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   BFH, 18.09.2002 - X R 5/00   

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BFH, 18.09.2002 - X R 5/00 (https://dejure.org/2002,640)
BFH, Entscheidung vom 18.09.2002 - X R 5/00 (https://dejure.org/2002,640)
BFH, Entscheidung vom 18. September 2002 - X R 5/00 (https://dejure.org/2002,640)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Deutsches Notarinstitut

    EStG § 15 Abs. 2
    Gewerblicher Grundstückshandel bereits bei zwei Grundstücken, wenn bereits bei Erwerb unbedingte Veräußerungsabsicht bestand

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 15 Abs. 2

  • Wolters Kluwer

    Veranlagung zur Einkommensteuer - Gewerblicher Grundstückshandel bei Ankauf und Verkauf von nur zwei Grundstücken - Unbedingte Veräußerungsabsicht - Einkünfte aus Gewerbebetrieb - Drei-Objekt-Grenze bei Mehrfamilienhäusern - Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb und ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Grundstückshandel (gewerblicher) bei An- und Verkauf von 2 Grundstücken

  • Judicialis

    EStG § 15 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15 Abs. 2
    Gewerblicher Grundstückshandel bei weniger als vier Objekten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gewerblicher Grundstückshandel bei lediglich 2 Verkäufen?

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Ankauf von zwei Grundstücken, unmittelbar anschließender Errichtung von Wohngebäuden (Ein- bzw. Mehrfamilienhaus) und Veräußerung noch während der Bauphase

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • mds-moehrle.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Erfolgloser Grundstückshandel und Anlaufverluste beim gewerblichen Grundstückshandel (RA Dr. Ulrich Koops)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Gewerbebetrieb
    Die negativen Tatbestandsvoraussetzungen
    Abgrenzung zur privaten Vermögensverwaltung (§ 14 AO)
    Der gewerbliche Grundstückshandel und die Drei-Objekt-Grenze
    Das zweite BMF-Schreiben (2004)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 15 Abs 1 Nr 1, EStG § 15 Abs 2
    Drei-Objekt-Grenze; Errichtung; Grundstückshandel; Veräußerungsabsicht; Vermögensverwaltung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 200, 512
  • NJW 2003, 2191
  • NZM 2003, 689
  • BB 2003, 714
  • DB 2003, 483
  • BStBl II 2003, 26
  • BStBl II 2003, 286
  • BStBl II 2003, 288
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 10.12.2001 - GrS 1/98

    gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 18.09.2002 - X R 5/00
    Gewerblicher Grundstückshandel kann schon bei An- und Verkauf von nur zwei Grundstücken vorliegen, wenn sie der Erwerber mit unbedingter Veräußerungsabsicht erworben hat (Anschluss an Beschluss des Großen Senats des BFH vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291).

    Nach dem Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98 (BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291) gelte die "Drei-Objekt-Grenze" unabhängig davon, ob die veräußerten Grundstücke lediglich gekauft oder auch bebaut worden seien.

    Ein gewerblicher Grundstückshandel liegt nach Maßgabe des § 15 Abs. 2 EStG vor, wenn er selbständig, nachhaltig sowie mit der Absicht, Gewinn zu erzielen betrieben wird, sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und nicht der privaten Vermögensverwaltung zuzurechnen ist (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, m.w.N.).

    Nach Auffassung des Großen Senats des BFH im Beschluss in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291 (unter C. III. 3.) gilt die "Drei-Objekt-Grenze in der Regel auch in den Fällen der Bebauung und anschließenden Veräußerung.

    c) Ein gewerblicher Grundstückshandel liegt auch bei einem An- und Verkauf von weniger als vier Objekten dann vor, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zweifelsfrei von vornherein eine unbedingte Veräußerungsabsicht des Steuerpflichtigen bestanden hat (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C. III. 5. der Gründe).

