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   BFH, 30.01.2002 - I R 71/00   

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BFH, 30.01.2002 - I R 71/00 (https://dejure.org/2002,1198)
BFH, Entscheidung vom 30.01.2002 - I R 71/00 (https://dejure.org/2002,1198)
BFH, Entscheidung vom 30. Januar 2002 - I R 71/00 (https://dejure.org/2002,1198)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    KStG § 8 Abs. 1; EStG § 5 Abs. 1 Satz 1; HGB § 249 Abs. 1 Satz 1, § 246 Abs. 1, § 252 Abs. 1 Nr. 4; EHGB Art. 28 Abs. 1 Satz 2

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    KStG § 8 Abs. 1; EStG § 5 Abs. 1 Satz 1; HGB § 249 Abs. 1 Satz 1, § 246 Abs. 1, § 252 Abs. 1 Nr. 4; EHGB Art. 28 Abs. 1 Satz 2

  • Wolters Kluwer

    Revision - Einkommensteuer - Körperschaftsteuer - Beihilfe - Bilden einer Rückstellung - Ruhestand - Nichtbilanzierung schwebender Geschäfte - Ausweis einer Verbindlichkeit - Verpflichtungsüberhang

  • Judicialis

    KStG § 8 Abs. 1; ; EStG § 5 Abs. 1 Satz 1; ; HGB § 249 Abs. 1 Satz 1; ; HGB § 246 Abs. 1; ; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4; ; EHGB Art. 28 Abs. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückstellung für Beihilfegewährung im Ruhestand

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Grundstücksvermietung
    Grundstücksvermietungen in der Umsatzsteuer
    Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 UStG
    Ausnahmen von der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG
    Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen
    Rückstellungen
    Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten
    Grundsätze

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 5, HGB § 249
    Beihilfe; Krankheit; Kreditinstitut; Öffentlich-rechtliche Körperschaft; Rückstellung; Sparkasse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 198, 420
  • BB 2002, 1633
  • BB 2002, 1687
  • DB 2002, 1636
  • BStBl II 2003, 279
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (23)

  • BFH, 02.10.1997 - IV R 82/96

    Rückstellung für Leistungen nach dem Mutterschutzgesetz

    Auszug aus BFH, 30.01.2002 - I R 71/00
    Eine Passivierung erfolgt lediglich im Falle drohender Verluste oder bei Vorliegen sogenannter Erfüllungsrückstände (ständige Rechtsprechung, vgl. dazu BFH-Urteile vom 26. Mai 1976 I R 80/74, BFHE 119, 261, BStBl II 1976, 622; vom 8. Dezember 1982 I R 142/81, BFHE 137, 448, BStBl II 1983, 369; vom 20. Januar 1983 IV R 158/80, BFHE 138, 53, BStBl II 1983, 413; vom 2. Oktober 1997 IV R 82/96, BFHE 184, 422, BStBl II 1998, 205).

    Es handelt sich dabei um einen aus der Sicht des jeweiligen Bilanzstichtages eintretenden einseitigen "Verpflichtungsüberhang" (vgl. dazu auch BFH-Urteil in BFHE 184, 422, BStBl II 1998, 205 a.E.) aus dem schwebenden Geschäft, der nach dessen Beendigung und daher zu einem Zeitpunkt zu erfüllen sein wird, in dem ein Anspruch auf eine Gegenleistung nicht mehr besteht, der dieser Verpflichtung ausgleichend gegenüberstehen könnte.

  • BFH, 06.12.1995 - I R 14/95

    Bildung von Rückstellungen

    Auszug aus BFH, 30.01.2002 - I R 71/00
    Diese wird in der Rechtsprechung mit der Formel umschrieben, dass mehr Gründe für als gegen das Entstehen der in Rede stehenden Verbindlichkeit und die künftige Inanspruchnahme des Steuerpflichtigen sprechen (BFH-Urteile vom 1. August 1984 I R 88/80, BFHE 142, 226, BStBl II 1985, 44; vom 2. Oktober 1992 III R 54/91, BFHE 169, 423, BStBl II 1993, 153; vom 6. Dezember 1995 I R 14/95, BFHE 180, 258, BStBl II 1996, 406; in BFHE 193, 406, BStBl II 2001, 349).

