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   BFH, 22.08.2002 - IV R 57/00   

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https://dejure.org/2002,1187
BFH, 22.08.2002 - IV R 57/00 (https://dejure.org/2002,1187)
BFH, Entscheidung vom 22.08.2002 - IV R 57/00 (https://dejure.org/2002,1187)
BFH, Entscheidung vom 22. August 2002 - IV R 57/00 (https://dejure.org/2002,1187)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG §§ 4 Abs. 1, 13

  • Wolters Kluwer

    Veranlagung zur Einkommensteuer - Fremdvermietete Einfamilienhäuser - Landwirtschaftlicher Betrieb - Forstwirtschaftlicher Betrieb - Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft - Nutzungsänderung einer Fläche - Entnahme durch Bebauung und Vermietung

  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 1; ; EStG § 13

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 1 § 13
    Bebauung landwirtschaftlicher Grundstücke keine Entnahme

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ? Bebauung einer zuvor landwirtschaftlich genutzten Fläche mit Einfamilienhäusern ? Nutzungsänderung bedeutet nicht notwendigerweise Entnahme ? Beachtung einer Geringfügigkeitsgrenze

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
    Notwendiges und gewillkürtes Betriebsvermögen bei Land- und Forstwirten
    Gewillkürtes Betriebsvermögen

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4, EStG § 13
    Gewillkürtes Betriebsvermögen; Land- und Forstwirtschaft

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 200, 236
  • BB 2003, 36
  • DB 2003, 918
  • BStBl II 2003, 16
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 10.12.1992 - IV R 115/91

    Bebauung von geringem Teil der Grundstückfläche ist keine Entnahme

    Auszug aus BFH, 22.08.2002 - IV R 57/00
    Dies ist aber im Streitfall auch unter dem Gesichtspunkt der parzellenweisen Verpachtung unschädlich, weil diese Grundstücke objektiv nur eine geringe Bedeutung für den landwirtschaftlichen Betrieb hatten (vgl. Senatsurteil vom 10. Dezember 1992 IV R 115/91, BFHE 170, 141, BStBl II 1993, 342); der Kläger konnte diese Parzellen daher zurückbehalten, ohne sein Verpächterwahlrecht zu gefährden (Senatsurteil in BFH/NV 2002, 1135).

    Hierzu hat der Senat angenommen, dass solche Nutzungsänderungen nur in einem Umfang zulässig sein können, der den Charakter des landwirtschaftlichen Betriebs nicht derart beeinträchtigt, dass die Vermögensverwaltung die landwirtschaftliche Betätigung verdrängt (Urteil in BFHE 170, 141, BStBl II 1993, 342, zu 3. der Entscheidungsgründe).

    Dementsprechend hat der Senat für den Fall der Bestellung einer Vielzahl von Erbbaurechten entschieden, dass eine endgültige Nutzungsänderung im Umfang von weniger als 10 v.H. der landwirtschaftlichen Flächen selbst dann unschädlich ist, wenn die Erträge aus der Vermögensverwaltung die land- und forstwirtschaftlichen Einkünfte überwiegen (Urteil in BFHE 170, 141, BStBl II 1993, 342).

    Ebenso wie in dem mit BFHE 170, 141, BStBl II 1993, 342 entschiedenen Sachverhalt, der die Erbbaurechtsbestellung an 15 Parzellen zum Gegenstand hatte, kann es danach im Streitfall weder auf das für die Entscheidung des FG maßgebende Verhältnis der Erträge oder auf andere Abgrenzungskriterien, wie etwa die Relation der Verkehrswerte der jeweiligen Flächen, noch auf das Gesamtbild der Verhältnisse ankommen.

  • BFH, 07.02.2002 - IV R 32/01

    Land- und Forstwirtschaft: Entnahme eines Mietwohngrundstücks aus dem

    Auszug aus BFH, 22.08.2002 - IV R 57/00
    Bei der Bebauung im Streitfall handelt es sich vielmehr um eine Nutzungsänderung, die nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats grundsätzlich nicht zu einer Entnahme kraft schlüssigen Verhaltens zwingt (vgl. Beschluss vom 1. Februar 2000 IV B 138/98, BFH/NV 2000, 713, m.w.N., und Senatsurteil vom 7. Februar 2002 IV R 32/01, BFH/NV 2002, 1135).