    Eine solche unbedingte Veräußerungsabsicht, die zur Annahme einer gewerblichen Betätigung selbst bei Veräußerung von weniger als vier Objekten führt, liegt nach Auffassung des Großen Senats des BFH in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291 beispielsweise vor, wenn das im zeitlichen Zusammenhang mit der Bebauung und Veräußerung (ggf. auch durch Schenkung) erworbene Grundstück schon vor seiner Bebauung verkauft worden ist, es von vornherein auf Rechnung oder nach Wünschen des Erwerbers bebaut wird oder das Bauunternehmen des das Grundstück bebauenden Steuerpflichtigen erhebliche Leistungen für den Bau erbringt, die nicht wie unter Fremden abgerechnet werden (BFH-Urteil vom 11. Juni 1997 XI R 71/96, BFH/NV 1997, 839).

    aa) Dies folgt schon daraus, dass auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des FG für das im Streitjahr veräußerte Grundstück ebenso wie für das im Jahr 1990 erworbene und nach Bebauung im Jahr 1991 veräußerte Grundstück nach den maßgeblichen Gesamtumständen bereits im Zeitpunkt des Erwerbs eine unbedingte Veräußerungsabsicht angenommen werden muss, die zur Gewerblichkeit der Grundstücksveräußerungen führt (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291).

  • BFH, 10.12.1998 - III R 61/97

    Gewerblicher Grundstückshandel: Veräußerung von Anteilen

    Auszug aus BFH, 18.09.2002 - X R 5/00
    a) Angesichts der im engen zeitlichen Zusammenhang vorgenommenen beiden Grundstücksverkäufe hat der Kläger i.S. des § 15 Abs. 2 EStG selbständig und nachhaltig sowie mit Gewinnerzielungsabsicht am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilgenommen; insbesondere ist die für die Nachhaltigkeit des Grundstückshandels erforderliche Wiederholungsabsicht im Streitfall schon aufgrund der tatsächlichen Wiederholung durch den Steuerpflichtigen zu bejahen (BFH-Urteile vom 10. Dezember 1998 III R 61/97, BFHE 187, 526, BStBl II 1999, 390, unter II. 2. b bb der Gründe; vom 23. Februar 1994 X R 98/91, BFH/NV 1994, 627).
  • BFH, 23.02.1994 - X R 98/91

    Einkommensteuer; gewerblicher Grundstückshandel bei Errichtung eines

    Auszug aus BFH, 18.09.2002 - X R 5/00
    a) Angesichts der im engen zeitlichen Zusammenhang vorgenommenen beiden Grundstücksverkäufe hat der Kläger i.S. des § 15 Abs. 2 EStG selbständig und nachhaltig sowie mit Gewinnerzielungsabsicht am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilgenommen; insbesondere ist die für die Nachhaltigkeit des Grundstückshandels erforderliche Wiederholungsabsicht im Streitfall schon aufgrund der tatsächlichen Wiederholung durch den Steuerpflichtigen zu bejahen (BFH-Urteile vom 10. Dezember 1998 III R 61/97, BFHE 187, 526, BStBl II 1999, 390, unter II. 2. b bb der Gründe; vom 23. Februar 1994 X R 98/91, BFH/NV 1994, 627).
  • BFH, 18.09.2002 - X R 183/96

    Gewerblicher Grundstückshandel in Errichtungsfällen

    Auszug aus BFH, 18.09.2002 - X R 5/00
    Diesen für eine unbedingte Veräußerungsabsicht und gegen eine private Vermögensverwaltung sprechenden Indizien steht gleich, wenn der Steuerpflichtige das Bauvorhaben nur kurzfristig finanziert, bereits während der Bauzeit eine Maklerfirma mit dem Verkauf des Objekts beauftragt oder selbst Veräußerungsannoncen schaltet, vor Fertigstellung des Objekts einen Vorvertrag mit dem künftigen Erwerber schließt oder Gewährleistungspflichten über das bei Privatverkäufen übliche Maß hinaus übernimmt; umso mehr gilt dies, wenn der Steuerpflichtige die unbedingte Veräußerungsabsicht zweifelsfrei bekundet oder in sonstiger Weise dokumentiert (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage X R 183/96, www.bundesfinanzhof.de, Entscheidungen, Datum der Veröffentlichung: 22. Januar 2003).
  • BFH, 11.06.1997 - XI R 71/96