    Dieser Beurteilung stehen die vom FA bezeichneten BFH-Urteile vom 6. Dezember 1995 I R 14/95 (BFHE 180, 258, BStBl II 1996, 406) und vom 10. Dezember 1994 XI R 34/91 (BFHE 170, 149, BStBl II 1994, 158) nicht entgegen.

  • BFH, 08.11.2000 - I R 10/98

    Aktivierung von Forderungen - gewerbliche Tierzucht bei Kapitalgesellschaften

    Auszug aus BFH, 30.01.2002 - I R 71/00
    Für dem Grunde nach ungewisse Verbindlichkeiten ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung eine Rückstellung zu bilden, wenn sie erstens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit entstanden sind und der Steuerpflichtige daraus in Anspruch genommen wird und wenn sie zweitens ihre wirtschaftliche Verursachung im Zeitraum vor dem Bilanzstichtag finden (ständige Rechtsprechung, vgl. neuerdings etwa BFH-Urteil vom 8. November 2000 I R 10/98, BFHE 193, 406, BStBl II 2001, 349).

    Diese wird in der Rechtsprechung mit der Formel umschrieben, dass mehr Gründe für als gegen das Entstehen der in Rede stehenden Verbindlichkeit und die künftige Inanspruchnahme des Steuerpflichtigen sprechen (BFH-Urteile vom 1. August 1984 I R 88/80, BFHE 142, 226, BStBl II 1985, 44; vom 2. Oktober 1992 III R 54/91, BFHE 169, 423, BStBl II 1993, 153; vom 6. Dezember 1995 I R 14/95, BFHE 180, 258, BStBl II 1996, 406; in BFHE 193, 406, BStBl II 2001, 349).

  • BFH, 30.11.2005 - I R 110/04

    Bildung von Rückstellungen für Lohnzahlungen bei Altersteilzeit (Blockmodell)

    Für eine dem Grunde nach ungewisse Verbindlichkeit ist nach den GoB eine Rückstellung zu bilden, wenn sie erstens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit entstehen und der Steuerpflichtige daraus in Anspruch genommen wird und wenn sie zweitens ihre wirtschaftliche Verursachung im Zeitraum vor dem Bilanzstichtag findet (ständige Rechtsprechung, vgl. in neuerer Zeit etwa BFH-Urteile vom 8. November 2000 I R 10/98, BFHE 193, 406, BStBl II 2001, 349; vom 30. Januar 2002 I R 71/00, BFHE 198, 420, BStBl II 2003, 279).

    b) Die wirtschaftliche Verursachung einer Verpflichtung vor dem maßgebenden Bilanzstichtag setzt nach ständiger Rechtsprechung des BFH voraus, dass die wirtschaftlich wesentlichen Tatbestandsmerkmale für das Entstehen der Verbindlichkeit bereits am Bilanzstichtag erfüllt sind und das rechtliche Entstehen der Verbindlichkeit nur noch von wirtschaftlich unwesentlichen Tatbestandsmerkmalen abhängt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 142, 226, BStBl II 1985, 44; vom 12. Dezember 1991 IV R 28/91, BFHE 167, 334, BStBl II 1992, 600; vom 18. Januar 1995 I R 44/94, BFHE 177, 61, BStBl II 1995, 742; in BFHE 198, 420, BStBl II 2003, 279).

