit ab 1. Januar 2002 vgl. BFH-Urteil vom 26. Februar 2002 IX R 75/00, BFHE 198, 435, BStBl II 2002, 336, m.w.N.) vor, wenn sich auch diese Räumlichkeiten durch das Zusammenführen beider Bauteile in ihrer Struktur nachhaltig verändern.
  • BFH, 22.02.2007 - IX R 24/05

    Nur bei Abgeschlossenheit der vergrößerten Wohnung liegt eine nach § 2 Abs. 2

    Denn nach seinem im Wortlaut der Vorschrift zum Ausdruck kommenden Förderzweck begünstigt § 2 Abs. 2 i.V.m. § 8 Satz 2 EigZulG die Herstellungskosten einer Wohnung, deren Wohnfläche dadurch vergrößert werden soll (s. dazu im Einzelnen BFH-Urteil vom 26. Februar 2002 IX R 75/00, BFHE 198, 435, BStBl II 2002, 336, unter II. 1., m.w.N.).
  • FG Düsseldorf, 27.08.2009 - 14 K 61/08

    Vorliegen von Leistungen zur Zukunftssicherung des Ehepartners eines

    Zukunftssicherungsleistungen im Sinne dieser Vorschrift sind Ausgaben, die ein Arbeitgeber erbringt, um neben dem Arbeitnehmer auch diesem nahe stehende Personen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern (vgl. BFH-Urteil vom 16. Oktober 2002 IX R 75/00, Bundessteuerblatt Teil II - BStBl II - 2003, 288; FG Baden-Württemberg vom 3. Oktober 2008, 4 K 996/08, EFG 2009, 24 m.w.N.).
  • BFH, 21.08.2002 - IX E 2/02

    Eigenheimzulage; Streitwert

    Auf die Revision des Finanzamts hob der Bundesfinanzhof (BFH) die Vorentscheidung auf und wies die Klage ab (Urteil vom 26. Februar 2002 IX R 75/00, BFH/NV 2002, 838, BStBl II 2002, 336).
  • FG Sachsen, 26.11.2009 - 1 K 89/06

    Baumaßnahmen i.S.d. Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) bei Vorliegen einer

  • FG Sachsen, 14.07.2005 - 8 K 2539/04

    Eigenheimzulage; Fördersatz bei mit Anbau verbundener umfassender Altbausanierung

  • FG Rheinland-Pfalz, 08.12.2003 - 5 K 2451/01

    Neubauförderung bei einem umfassenden Anbau?

  • FG Hessen, 15.03.2006 - 3 K 5968/98

    Eigenheimzulage: Herstellen einer neuen Wohnung

  • FG München, 14.02.2006 - 10 K 463/06

    Anspruch auf Eigenheimzulage wegen Durchführung umfangreicher Umbaumaßnahmen;

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