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   BFH, 18.09.2002 - X R 28/00   

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https://dejure.org/2002,331
BFH, 18.09.2002 - X R 28/00 (https://dejure.org/2002,331)
BFH, Entscheidung vom 18.09.2002 - X R 28/00 (https://dejure.org/2002,331)
BFH, Entscheidung vom 18. September 2002 - X R 28/00 (https://dejure.org/2002,331)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 15 Abs. 2

  • Wolters Kluwer

    Veräußerung von Immobilien aus offensichtlichen Sachzwängen - Umbau und Veräußerung von gewerblich genutzten Räumen in Eigentumswohnungen - Übergang aus dem Betriebsvermögen eines Gewerbebetriebes in das Umlaufvermögen eines gewerblichen Grundstückshandels - Ruhender ...

  • Judicialis

    EStG § 15 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15 Abs. 2
    Betriebsvermögen beim gewerblichen Grundstückshandel

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gewerblicher Grundstückshandel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    EStG § 15 Abs. 2
    Kein gewerblicher Grundstückshandel bei Notverkauf einer eigengenutzten Immobilie

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 15 Abs 1 Nr 1, EStG § 15 Abs 2
    Drei-Objekt-Grenze; Grundstückshandel; Vermögensverwaltung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 200, 304
  • NJW 2003, 2192 (Ls.)
  • NZM 2003, 330
  • BB 2003, 141 (Ls.)
  • BB 2003, 562
  • DB 2003, 249
  • BStBl II 2003, 133
  • BStBl II 2003, 134
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (27)

  • BFH, 23.04.1996 - VIII R 27/94

    Langjährige Vermietung und Selbstnutzung beim gewerblichen Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 18.09.2002 - X R 28/00
    aa) Hat der Veräußerer mehr als drei Objekte gekauft oder errichtet und sie in engem zeitlichen Zusammenhang veräußert, so lässt dies bei nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzten Objekten nach den Regeln der Lebenserfahrung mangels eindeutiger gegenteiliger objektiver Anhaltspunkte grundsätzlich den Schluss zu, dass bereits im Zeitpunkt des Ankaufs oder der Errichtung zumindest eine bedingte Wiederverkaufsabsicht bestanden hat (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Urteil vom 23. April 1996 VIII R 27/94, BFH/NV 1997, 170, unter 1. b bb, m.w.N.), auch wenn die eigentliche Absicht auf eine anderweitige Nutzung als durch Verkauf gerichtet war.

    Dieser Zeitraum gilt grundsätzlich auch dann, wenn das Grundstück vom Veräußerer zunächst vermietet worden ist; dann ist von einer (ausreichenden) zumindest bedingten Veräußerungsabsicht auszugehen (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 170, unter 1. b bb, m.w.N.).

    Sie sagen im Allgemeinen nichts darüber aus, ob der Steuerpflichtige nicht auch aus anderen Gründen zum Verkauf bereit gewesen wäre und insofern von Anfang an eine zumindest bedingte Veräußerungsabsicht bestanden hat (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 170, unter 1. b bb, m.w.N.).

    Als einen gegen eine bereits im Zeitpunkt des Erwerbs oder der Errichtung des Objekts vorliegende, zumindest bedingte Weiterveräußerungsabsicht sprechenden objektiven Umstand hat die Rechtsprechung eine vom Weiterveräußerer selbst vorgenommene langfristige Vermietung des Objekts angesehen (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 170, unter 1. b cc, m.w.N. aus der Rechtsprechung).

    Eine Vermietung bis zu fünf Jahren ist von der Rechtsprechung in diesem Sinne grundsätzlich nicht als langfristig eingestuft worden (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 170, unter 1. b cc, mit zahlreichen Nachweisen).

    bb) Nach den oben dargelegten Grundsätzen (vgl. unter II. 1. b dd) könnte die danach eingreifende Indizwirkung nur durch besondere Umstände --insbesondere den nach Errichtung der Dachgeschosswohnungen vorgenommenen Abschluss langfristiger, d.h. auf einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren gerichteter Mietverträge (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 1997, 170, unter 1. b cc, m.w.N., und vom 29. Oktober 1998 XI R 58/97, BFH/NV 1999, 766, unter II. 1. b, m.w.N.)-- entkräftet werden.

    Diese Sichtweise liefert den tieferen Grund dafür, dass die Rechtsprechung des BFH selbst nur vorübergehend, über einen Zeitraum von weniger als fünf Jahren eigengenutzte Wohnobjekte --anders als bei vermieteten Objekten-- nicht dem Umlaufvermögen eines gewerblichen Grundstückshandels zuordnet, wenn der Steuerpflichtige den Verkauf mit "offensichtlichen Sachzwängen" --wie etwa beruflich bedingten örtlichen Veränderungen, dem Umzug in eine näher am Arbeitsplatz gelegene Wohnung, größerem Platzbedarf durch Familienzuwachs, Trennung der Eheleute oder anderen plausiblen Gründen, z.B. einer nicht vorhergesehenen finanziellen Notlage-- zu rechtfertigen vermag (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 170, unter 1. b, cc, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH; Senatsurteil vom 23. Februar 1994 X R 98/91, BFH/NV 1994, 627, unter 3.; Senatsbeschluss vom 2. Februar 2000 X B 83/99, BFH/NV 2000, 946).

  • BFH, 10.12.2001 - GrS 1/98

    gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 18.09.2002 - X R 28/00
    Darüber hinaus darf es sich bei der Tätigkeit nicht um private Vermögensverwaltung handeln (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C. vor I.).

    In Zweifelsfällen ist die gerichtsbekannte und nicht beweisbedürftige Auffassung darüber maßgebend, ob die Tätigkeit, soll sie in den gewerblichen Bereich fallen, dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten Vermögensverwaltung fremd ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, unter C. I., und in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C. II.; Senatsurteil vom 14. Januar 1998 X R 1/96, BFHE 185, 242, BStBl II 1998, 346, unter II. 2.).

    dd) Die Objektzahl und der enge zeitliche Zusammenhang stellen indessen nur Beweisanzeichen dar, die durch andere objektive Sachverhaltsmerkmale erschüttert werden können (vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C. III. 4. und 5).