    Eine Passivierung erfolgt lediglich im Falle drohender Verluste --wobei dem im Streitjahr 1997 in der Steuerbilanz gemäß § 5 Abs. 4 a EStG i.d.F. des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 (BGBl I 1997, 2590) nicht zu folgen wäre-- oder bei Vorliegen sog. Erfüllungsrückstände (ständige Rechtsprechung, vgl. dazu BFH-Urteile vom 26. Mai 1976 I R 80/74, BFHE 119, 261, BStBl II 1976, 622; vom 2. Oktober 1997 IV R 82/96, BFHE 184, 422, BStBl II 1998, 205; in BFHE 198, 420, BStBl II 2003, 279, m.w.N.).

    Dessen Saldierungsbereich ist zeitlich und sachlich eingegrenzt (BFH-Urteil in BFHE 198, 420, BStBl II 2003, 279).

    Aus der Sicht des früheren Bilanzstichtages ist so --mit dem FG-- von dem Erfordernis der Erfüllung einer Verpflichtung nach Beendigung des schwebenden Geschäfts auszugehen (BFH-Urteile in BFHE 184, 422, BStBl II 1998, 205, a.E.; in BFHE 198, 420, BStBl II 2003, 279), das zur antipizierten Passivierung führen muss.

    Da im Streitfall über die Bilanzierung und Bewertung einer Mehrzahl gleicher oder gleichartiger Arbeitszeitverhältnisse zu befinden ist, erfordere das Ziel eines zutreffenden Vermögensausweises (§ 264 Abs. 2 HGB), der Bewertung der einheitlichen Bilanzposition die Gesamtheit der betroffenen Verpflichtungen zugrunde zu legen (BFH-Urteile vom 15. Oktober 1997 I R 16/97, BFHE 184, 439, BStBl II 1998, 249, m.w.N.; in BFHE 198, 420, BStBl II 2003, 279).

  • FG Bremen, 26.08.2004 - 1 K 99/04

    Rückstellungen für Rückkaufverpflichtungen im Rahmen von

    Entgegen der Ansicht des Beklagten sei auch eine wirtschaftliche Verursachung vor dem Bilanzstichtag i. S. des BFH-Urteils vom 30. Januar 2002 I R 71/00 (BFHE 198, 420, BStBl II 2003, 279) gegeben, denn das Neuwagenverkaufsgeschäft bilde die wirtschaftliche Grundlage für den Anspruch des Leasingunternehmens auf Rückkauf des Fahrzeugs durch den Kraftfahrzeughändler.

    Diese für den Rückkauf nach dem Verursachungsprinzip vorzunehmende handelsrechtliche Zuordnung des entsprechenden Aufwands des Kraftfahrzeughändlers gelte auch steuerlich (BFH-Urteil vom 30. Januar 2002 I R 71/00, BFHE 198, 420, BStBl II 2003, 279).

    Nichts anderes habe sie durch die Bildung der - von der Betriebsprüfung nicht anerkannten - Rückstellungen getan (vgl. BFH-Urteil vom 30. Januar 2002 I R 71/00, BFHE 198, 420, BStBl II 2003, 279, zum Verpflichtungsüberhang).

    -- In dem BFH-Urteil vom 30. Januar 2002 I R 71/00 (BFHE 198, 420, BStBl II 2003, 279) gehe es um die Behandlung von Verpflichtungen zur Beihilfegewährung an (künftige) Pensionäre.

    Erforderlich ist daher für eine Verbindlichkeitsrückstellung eine wirtschaftliche Verursachung der Verbindlichkeit im Zeitraum vor dem Bilanzstichtag (ständige Rechtsprechung, z. B. BFH-Urteil vom 19. August 1998 XI R 8/96, BFHE 186, 417, BStBI II 1999, 18; BFH-Urteil vom 30. Januar 2002 I R 71/00, BFHE 198, 420, BStBl II 2003, 279, m. w. N.).

    Maßgeblich ist dabei die wirtschaftliche Wertung des Einzelfalls vor dem Hintergrund der rechtlichen Struktur des Tatbestands, mit dessen Erfüllung die Verbindlichkeit entsteht (BFH-Beschluss vom 15. März 1999 I B 95/98, BFH/NV 1999, 1205; BFH-Urteil vom 30. Januar 2002 I R 71/00, BFHE 198, 420, BStBl II 2003, 279, m. w. N.).