    Dies ist aber im Streitfall auch unter dem Gesichtspunkt der parzellenweisen Verpachtung unschädlich, weil diese Grundstücke objektiv nur eine geringe Bedeutung für den landwirtschaftlichen Betrieb hatten (vgl. Senatsurteil vom 10. Dezember 1992 IV R 115/91, BFHE 170, 141, BStBl II 1993, 342); der Kläger konnte diese Parzellen daher zurückbehalten, ohne sein Verpächterwahlrecht zu gefährden (Senatsurteil in BFH/NV 2002, 1135).

  • BFH, 15.10.1987 - IV R 66/86

    Betriebsaufgabe eines verpachteten land- und forstwirtschafltlichen Betriebes

    Auszug aus BFH, 22.08.2002 - IV R 57/00
    Die Verpachtung der wesentlichen Betriebsgrundlagen an unterschiedliche Pächter führt nach den Grundsätzen des Senats zur parzellenweisen Verpachtung auch nicht zu einer Zwangsbetriebsaufgabe, solange die Nutzungsüberlassung nicht die Zerschlagung des Betriebs zur Folge hat (seit dem Urteil vom 15. Oktober 1987 IV R 66/86, BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260 und zuletzt: Senatsurteil vom 27. November 1997 IV R 86/96, BFH/NV 1998, 834, m.w.N.).
  • BFH, 28.10.1982 - IV R 73/81

    Bodenschätze können nicht als gewillkürtes Betriebsvermögen in einen land- und

    Auszug aus BFH, 22.08.2002 - IV R 57/00
    Aus diesem Grunde geht auch die Berufung des FG auf das Urteil des Senats vom 28. Oktober 1982 IV R 73/81 (BFHE 137, 32, BStBl II 1983, 106) fehl, das die Einlage eines Bodenschatzes in ein land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen zum Gegenstand hatte.
  • BFH, 01.02.2000 - IV B 138/98

    ESt-Bescheid vor Erlass des erforderlichen Feststellungsbescheides; AdV; LuF;

    Auszug aus BFH, 22.08.2002 - IV R 57/00
    Bei der Bebauung im Streitfall handelt es sich vielmehr um eine Nutzungsänderung, die nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats grundsätzlich nicht zu einer Entnahme kraft schlüssigen Verhaltens zwingt (vgl. Beschluss vom 1. Februar 2000 IV B 138/98, BFH/NV 2000, 713, m.w.N., und Senatsurteil vom 7. Februar 2002 IV R 32/01, BFH/NV 2002, 1135).
  • BFH, 27.11.1997 - IV R 86/96

    Parzellenweise Verpachtung eines landwirtschaftlichen Betriebs

    Auszug aus BFH, 22.08.2002 - IV R 57/00
    Die Verpachtung der wesentlichen Betriebsgrundlagen an unterschiedliche Pächter führt nach den Grundsätzen des Senats zur parzellenweisen Verpachtung auch nicht zu einer Zwangsbetriebsaufgabe, solange die Nutzungsüberlassung nicht die Zerschlagung des Betriebs zur Folge hat (seit dem Urteil vom 15. Oktober 1987 IV R 66/86, BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260 und zuletzt: Senatsurteil vom 27. November 1997 IV R 86/96, BFH/NV 1998, 834, m.w.N.).
  • FG Düsseldorf, 18.07.2000 - 11 K 7478/96

    Land- und Forstwirtschaft; gewillkürtes Betriebsvermögen; Geringfügigkeitsgrenze;

    Auszug aus BFH, 22.08.2002 - IV R 57/00
    Das Finanzgericht (FG) führte in seiner in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 1175 veröffentlichten Entscheidung im Wesentlichen aus, die Einfamilienhaus-Grundstücke könnten nicht gewillkürtes Betriebsvermögen sein, weil sie nach dem Gesamtbild der Verhältnisse weder von der Sache noch vom Gegenstand her objektiv geeignet seien, dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Klägers zu dienen.
  • BFH, 14.05.2009 - IV R 44/06

    Entnahme von Grundstücken, die zuvor zum notwendigen landwirtschaftlichen

    Andererseits sind Land- und Forstwirte --ebenso wie Freiberufler-- in der Bildung gewillkürten Betriebsvermögens gegenüber Gewerbetreibenden stärker eingeschränkt (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Urteile vom 22. August 2002 IV R 57/00, BFHE 200, 236, BStBl II 2003, 16, unter 1.c der Gründe; vom 28. Juli 1994 IV R 80/92, BFH/NV 1995, 288, unter 2. der Gründe).