    "Wenn es sich dabei auch um sehr gewichtige Indizien für oder gegen eine von Anfang an bestehende und unter Umständen nur bedingte Veräußerungsabsicht handelt, so kommt es auf diese Indizienmerkmale dann nicht an, wenn sich bereits aus anderen --ganz besonderen-- Umständen zweifelsfrei eine von Anfang an bestehende oder aber fehlende Veräußerungsabsicht ergibt" (BFH-Beschluss in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C. III. 5.).

    Dabei ist nicht auszuschließen, dass die Umstände im Einzelfall so gewichtig erscheinen, dass einer im Grunde stets bestehenden bedingten Veräußerungsabsicht keine Bedeutung zukommt (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C. III. 5.).

    b) Auch die übrigen in § 15 Abs. 2 EStG für das Vorliegen eines Gewerbebetriebs und damit auch für den hier in Rede stehenden gewerblichen Grundstückshandel (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C. I. der Gründe) vorausgesetzten Merkmale (Selbständigkeit; Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr --vgl. dazu z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 1992, 464, unter 4. b; in BFHE 179, 353, BStBl II 1996, 232, unter III. 2. e; in BFHE 180, 42, BStBl II 1996, 367, unter 1. b; in BFHE 180, 121, BStBl II 1996, 369, unter I. 3. d-- und Gewinnerzielungsabsicht --vgl. z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 1999, 766, unter II. 2., und vom 26. Februar 1988 III R 321/84, BFH/NV 1988, 561, unter 1. b--) dürften im Streitfall erfüllt sein.

  • BFH, 07.03.1996 - IV R 2/92

    1. Einbeziehung der Grundstücksverkäufe einer personenidentischen

    Auszug aus BFH, 18.09.2002 - X R 28/00
    Die Erzielung von Veräußerungsverlusten bei einzelnen Objekten schließt das Bestehen einer Gewinnerzielungsabsicht im Zeitpunkt des Grundstückserwerbs (= Zeitpunkt der Begründung der Betriebsvermögenseigenschaft des Grundstücks) nicht aus (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 7. März 1996 IV R 2/92, BFHE 180, 121, BStBl II 1996, 369, unter I. 3. c).

    Anhaltspunkte dafür, dass die Objekte (ohne Gewinn) an Verwandte oder Bekannte veräußert oder verschenkt worden und deshalb nicht in die Gesamtbetrachtung des gewerblichen Grundstückshandels einzubeziehen sind (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 180, 121, BStBl II 1996, 369, unter I. 3. c; vom 14. März 1989 VIII R 373/83, BFHE 158, 214, BStBl II 1990, 1053, unter 3.), hat das FG --jedenfalls bislang-- nicht festgestellt.

    An der gebotenen Nachhaltigkeit der Betätigung des Klägers bestehen daher keine Zweifel, auch wenn --bei Beachtung der vorstehend dargelegten Grundsätze-- nicht alle (potenziellen) Objekte in den Grundstückshandel einzubeziehen sein sollten (zu den ohnehin nicht strengen Anforderungen an die Nachhaltigkeit vgl. z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 1992, 464, unter 4. a; vom 13. Dezember 1995 XI R 43-45/89, BFHE 179, 353, BStBl II 1996, 232, unter III. 2. c; vom 7. Dezember 1995 IV R 112/92, BFHE 180, 42, BStBl II 1996, 367, unter 1. c; in BFHE 180, 121, BStBl II 1996, 369, unter I. 3. b).

    b) Auch die übrigen in § 15 Abs. 2 EStG für das Vorliegen eines Gewerbebetriebs und damit auch für den hier in Rede stehenden gewerblichen Grundstückshandel (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C. I. der Gründe) vorausgesetzten Merkmale (Selbständigkeit; Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr --vgl. dazu z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 1992, 464, unter 4. b; in BFHE 179, 353, BStBl II 1996, 232, unter III. 2. e; in BFHE 180, 42, BStBl II 1996, 367, unter 1. b; in BFHE 180, 121, BStBl II 1996, 369, unter I. 3. d-- und Gewinnerzielungsabsicht --vgl. z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 1999, 766, unter II. 2., und vom 26. Februar 1988 III R 321/84, BFH/NV 1988, 561, unter 1. b--) dürften im Streitfall erfüllt sein.

  • BFH, 18.09.1991 - XI R 23/90

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung von vier Objekten in fünf Jahren

    Auszug aus BFH, 18.09.2002 - X R 28/00
    Dieser ist gegeben, wenn sich die Veräußerung der jeweils in (zumindest bedingter) Verkaufsabsicht angeschafften oder bebauten vier Objekte innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vollzieht (vgl. BFH-Urteil vom 18. September 1991 XI R 23/90, BFHE 165, 521, BStBl II 1992, 135, unter II. 2.).

    Unter Einbeziehung der Anschaffung oder Errichtung eines Einzelobjekts kann sich danach ein Betrachtungszeitraum von 10 Jahren ergeben (vgl. BFH-Urteil in BFHE 165, 521, BStBl II 1992, 135, unter II. 2.).

    Der BFH hat mehrfach betont, dass die beschriebene Fünf-Jahres-Grenze nicht i.S. einer starren Begrenzung zu verstehen ist (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 5. September 1990 X R 107-108/89, BFHE 161, 543, BStBl II 1990, 1060, unter 1., 5. Absatz: "keine absolute Grenze"; vom 2. März 1990 III R 75/85, BFH/NV 1991, 584, unter 3. b, 2. Absatz: "nur ... ungefähre Grenze"; in BFHE 165, 521, BStBl II 1992, 135, unter II. 2., 4. Absatz: "keine starre Bedeutung"; vom 12. Juli 1991 III R 47/88, BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143, unter 1. a bb, 2. Absatz: "nur ein Anhaltspunkt"; vom 11. Dezember 1991 III R 59/89, BFH/NV 1992, 464, unter 4. c).