  • FG Hessen, 09.12.2004 - 4 K 3327/03

    Rückstellungen für Abfindungsverpflichtungen aufgrund von mit ausscheidenden

    Ungewisse Verbindlichkeiten in diesem Sinne sind einerseits Verbindlichkeiten, die dem Grunde nach bestehen, deren Höhe aber noch ungewiss ist (Variante 1), und andererseits Verbindlichkeiten, deren künftiges Entstehen noch ungewiss ist, wobei die Ungewissheit der Höhe nach dazukommen kann (Variante 2; vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 30.01.2002 I R 71/00, BStBl II 2003, 279, m.w.N.).

    Denn auch hier liegt gegebenenfalls bereits eine ungewisse Verbindlichkeit im Hinblick auf den Verpflichtungsüberhang nach Beendigung des Schwebezustandes vor (s. insgesamt BFH-Urteil vom 30. Januar 2002 I R 71/00, a.a.O. und m.w.N.).

  • FG Düsseldorf, 01.06.2006 - 15 K 143/04

    Formeller Bilanzzusammenhang; Rechtsprechungsänderung; Beihilfeverpflichtung an

    Gegen diese Änderungsbescheide legte die Klägerin Einsprüche ein und beantragte das Ruhen der Einspruchverfahren bis zur Entscheidung über die beim BFH zu dieser Streitfrage anhängigen Revisionsverfahren (Az. I R 71/00).

    Nachdem der BFH in diesem Revisionsverfahren (mit Urteil vom 30.01.2002 I R 71/00, BStBl II 2003, 279) entschieden hat, dass für die Verpflichtung, Pensionären, aber auch aktiven Mitarbeitern während der Zeit ihres Ruhestandstands in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen Beihilfen zu gewähren, eine Rückstellung in der Handels- und Steuerbilanz zu bilden ist, erweiterte die Klägerin ihr Einspruchsbegehren dahingehend, dass auch für ihre noch im aktiven Dienst befindlichen Beschäftigten erstmals entsprechende Rückstellungen in Höhe von 15.729 DM zum 31.12.1998 und 25.898 DM zum 31.12.1999 zu bilden sind.

    Nach Ergehen des BFH-Urteils in BStBl II 2003, 279 seien diese Bilanzen jedoch objektiv falsch geworden, weil ihre Fehlerhaftigkeit durch die höchstrichterliche Rechtsprechung objektiv offenbar geworden sei.

    Die vorgenannten Voraussetzungen seien vorliegend aufgrund der noch offenen Steuerfestsetzungen der streitbefangenen Jahre erfüllt; auf den Veröffentlichungszeitpunkt des BFH-Urteils vom 30.01.2002 I R 71/00 im Bundessteuerblatt komme es ebensowenig an wie auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung der hierzu ergangenen Verwaltungserlasse.

    Soweit der Beklagte zunächst eine Pflicht zur Passivierung von Beihilfeverpflichtungen gegenüber den Pensionären der Klägerin verneint hat, hält er hieran nach Ergehen des BFH-Urteils in BStBl II 2003, 279 nicht mehr fest.

    Sind damit auch nach Auffassung des Beklagten jedenfalls seit Bekanntwerden des BFH-Urteils in BStBl II 2003, 279 die Bilanzen der Klägerin fehlerhaft, soweit sie keine Rückstellung für Beihilfeverpflichtungen gegenüber aktiven Beschäftigten enthalten, so ist dieser Bilanzierungsfehler nach den Grundsätzen des sog. formellen Bilanzenzusammenhangs grundsätzlich in dem Jahr zu berichtigen, in dem diese Rückstellung erstmals zu bilden gewesen wäre.