    Solche Grundstücke bleiben bis zu einer Entnahme gewillkürtes (geduldetes) Betriebsvermögen, sofern nicht die Nutzungsänderung einen Umfang annimmt, durch den sich der Charakter des landwirtschaftlichen Betriebes derart verändert, dass die Vermögensverwaltung die landwirtschaftliche Betätigung verdrängt (BFH-Urteil in BFHE 200, 236, BStBl II 2003, 16, unter 1.c der Gründe).

    Ebenso ist der Senat von gewillkürtem Betriebsvermögen ausgegangen, wenn ein Land- und Forstwirt ein zuvor landwirtschaftlich genutztes Grundstück, das etwa 2, 5% der bewirtschafteten Fläche ausmachte, mit fünf Einfamilienhäusern bebaut (BFH-Urteil in BFHE 200, 236, BStBl II 2003, 16, unter 2. der Gründe) oder wenn er 13 Wohneinheiten auf 0, 525% der Gesamtfläche errichtet (BFH-Urteil vom 25. November 2004 IV R 51/03, BFH/NV 2005, 547, unter II.3. der Gründe).

  • BFH, 31.03.2021 - VI R 30/18

    Grundstücksentnahme bei Bestellung von Erbbaurechten

    Solche Grundstücke bleiben bis zu einer Entnahme (geduldetes --gewillkürtes--) Betriebsvermögen, sofern nicht die Nutzungsänderung einen Umfang annimmt, durch den sich der Charakter des landwirtschaftlichen Betriebs derart verändert, dass die Vermögensverwaltung die landwirtschaftliche Betätigung verdrängt (BFH-Urteil vom 22.08.2002 - IV R 57/00, BFHE 200, 236, BStBl II 2003, 16, unter 1.c).

    Ebenso ist der BFH von (geduldetem) Betriebsvermögen ausgegangen, wenn ein Land- und Forstwirt ein zuvor landwirtschaftlich genutztes Grundstück, das etwa 2, 5 % der bewirtschafteten Fläche ausmachte, mit fünf Einfamilienhäusern bebaute (BFH-Urteil in BFHE 200, 236, BStBl II 2003, 16, unter 2.) oder wenn er 13 Wohneinheiten auf 0, 525 % der Gesamtfläche errichtete (BFH-Urteil vom 25.11.2004 - IV R 51/03, BFH/NV 2005, 547, unter II.3.).

    Soweit der IV. Senat des BFH in diesem Zusammenhang einen Vergleich der Erträge aus den verschiedenen Nutzungen und weitere Abgrenzungskriterien angesprochen hat (z.B. BFH-Urteile in BFHE 170, 141, BStBl II 1993, 342, unter 3., und in BFHE 200, 236, BStBl II 2003, 16, unter 1.c), waren diese Erwägungen für die jeweiligen Entscheidungen nicht tragend.

  • BFH, 21.08.2012 - VIII R 11/11

    Keine Entnahme betrieblicher und in Vorjahren zu mehr als 10 % genutzter PKW

    der Gründe; zum Sonderfall der Grundstücke des notwendigen Betriebsvermögens nach § 4 Abs. 1 Satz 4 EStG, die nach Nutzungsänderung als gewillkürtes [geduldetes] Betriebsvermögen zu berücksichtigen sind vgl. BFH-Urteil vom 22. August 2002 IV R 57/00, BFHE 200, 236, BStBl II 2003, 16).  .
  • FG Münster, 20.07.2011 - 8 K 1252/10
    An dieser Rechtsprechung habe der BFH in seiner Entscheidung vom 22.08.2002 IV R 57/00 BStBl. II 2003, 16 festgehalten.