    Die einzelnen Verwertungsakte stehen daher in dem gebotenen zeitlichen Zusammenhang, den die Rechtsprechung des BFH jedenfalls dann als gewahrt ansieht, wenn die einzelnen Verkäufe innerhalb von fünf Jahren stattfinden (grundlegend zu dieser zweiten --ebenfalls nicht starr zu handhabenden-- Fünf-Jahres-Grenze vgl. BFH-Urteil in BFHE 165, 521, BStBl II 1992, 135, unter II. 2., vorletzter und letzter Absatz; vgl. schon oben II. 1. b ee).

  • BFH, 29.10.1998 - XI R 58/97

    Veräußerungsgründe beim gewerblichen Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 18.09.2002 - X R 28/00
    bb) Nach den oben dargelegten Grundsätzen (vgl. unter II. 1. b dd) könnte die danach eingreifende Indizwirkung nur durch besondere Umstände --insbesondere den nach Errichtung der Dachgeschosswohnungen vorgenommenen Abschluss langfristiger, d.h. auf einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren gerichteter Mietverträge (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 1997, 170, unter 1. b cc, m.w.N., und vom 29. Oktober 1998 XI R 58/97, BFH/NV 1999, 766, unter II. 1. b, m.w.N.)-- entkräftet werden.

    b) Auch die übrigen in § 15 Abs. 2 EStG für das Vorliegen eines Gewerbebetriebs und damit auch für den hier in Rede stehenden gewerblichen Grundstückshandel (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C. I. der Gründe) vorausgesetzten Merkmale (Selbständigkeit; Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr --vgl. dazu z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 1992, 464, unter 4. b; in BFHE 179, 353, BStBl II 1996, 232, unter III. 2. e; in BFHE 180, 42, BStBl II 1996, 367, unter 1. b; in BFHE 180, 121, BStBl II 1996, 369, unter I. 3. d-- und Gewinnerzielungsabsicht --vgl. z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 1999, 766, unter II. 2., und vom 26. Februar 1988 III R 321/84, BFH/NV 1988, 561, unter 1. b--) dürften im Streitfall erfüllt sein.

    Die nach § 15 Abs. 2 EStG erforderliche Gewinnerzielungsabsicht des Klägers ist --jedenfalls auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen des FG-- auch dann nicht zweifelhaft, wenn er bei einzelnen in den gewerblichen Grundstückshandel einzubeziehenden Objekten oder gar insgesamt einen Verlust erzielt haben sollte (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 1988, 561, unter 1. b, und in BFH/NV 1999, 766, unter II. 2.; vgl. ferner schon oben II. 2. a, cc letzter Absatz, m.w.N.).

  • BFH, 11.12.1991 - III R 59/89

    Gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 18.09.2002 - X R 28/00
    Der BFH hat mehrfach betont, dass die beschriebene Fünf-Jahres-Grenze nicht i.S. einer starren Begrenzung zu verstehen ist (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 5. September 1990 X R 107-108/89, BFHE 161, 543, BStBl II 1990, 1060, unter 1., 5. Absatz: "keine absolute Grenze"; vom 2. März 1990 III R 75/85, BFH/NV 1991, 584, unter 3. b, 2. Absatz: "nur ... ungefähre Grenze"; in BFHE 165, 521, BStBl II 1992, 135, unter II. 2., 4. Absatz: "keine starre Bedeutung"; vom 12. Juli 1991 III R 47/88, BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143, unter 1. a bb, 2. Absatz: "nur ein Anhaltspunkt"; vom 11. Dezember 1991 III R 59/89, BFH/NV 1992, 464, unter 4. c).

    An der gebotenen Nachhaltigkeit der Betätigung des Klägers bestehen daher keine Zweifel, auch wenn --bei Beachtung der vorstehend dargelegten Grundsätze-- nicht alle (potenziellen) Objekte in den Grundstückshandel einzubeziehen sein sollten (zu den ohnehin nicht strengen Anforderungen an die Nachhaltigkeit vgl. z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 1992, 464, unter 4. a; vom 13. Dezember 1995 XI R 43-45/89, BFHE 179, 353, BStBl II 1996, 232, unter III. 2. c; vom 7. Dezember 1995 IV R 112/92, BFHE 180, 42, BStBl II 1996, 367, unter 1. c; in BFHE 180, 121, BStBl II 1996, 369, unter I. 3. b).

    b) Auch die übrigen in § 15 Abs. 2 EStG für das Vorliegen eines Gewerbebetriebs und damit auch für den hier in Rede stehenden gewerblichen Grundstückshandel (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C. I. der Gründe) vorausgesetzten Merkmale (Selbständigkeit; Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr --vgl. dazu z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 1992, 464, unter 4. b; in BFHE 179, 353, BStBl II 1996, 232, unter III. 2. e; in BFHE 180, 42, BStBl II 1996, 367, unter 1. b; in BFHE 180, 121, BStBl II 1996, 369, unter I. 3. d-- und Gewinnerzielungsabsicht --vgl. z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 1999, 766, unter II. 2., und vom 26. Februar 1988 III R 321/84, BFH/NV 1988, 561, unter 1. b--) dürften im Streitfall erfüllt sein.

  • BFH, 21.06.2001 - III R 27/98

    Betriebsaufspaltung - gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 18.09.2002 - X R 28/00
    cc) Sollte sich dabei erweisen, dass solche besonderen Gegenindizien nicht vorliegen und dass damit von einer bedingten Veräußerungsabsicht des Klägers bereits im Zeitpunkt der Fertigstellung der Dachgeschosswohnungen auszugehen ist, so wären die betreffenden Objekte --sofern auch die übrigen Voraussetzungen für einen gewerblichen Grundstückshandel (insbesondere Überschreitung der sog. Drei-Objekt-Grenze) vorliegen-- von Anfang an in das Umlaufvermögen des gewerblichen Grundstückshandels einzubeziehen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 21. Juni 2001 III R 27/98, BFHE 196, 59, BStBl II 2002, 537, unter II. A. 1. c, erster Absatz).