    Zuordnung von Grundstücksveräußerungen

    Auszug aus BFH, 18.09.2002 - X R 5/00
    Eine solche unbedingte Veräußerungsabsicht, die zur Annahme einer gewerblichen Betätigung selbst bei Veräußerung von weniger als vier Objekten führt, liegt nach Auffassung des Großen Senats des BFH in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291 beispielsweise vor, wenn das im zeitlichen Zusammenhang mit der Bebauung und Veräußerung (ggf. auch durch Schenkung) erworbene Grundstück schon vor seiner Bebauung verkauft worden ist, es von vornherein auf Rechnung oder nach Wünschen des Erwerbers bebaut wird oder das Bauunternehmen des das Grundstück bebauenden Steuerpflichtigen erhebliche Leistungen für den Bau erbringt, die nicht wie unter Fremden abgerechnet werden (BFH-Urteil vom 11. Juni 1997 XI R 71/96, BFH/NV 1997, 839).
  • FG Niedersachsen, 27.05.1999 - V 602/96

    Gewerblicher Grundstückshandel eines Zimmermeisters; Errichtung und Verkauf von

    Auszug aus BFH, 18.09.2002 - X R 5/00
    Sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 503 veröffentlicht.
  • BFH, 29.10.1998 - XI R 80/97

    Gewerbliche Betätigung bei Wertpapiergeschäften

    Auszug aus BFH, 18.09.2002 - X R 5/00
    In Zweifelsfällen ist die gerichtsbekannte und nicht beweisbedürftige Auffassung darüber maßgebend, ob die Tätigkeit, soll sie in den gewerblichen Bereich fallen, dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten Vermögensverwaltung fremd ist (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, unter C. I.; BFH-Urteil vom 29. Oktober 1998 XI R 80/97, BFHE 187, 287, BStBl II 1999, 448, zum Wertpapierhandel).
  • BFH, 15.03.2000 - X R 130/97

    Grundstückshandel: Drei-Objekt-Grenze - Erbfolge

    Auszug aus BFH, 18.09.2002 - X R 5/00
    b) Indiz für einen solchen gewerblichen Grundstückshandel ist die Veräußerung von mehr als drei Objekten innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs (sog. Drei-Objekt-Grenze); dabei zählt auch ein Mehrfamilienhaus --wie es der Kläger im Streitjahr errichtet hat-- nur als ein Objekt (vgl. BFH-Urteile vom 18. Mai 1999 I R 118/97, BFHE 188, 561, BStBl II 2000, 28; vom 15. März 2000 X R 130/97, BFHE 191, 360, BStBl II 2001, 530).
  • BFH, 03.07.1995 - GrS 1/93

    Gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters einer GbR

    Auszug aus BFH, 18.09.2002 - X R 5/00
    In Zweifelsfällen ist die gerichtsbekannte und nicht beweisbedürftige Auffassung darüber maßgebend, ob die Tätigkeit, soll sie in den gewerblichen Bereich fallen, dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten Vermögensverwaltung fremd ist (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, unter C. I.; BFH-Urteil vom 29. Oktober 1998 XI R 80/97, BFHE 187, 287, BStBl II 1999, 448, zum Wertpapierhandel).
  • BFH, 18.05.1999 - I R 118/97

    Mehrfamilienhäuser und Gewerbebauten: Drei-Objekt-Grenze

    Auszug aus BFH, 18.09.2002 - X R 5/00
    b) Indiz für einen solchen gewerblichen Grundstückshandel ist die Veräußerung von mehr als drei Objekten innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs (sog. Drei-Objekt-Grenze); dabei zählt auch ein Mehrfamilienhaus --wie es der Kläger im Streitjahr errichtet hat-- nur als ein Objekt (vgl. BFH-Urteile vom 18. Mai 1999 I R 118/97, BFHE 188, 561, BStBl II 2000, 28; vom 15. März 2000 X R 130/97, BFHE 191, 360, BStBl II 2001, 530).
  • BFH, 18.03.2004 - III R 25/02

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Zwischenschaltung einer GmbH

    Der BFH hat allerdings in Anwendung der Entscheidung des Großen Senats inzwischen mehrfach, insbesondere bei Bebauungsfällen (Urteil in BFH/NV 2003, 455; Beschluss vom 20. Juni 2003 XI S 21/02, BFH/NV 2003, 1555), bei zwei bzw. sogar nur einem Objekt einen gewerblichen Grundstückshandel angenommen (vgl. Urteile vom 14. Oktober 2002 VIII R 70/98, BFH/NV 2003, 742; vom 18. September 2002 X R 5/00, BFHE 200, 512, BStBl II 2003, 286; vom 27. November 2002 X R 53/01, BFH/NV 2003, 1291; Beschluss vom 16. Juli 2003 X B 7/03, BFH/NV 2003, 1423; dazu auch Korth, Aktuelles Steuerrecht 2003, 211 ff.).
  • FG Berlin-Brandenburg, 14.12.2010 - 6 K 2428/04