    Die Verpachtung von wesentlichen Betriebsgrundlagen an unterschiedliche Pächter führt nach den Grundsätzen des BFH zur parzellenweisen Verpachtung nicht zu einer Zwangsbetriebsaufgabe, solange die Nutzungsüberlassung nicht die Zerschlagung des Betriebs zur Folge hat (vgl. BFH-Urteil vom 22.08.2002 IV R 57/00 BStBl. II 2003, 16 m. w.N.).

    Es lässt sich im vorliegenden Fall nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass die Kl. zu irgendeinem Zeitpunkt vor Abschluss des Vertrages vom 27.04.2000 durch ein schlüssiges Verhalten unmissverständlich und von einem entsprechenden Entnahmewillen getragen, den sachlichen betrieblichen Zusammenhang der hier streitigen Grundstücke, d. h. die Verknüpfung dieser Wirtschaftsgüter mit dem BV, erkennbar gelöst haben, wobei dieses Lösen des betrieblichen Zusammenhangs nach der Rechtsprechung des BFH, der der Senat folgt, auf Dauer und endgültig sein muss (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 10.12.1992 IV R 115/91 BStBl. II 1993, 342; vom 22.08.2002 IV R 57/00 BStBl. II 2003, 16 und vom 04.11.1982 IV R 159/79 BStBl. II 1983, 448).

    Ebenso ist der BFH von gewillkürtem BV ausgegangen, wenn ein Land- und Forstwirt zuvor landwirtschaftlich genutztes Grundstück, dass etwa 2, 5 % der bewirtschafteten Fläche ausmachte, mit fünf Einfamilienhäuser bebaut oder wenn er dreizehn Wohneinheiten auf 0, 5088880 % der Gesamtfläche errichtet (vgl. zum Vorstehenden BFH-Urteil vom 14.05.2009 IV R 44/06 BStBl. II 2009, 811 unter Hinweis auf die BFH-Urteile vom 22.08.2002 IV R 57/00 BStBl. II 2003, 16; vom 24.01.2008 IV R 45/05 BStBl. II 2009, 449; vom 28.07.1994 IV R 111/92, BFH/NV 1995, 288; vom 25.11.2004 IV R 51/03 BFH/NV 2005, 547 und vom 10.12.1992 IV R 115/91 BStBl. II 1993, 342).

    Der BFH hat mehrfach entschieden, dass eine endgültige Nutzungsänderung im Umfang von weniger als 10 v. H. der landwirtschaftlichen Fläche selbst dann unschädlich ist, wenn die Erträge aus der Vermögensverwaltung die land- und forstwirtschaftlichen Einkünfte überwiegen (BFH-Urteile vom 10.12.1992 IV R 115/91 BStBl. II 1993, 342 und vom 22.08.2002 IV R 57/00 BStBl. II 2003, 16).

  • BFH, 24.04.2008 - IV R 30/05

    Umfang der steuerfreien Entnahme des zur Wohnung gehörenden Grund und Bodens bei

    Mit der Besitzüberlassung an den Mieter kam es vielmehr zu einer Nutzungsänderung, die grundsätzlich nicht zu einer Entnahme kraft schlüssigen Verhaltens zwingt (Senatsurteil vom 22. August 2002 IV R 57/00, BFHE 200, 236, BStBl II 2003, 16, m.w.N. zur Rechtsprechung).

    Aus denselben Erwägungen hat der Senat das Vorliegen einer Zwangsentnahme in einem Fall verneint, in dem ursprünglich land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke mit Einfamilienhäusern bebaut und anschließend an betriebsfremde Personen vermietet worden sind, die von der Nutzungsänderung erfasste Fläche aber gegenüber der Gesamtfläche des Betriebs von geringer Bedeutung war (Senatsurteil in BFHE 200, 236, BStBl II 2003, 16).