    Vielmehr wären in diesem Fall die von Anfang an zur (sofortigen) Veräußerung bestimmten Wohnungen zum Buchwert aus dem Betriebsvermögen des ruhenden Gewerbebetriebs in das Umlaufvermögen des gewerblichen Grundstückshandels überführt worden (zum zwingenden Buchwerttransfer in vergleichbaren Fällen als Folge des von der ständigen Rechtsprechung des BFH vertretenen weiten Betriebsbegriffs vgl. z.B. BFH-Urteile vom 16. Februar 1996 I R 183/94, BFHE 180, 97, BStBl II 1996, 342, unter II. 2. b bb; in BFHE 196, 59, BStBl II 2002, 537, unter II. A. 2. b und c, m.w.N.; Schmidt/Wacker, a.a.O., § 16 Rz. 94).

  • BFH, 07.12.1995 - IV R 112/92

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Kauf eines Grundstücks, das noch am gleichen

    Auszug aus BFH, 18.09.2002 - X R 28/00
    An der gebotenen Nachhaltigkeit der Betätigung des Klägers bestehen daher keine Zweifel, auch wenn --bei Beachtung der vorstehend dargelegten Grundsätze-- nicht alle (potenziellen) Objekte in den Grundstückshandel einzubeziehen sein sollten (zu den ohnehin nicht strengen Anforderungen an die Nachhaltigkeit vgl. z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 1992, 464, unter 4. a; vom 13. Dezember 1995 XI R 43-45/89, BFHE 179, 353, BStBl II 1996, 232, unter III. 2. c; vom 7. Dezember 1995 IV R 112/92, BFHE 180, 42, BStBl II 1996, 367, unter 1. c; in BFHE 180, 121, BStBl II 1996, 369, unter I. 3. b).

    b) Auch die übrigen in § 15 Abs. 2 EStG für das Vorliegen eines Gewerbebetriebs und damit auch für den hier in Rede stehenden gewerblichen Grundstückshandel (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C. I. der Gründe) vorausgesetzten Merkmale (Selbständigkeit; Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr --vgl. dazu z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 1992, 464, unter 4. b; in BFHE 179, 353, BStBl II 1996, 232, unter III. 2. e; in BFHE 180, 42, BStBl II 1996, 367, unter 1. b; in BFHE 180, 121, BStBl II 1996, 369, unter I. 3. d-- und Gewinnerzielungsabsicht --vgl. z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 1999, 766, unter II. 2., und vom 26. Februar 1988 III R 321/84, BFH/NV 1988, 561, unter 1. b--) dürften im Streitfall erfüllt sein.

  • BFH, 16.02.1996 - I R 183/94

    Keine Anwendung des § 20 UmwStG 1977 bei Einbringung einer Personengesellschaft

    Auszug aus BFH, 18.09.2002 - X R 28/00
    Vielmehr wären in diesem Fall die von Anfang an zur (sofortigen) Veräußerung bestimmten Wohnungen zum Buchwert aus dem Betriebsvermögen des ruhenden Gewerbebetriebs in das Umlaufvermögen des gewerblichen Grundstückshandels überführt worden (zum zwingenden Buchwerttransfer in vergleichbaren Fällen als Folge des von der ständigen Rechtsprechung des BFH vertretenen weiten Betriebsbegriffs vgl. z.B. BFH-Urteile vom 16. Februar 1996 I R 183/94, BFHE 180, 97, BStBl II 1996, 342, unter II. 2. b bb; in BFHE 196, 59, BStBl II 2002, 537, unter II. A. 2. b und c, m.w.N.; Schmidt/Wacker, a.a.O., § 16 Rz. 94).

    Dies wiederum hätte zum einen die Folge, dass eine steuerbegünstigte Aufgabe des Gaststätten- und Saunabetriebs i.S. von §§ 16 Abs. 3, 34 Abs. 1 und 2 Nr. 1 EStG insgesamt entfiele, weil die zum Buchwert aus dessen Betriebsvermögen ausscheidenden Erdgeschossräume zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehört haben (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 180, 97, BStBl II 1996, 342, unter II. 2. b bb; Schmidt/Wacker, a.a.O., § 16 Rz. 94 und 275, m.w.N.).

  • BFH, 13.11.1963 - GrS 1/63

    Wahlrecht des Verpächters zur Bewertung der Verpachtung des Gewerbetriebs als

    Auszug aus BFH, 18.09.2002 - X R 28/00
    Denn der Kläger machte (bis zum 31. Dezember 1990) von seinem nach den Grundsätzen zur Betriebsverpachtung im Ganzen bestehenden Wahlrecht zur Erklärung der Betriebsaufgabe (ständige Rechtsprechung; grundlegend: BFH-Urteil vom 13. November 1963 GrS 1/63 S, BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124) keinen Gebrauch.

    Denn mit dieser Umgestaltung in Wohnungen hat der Kläger unumkehrbare Verhältnisse geschaffen, welche die von der Rechtsprechung des BFH für das Fortbestehen des Verpächterwahlrechts stets geforderte (abstrakte) Möglichkeit zur Weiterführung des Betriebes durch den Steuerpflichtigen (oder seinen Rechtsnachfolger) ausschließen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124, 127).

  • BFH, 26.02.1988 - III R 321/84

    Anfall von Gewerbesteuer für das Betreiben eines gewerblichen Grundstückshandels

  • BFH, 13.12.1995 - XI R 43/89

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung eines einzigen Grundstücks?