  • BFH, 25.04.2006 - VIII R 40/04

    Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten aus vertraglichen

    Dessen Saldierungsbereich ist zeitlich und sachlich eingegrenzt (BFH-Urteile vom 30. Januar 2002 I R 71/00, BFHE 198, 420, BStBl II 2003, 279; vom 30. November 2005 I R 110/04, BFH/NV 2006, 866, mit Anm. von Christiansen, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2006, 356).

    Aus der Sicht des früheren Bilanzstichtags ist so von dem Erfordernis der Erfüllung einer Verpflichtung nach der Beendigung des schwebenden Geschäfts auszugehen, was zur antizipierten Passivierung führen muss (BFH-Urteile in BFH/NV 2006, 866; in BFHE 198, 420, BStBl II 2003, 279).

  • BFH, 05.06.2007 - I R 47/06

    Bilanzberichtigung nur bei Fehlern, die der Unternehmer bei Aufstellung der

    Während des Einspruchsverfahrens wurde ihr das Urteil des erkennenden Senats vom 30. Januar 2002 I R 71/00 (BFHE 198, 420, BStBl II 2003, 279) bekannt.

    Nach der Rechtsprechung des Senats musste sie nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung in den Bilanzen für die Streitjahre eine solche Rückstellung bilden (Senatsurteil in BFHE 198, 420, BStBl II 2003, 279).

    Eine andere Ausgangslage ergab sich erst durch das Senatsurteil in BFHE 198, 420, BStBl II 2003, 279, mit dem über die Revision gegen das Urteil des FG Nürnberg entschieden wurde; dieses Urteil ist jedoch zeitlich nach der Aufstellung der hier in Rede stehenden Bilanzen ergangen.

  • FG Düsseldorf, 01.06.2006 - 15 K 5284/04

    Formeller Bilanzzusammenhang; Rechtsprechungsänderung; Beihilfeverpflichtung an

    Gegen diesen Änderungsbescheid legte die Klägerin Einspruch ein und beantragte das Ruhen der Einspruchverfahren bis zur Entscheidung über die beim BFH zu dieser Streitfrage unter dem Az. I R 71/00 anhängigen Revisionsverfahren.

    Nachdem der BFH in diesem Revisionsverfahren (mit Urteil vom 30.01.2002 I R 71/00, BStBl II 2003, 279) entschieden hat, dass für die Verpflichtung, Pensionären, aber auch aktiven Mitarbeitern während der Zeit ihres Ruhestandstands in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen Beihilfen zu gewähren, eine Rückstellung in der Handels- und Steuerbilanz zu bilden ist, erweiterte die Klägerin ihr Einspruchsbegehren dahingehend, dass auch für ihre noch im aktiven Dienst befindlichen Beschäftigten erstmals eine entsprechend Rückstellung in Höhe von 42.500 DM zu bilden ist.

    Nach Ergehen des BFH-Urteils in BStBl II 2003, 279 sei diese Bilanz jedoch objektiv falsch geworden, weil ihre Fehlerhaftigkeit durch die höchstrichterliche Rechtsprechung objektiv offenbar geworden sei.

    Die vorgenannten Voraussetzungen seien vorliegend aufgrund der noch offenen Steuerfestsetzungen der streitbefangenen Jahre erfüllt; auf den Veröffentlichungszeitpunkt des BFH-Urteils vom 30.01.2002 I R 71/00 im Bundessteuerblatt komme es ebensowenig an wie auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung der hierzu ergangenen Verwaltungserlasse.

    Soweit der Beklagte zunächst eine Pflicht zur Passivierung von Beihilfeverpflichtungen gegenüber den Pensionären der Klägerin verneint hat, hält er hieran nach Ergehen des BFH-Urteils in BStBl II 2003, 279 nicht mehr fest.