  • BFH, 03.05.2007 - IV B 79/06

    Keine Zwangsentnahme bei Verpachtung von Betriebsflächen eines land- und

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) in den Urteilen vom 10. Dezember 1992 IV R 115/91 (BFHE 170, 141, BStBl II 1993, 342) und vom 22. August 2002 IV R 57/00 (BFHE 200, 236, BStBl II 2003, 16) komme es --nur-- bei einem Umfang der künftig anderweitig genutzten Flächen von nicht mehr als 10 % der Gesamtfläche weder auf die einschlägigen Abgrenzungskriterien (Verhältnis der Miet- und Pachteinnahmen zu den land- und forstwirtschaftlichen Einkünften, Relation der Flächen nach Größe und Verkehrswert) noch auf das Gesamtbild der Verhältnisse an.

    aa) Zwar hat der Senat entschieden --worauf das FA zutreffend hingewiesen hat--, dass die Nutzungsänderung einzelner Grundstücke den Charakter des landwirtschaftlichen Betriebes nicht beeinträchtigt und diesen nicht zu einer Vermögensverwaltung verändert, wenn nicht mehr als 10 % der Flächen verpachtet wurden (Senatsurteile in BFHE 200, 236, BStBl II 2003, 16, unter 1. c der Entscheidungsgründe, und in BFHE 170, 141, BStBl II 1993, 342, unter 3. der Entscheidungsgründe).

    Diese, die allgemeinen Grundsätze (siehe oben unter 2. a) einschränkende 10-%-Grenze gilt jedoch ausdrücklich nur bei einer solchen Nutzungsänderung, die insoweit eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung künftig ausschließt (Senatsurteile in BFHE 200, 236, BStBl II 2003, 16, unter 1. b der Entscheidungsgründe, und in BFHE 170, 141, BStBl II 1993, 342, unter 2. der Entscheidungsgründe).

    Dieses Urteil hatte die Einlage eines Bodenschatzes in ein land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen zum Gegenstand; dafür gelten andere Voraussetzungen (so bereits Senatsurteil in BFHE 200, 236, BStBl II 2003, 16, unter 2. der Entscheidungsgründe).

  • BFH, 26.08.2004 - IV R 52/02

    Verpächterwahlrecht; Strukturwandel

    Ein solches Wahlrecht hat der erkennende Senat auch für den Fall bejaht, dass die gesamte Nutzfläche parzellenweise an verschiedene Landwirte verpachtet worden ist (Senatsurteile vom 28. November 1991 IV R 58/91, BFHE 167, 19, BStBl II 1992, 521, und vom 22. August 2002 IV R 57/00, BFHE 200, 236, BStBl II 2003, 16).

    Weder die Belastung eines betrieblichen Grundstücks mit einem entgeltlich eingeräumten Erbbaurecht noch die anschließende Bebauung durch den Erbbauberechtigten sind daher als Entnahme anzusehen (Senatsurteile in BFHE 170, 141, BStBl II 1993, 342, und in BFHE 200, 236, BStBl II 2003, 16).

    Eine derartige Beeinträchtigung, die zu einer Entnahme der Grundstücke zwingen würde, hat der Senat indes auch bei der Bestellung einer Vielzahl von Erbbaurechten erst dann angenommen, wenn die von der Nutzungsänderung betroffene Fläche die Geringfügigkeitsgrenze von 10 % der gesamten landwirtschaftlichen Fläche überschreitet (Senatsurteile in BFHE 170, 141, BStBl II 1993, 342, und in BFHE 200, 236, BStBl II 2003, 16).

  • BFH, 25.11.2004 - IV R 51/03

    LuF: Bebauung mit ETW;- Entnahme

    Bei der Bebauung im Streitfall handelt es sich vielmehr um eine Nutzungsänderung, die nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats grundsätzlich nicht zu einer Entnahme kraft schlüssigen Verhaltens zwingt (vgl. zuletzt Urteil vom 22. August 2002 IV R 57/00, BFHE 200, 236, BStBl II 2003, 16, m.w.N. zu 1.b der Gründe).

    Wie der Senat in seinem Urteil in BFHE 200, 236, BStBl II 2003, 16 zu einem vergleichbaren Sachverhalt entschieden hat, wirft entsprechend auch der Streitfall nicht das Problem der Bildung von Betriebsvermögen auf, wie es sich etwa bei einem Grundstückskauf mit anschließender Bebauung durch den Landwirt stellen würde.

    Hierzu hat der Senat angenommen, dass solche Nutzungsänderungen nur in einem Umfang zulässig sein können, der den Charakter des landwirtschaftlichen Betriebs nicht derart beeinträchtigt, dass die Vermögensverwaltung die landwirtschaftliche Betätigung verdrängt (Urteile in BFHE 170, 141, BStBl II 1993, 342, zu 3. der Entscheidungsgründe, und in BFHE 200, 236, BStBl II 2003, 16).