  • BFH, 05.09.1990 - X R 107/89

    Gewerblicher Grundstückshandel, wenn innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren

  • BFH, 02.03.1990 - III R 75/85

    Bei Verpflichtung zur Neuberechnung der Steuer gem. Art. 3 § 4 VGFGEntlG darf

  • BFH, 08.02.1996 - IV R 28/95

    Gewerblicher Grundstückshandel: Aufteilung eines Mietwohngrundstücks

  • BFH, 02.02.2000 - X B 83/99

    Gewerblicher Grundstückshandel: Entnahme eines Grundstücks

  • BFH, 26.02.1997 - X R 31/95

    Keine Betriebsunterbrechung, sondern Betriebsaufgabe, wenn die werbende Tätigkeit

  • BFH, 14.03.1989 - VIII R 373/83

    Abgrenzung privater Vermögensverwaltung vom gewerblichen Grundstückshandel bei

  • BFH, 12.07.1991 - III R 47/88

    Gewerblicher Grundstückshandel bei einem einzigen Veräußerungsgeschäft

  • BFH, 21.08.1996 - X R 78/93

    Entnahme eines Betriebsgrundstücks

  • BFH, 28.09.1995 - IV R 39/94

    Gesamttreuhandvermögen - Entnahmegewinn - Betriebsaufgabe - Betriebsunterbrechung

  • BFH, 11.04.1989 - VIII R 266/84

    Gewerblicher Grundstückshandel bei zum Verkauf bestimmten Wohngebäuden trotz

  • BFH, 08.05.2000 - X B 142/99

    Mangelnde Sachaufklärung des Gerichts; Entnahme aus dem Betriebsvermögen

  • BFH, 23.02.1994 - X R 98/91

    Einkommensteuer; gewerblicher Grundstückshandel bei Errichtung eines

  • FG Baden-Württemberg, 17.06.1994 - 9 K 294/92
  • BFH, 14.01.1998 - X R 1/96

    Bau und Verkauf eines Mehrfamilienhauses

  • BFH, 03.07.1995 - GrS 1/93

    Gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters einer GbR

  • BFH, 17.08.2005 - IX R 35/04

    Gewinnerzielungsabsicht bei Erzielung von Verlusten aus gewerblichem

    Indiz für eine solche Grenzüberschreitung von der Vermögensverwaltung zur Gewerblichkeit im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Grundstücken ist die Veräußerung von --wie im Streitfall-- mehr als drei Objekten innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs von nicht mehr als fünf Jahren (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C., m.w.N.; BFH-Urteile vom 20. März 2003 III B 174/01, BFH/NV 2003, 1166; vom 18. September 2002 X R 28/00, BFHE 200, 304, BStBl II 2003, 133, jew. m.w.N.).

    Ob den Grundstücksgeschäften eine solche --unbedingte oder bedingte-- Veräußerungsabsicht zugrunde liegt, bestimmt sich entgegen der Auffassung des FG nicht nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Veräußerung, sondern grundsätzlich nach denen im Zeitpunkt des Grundstückserwerbs (vgl. BFH-Urteil in BFHE 200, 304, BStBl II 2003, 133).

    Werden innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs mit dem Erwerb wie hier mindestens vier Objekte veräußert, so ist nach der Rechtsprechung regelmäßig von einem gewerblichen Grundstückshandel auszugehen, ohne dass weitere besondere Umstände (z.B. eine hauptberufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen im Baubereich) vorliegen müssen, es sei denn, gegenteilige objektive Anhaltspunkte stehen einer solchen Indizwirkung von vier zeitlich zusammenhängenden Veräußerungsvorgängen im Einzelfall entgegen (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 1997, 170, unter 1. b bb; in BFHE 200, 304, BStBl II 2003, 133; in BFH/NV 2003, 1166).

    Solche Gegenindizien sind allerdings nicht eine Vermietung von bis zu fünf Jahren oder --wie im Streitfall-- der Abschluss unbefristeter Mietverträge (vgl. BFH-Urteile vom 29. Oktober 1998 XI R 58/97, BFH/NV 1999, 766; in BFHE 200, 304, BStBl II 2003, 133; Beschluss vom 10. Juli 2002 X B 141/01, BFH/NV 2002, 1453).

    Die nach § 15 Abs. 2 EStG erforderliche Gewinnerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen fehlt im Übrigen entgegen der Ansicht des FA nicht schon deshalb, weil der Steuerpflichtige bei einzelnen in den gewerblichen Grundstückshandel einzubeziehenden Objekten oder gar insgesamt einen Verlust erzielt hat (vgl. BFH-Urteil in BFHE 200, 304, BStBl II 2003, 133, m.w.N.).

    Denn weder der hier gegebene Abschluss unbefristeter Mietverträge über die veräußerten Objekte noch der durch die Veräußerungen erzielte Verlust sind Indizien, die gegen eine im maßgeblichen Zeitpunkt des Erwerbs der Objekte vorliegende zumindest bedingte und zur Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels führende Verkaufsabsicht sowie gegen eine Gewinnerzielungsabsicht sprechen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 200, 304, BStBl II 2003, 133, m.w.N.).

    Ohne solche Indizien ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich von einem gewerblichen Grundstückshandel bei Überschreitung der Drei-Objekt-Grenze auszugehen, unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige im Zusammenhang mit den Objekten lediglich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder gar keine Einkünfte erklärt hat (vgl. BFH in BFH/NV 1997, 170, unter 1. b bb; in BFHE 200, 304, BStBl II 2003, 133; in BFH/NV 2003, 1166).

  • BFH, 20.03.2003 - III B 174/01

    Gewerblicher Grundstückshandel

    Der Fünf-Jahres-Zeitraum ist allerdings keine starre Grenze (z.B. BFH-Urteil vom 18. September 2002 X R 28/00, BFHE 200, 304, BStBl II 2003, 133, m.w.N.).

    Dieser Zeitraum gilt grundsätzlich auch dann, wenn das Grundstück vom Veräußerer zunächst vermietet worden ist (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil in BFHE 200, 304, BStBl II 2003, 133, m.w.N.).