    Sind damit auch nach Auffassung des Beklagten jedenfalls seit Bekanntwerden des BFH-Urteils in BStBl II 2003, 279 die Bilanzen der Klägerin fehlerhaft, soweit sie keine Rückstellung für Beihilfeverpflichtungen gegenüber aktiven Beschäftigten enthalten, so ist dieser Bilanzierungsfehler nach den Grundsätzen des sog. formellen Bilanzenzusammenhangs grundsätzlich in dem Jahr zu berichtigen, in dem diese Rückstellung erstmals zu bilden gewesen wäre.

  • BFH, 06.02.2013 - I R 62/11

    Rückstellungen für Kostenüberdeckungen eines kommunalen Zweckverbandes -

    Für die Passivierung rechtlich noch nicht bestehender Verbindlichkeiten ist des Weiteren ein wirtschaftlicher Bezug der möglicherweise entstehenden Verbindlichkeit zum Zeitraum vor dem jeweiligen Bilanzstichtag erforderlich (vgl. Senatsurteile vom 27. Juni 2001 I R 45/97, BFHE 196, 216, BStBl II 2003, 121; vom 30. Januar 2002 I R 71/00, BFHE 198, 420, BStBl II 2003, 279; vom 30. November 2005 I R 110/04, BFHE 212, 83, BStBl II 2007, 251; BFH-Urteil vom 13. Dezember 2007 IV R 85/05, BFHE 220, 117, BStBl II 2008, 516; Senatsurteil in BFHE 228, 91, BStBl II 2010, 614).
  • FG Rheinland-Pfalz, 20.07.2005 - 3 K 1039/01

    Pensionsrückstellungen für Beamte nach Privatisierung

    Ungewisse Verbindlichkeiten in diesem Sinne sind einerseits Verbindlichkeiten, die dem Grunde nach bestehen, deren Höhe aber noch ungewiss ist, und andererseits Verbindlichkeiten, deren künftiges Entstehen noch ungewiss ist, wobei die Ungewissheit der Höhe nach dazukommen kann (z.B. BFH, Urteil vom 30. Januar 2002 I R 71/00, BStBl II 2003, 279 ).

    Für dem Grunde nach ungewisse Verbindlichkeiten ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung eine Rückstellung zu bilden, wenn sie erstens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit entstanden sind und der Steuerpflichtige daraus in Anspruch genommen wird und wenn sie zweitens ihre wirtschaftliche Verursachung im Zeitraum vor dem Bilanzstichtag finden (stRspr, z.B. BFH, Urteil vom 30. Januar 2002 I R 71/00, BStBl II 2003, 279 , m.w.N.).

    Diese wird in der Rechtsprechung mit der Formel umschrieben, dass mehr Gründe für als gegen das Entstehen der in Rede stehenden Verbindlichkeit und die künftige Inanspruchnahme des Steuerpflichtigen sprechen (z.B. BFH, Urteil vom 30. Januar 2002 I R 71/00, BStBl II 2003, 279 , m.w.N.).

    Dies gilt nicht nur für die Bewertung eines Bestandes, sondern auch für die Ermittlung der Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme dem Grunde nach (z.B. BFH, Urteil vom 30. Januar 2002 I R 71/00, BStBl II 2003, 279 , m.w.N.).

    Maßgeblich ist dabei die wirtschaftliche Wertung des Einzelfalles vor dem Hintergrund der rechtlichen Struktur des Tatbestands, mit dessen Erfüllung die Verbindlichkeit entsteht (stRspr, z.B. BFH, Urteil vom 30. Januar 2002 I R 71/00, BStBl II 2003, 279 , m.w.N.).

    Insbesondere ist in der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil IV R 62/00 und I R 71/00) geklärt, was unter einer mittelbaren Verpflichtung i.S.d. Art. 28 EGHGB zu verstehen ist.