    Aufwendungen für die Grundsteinlegung sind Herstellungskosten - Abfindung an

    Diese Entscheidungen betreffen ebenfalls die Errichtung von Eigentumswohnungen bzw. eines Einfamilien- und Vierfamilienhauses (BFH in BStBl. II 2003, 286).
  • FG Köln, 29.04.2003 - 8 K 7540/99

    Errichtung nur eines Gewerbeobjekts (Supermarkt)

    Indiz für einen solchen gewerblichen Grundstückshandel ist grundsätzlich die Veräußerung von mehr als drei Objekten innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs (sogenannte Drei-Objekt-Grenze, vgl. BFH-Urteil vom 18.09.2002 X R 5/00, BFH/NV 2003, 544 m. w. N.).

    Diesen für eine unbedingte Veräußerungsabsicht und gegen eine private Vermögensverwaltung sprechenden Indizien steht nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteile vom 18.09.2002 X R 5/00 a. a. O. und X R 108/96, BFH/NV 2003, 455) gleich, wenn der Steuerpflichtige das Bauvorhaben nur kurzfristig finanziert, bereits während der Bauzeit eine Maklerfirma mit dem Verkauf des Objekts beauftragt oder selbst Veräußerungsannoncen schaltet, vor Fertigstellung des Objekts einen Vorvertrag mit dem künftigen Erwerber schließt oder Gewährleistungspflichten über das bei Privatverkäufen übliche Maß hinaus übernimmt; umso mehr gilt dies, wenn der Steuerpflichtige die unbedingte Veräußerungsabsicht zweifelsfrei bekundet oder in sonstiger Weise dokumentiert.

    Die für die Annahme eines gewerblichen Grundstückhandels erforderliche unbedingte Veräußerungsabsicht ergibt sich im Streitfall aus der Tatsache, dass der Kläger bereits während der Bauphase über seinen Architekten Verkaufsverhandlungen mit dem späteren Erwerber aufgenommen hat (vgl. BFH-Urteile vom 18.09.2002 X R 108/96, a.a.O. und X R 5/00, a.a.O.).

    Der Rechtsprechung des 10. Senates des BFH ist dies nach Ansicht des erkennenden Senates jedenfalls in dieser Stringenz nicht zu entnehmen ( BFH-Urteile vom 18.9.2002 X R 5/00 a.a.O., X R 183/96 a.a.O. und X R 108/96 a.a.O.).

  • FG Hamburg, 23.03.2006 - II 347/04

    Steuerliche Berücksichtigung von Verlusten eines gewerblichen Grundstückshandels;

    In Zweifelsfällen ist die gerichtsbekannte und nicht beweisbedürftige Auffassung darüber maßgebend, ob die Tätigkeit, soll sie in den gewerblichen Bereich fallen, dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb, hier einen Händler, ausmacht und einer privaten Vermögensverwaltung fremd ist (BFH Urteil vom 18.09.2002, X R 5/00, NV 2003, 544; Urteil vom 15.03.2005, X R 39/03, NV 2005, 1437).

    Zur Konkretisierung dieser Unterscheidung im Bereich des gewerblichen Grundstückshandels hat der BFH die sog. Drei-Objekt-Grenze eingeführt (s. ausführlich BFH Großer Senat Beschluss vom 10.12.2001, GrS 1/98, BStBl II 2002, 291; BFH Urteile vom 18.09.2002, X R 183/96, BStBl II 2002, 238 und X R 5/00, NV 2003, 544; BFH Urteil vom 28.04.2005, IV R 17/04, BStBl II 2005, 606).

    Der Drei-Objekt-Grenze kommt allerdings nur Indizwirkung zu (nach Aussage des GrS für oder gegen eine von Anfang an bestehende "und u.U. auch nur bedingte Veräußerungsabsicht": s. Beschluss vom 10.12.2001 unter C III 5, so dass es auf diese Merkmale nicht ankommt, wenn andere Umstände zweifelsfrei eine von Anfang an (s. Beschluss GrS unter C III 5, BFH Urteil vom 18.09.2002, X R 5/00 a.a.O. S. 545: z.Zt. des Erwerbs) bestehende oder fehlende Veräußerungsabsicht ergeben.