    Da sich die mit einem Grundstückskauf verfolgten Absichten nicht zweifelsfrei ermitteln lassen, wird nach der Rechtsprechung die Zuordnung zu einem gewerblichen Grundstückshandel an äußere, objektive Beweisanzeichen geknüpft, wie die Zahl von An- und Verkäufen innerhalb eines bestimmten Zeitraums (BFH-Beschluss vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291; BFH-Urteil in BFHE 200, 304, BStBl II 2003, 133, jew. m.w.N.).

    Sie sagen im Allgemeinen nichts darüber aus, ob der Steuerpflichtige nicht auch aus anderen Gründen zum Verkauf bereit gewesen wäre und insofern von Anfang an eine zumindest bedingte Veräußerungsabsicht hatte (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 23. April 1996 VIII R 27/94, BFH/NV 1997, 170, und in BFHE 200, 304, BStBl II 2003, 133).

    Gründe für den Verkauf einer Immobilie wie z.B. Finanzierungsschwierigkeiten, unvorhergesehener Finanzbedarf, negative Entwicklung auf dem Wohnungsmarkt, Trennung von Eheleuten, unvorhergesehene Notsituation hat der BFH dementsprechend als unbeachtlich angesehen (BFH-Urteil in BFHE 200, 304, BStBl II 2003, 133, sowie die Nachweise bei Reiß in Kirchhof, Einkommensteuergesetz, 3. Aufl., § 15 Rz. 115).

    Nach der Rechtsprechung zählt auch der mit einem Verlust verbundene Verkauf eines Objekts bei der Drei-Objekt-Grenze mit (BFH-Urteile vom 26. Februar 1988 III R 321/84, BFH/NV 1988, 561; vom 7. März 1996 IV R 2/92, BFHE 180, 121, BStBl II 1996, 369, unter I. 3. c; vom 29. Oktober 1998 XI R 58/97, BFH/NV 1999, 766, und in BFHE 200, 304, BStBl II 2003, 133).

  • BFH, 20.02.2003 - III R 10/01

    Wohnungsveräußerung an bestimmten Personenkreis

    cc) Als Umstand, der gegen eine bedingte Wiederverkaufsabsicht bereits im Zeitpunkt der Anschaffung oder der Errichtung des Objekts spricht, hat die Rechtsprechung insbesondere eine vom Veräußerer selbst vorgenommene langfristige --über fünf Jahre hinausgehende-- Vermietung des Objekts angesehen (BFH-Urteile vom 23. April 1996 VIII R 27/94, BFH/NV 1997, 170, unter 1. b cc, m.umf.N., und vom 18. September 2002 X R 28/00, BFHE 200, 304, BStBl II 2003, 133, BFH/NV 2003, 243).

    Damit ist nicht nur zwischen der Anschaffung/Bebauung und Veräußerung des jeweiligen Objekts, sondern auch hinsichtlich der einzelnen Verwertungsmaßnahmen der erforderliche enge zeitliche Zusammenhang gegeben (BFH-Urteile vom 28. Juli 1993 XI R 21/92, BFH/NV 1994, 463, 464, und in BStBl II 2003, 133, BFH/NV 2003, 243).

  • BFH, 18.05.2005 - X B 1/05

    Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung bei Fragen zum gewerblichen

    Der Kauf und die Veräußerung in engem zeitlichen Zusammenhang von mehr als drei Objekten lässt nach den Regeln der Lebenserfahrung mangels eindeutiger gegenteiliger objektiver Anhaltspunkte grundsätzlich den Schluss zu, dass bereits im Zeitpunkt des Ankaufs eine zumindest bedingte Wiederverkaufsabsicht bestanden hat (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291; BFH-Urteil vom 18. September 2002 X R 28/00, BFHE 200, 304, BStBl II 2003, 133, jeweils m.w.N.).

    Sie sagen im Allgemeinen nichts darüber aus, ob der Steuerpflichtige nicht auch aus anderen Gründen zum Verkauf bereit gewesen wäre und insofern von Anfang an eine zumindest bedingte Veräußerungsabsicht hatte (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 23. April 1996 VIII R 27/94, BFH/NV 1997, 170, und in BFHE 200, 304, BStBl II 2003, 133).

    Gründe für den Verkauf einer Immobilie wie z.B. Finanzierungsschwierigkeiten, unvorhergesehener Finanzbedarf, negative Entwicklung auf dem Wohnungsmarkt, Trennung von Eheleuten, unvorhergesehene Notsituation hat der BFH dementsprechend als unbeachtlich angesehen (BFH-Urteil in BFHE 200, 304, BStBl II 2003, 133, sowie die Nachweise bei Reiß in Kirchhof, Einkommensteuergesetz, KompaktKommentar, 5. Aufl., § 15 Rz. 115).

    Soweit die Kläger mit ihrer Beschwerde daneben die Divergenz der Entscheidung des FG vom Senatsurteil in BFHE 200, 304, BStBl II 2003, 133 rügen wollten, haben sie die Abweichung nicht verdeutlicht und keine tragenden und abstrakten Rechtssätze aus beiden Entscheidungen herausgearbeitet und einander gegenübergestellt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 12. Juli 2002 XI B 152/01, BFH/NV 2002, 1484; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 42).

    Zudem liegt keine Divergenz der Entscheidung des FG zum Senatsurteil in BFHE 200, 304, BStBl II 2003, 133 vor.

    Im Senatsurteil in BFHE 200, 304, BStBl II 2003, 133 findet sich aber keine Aussage darüber, dass der Verkauf eines vermieteten Objekts dann nicht zum Betriebsvermögen eines gewerblichen Grundstückhandels gehören kann, wenn mit dem Verkaufserlös der Erwerb eines eigengenutzten Hauses finanziert werden soll.