    Diese Grundsätze hat der Senat auf den Fall der Bebauung einer Fläche mit 5 Einfamilienhäusern angewandt, die etwa 2, 5 v.H. der bewirtschafteten Flächen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs entsprach (Senatsurteil in BFHE 200, 236, BStBl II 2003, 16).

  • BFH, 24.03.2011 - IV R 46/08

    Zwangsentnahme von landwirtschaftlichen Grundstücken durch die Bestellung von

    Auf einen Vergleich der Erträge aus den verschiedenen Nutzungen oder auf die Anwendung anderer Abgrenzungskriterien kommt es erst dann an, wenn der Umfang der anderweitig genutzten Flächen die Geringfügigkeitsgrenze von 10 % der Gesamtfläche des Betriebes übersteigt (BFH-Urteil vom 22. August 2002 IV R 57/00, BFHE 200, 236, BStBl II 2003, 16, unter 1.c der Gründe, unter Hinweis auf die Verfügung der OFD München vom 29. September 1997 S 2239-22 St 426, FR 1997, 920).
  • BFH, 26.06.2003 - IV R 61/01

    Verpachtung eines landwirtschaftlichen Betriebs

    Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger bereits im Jahr 1984 einen Teil seiner Flächen an einen anderen Landwirt verpachtet hatte und der Betrieb nur im Wege der parzellenweisen Verpachtung aufrechterhalten wurde, auf die die Verpachtungsgrundsätze nach der Rechtsprechung des Senats in gleicher Weise Anwendung finden (seit dem Urteil vom 15. Oktober 1987 IV R 66/86, BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260; zuletzt Senatsurteil vom 22. August 2002 IV R 57/00, BFHE 200, 236, BStBl II 2003, 16, m.w.N.).
  • FG Niedersachsen, 24.02.2009 - 15 K 375/06

    Betriebsaufgabe des verpachteten landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen

  • FG München, 13.09.2006 - 10 K 2650/03

    Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Betriebsvermögen eines Betriebes der Land-

  • BFH, 22.01.2004 - IV R 45/02

    Landwirtschaftliche Dienstleistungen

  • FG Köln, 21.09.2016 - 4 K 1927/15

    Beurteilung einer hinzuerworbenen landwirtschaftlichen Fläche als

  • BFH, 20.01.2005 - IV R 35/03

    LuF: Umbau und Vermietung von Stallgebäuden - keine Betriebsaufgabe

  • FG Münster, 15.09.2021 - 13 K 2130/17

    Ansatz eines Entnahmegewinns für ein Grundstück aus einem Verpachtungsbetrieb

  • FG Köln, 16.11.2006 - 5 K 2051/02

    Höchstrichterliche Kriterien für die Annahme eines gewerblichen

  • FG Baden-Württemberg, 10.11.2005 - 3 K 293/01

    Abgrenzung Betriebsaufgabe - ruhender Betrieb im Bereich der Landwirtschaft und

  • BFH, 20.03.2003 - IV R 37/02

    Veräußerung Milchreferenzmenge

  • FG Baden-Württemberg, 15.05.2012 - 8 K 1936/09

    Steuerfreie Einnahme nach § 13 Abs. 4 Satz 6 Nr. 2 EStG

  • FG München, 22.02.2005 - 13 K 1055/98

    Veränderung von Wirtschaftsgütern des gewillkürten Betriebsvermögens durch

  • FG Baden-Württemberg, 26.09.2003 - 9 K 156/98

    Grundstücksentnahme durch schenkweise Übertragung eines Miteigentumsanteils;

  • FG Düsseldorf, 28.02.2006 - 3 K 2610/01

    Objekt-GmbH & Co KG; Mietvertrag mit Kaufoption; Bürogebäude;

  • FG München, 10.07.2003 - 15 K 4372/99

    Realteilung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs durch

  • FG Hessen, 30.01.2003 - 2 K 1997/01

    Entnahme; Landwirtschaftliches Grundstück; Eigentümer; Entnahmeerklärung;

  • FG Rheinland-Pfalz, 08.05.2014 - 1 K 2397/12

    Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft: Abgrenzung zwischen Betriebsvermögen und

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