    Mit Urteilen vom 18.09.2002 (X R 183/96 unter II 3a, X R 5/00 II 1c; s.a. Urteil vom 15.03.2005, X R 39/03, NV 2005, 1437) hat der BFH betont, dass neben diesen vom Grossen Senat ausdrücklich genannten Ausnahmefällen andere gewichtige Umstände auf eine gewerbliche Betätigung auch bei einer Veräußerung von weniger als vier Objekten schließen lassen können.

  • BFH, 20.07.2005 - X R 74/01

    Gewerblicher Grundstückshandel; Verfassungsmäßigkeit der Gewerbeertragsteuer -

    Soweit die Rechtsprechung ausnahmsweise das Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels auch im Falle des Ankaufs und der Veräußerung von weniger als vier Objekten angenommen hat (vgl. hierzu Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C. III. 5. der Gründe, und BFH-Urteile vom 13. August 2002 VIII R 14/99, BFHE 199, 551, BStBl II 2002, 811; vom 18. September 2002 X R 108/96, BFH/NV 2003, 455, und vom 18. September 2002 X R 5/00, BFHE 200, 512, BStBl II 2003, 286), liegen die hierfür von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen ersichtlich nicht vor.
  • FG Düsseldorf, 12.09.2006 - 3 K 3105/03

    Gewerblicher Grundstückshandel; Errichtung eines Mehrfamilienhauses; Veräußerung

    Unabhängig von der Anzahl der veräußerten Objekte soll von einer gewerblichen Tätigkeit dann ausgegangen werden können, wenn das im zeitlichen Zusammenhang mit der Bebauung und Veräußerung erworbene Grundstück schon vor seiner Bebauung verkauft worden ist oder wenn ein solches Grundstück von vornherein auf Rechnung oder nach den Wünschen des Erwerbers bebaut wird (Beschluss des Großen Senates vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl. II 2002, 291; Urteile des BFH vom 13. August 2002 VIII R 14/99, BFHE 199, 551, BStBl. II 2002, 811; vom 18. September 2002 X R 5/00, BFHE 200, 512, BStBl. II 2003, 286; vom 9. Dezember 2002 VIII R 40/01, BFHE 201, 180, BStBl. II 2003, 294; vom 1. Dezember 2005 IV R 65/04 BStBl. II 2006, 259).

    In den zeitlich nachfolgenden Entscheidungen des BFH, die die Frage des gewerblichen Grundstückshandels bei Veräußerung von nicht mehr als drei Objekten betrafen, ist stets betont worden, dass die in unbedingter Veräußerungsabsicht entfalteten Aktivitäten einen Umfang erreicht hätten, dass von einer nachhaltigen Tätigkeit ausgegangen werden könne (Urteile des BFH vom 13. August 2002 VIII R 14/99 BFHE 199, 551, BStBl. II 2002, 811; vom 18. September 2002 X R 5/00 BFHE 200, 512, BStBl. II 2003, 286; vom 9. Dezember 2002 VIII R 40/01 BFHE 201, 180,BStBl. II 2003, 294; vom 1. Dezember 2005, IV R 65/04, BSTBl.

  • BFH, 18.03.2005 - XI S 31/04

    Gewerblicher Grundstückshandel

    Deshalb liegt auch bei der Errichtung und dem Verkauf von weniger als vier Objekten dann ein gewerblicher Grundstückshandel vor, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zweifelsfrei von vornherein eine unbedingte Veräußerungsabsicht bestanden hat (vgl. Beschluss in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C.III.5. der Gründe; vgl. auch BFH-Urteil vom 18. September 2002 X R 5/00, BFHE 200, 512, BStBl II 2003, 286).

    Er hat demgemäß eine Nachhaltigkeit bei einer Mehrzahl von Verkäufen angenommen (vgl BFH-Urteil vom 9. Dezember 1986 VIII R 317/82, BFHE 148, 480, BStBl II 1988, 244; ebenso BFH-Urteil in BFHE 200, 512, BStBl II 2003, 286, m.w.N.).