  • BFH, 03.08.2004 - X R 40/03

    Gewerblicher Grundstückshandel: Drei-Objekt-Grenze, Objektbegriff,

    Sie sagen im Allgemeinen nichts darüber aus, ob der Steuerpflichtige nicht auch aus anderen Gründen zum Verkauf bereit gewesen wäre und insofern von Anfang an eine zumindest bedingte Veräußerungsabsicht hatte (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 1997, 170; vom 18. September 2002 X R 28/00, BFHE 200, 304, BStBl II 2003, 133, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 20. März 2003 III B 174/01, BFH/NV 2003, 1166; Nachweise bei Reiß in Kirchhof, Einkommensteuergesetz, 4. Aufl., § 15 Rz. 115).
  • BFH, 17.12.2009 - III R 101/06

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Wohnungsverkäufen auf Druck der Bank

    Denn der Erwerb und die Veräußerung von mehr als drei Objekten innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs von nicht mehr als etwa fünf Jahren indiziert eine Grenzüberschreitung von der Vermögensverwaltung zur Gewerblichkeit (vgl. BFH-Beschlüsse in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C., m. w. N.; vom 20. März 2003 III B 174/01, BFH/NV 2003, 1166; BFH-Urteil vom 18. September 2002 X R 28/00, BFHE 200, 304, BStBl II 2003, 133, jeweils m. w. N.).
  • BFH, 05.02.2014 - X R 22/12

    Keine Änderungen der Anforderungen an einen steuerbegünstigten Veräußerungs- oder

    Wird auch nur eine einzige wesentliche Betriebsgrundlage im Rahmen eines anderen Betriebs verwendet und zum Buchwert in das dortige Betriebsvermögen überführt, liegt im Ganzen keine begünstigte Betriebsaufgabe vor (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 28. Oktober 1964 IV 102/64 U, BFHE 81, 240, BStBl III 1965, 88; vom 9. Dezember 1986 VIII R 26/80, BFHE 148, 524, BStBl II 1987, 342, und vom 18. September 2002 X R 28/00, BFHE 200, 304, BStBl II 2003, 133; Kulosa in Herrmann/Heuer/Raupach, § 16 EStG Rz 520; Schmidt/Wacker, EStG, 32. Aufl., § 16 Rz 344 und 94; Reiß in Kirchhof, EStG, 12. Aufl., § 16 Rz 202).
  • BFH, 15.07.2004 - III R 37/02

    Ungleiche Behandlung aufgeteilte/unaufgeteilte Mehrfamilienhäuser

    Der Senat braucht deshalb nicht im Einzelnen zu prüfen, ob die beiden Mehrfamilienhäuser hierfür überhaupt objektiv geeignet gewesen sind (BFH-Urteil vom 18. September 2002 X R 28/00, BFHE 200, 304, BStBl II 2003, 133; BFH-Beschluss vom 20. März 2003 III B 174/01, BFH/NV 2003, 1166).
  • FG Düsseldorf, 08.07.2005 - 1 K 3386/04

    Gewerblicher Grundstückshandel: Grundstücke eines anderen Betriebsvermögens

    In einem weiteren Urteil vom 18.09.2002 X R 28/00 (BFHE 200, 304, BStBl II 2003, 134) habe der BFH darüber hinaus entschieden, dass ein Grundstück, welches bisher zum Anlagevermögen eines ruhenden Gewerbebetriebs gehört habe, mit dem Buchwert in das Umlaufvermögen eines gewerblichen Grundstückshandel übergehe, wenn die betreffenden Räumlichkeiten in Eigentumswohnungen umgebaut werden und diese anschließend veräußert werden sollen.

    Die von dem Beklagten zitierte Entscheidung des BFH vom 18. September 2002 X R 28/00 (BFHE 200, 304, BStBl II 2003, 134) gibt für seine Auffassung ebenfalls nichts Entscheidendes her.

    Hierfür war jedoch im Urteilsfall entscheidend, dass die zuvor auf die spezifischen Bedürfnisse eines Gewerbebetriebs zugeschnittenen Räume gezielt in zwei zur Veräußerung bestimmte Wohnungen umgestaltet worden waren und mit dieser Umgestaltung unumkehrbare Verhältnisse geschaffen worden waren, welche nach den zur Betriebsverpachtung im Ganzen entwickelten Rechtsprechungsgrundsätzen die (abstrakte) Möglichkeit zur Weiterführung des Betriebs durch den Steuerpflichtigen ausschlossen und somit zwangsläufig zu einer "Betriebsaufgabe" geführt hatten (BFH-Urteil X R 28/00 a.a.O unter II. 2. b. dd. der Gründe).

    Aus seiner Sicht beruhte die Veräußerung vielmehr auf einer nicht vorhergesehenen finanziellen Notlage und damit auf einem Umstand, der den BFH in einer ähnlichen Situation dazu veranlasst hat, ein unter offensichtlichen Sachzwängen veräußertes Grundstücksobjekt, das seit seiner Anschaffung oder Errichtung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden war, nicht in einen gewerblichen Grundstückshandel einzubeziehen, auch wenn zwischen Anschaffung (Errichtung) und Verkauf eine Zeitspanne von weniger als fünf Jahren lag (BFH-Urteil X R 28/00 a.a.O).

  • FG Düsseldorf, 08.07.2005 - 1 K 3389/04

    Gewerblicher Grundstückshandel; Drei-Objekt-Grenze; Betriebsaufspaltung;

    In einem weiteren Urteil vom 18.09.2002 X R 28/00 (BFHE 200, 304, BStBl II 2003, 134) habe der BFH darüber hinaus entschieden, dass ein Grundstück, welches bisher zum Anlagevermögen eines ruhenden Gewerbebetriebs gehört habe, mit dem Buchwert in das Umlaufvermögen eines gewerblichen Grundstückshandel übergehe, wenn die betreffenden Räumlichkeiten in Eigentumswohnungen umgebaut werden und diese anschließend veräußert werden sollen.

    Die von dem Beklagten zitierte Entscheidung des BFH vom 18. September 2002 X R 28/00 (BFHE 200, 304, BStBl II 2003, 134) gibt für seine Auffassung ebenfalls nichts Entscheidendes her.