  • BFH, 05.11.2014 - VIII R 13/12

    Rückstellung einer Ärzte-GbR für Honorarrückforderungen aufgrund Überschreitung

    Für die Passivierung rechtlich noch nicht bestehender Verbindlichkeiten ist des Weiteren ein wirtschaftlicher Bezug der möglicherweise entstehenden Verbindlichkeit zum Zeitraum vor dem jeweiligen Bilanzstichtag erforderlich (vgl. BFH-Urteile vom 27. Juni 2001 I R 45/97, BFHE 196, 216, BStBl II 2003, 121; vom 30. Januar 2002 I R 71/00, BFHE 198, 420, BStBl II 2003, 279; vom 30. November 2005 I R 110/04, BFHE 212, 83, BStBl II 2007, 251; vom 13. Dezember 2007 IV R 85/05, BFHE 220, 117, BStBl II 2008, 516; vom 27. Januar 2010 I R 103/08, BFHE 228, 91, BStBl II 2010, 614).
  • BFH, 21.09.2011 - I R 50/10

    Rückstellungen für Mietrückzahlungen aus der Vermietung von Kraftfahrzeugen -

  • BFH, 27.01.2010 - I R 103/08

    Keine Rückstellungen für Sanierungsgelder der Versorgungsanstalt des Bundes und

  • BFH, 05.04.2006 - I R 46/04

    Pensionsrückstellung bei Betrieb gewerblicher Art - Bilanzänderung wegen nicht

  • FG Düsseldorf, 13.12.2010 - 3 K 3356/08

    Zeitpunkt der rechtlichen Entstehung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen

  • FG Nürnberg, 25.04.2019 - 4 K 1050/17

    Gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen

  • FG Hessen, 23.09.2004 - 4 K 1120/02

    Rückstellungen für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse nach dem sog. Blockmodell:

  • BFH, 03.08.2005 - I R 36/04

    Anliegerbeiträge für erschlossenes Betriebsgrundstück

  • FG Hamburg, 26.08.2016 - 6 V 81/16

    Anforderungen an eine ordnungsgemäße Buchführung - Hinzuschätzung von

  • BFH, 09.03.2023 - IV R 24/19

    Zur steuerlichen Berücksichtigung des Beibehaltungswahlrechts gemäß Art. 67 Abs.

  • FG Münster, 24.06.2021 - 10 K 2084/18

    Steuerliche Berücksichtigung einer Rückstellung für Steuerberatungskosten im

  • FG Münster, 20.08.2019 - 12 K 2903/15

    Gewinnmindernde Berücksichtigung von Vorsteuerbeträgen

  • BFH, 27.09.2017 - I R 65/15

    Rückstellung für Unterstützungsleistungen bei einer steuerbefreiten

  • FG Baden-Württemberg, 14.10.2010 - 3 K 2555/09

    Zulässigkeit der Rückstellung für die Kosten einer zukünftigen Betriebsprüfung

  • BFH, 05.06.2007 - I R 46/06

    Bilanzberichtigung

  • FG Düsseldorf, 04.05.2010 - 6 K 4187/05

    Steuerliche Berücksichtigung von Betriebsausgaben als Abzug i.R.d. Zahlung von

  • BFH, 24.08.2011 - I B 1/11

    Rückstellungen für Nachzahlungszinsen

  • FG Münster, 27.06.2019 - 8 K 2873/17

    Maßstab für Bewertung von Deponierückstellungen in Steuerbilanz

  • FG Niedersachsen, 24.10.2013 - 6 K 128/11

    Berücksichtigung eines bilanziellen Risikovorsorgebetrages im Zusammenhang mit

  • FG Rheinland-Pfalz, 25.03.2009 - 2 K 1396/07

    Häusliches Arbeitszimmer: Mittelpunkt der gesamten betrieblichen/beruflichen

  • FG Niedersachsen, 11.11.2015 - 6 K 178/14

    Voraussetzungen der Bildung einer Rückstellung einer Umlageverpflichtung für

  • FG Hessen, 23.12.2004 - 4 V 2646/04

    Verbindlichkeit; Prozesskosten; Rückstellungen; Kauf; pauschale

  • VG Köln, 14.09.2011 - 10 K 4123/09

    Zumutbarkeit der Aufbringung einer Eigenleistung von 13 % der anerkannten

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