  • FG Baden-Württemberg, 18.11.2010 - 3 K 273/07

    Zur Arbeitslohnqualität von Arbeitgeberbeiträgen für die Zukunftssicherung eines

    Welche Verpflichtung besteht, muss ggf. auf der Grundlage ausländischen Rechts entschieden werden (BFH-Urteile vom 28. Mai 2009 VI R 27/06, BStBl II 2009, 857; vom 18. Mai 2004 VI R 11/01, BStBl II 2004, 1014; vom 16. Oktober 2002 XI R 75/00, BStBl II 2003, 286; BFH-Beschlüsse vom 1. März 2005 IX B 235/02, BFH/NV 2005, 1332; zu VI R 97/92 n.v.; Bergkemper in: Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, EStG § 3 Nr. 62 Anm. 2 [E 4 Abs. 2], mit weiteren Nachweisen).
  • BFH, 22.04.2008 - X B 19/07

    Nichtöffentliche Vereidigung eines ehrenamtlichen Richters und Unvollständigkeit

    Aus denselben Gründen entspricht der Vortrag des Klägers zur -seiner Meinung nach fehlenden- Übereinstimmung mit dem Urteil des BFH vom 18. September 2002 X R 5/00 (BFHE 200, 512, BStBl II 2003, 286) nicht den Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz.
  • BFH, 19.05.2008 - IV B 88/07

    Unterlassen einer Beteiligtenvernehmung durch das FG: Nachprüfung durch den BFH -

    Hinzu kam die kurzfristige Finanzierung (vgl. auch BFH-Urteil vom 18. September 2002 X R 5/00, BFHE 200, 512, BStBl II 2003, 286).
  • OLG Köln, 21.11.2002 - 8 U 44/02

    Pflicht des Steuerberaters zur umfassenden Interessenwahrung für Mandanten

  • FG Düsseldorf, 02.11.2004 - 3 K 4673/02

    Gewerblicher Grundstückshandel auch bei Unterschreiten der sog.

  • FG Niedersachsen, 26.09.2006 - 15 K 10556/03

    Gewerblicher Grundstückshandel im Fall der Errichtung und Veräußerung zweier

  • BFH, 30.01.2006 - X B 116/05

    Divergenz; Verfahrensmangel; übergangener Beweisantrag

  • FG Baden-Württemberg, 09.05.2003 - 9 K 250/93

    Nutzung von Grundbesitz im Sinne einer Fruchtziehung ; Drei-Objekt-Grenze ;

  • FG Baden-Württemberg, 12.09.2012 - 3 K 632/10

    Verlust des Grenzgängerstatus eines im Inland ansässigen Arbeitnehmers wegen

  • BFH, 25.02.2005 - III B 109/04

    NZB: gewerblicher Grundstückshandel, Verletzung der Aufklärungspflicht

  • FG Münster, 05.12.2003 - 4 K 2382/98

    Zulässigkeit der isolierten Anfechtungsklage - Gewerblicher Grundstückshandel

  • FG Münster, 29.01.2004 - 12 K 484/01

    Unbedingte Veräußerungsabsicht, Gewinnerzielungsabsicht, Erwerb im

  • FG Düsseldorf, 02.11.2004 - 3 K 1377/03

    Gewerblicher Grundstückshandel; Drei-Objekt-Grenze; Projektgesellschaft;

  • FG Baden-Württemberg, 08.12.2011 - 3 K 3835/11

    Keine Steuerbefreiung für Arbeitslohn, der von einem Grenzgänger zur Schweiz zur

  • FG Düsseldorf, 21.03.2006 - 10 K 3348/99

    Gewerblicher Grundstückshandel; Grundstücksbebauung; Veräußerungsabsicht;

  • FG Münster, 04.11.2005 - 4 K 2284/01

    Besondere Umstände, die auf eine Veräußerungsabsicht schließen lassen

  • FG Köln, 10.03.2004 - 11 K 4063/03

    Vermietung und Verpachtung

  • FG Baden-Württemberg, 09.05.2003 - 9 K 250/03

    Gewerblicher Grundstückshandel durch Ankauf und Verkauf unbebauter Grundstücke;

  • FG Hamburg, 23.08.2005 - VII 197/03

    Gewerblicher Grundstückshandel

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