    Hierfür war jedoch im Urteilsfall entscheidend, dass die zuvor auf die spezifischen Bedürfnisse eines Gewerbebetriebs zugeschnittenen Räume gezielt in zwei zur Veräußerung bestimmte Wohnungen umgestaltet worden waren und mit dieser Umgestaltung unumkehrbare Verhältnisse geschaffen worden waren, welche nach den zur Betriebsverpachtung im Ganzen entwickelten Rechtsprechungsgrundsätzen die (abstrakte) Möglichkeit zur Weiterführung des Betriebs durch den Steuerpflichtigen ausschlossen und somit zwangsläufig zu einer "Betriebsaufgabe" geführt hatten (BFH-Urteil X R 28/00 a.a.O unter II. 2. b. dd. der Gründe).

    Aus seiner Sicht beruhte die Veräußerung vielmehr auf einer nicht vorhergesehenen finanziellen Notlage und damit auf einem Umstand, der den BFH in einer ähnlichen Situation dazu veranlasst hat, ein unter offensichtlichen Sachzwängen veräußertes Grundstücksobjekt, das seit seiner Anschaffung oder Errichtung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden war, nicht in einen gewerblichen Grundstückshandel einzubeziehen, auch wenn zwischen Anschaffung (Errichtung) und Verkauf eine Zeitspanne von weniger als fünf Jahren lag (BFH-Urteil X R 28/00 a.a.O).

  • BFH, 15.06.2004 - VIII R 7/02

    Gesellschafter im Gewinnfeststellungsverfahren der PersGes keine Dritte i. S. des

  • BFH, 20.03.2003 - III B 169/01

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Verkauf eines Grundstücks oder eines Anteils

  • FG Baden-Württemberg, 05.04.2017 - 4 K 1740/16

    Gewerblicher Grundstückshandel - Indizielle Bedeutung einer langfristigen

  • FG Bremen, 03.07.2008 - 1 K 50/07

    Voraussetzungen einer Anerkennung von Verlusten aus gewerblichem

  • FG Hamburg, 06.02.2019 - 3 K 284/17

    Gewerbesteuer: Zugehörigkeit eines Ferienhausgrundstücks zum Umlaufvermögen eines

  • BGH, 07.12.2006 - IX ZR 37/04

    Haftung des Steuerberaters für Verzögerungsschäden

  • FG Nürnberg, 02.08.2007 - IV 139/05

    Abgrenzung von privater und gewerblicher Vermögensverwaltung; Voraussetzungen für

  • BFH, 07.05.2008 - X B 153/07

    Nichtzulassungsbeschwerde: grundsätzliche Bedeutung - Rüge mangelhafter

  • FG Nürnberg, 29.04.2005 - IV 139/05

    Gewerblicher Grundstückshandel einer Personengesellschaft

  • BFH, 15.03.2005 - X R 36/04

    Gewerblicher Grundstückshandel - eigengenutztes Objekt

  • FG Rheinland-Pfalz, 22.09.2004 - 3 K 2843/01

    Voraussetzungen für die Bewertung der Grundstücksveräußerung als gewerblich;

  • BFH, 27.12.2007 - IV B 124/06

    Gewerblicher Grundstückshandel - Bedingte Veräußerungsabsicht bei Veräußerung von

  • FG München, 11.12.2009 - 1 K 2424/06

    Gewerblicher Grundstückshandel

  • BFH, 18.08.2009 - X R 47/06

    Gewerblicher Grundstückshandel

  • FG Hessen, 19.09.2007 - 12 K 1411/01

    Auflösung der klagenden Personengesellschaft während des Klageverfahrens -

  • BFH, 10.12.2008 - X R 14/05

    Umfang des Betriebsvermögens eines gewerblichen Grundstückshandels - Unbedingte

  • BFH, 28.07.2005 - X B 21/05

    Gewerblicher Grundstückshandel - werterhöhende Maßnahme

  • FG Münster, 11.02.2003 - 15 K 5341/00

    Indizwirkung von Insiderwissen, Einbezug von Veräußerungen nach Ablauf der

  • FG Köln, 01.12.2004 - 11 K 1103/99

    Zur Gewinnerzielungsabsicht bei fehlendem Veräußerungsgewinn und zur

  • FG Köln, 16.11.2006 - 5 K 2051/02

    Höchstrichterliche Kriterien für die Annahme eines gewerblichen

  • BFH, 10.01.2003 - XI B 80/00

    Bedingte Veräußerungsabsicht

  • FG Baden-Württemberg, 16.06.2005 - 3 K 28/03

    Einbeziehung eines Grundstücks mit einer Besitzdauer von 7 ½ Jahren in den

  • FG Berlin-Brandenburg, 21.08.2007 - 6 K 8269/04

    Bildung einer Rückstellung wegen Aufbewahrungsverpflichtung: Bilanzberichtigung,

  • BFH, 22.04.2008 - X B 57/07

    Anforderungen an die schlüssige Darlegung von Sachaufklärungsrügen, der

  • BFH, 06.02.2009 - IV B 74/08

    Gewerblicher Grundstückshandel - Drei-Objektgrenze - Überschreiten des

  • FG München, 31.03.2010 - 10 K 3596/08

    Gewerblicher Grundstückshandel bei kurzfristiger Eigennutzung des Objekts

  • BFH, 13.11.2006 - IV B 47/06

    NZB: gewerblicher Grundstückshandel, Drei-Objekt-Grenze

  • BFH, 20.04.2004 - IV B 113/02

    Verfahrensmangel: nicht mit Gründen versehenes Urteil

  • BFH, 01.04.2008 - X B 181/07

    Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO

  • BFH, 17.11.2005 - XI B 222/04

    Gewerblicher Grundstückshandel; Nachhaltigkeit

  • FG Münster, 29.01.2004 - 12 K 484/01

    Unbedingte Veräußerungsabsicht, Gewinnerzielungsabsicht, Erwerb im

  • FG Münster, 04.11.2005 - 4 K 2284/01

    Besondere Umstände, die auf eine Veräußerungsabsicht schließen lassen

  • FG München, 25.09.2007 - 1 K 1083/05

    Zurechnung des Verkaufs eines Grundstücks zu einem gewerblichen

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